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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 28/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Ta 28/09

25.02.2009

Im Beschwerdeverfahren

betr. Rechtsanwaltsbeiordnung

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.02.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.11.2008, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 05.01.2009, Az. 5 Ca 2355/08, abgeändert:

Dem Kläger wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausschließlich Rechtsanwalt T... H... beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die zeitlich eingeschränkte Rechtsanwaltsbeiordnung.

Am 28.08.2008 hat Rechtsanwalt F... namens des Klägers Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht erhoben und zugleich für den Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Am 13.11.2008 hat Rechtsanwalt F... dem Arbeitsgericht angezeigt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt und um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachgesucht. Am gleichen Tag hat Rechtsanwalt H... sich zur Akte gemeldet und den mit der Klagschrift gestellten Prozesskostenhilfeantrag mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass statt Rechtsanwalt F... nunmehr er, Rechtsanwalt H..., für das gesamte Verfahren beigeordnet werden solle. Im Gütetermin am 17.11.2008 ist der Kläger allein aufgetreten. Mit im Gütetermin am 17.11.2008 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... bewilligt. Mit Beschluss vom 05.01.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 24.11.2008 abgeholfen und bis einschließlich 12.11.2008 Rechtsanwalt F... und ab dem 13.11.2008 Rechtsanwalt H... beigeordnet. Hiergegen hat der Kläger am 09.01.2009 abermals sofortige Beschwerde eingelegt und eingewandt, dass nach dem Beschluss vom 05.01.2009 sowohl der zuletzt mandatierte Rechtsanwalt H... als auch Rechtsanwalt F... gegenüber der Landeskasse die Verfahrensgebühr zur Abrechnung bringen könnten, sodass zu Lasten der Landeskasse und letztlich durch die Rückgriffsmöglichkeit zu seinen Lasten die Verfahrensgebühr doppelt abgerechnet werden würde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2009 der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO. Eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt mithin voraus, dass die Partei einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennt und dieser Rechtsanwalt auch (weiterhin) zur Prozessvertretung bereit ist. Ein Rechtsanwalt, der die Partei niemals vertreten hat oder der vor Erlass des Beschlusses die Partei dem Gericht angezeigt hat, dass er die Partei nicht mehr vertritt, darf hiernach nicht mehr beigeordnet werden (Brandenburgisches OLG Beschl. v. 19.02.2007 - 9 WF 358/06 -, zit. n. Juris; OLG Stuttgart Beschl. v. 28.07.2005 - 15 WF 177/05 -, zit. n. Juris; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., Rn. 8 zu § 121). Mit der Mandatsniederlegung zeigt der Rechtsanwalt an, dass er die Partei künftig nicht mehr anwaltlich vertritt. Ab dem Zeitpunkt der Mandatsniederlegung fehlt mithin die Beiordnungsvoraussetzung der Bereitschaft zur Prozessvertretung. Demzufolge darf ein Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht mehr beigeordnet werden. In diesem Falle ist nur der neue von der Partei mandatierte und zur Beiordnung auch benannte Rechtsanwalt beizuordnen.

So lag der Fall hier. Es handelte sich hier nicht um einen Fall der ersetzenden Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes, weil das Vertrauensverhältnis des zunächst beigeordneten Rechtsanwaltes zerstört ist. Rechtsanwalt F... war zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch gar nicht beigeordnet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beiordnungsbeschlusses (17.11.2008) hatte Rechtsanwalt F... dem Gericht bereits mit Schriftsatz vom 12.11.2008 - bei Gericht eingegangen am 13.11.2008 - die Mandatsniederlegung angezeigt. Zudem hatte der sodann vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt H... bereits am 13.11.2008 und damit vor der strittigen Beschlussfassung dem Gericht dem Gericht die Vertretungsanzeige zugesandt und zugleich namens des Klägers den Beiordnungsantrag auf seine Person (Rechtsanwalt H...) umgestellt. Der Kläger hatte damit in zulässiger Weise noch vor dem Beiordnungsbeschluss die Wahl des beizuordnenden Rechtsanwalts geändert. Unter diesen Voraussetzungen durfte das Arbeitsgericht nicht mehr Rechtsanwalt F... beiordnen. Vielmehr war das Arbeitsgericht an die vom Kläger zuletzt getroffene Wahl des beizuordnenden Rechtsanwalts H... gebunden.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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