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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 50/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 54
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 1
ZPO § 116
ZPO § 116 Nr. 1
ZPO § 116 Ziff. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Ta 50/09

05.03.2009

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Kiel am 05.03.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.02.2009, Az.: 4 Ca 1452 b/08, abgeändert und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren begehrt der antragstellende Insolvenzverwalter Gehaltsabrechnungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis des Gemeinschuldners sowie damit zusammenhängende Auskünfte und Nachweise. Der Antragsteller hat - trotz des Eingangssatzes in der Antragsschrift - noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern diese von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Dies ergibt sich eindeutig aus Satz 1 der zweiten Seite "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird im Wege der Stufenklage wie folgt beantragt ...".

In der Antragsschrift hat der Antragsteller die liquide Masse über € 899,02 sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO mit insgesamt € 1.157,52 dargelegt. Angesichts dessen könnten die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von € 250,00 nicht aus der Insolvenzmasse bestritten werden.

Mit Verfügung vom 26.01.2009 hat das Arbeitsgericht den Antragsteller aufgefordert, binnen zwei Wochen eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und seine Angaben zu belegen.

Nach fruchtlosem Fristablauf hat das Arbeitsgericht mit Beschluss 16.02.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht binnen der gesetzten Frist die geforderten Unterlagen (Antragsformular und entsprechende Belege) zur Akte gereicht habe.

Gegen diesen ihm am 18.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.03.2009 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO müsse die Partei, die Prozesskostenhilfe beantrage, das amtliche Formular vorlegen. Eine Ausnahme für die Partei kraft Amtes, wie den klagenden Insolvenzverwalter, sei in § 116 ZPO nicht vorgesehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Das Arbeitsgericht hat verkannt, dass der amtliche Vordruck über die "Persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", der zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 1 ZPO gemäß § 117 Abs. 4 ZPO benutzt werden muss, auf den Fall des § 116 Nr. 1 ZPO überhaupt nicht passt. Nach dieser Vorschrift erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die nach dieser Vorschrift vom Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geforderten Angaben passen nicht in den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", die eine mittellose Naturalpartei ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügen hat. Demzufolge bestimmt die PKH-VordruckVO vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) in § 1 Abs. 2, dass der eingeführte Vordruck nicht für die Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung gilt (Zöller/Philippini, 27. Aufl., Rn. 15 zu § 117). Der Insolvenzverwalter verstößt mithin nicht gegen seine Mitwirkungspflichten gemäß § 117 Abs. 2 ZPO, wenn er das PKH-Antragsformular nicht benutzt. Das Gericht darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mithin nicht allein deshalb gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, weil der Insolvenzverwalter trotz unter Fristsetzung erteilter Auflage das amtliche PKH-Antragsformular nicht verwendet hat.

Das Arbeitsgericht wird mithin erneut zu überprüfen haben, ob aufgrund der Angaben in der Antragsschrift die Voraussetzungen des § 116 Ziff. 1 ZPO vorliegen und die beabsichtigte Klage mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.01.2009 hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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