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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 113/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 72 a
TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 3
TzBfG § 15 Abs. 5
TzBfG § 16
TzBfG § 17
TzBfG § 18
TzBfG § 19
TzBfG § 20
TzBfG § 21
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 158 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 113/07

Verkündet am 12.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2007, Az. 6 Ca 2473b/06, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 02.04.2002/13.03.2002 begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09.2006 beendet wurde.

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30.09.2006 geendet hat.

Der am 29.12.1967 geborene Kläger trat am 01.04.2002 in die Dienste des beklagten Landes (Beklagter). Seiner Beschäftigung lag der Vertrag vom 13.03./02.04.2002 zugrunde (Anlage K 1 = Blatt 8 f. d. A.). Gemäß § 1 des Vertrags wurde der Kläger als vollbeschäftigter Arbeiter eingestellt, und zwar

"wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes für folgenden zeitlich begrenzten Zweck:

für die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit des Straßenwärters A... K... bis zu dessen Arbeitsfähigkeit."

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Anlage K1 (= Blatt 8 f. d. A.) verwiesen.

Mit Änderungsverträgen vom 24./31.01.2005 (Anlage K 2 = Blatt 10 d. A.) und 20.10./01.11.2005 (Anlage K 3 = Blatt 11 d. A.) wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.04.2005 bzw. 01.09.2005 weiterbeschäftigt und jeweils in eine höhere Lohngruppe, zuletzt in die Lohngruppe 4 Fallgruppe 2 MT Arbeiter, eingruppiert.

Der vom Kläger vertretene Mitarbeiter K... schied am 30.09.2006 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog ab dem 01.10.2006 vorgezogenes Altersruhegeld. Mit Schreiben vom 01.09.2006 wies der Beklagte den Kläger auf das bevorstehende Ausscheiden des von ihm vertretenen Arbeitnehmers und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2006 hin. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 4 (= Blatt 12 d. A.) verwiesen.

Mit seiner am 20.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung ende. Der vereinbarte Beendigungstatbestand trete mit dem Ausscheiden des Kollegen K... nicht ein. Der Beklagte hat seinen Klagabweisungsantrag damit begründet, dass bei ergänzender Vertragsauslegung auch der Fall der Verrentung des Mitarbeiters K... von der mit dem Kläger getroffenen Befristungsabrede erfasst sei. Wegen der im öffentlichen Dienst bestehenden Besonderheit, dass sich der Beschäftigungsbedarf nach der Zahl der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen richte, habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass sein Arbeitsverhältnis auch in diesem Fall enden würde.

In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2007 hat der Beklagte ein Schreiben des L... für S... und V... des L... S...-H... an die Straßenbauämter 1 bis 5 vom 29.11.2001 mit dem Betreff "Personalbewirtschaftungsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2002" vorgelegt (Blatt 38 d. A.). Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

"Mit meiner Verfügung vom 02.08.2001 (...) hatte ich Sie davon unterrichtet, dass gemäß Erlass des MWTV vom 02.08.2001 (...) bis auf weiteres keine Einstellungen mehr vorgenommen werden dürfen. Durch Erlass vom 26.11.2001 hat das Ministerium erwartungsgemäß diese Regelung auch auf das HHJ 2002 ausgeweitet und wie folgt modifiziert:

- Einstellungen (einschließlich sogenannter Ersatzeinstellungen) sind weiterhin

- zunächst bis zum 30.04.2002 - untersagt worden (...)

- Beförderungen und Höhergruppierungen sind - zunächst bis zum 31.03.2002 - auszusetzen. (...)

Vor Ablauf dieser Termine wird erneut zu prüfen sein, inwieweit die o. g. "Sperrfristen" verlängert werden müssen oder aufgehoben werden können."

Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vertragliche Befristungsregelung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass beim Ausscheiden des vertretenen erkrankten Mitarbeiters ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Vielmehr habe der Kläger wegen der Unsicherheit hinsichtlich der Zuweisung weiterer Haushaltsmittel als Besonderheit des öffentlichen Dienstes die Vereinbarung so verstehen müssen, dass das Arbeitsverhältnis sowohl im Falle der Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers aus der Krankheit als auch im Fall eines Ausscheidens des Vertretenen aus dem Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 (7 AZR 674/99) zugrunde liegenden Fall sei der von dem Kläger vertretungsweise besetzte Arbeitsplatz nicht mit einem Dritten besetzt worden, sondern es seien aufgrund einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers Stellenkürzungen umzusetzen gewesen.

Gegen das ihm am 20.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2007 Berufung eingelegt und diese mit am 19.04.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Darin macht er geltend, der im Kammertermin vom 30.01.2007 vorgelegte Erlass sei bei seiner Einstellung noch nicht berücksichtigt worden, weil dieser nur Einstellungen bis zum 30.04.2002 betreffe. Er hingegen sei Anfang April 2002 für einen prognostizierten Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt worden. Im Übrigen habe der Beklagte mit ihm gemeinsam noch sechs weitere Arbeitnehmer eingestellt, und zwar unbefristet. Schließlich habe das Risiko, ob zukünftig noch ausreichend Haushaltsmittel vorhanden seien, der Dienstherr zu tragen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2007, Az. 6 Ca 2473 b/06, abgeändert und wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 02.04.2002/13.03.2002 begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09.2006 beendet wurde.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die sechs weiteren Arbeitnehmer seien aufgrund besonderer Umstände unbefristet eingestellt worden. Im Zuge der Zusammenlegung der Straßenmeistereien L... und B... S... seien die Bemühungen um einvernehmliche Umsetzungen von Mitarbeitern für den Bereich der Straßenmeisterei O... gescheitert. Die Mitarbeiter hätten sich auf eine Dienstvereinbarung berufen, die unter anderem Versetzungen an andere Standorte, die mehr als 30 Kilometer entfernt sind, als unzumutbar ausschließt. Aus diesem Grund hätten wegen des durch die Zusammenlegung entstandenen zusätzlichen Bedarfs in der Straßenmeisterei O... sechs zusätzliche Arbeitnehmer unbefristet und der Kläger befristet eingestellt werden müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Das Arbeitsverhältnis hat nicht mit Ablauf des 30.09.2006 geendet.

a) Nach § 1 des Arbeitsvertrags war der Kläger für die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit des Straßenwärters A... K... bis zu dessen Arbeitsfähigkeit eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis sollte also bei Wiederaufnahme der Arbeit seitens des Mitarbeiters K... enden. Dieser Beendigungstatbestand ist - für sich betrachtet - vom Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gedeckt. Unstreitig ist dieser Beendigungstatbestand jedoch nicht eingetreten.

b) Die Befristungsabrede kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters K... aus dem Landesdienst endet.

aa) Die streitgegenständliche Abrede war gemäß §§ 133, 157 BGB ergänzend auszulegen. Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es immer dann, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich durch bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Regelungslücke ergibt (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; BAG 08.11.1972 - 4 AZR 15/72 -). Im vorliegenden Fall ist die Regelung lückenhaft. Die Parteien haben den später eingetretenen Fall, dass der Mitarbeiter K... aus dem Landesdienst ausscheidet, also nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, nicht geregelt. Bei Abschluss des Vertrages gingen sie offenbar davon aus, dass Herr K... seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde. Dadurch wäre der Vertretungsbedarf entfallen und sollte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden. Dementsprechend sieht die Befristungsabrede eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich für den Fall und in dem Zeitpunkt vor, in dem der Mitarbeiter K... nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung eine Zweckbefristung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz TzBfG oder eine auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB darstellt. Denn gemäß § 21 TzBfG gelten für unter einer Auflösungsbedingung stehende Arbeitsverträge u. a. die §§ 14 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 TzBfG entsprechend.

bb) Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters K... aus dem Arbeitsverhältnis einen weiteren Beendigungstatbestand im Sinne der Abrede in § 1 des Arbeitsvertrags bilden sollte.

(1) Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille. Entscheidend ist danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG 26.09.1996 a. a. O.; 09.02.1984 - 2 AZR 402/83 -). In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (BGH 25.11.2004 - I ZR 49/02 -; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 157 BGB Randnr. 7).

(2) Ausgehend von diesem inhaltlichen und zeitlichen Maßstab kann der Befristungsabrede im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht entnommen werden, dass diese auch für den Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters K... aus dem Landesdienst gelten sollte.

Bei Vertragsschluss im Frühjahr 2002 wollte der Beklagte eine dauerhafte arbeitsvertragliche Bindung vermeiden. Hintergrund war die schlechte und zudem unsichere Haushaltslage. Der Kläger hingegen hatte ein Interesse am Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Wie die Erörterung im Berufungstermin bestätigt hat, hat der Kläger seinerzeit den befristeten Arbeitsvertrag akzeptiert, weil ihm kein unbefristeter angeboten worden ist. Auf der anderen Seite wäre gar kein Vertrag zustande gekommen, wenn der Kläger darauf bestanden hätte, unbefristet eingestellt zu werden. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien bei Abschluss des Vertrages daran angeknüpft, dass der Beklagte seinen Arbeitskräftebedarf an sich bereits durch das Arbeitsverhältnis mit Herrn K... abgedeckt hatte und folglich an der Arbeitskraft des Klägers nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Herrn K... begrenzter Bedarf bestand. Die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Arbeitgeber zu dem vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiter bereits in einem Arbeitsverhältnis steht, mit dem er seinen Arbeitskräftebedarf insoweit gedeckt hat (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - BB 2002, 2179; 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - NZA 1998, 419). In der Regel liegt in der Vereinbarung mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den von ihm vertretenen Mitarbeiter enden soll, nicht zugleich die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG 26.06.1996 a. a. O.).

Es entspricht nicht dem hypothetischen Parteiwillen, eine unwirksame Beendigungsvereinbarung zu treffen. Eine Vereinbarung, derzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ausscheiden des Vertretenen aus dem Dienst endet, hätten die Parteien im vorliegenden Fall auch ausdrücklich nicht wirksam schließen können. Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts scheidet der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG als Rechtfertigung der Befristung aus, wenn als Beendigungstatbestand neben der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Vertretenen oder auch isoliert dessen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden ist (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.). Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass allein durch das Ausscheiden des Vertretenen der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter ausgeübten Tätigkeit gerade nicht entfällt, sondern sich vielmehr verstätigt (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; in diesem Sinne auch Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag Randnr. 306; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG 2. Auflage, § 14 Randnr. 34 f; ErfK/Müller-Glöge 7. Auflage, § 14 TzBfG Randnr. 62).

Im Einzelfall können zwar weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die zusammen mit dem Ausscheiden des Vertretenen das Interesse des Arbeitgebers an einer weiteren Verrichtung der dem Vertreter übertragenen Tätigkeiten entfallen lassen (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.). Das kann z. B. der Umstand sein, dass der Arbeitgeber den Vertreter aufgrund konkreter, bei Vertragsschluss vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für geeignet hält und deshalb den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens des eigentlichen Inhabers anderweitig besetzen will (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 -). Für solche personenbedingten Gründe, die gegen eine dauerhafte Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem Kläger sprechen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass in der Person des Klägers liegende Gründe für die Entscheidung des Beklagten maßgebend waren, sechs weitere Arbeitnehmer unbefristet, den Kläger hingegen nur befristet einzustellen. Ein weiterer Gesichtspunkt im oben beschriebenen Sinne kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter dazu entschlossen hat, den Arbeitsplatz des Vertretenen nach dessen Ausscheiden nicht mehr zu besetzen bzw. wenn schon zu diesem Zeitpunkt die Streichung der Stelle für den Fall des Ausscheidens des Vertretenen haushaltsrechtlich verbindlich vorgeschrieben oder zumindest aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten gewesen ist (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.). Auch hierfür fehlen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf eine entgegenstehende Personalplanung berufen. Gründe der Personalplanung können eine Befristung nur dann rechtfertigen, wenn es sich dabei nicht lediglich um allgemeine personalpolitische Erwägungen handelt (BAG 06.11.1996 - 7 AZR 909/95 - AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ErfK/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 14 TzBfG Randnr. 62). Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Beendigungstatbestandes nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist den ihm obliegenden Beweis, dass schon bei Vereinbarung der Befristung zwischen den Parteien der Wegfall des Arbeitsplatzes gerade des Mitarbeiters K... bei dessen endgültigem Ausscheiden feststand oder jedenfalls konkret zu erwarten gewesen war, schuldig geblieben. Das von ihm vorgelegte Dokument über die Personalplanung weist gerade nicht konkret einen Wegfall der Stelle des Mitarbeiters K... bei dessen Ausscheiden aus dem Landesdienst aus. Vielmehr ist dort pauschal von einem Einstellungsstopp als ganz allgemeiner Maßnahme der Personalpolitik die Rede. Hinzukommt, dass der Einstellungsstopp vorerst nur bis zum 30.04.2002 gelten sollte, wohingegen die Beschäftigung des Klägers aufgrund der längerfristigen Erkrankung des Mitarbeiters K... für einen längeren Zeitraum als lediglich einen Monat angelegt war. Diese Prognose hat sich letztlich bestätigt, denn der Kläger war bis zum Ausscheiden des Vertretenen 4 1/2 Jahre lang auf der Stelle des Mitarbeiters K... für den Beklagten tätig.

2. Der Kläger kann auch vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangen. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 27.02.1985 (BAGE 48, 122) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Der Fall der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt ebenso wenig vor wie eine Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die Entscheidung betrifft ausschließlich einen Einzelfall und steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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