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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 151/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, TVÜ-Bund


Vorschriften:

ArbGG § 72 a
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2
BAT § 23
TVÜ-Bund § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 151/08

Verkündet am 17.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.03.2008 - 4 Ca 1880 b/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen.

Der am ... geborene Kläger trat am 02.04.1991 in die Dienste der Beklagten. Er arbeitet in der Bundespolizeiakademie in L... im Fachbereich Kraftfahr- und Verkehrswesen. Dort ist er als Angestellter in der Systembetreuung tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Der Kläger erhielt seit dem 01.01.2003 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT (nunmehr Entgeltgruppe 6 TVöD), nachdem er den Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 b BAT (entspricht Entgeltgruppe 5 TVöD) zurückgelegt hatte.

Nachdem der Kläger die Beklagte bereits im Jahr 2000 aufgefordert hatte, ihn höher zu gruppieren, wandte er sich mit Schreiben vom 11.04.2006 gegen seine Tätigkeitsbewertung und forderte mit weiterem Schreiben vom 27.09.2006 ihn in die Entgeltgruppe 8 TVöD einzugruppieren (Anlage K 4 = Bl. 35 d. A.). Die Beklagte wies diese Forderung mit Schreiben vom 18.10.2006 zurück (Anlage K 5 = Bl. 36 d. A.).

Die Beklagte erstellte für den Bezugszeitraum 18.12.1998 bis 01.07.2005 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für den Kläger (Anlage K 6 = Bl. 37 ff d. A.). Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sind dort im Einzelnen beschrieben. Die Parteien sind sich einig, dass die Tätigkeitsbeschreibung sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zutrifft und auch die 11 Arbeitsvorgänge korrekt gebildet worden sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsdarstellung verwiesen.

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Tätigkeiten des Klägers in den Bereichen 5.6, 5.7, 5.8 und 5.9 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 b BAT verlangen. Diese Tätigkeiten umfassen 38 % der Gesamttätigkeit des Klägers. Unstreitig ist ferner, dass von den Tätigkeiten des Klägers, die nach Auffassung beider Parteien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, jedenfalls die unter Punkt 5.7 fallenden selbständige Leistungen des Klägers erfordern. Sie machen 15 % seiner Gesamttätigkeit aus.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD (zuvor Vergütungsgruppe V c BAT).

Er hat gemeint, ihm komme die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT zugute. Ob die gründlichen Fachkenntnisse vielseitig seien, sei unter Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festzustellen. Für die Prüfung des Merkmals "selbständige Leistungen" sei von der Vielseitigkeit der gründlichen Fachkenntnisse auszugehen.

Unabhängig davon, so hat der Kläger behauptet, erfordern weit über die Hälfte seiner Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Hinsichtlich der Arbeitsvorgänge 5.6 - 5.9 sei die Vielseitigkeit der gründlichen Fachkenntnisse unstreitig; auch die Arbeitsvorgänge 5.1, 5.2 und 5.4 erforderten vielseitige und gründliche Fachkenntnisse.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 01.03.2006 Vergütung aus der Entgeltgruppe (EG) 8 TVöD zu gewähren und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur EG 6 TVöD ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2007 zu verzinsen.

Die hat Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD nicht verlangen.

Die Ausnahmevorschrift in § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT komme dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zugute. Geprüft werden müsse zunächst das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse, dann das der vielseitigen Fachkenntnisse und erst wenn diese Kenntnisse gegeben seien, ob selbständige Leistungen vorliegen.

Die sachbearbeitende Tätigkeit des Klägers im Führerscheinwesen, Fahrlehrerwesen und Sachverständigenwesen (5.1, 5.2 und 5.4) erfordere nur gründliche aber keine vielseitigen Fachkenntnisse.

Das Führen der Kraftfahrunfallstatistik BPOL (5.5) verlange bestenfalls gründliche Fachkenntnisse. Dass vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien, begründe der Kläger nicht. Deshalb könne das Merkmal "selbständige Leistungen" gar nicht geprüft werden. Damit benötige der Kläger höchstens für 48 % seiner Tätigkeit vielseitige Kenntnisse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im wesentlichen damit begründet, der Kläger übe nur zu 48 % Tätigkeiten aus, die gründliche und vielseitige Kenntnisse erfordern. Die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT komme ihm nicht zugute.

Kläger hat gegen das ihm am 03.04.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 05.05.2008 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 02.06.2008 begründet.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er sich nicht nur auf die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT berufen habe, sondern auch umfangreich dazu vorgetragen habe, dass die Arbeitsvorgänge 5.1, 5.2 und 5.4 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Er behauptet, insgesamt 92 % seiner Arbeitszeit verlangten derartige Fachkenntnisse. Der Kläger meint, § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT solle verhindern, dass der Arbeitnehmer, der eine Vielzahl von Arbeitsvorgängen zu verrichten habe, die Fachkenntnisse aus unterschiedlichen Bereichen erfordern, das Tätigkeitsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" nicht erfüllen könne.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.03.2008, Az. 4 Ca 1880b/07 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 01.03.2006 Vergütung aus der Entgeltgruppe (EG) 8 TVöD zu gewähren und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur EG 6 TVöD ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Arbeitsgericht habe § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT zutreffend ausgelegt. Der Kläger verkenne die Tarifsystematik.

Der Kläger habe nicht dargelegt, zu mehr als 48 % Tätigkeiten der EG 8 auszuführen. Sein Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert und einlassungsfähig.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden(§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (ABG 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 22). Zinsforderungen können zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 22).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangen, an ihn ab 01.03.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen. Das Tätigkeitsbild des Klägers, wie es sich aus der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 15.07.2005 ergibt, rechtfertigt diese Vergütung nicht.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Damit sind für die Bestimmung der Vergütung des Klägers die §§ 22, 23 BAT maßgebend. Gemäß § 17 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) gelten bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung fort. Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund wird für die Überleitung der Beschäftigten ihre Vergütungsgruppe des BAT nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Der Vergütungsgruppe V c BAT (mit ausstehendem Aufstieg nach V b, ohne Aufstieg nach V b und nach Aufstieg aus VII) ist danach die Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Tätigkeit des Klägers zeitlich im tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Beschäftigten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT).

aa) Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebs), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann).

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erfordert.

(... Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert.

bb) Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die klägerische Partei die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen, hier der Vergütungsgruppen VII und VI b erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe V c BAT vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Im Eingruppierungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die die begehrte Eingruppierung begründenden Tatsachen (BAG 12.06.1996 - 4 AZR 1025/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 212).

c) Die Kammer geht mit den Parteien davon aus, dass sich die Tätigkeit des Klägers in zehn Arbeitsvorgänge gliedert. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 28.04.1982 - 4 AZR 707/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; 25.03.1998 - 4 AZR 666/96 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46; 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Maßgebliches Kriterium bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach ausgeführt, dass es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Arbeitsvorgänge in diesem Sinne sind die Sachbearbeitung im Führerscheinwesen, im Fahrlehrerwesen, im Gefahrgutrecht und im Sachverständigenwesen. Die Aufgaben in den verschiedenen Sachbereichen sind tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar. In jedem Bereich sind andere Vorschriften zu beachten, um zu den bereichsspezifischen Arbeitsergebnissen zu gelangen. Das gilt auch für die weiteren Aufgabenbereiche. Eigenständige Arbeitsvorgänge sind danach die Kraftfahrunfallstatistik BPOL, die Anwendererprobung von Fahrzeugen auf ihre Einsatztauglichkeit, die Systembetreuung bereits im Einsatz befindlicher Fahrzeuge, die Mitwirkung beim Erstellen von Prüfungsrichtlinien für Sicherheitsverglasung, Durchstichschutz u.a. sowie die Fachliche Unterstützung bei Lehrgängen und die Beantwortung von Dokumentationsanfragen. In diesen Bereichen werden eigenständige Arbeitsergebnisse verfolgt. Die verrichteten Tätigkeiten lassen sich abgrenzen. Sie könnten verschiedenen Mitarbeitern übertragen und können selbständig bewertet werden. Der Vorgang "Interne/Externe Fortbildung" stellt dagegen eine Zusammenhangstätigkeit dar, die dem Arbeitsvorgang "Sachbearbeitung Führerscheinwesen" zugeordnet ist. Sie fällt schwerpunktmäßig bei Tätigkeiten rund um das Führerscheinwesen an.

d) In die Vergütungsgruppe V II Fallgruppe 1 a BAT sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst einzugruppieren, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Ab der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT sind zusätzliche selbständige Leistungen erforderlich. Deren Anteil muss für die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a mindestens 1/5 und für die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b mindestens 1/3 betragen. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht.

aa) Fachkenntnisse sind diejenigen Kenntnisse des Angestellten, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 -, AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Sind - wie im vorliegenden Fall - "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erforderlich, so wird damit ein erweiterter Umfang der Fachkenntnisse beschrieben, die für den jeweiligen Bereich des Angestellten verlangt werden. Abzustellen ist dabei nicht auf die reine Zahl der anzuwendenden Vorschriften, sondern vielmehr auf den inhaltlichen Umfang der Fachkenntnisse insgesamt; sie können auf einem einzigen Fachgebiet oder bezogen auf ein Gesetz umfassend sein, hingegen auf mehreren Gebieten nur durchschnittlich oder gering (BAG 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - ZTR 1995, 120). Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Kenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebs), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so beschaffen sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird demnach eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dabei kann sich die Vielseitigkeit insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT).

Kumulativ zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen müssen "selbständige Leistungen" hinzukommen. Der Umfang der selbständigen Leistung ist Tätigkeitsmerkmal und muss folglich innerhalb des zu bewertenden Arbeitsvorgangs vorliegen, § 22 Abs.2 Unterabsatz 2 BAT. Durch das Merkmal der Selbständigkeit werden die (gründlichen und vielseitigen) Fachkenntnisse auf eine intellektuelle Ebene gebracht, die durch die schwierige geistige Arbeit gekennzeichnet ist (LAG Rheinland-Pfalz 14.05.1981 - 5 Sa 45/81 -).

Nach der Definition zur Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VI b BAT (EG 6 TVöD) erfordern "selbständige Leistungen" ein den vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Es muss sich um eine Gedankenarbeit handeln, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere aber hinsichtlich der zu findenden Ergebnisse eine eigene geistige Beurteilung und Entschließung verlangt. Vorgänge, die sich ständig wiederholen, lassen regelmäßig keinen Raum für eine eigene geistige Initiative. Eine selbständige Leistung liegt nicht vor, wenn Erfahrungswissen Grundlage der zu treffenden Entscheidung ist, denn Kenntnisse über den Verfahrensablauf und Erfahrungswissen sind den "Fachkenntnissen" zuzurechnen und haben begrifflich nichts mit selbständigen Leistungen zu tun (BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250). Maßgebend ist, ob der Angestellte über einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum verfügt. Geistige Arbeit wird geleistet, wenn sich der Angestellte bei der Arbeit fragen muss:

- Wie geht es nun weiter?

- Worauf kommt es nun an?

- Was muss als Nächstes geschehen?

Es müssen Abwägungsprozesse stattfinden, die Anforderungen an das Überlegungsvermögen stellen. Im tariflichen Sinne ist eine "selbständige Leistung" zustande gekommen, wenn sie einer inhaltlichen sachlichen Vervollständigung nicht mehr bedarf bzw. unterschriftsreif fertiggestellt ist. Die Leistung erfasst ausschließlich den tatsächlichen Vorgang des Zustandekommens, nicht dagegen die rechtliche Verwirklichung (Vgl. BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Erforderlich ist auch eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen (LAG Hamm 27.06.1985 - 5 Sa 213/85 -).

bb) Grundsätzlich ist nach § 22 BAT jeder Arbeitsvorgang gesondert daraufhin zu prüfen, ob er die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass an für sich jeder der zehn Arbeitsvorgänge darauf zu untersuchen ist, ob "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erforderlich sind und sodann ob bei mindestens einem Drittel der Arbeitsvorgänge die Anforderung "selbständige Leistungen" erfüllt ist. Von der Regel, dass jeder Arbeitsvorgang gesondert zu untersuchen ist, macht § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT eine Ausnahme in den Fällen, in denen eine Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Damit soll der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass einige Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen verbunden sind, die erst bei Betrachtung mehrerer verschiedener Arbeitsvorgänge aus unterschiedlichen Rechts- und Fachgebieten erfüllt werden können. Als Beispiel nennt die Tarifvorschrift die Anforderung "vielseitige Fachkenntnisse". Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch die zusammenfassende Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Feststellung von "gründlichen" Fachkenntnissen als rechtlich möglich angesehen (BAG 24.08.1983 - 4 AZR 32/81 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78). Dagegen kann die Anforderung "selbständige Leistungen" nicht Gegenstand einer zusammenfassenden Beurteilung sein. Sie ist stets nur innerhalb eines einzelnen Arbeitsvorgangs erfüllbar (BAG 28.04.1982 - 4 AZR 707/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62). Das bedeutet, dass Tätigkeiten mit selbständigen Leistungen und Tätigkeiten ohne diese nicht zusammengefasst werden können.

cc) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Arbeitsvorgänge zu mehr als 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Die Beklagte gesteht dies nur für die Arbeitsvorgänge "Anwendererprobung", "Systembetreuung", "Mitwirkung bei Erstellen von Prüfungsrichtlinien" und "Fachliche Unterstützung bei Lehrgängen" zu. Diese Arbeitsvorgänge umfassen 38 % der Tätigkeit des Klägers. Der Kläger behauptet dagegen, mehr als 90 % seiner Tätigkeit erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

Entscheidend ist, dass nur ein Arbeitsvorgang selbständige Leistungen erfordert, nämlich der Arbeitsvorgang "Systembetreuung". Dieser Vorgang umfasst jedoch nur 15 % der Tätigkeit des Klägers.

(1) Hinsichtlich der Arbeitsvorgänge "Sachbearbeitung Gefahrgutrecht" (10% der Gesamttätigkeit), "Kraftfahrunfallstatistik BPOL" (5 % der Gesamttätigkeit), "Fachliche Unterstützung bei Lehrgängen" (5 % der Gesamttätigkeit) und "Bearbeitung von Dokumentationsanfragen" (3 % der Gesamttätigkeit) fehlt bereits konkreter auf die Anforderung "selbständige Leistungen" bezogener Sachvortrag.

Es reicht nicht aus, wenn der Kläger bezogen auf den Arbeitsvorgang "Kraftfahrunfallstatistik BPOL" behauptet, das Auswerten der Unfallstatistik und die danach vorzunehmende Analyse erfordere selbständige Leistungen im Tarifsinne. Das ist eine inhaltsleere Behauptung. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008 zwei Beispiele angeführt, mit denen er offenbar "selbständige Leistungen" belegen will. Den stichwortartigen Beschreibungen lässt sich aber nicht mehr entnehmen, als dass der Kläger Zahlenmaterial auswertet. Nicht erkennbar ist, inwieweit der Kläger eigene Initiative zu entwickeln hat und welche Beurteilungsspielräume bestehen.

Auch zu dem Arbeitsvorgang "Sachbearbeitung Gefahrgutrecht" hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 16.12.2008 auf einen Punkt hingewiesen, der auf "selbständige Leistungen" hindeutet. Das ist die selbständige Entwicklung bzw. Anpassung des Gefahrgutregisters. Allein die Behauptung selbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrgutregister stellt aber keinen substantiierten Vortrag dar. Tatsächlich lässt sich eine solche Tätigkeit nicht feststellen. Die Erörterung im Berufungstermin hat nämlich ergeben, dass es um die Führung des Registers durch den Kläger geht. Er muss das Register auf dem aktuellen Stand halten und dazu Änderungen vermerken. Einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet diese Aufgabe nicht.

Eine selbständige Leistung im tariflichen Sinne kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger bei Antritt zur Fortbildung im Gefahrgutrecht vor Ablauf der Bescheinigung darauf zu achten hat, dass sich das nächste Bescheinigungsintervall an den Ablauf des vorigen anschließt, wenn der Antrag im letzten Jahr des Ablaufintervalls gestellt wird. Denn dieses Vorgehen ist durch die ADR vorgegeben. Das hat der Kläger in der Berufungsverhandlung bestätigt. Damit handelt es sich um bloßen Normvollzug.

(2) Zu den Arbeitsvorgängen "Sachbearbeitung Führerscheinwesen" (15 % der Gesamttätigkeit), "Sachbearbeitung Fahrlehrerwesen" (20 % der Gesamttätigkeit) und "Sachbearbeitung Sachverständigenwesen" (5 % der Gesamttätigkeit) hat der Kläger erstinstanzlich ebenso vorgetragen wie zu den Arbeitsvorgängen "Anwendererprobung" (10 % der Gesamttätigkeit) und "Mitwirkung beim Erstellen von Prüfungsrichtlinien" (8 % der Gesamttätigkeit). Auf diesen Vortrag hat er sich in der Berufung bezogen. Obwohl der Kläger diesen Vortrag in der Berufungsverhandlung und in seinem Schriftsatz vom 16.12.2008 noch ergänzt hat, ist es ihm nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass auch nur einer dieser Arbeitsvorgänge selbständige Leistungen erfordert.

Die Tatsache, dass neben Polizeivollzugsbeamten auch Verwaltungsbeamte und Tarifbeschäftigte bei der Beklagten die Fahrerlaubnis erwerben, verlangt dem Kläger im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Sachbearbeitung Führerscheinwesen" keine selbständigen Leistungen ab. Es mag sein, dass sich bei den drei Personengruppen die Ausbildung und die Prüfung unterschiedlich gestaltet. Das führt aber allenfalls zur Vielseitigkeit der erforderlichen Kenntnisse. Nicht erkennbar ist, welche Ermessensentscheidungen der Kläger dabei trifft und welche allein deshalb anfallen, weil es sich in einem Fall um Polizeivollzugsbeamte, in einem anderen Fall um Verwaltungsbeamte oder Tarifbeschäftigte handelt. Der Prüfungsablauf hat sich stets an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, nämlich an der Fahrerlaubnisverordnung und den diese ergänzenden Vorschriften. Hinzu kommt, dass der Kläger die Ausbildung und Prüfung nur vorbereitet; die Ausbildung selbst findet in der Fahrschule statt, die Prüfung wird von Prüfern abgenommen.

Der Kläger behauptet zwar, bei seiner Tätigkeit in diesem Arbeitsbereich einen Ermessensspielraum zu haben. Diese Behauptung unterlegt er allerdings mit zwei Beispielen, die nicht überzeugen. Das gilt zunächst für den Umgang mit Gutachten. Aus vorgelegten Gutachten hat der Kläger gesetzeskonform die Konsequenzen zu ziehen. Das Arbeitsergebnis ergibt sich bei sorgfältiger Auswertung des Gutachtens unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen. Aus der Fahrerlaubnisverordnung und deren Anlage 9 lässt sich im Einzelnen entnehmen, wie mit den ärztlichen Empfehlungen aus den vorgelegten Gutachten umzugehen ist. Auch wenn der Kläger im Einzelfall Rücksprache hält, geht es hier um bloßen Normvollzug.

Die beispielhaft genannte Umschreibung von Fahrerlaubnissen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat zwar den vom Kläger behaupteten Ermessensspielraum bei der Umschreibung von Dienstfahrerlaubnissen in der Berufungsverhandlung zugestanden. Dieser Spielraum besteht im Wesentlichen darin, dass der Kläger in den Fällen, in denen die Umschreibung der Fahrerlaubnis von einer angemessenen Fortbildung abhängt, zu entscheiden hat, welche Fortbildung angemessen ist. Diese Entscheidung ist aber nicht in jedem Fall zu treffen; regelmäßig erfolgt die Umschreibung nämlich problemlos. Kein besonderes Gewicht ist schließlich der Entscheidungsbefugnis des Klägers bei einer erhöhten Punktezahl des Antragstellers beim Kraftfahrzeugbundesamt beizumessen. Denn die Grenze, ab der keine Fahrerlaubnis erteilt wird (8 Punkte), ist durch eine Absprache mit Erlasscharakter festgelegt.

(3) Das Erfordernis selbständiger Leistungen beim Arbeitsvorgang "Sachbearbeitung Fahrlehrerwesen" begründet der Kläger damit, dass er im Auftrag des Fachbereichsleiters fachspezifische Verfügungen, z.B. Widerrufs- und Rücknahmeverfügungen zu fertigen habe. In der Berufungsverhandlung hat er erläutert, dass er derartige Verfügungen erlässt, wenn die Voraussetzungen dafür, dass jemand als Fahrlehrer tätig sein darf, weggefallen sind. Damit wendet der Kläger die entsprechenden Vorschriften - Fahrlehrergesetz, Fahrlehrerausbildungsverordnung und Fahrlehrerprüfungsverordnung - an. Nicht erkennbar ist, dass der Kläger dabei eigene geistige Initiative entwickeln muss. Ist der "richtige Weg" - wie hier - im Einzelnen durch bindende Vorschriften vorgegeben, so dass kein Gestaltungsspielraum verbleibt, fehlt es an einer selbständigen Leistung. Im Übrigen ersetzen die Behauptung, die Verfügungen bedürften eigener geistiger Initiative, es handele sich nicht um Routinearbeiten, die Ergebnisse stünden nicht fest und die Verfügungen erforderten eine eigene Beurteilung der jeweiligen Sach- und Rechtslage durch den Kläger, keinen substantiierten Vortrag dazu, wo die Arbeit des Klägers die vorgegebenen Bahnen verlässt. Das wird auch nicht dadurch deutlich, dass der Kläger im Schriftsatz vom 16.12.2008 behauptet, die fachlichen Voraussetzungen der Umschreibung von Fahrlehrerscheinen der Bundeswehr sei nirgends definiert. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Entscheidung über die Umschreibung von Fahrlehrerscheinen von einem Gremium getroffen wird. Der Kläger leistet Vorarbeit auf der Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung. An dem Arbeitsergebnis wirkt der Kläger also nur mit. Eine selbständige Leistung ist nicht feststellbar.

(4) Für den Arbeitsvorgang "Sachbearbeitung Sachverständigenwesen" leitet der Kläger das Erfordernis selbständiger Leistungen im Wesentlichen aus der Planung der Prüfungen im Sachverständigenwesen her. Seine Tätigkeit hat er in der Berufungsverhandlung dahingehend näher beschrieben, dass er der Planung die Kraftfahrsachverständigenverordnung zugrunde legt. Aus ihr ergeben sich die Einzelheiten der Prüfung. Der Kläger hat eingeräumt, dass die Spielräume sehr eng sind und nur in einzelnen Punkten geringfügige Änderungen zulassen. In seinem Schriftsatz vom 16.12.2008 hat der Kläger auf die besondere Beachtung der StVO beim Sachverständigenwesen hingewiesen. Ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Sachbereich vornehmlich mit allgemeinen Verwaltungstätigkeiten befasst ist. Das hat er in der Berufungsverhandlung eingeräumt. Für die Justiziarin bereitet er die Bescheide nur so weit vor, als er Recherche betreibt und die Historie aufarbeitet. Den Bescheid selbst fertigt nicht er, sondern die Justiziarin. Bei ihr liegt daher der auf das Arbeitsergebnis bezogene Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum.

Die eigentliche Prüfung wird in diesem Bereich von den Fahrlehrern durchgeführt. Die Aufgaben werden im Team erledigt. Die enge Bindung an die Verordnung, die Einbindung ins Team und die Durchführung der Prüfung durch die Fahrlehrer stehen der Annahme entgegen, dass der Kläger in diesem Arbeitsvorgang die Anforderungen der selbständigen Leistungen erfüllt.

(5) Das Erfordernis selbständiger Leistungen beim Arbeitsvorgang "Anwendererprobung von Fahrzeugen auf ihre Einsatztauglichkeit" begründet der Kläger damit, dass er bei der präsentationsgerechten Aufarbeitung der Arbeitsergebnisse der Gruppe mitwirkt. Die (bloße) Mitwirkung steht aber der Annahme entgegen, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt. Selbständigkeit erfordert nämlich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, die bei Mitwirkung fehlt. Der Arbeitsvorgang lässt sich nicht deshalb anders beurteilen, weil dem Kläger auch die Einschätzung der während der Testphase aufgetretenen Mängel/Schäden obliegt. Der Schilderung der Beklagten, dass auch diese Tätigkeit Teil der Teamarbeit ist, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Teammitglieder sind gleichberechtigt, sie alle bringen ihr Wissen und ihre Erfahrungen ein. Die Behauptung des Klägers, alle Teammitglieder erbrächten selbständige Leistungen, lässt sich nicht auf den Kläger bezogen nachvollziehen. Die ergänzende Aufzählung seiner Tätigkeiten im Schriftsatz vom 16.12.2008 ändert an der Beurteilung nichts. Sie belegt die - auch von der Beklagten eingeräumten - vielseitigen Fachkenntnisse, die der Kläger in diesem Arbeitsvorgang benötigt. Auf selbständige Leistungen lässt sie nicht schließen.

(6) Schließlich erkennt die Kammer auch in dem Arbeitsvorgang "Mitwirkung beim Erstellen von Prüfungsrichtlinien" keine selbständigen Leistungen im tariflichen Sinne. Dabei wird nicht übersehen, dass der Kläger beim Versuchsaufbau ein hohes Maß an Verantwortung trägt und verschiedene Entscheidungen zu treffen hat. Er ist zuständig für den Versuchsaufbau und die Einrichtung der Kamera. Der Kläger hat aber in der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass er auch bei Erstellung der Prüfrichtlinien im Team arbeitet. Das steht der Annahme einer selbständigen Leistung entgegen. Hinzu kommt, dass sich die Versuchsabläufe - wie der Kläger im Schriftsatz vom 16.12.2008 einräumt -, "im Großen und Ganzen" ähneln. Das deutet darauf hin, dass hier die Anwendung von Erfahrungswissen im Vordergrund steht. Dafür spricht, wenn der Kläger darauf verweist, es sei zu überlegen, inwiefern der eine Versuchsaufbau einem anderen ähnelt und was daraus zu folgern ist. Diese auf der Grundlage des Erfahrungswissens angestellten Überlegungen stehen der Annahme einer selbständigen Leistung im Sinne des Tarifvertrags entgegen.

3. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

Die Revision war angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die sich im Rahmen der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze hält.

Ende der Entscheidung

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