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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 411/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
1. Ob eine Sonderzahlung, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig wird, aber für einen Bezugszeitraum geleistet wird, der teilweise auch vor Insolvenzeröffnung liegt, eine Masseforderung ist, beurteilt sich nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen. Handelt es sich danach nicht um Arbeitsentgelt im engeren, sondern im weiteren Sinne, haftet der Insolvenzverwalter für die gesamte Sonderzahlung.

2. Bei einer Gratifikation mit Mischcharakter handelt es sich nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 411/07

Verkündet am 12.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter .... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.09.2007 - 4 Ca 1136 c/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin war bei der Firma DRK Pflegedienste Kreis P... gGmbH in der Zeit vom 15.11.1979 bis zum 31.12.2006 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die DRK Pflegedienste Kreis P... gGmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 29.05.2006 "aus dringenden betrieblichen Erfordernissen" zum 31.12.2006. In dem vor dem Arbeitsgericht Kiel geführten Kündigungsrechtsstreit (4 Ca 1122 c/06) einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres 2006 gegen Zahlung einer Abfindung.

Im August 2006 wurde über das Vermögen der DRK Pflegedienste Kreis P... gGmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte zahlte der Klägerin im November 2006 Weihnachtsgeld in Höhe von 162,08 EUR brutto.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe einen Zahlungsanspruch als Masseforderung auf den Gesamtbetrag der Zuwendung in Höhe von 972,15 EUR brutto.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 810,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, es bestehe hier lediglich ein anteiliger Anspruch auf Zahlung der Zuwendung für die Zeit ab Verfahrenseröffnung. Dieser Anspruch sei bereits erfüllt. Der vor Verfahrenseröffnung erdiente Teil des Weihnachtsgeldes sei als Insolvenzforderung zu qualifizieren.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf vollständige Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung als Masseforderung. Die streitgegenständliche Sonderzuwendung sei nicht nur Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen, sondern diene auch zukunftsbezogen als Anreiz für eine weitere Betriebstreue.

Gegen dieses ihm am 25.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.10.2007 eingelegte Berufung des Beklagten, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.12.2007 am 10.12.2007 durch Telefax und am 11.12.2007 durch Originalschriftsatz begründet hat.

Der Beklagte ist unverändert der Auffassung, bei der streitgegenständlichen Zuwendung handele es sich nicht um eine Masseforderung. Zudem habe das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.03.2007 hinaus bestanden.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.09.2007, Aktenzeichen 4 Ca 1136 c/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Entgegen dem Vortrag des Beklagten lägen die Voraussetzungen des Tarifvertrags für die geltend gemachte Forderung vor. Eine Zuordnung der tariflichen Zuwendung zu einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sei nicht möglich.

Die Akte des Arbeitsgerichts Kiel zu dem Aktenzeichen 4 Ca 1122 c/06 ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 d ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der vollen tariflichen Zuwendung für das Jahr 2006.

1. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 31.01.2003 (Zuwendungstarifvertrag).

a) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass neben dem BAT auch der Zuwendungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand.

b) Gemäß § 1 Abs. 1 des Zuwendungstarifvertrags erhält der Angestellte eine Zuwendung, wenn er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung beurlaubt ist, seit dem 1. Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst gestanden hat und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist.

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Am 01.12.2006 stand sie in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen seit November 1979. Sie ist schließlich nicht aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 31.03.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Unter Verschulden wird ein objektiv pflichtwidriges und subjektiv vorwerfbares Verhalten verstanden. Hierzu zählen etwa Vertragswidrigkeiten des Angestellten. Auf "eigenen Wunsch" scheidet insbesondere der Angestellte aus, der selbst kündigt oder den Abschluss eines Auflösungsvertrages anregt. Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis nicht aus einem in dem Verhalten der Klägerin liegenden Grund gelöst worden. Sie hat das Arbeitsverhältnis auch nicht freiwillig gekündigt oder den Abschluss eines Auflösungsvertrages angeregt. Vielmehr geht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Initiative der Gemeinschuldnerin zurück. Diese hat das Arbeitsverhältnis im Mai 2006 "aus dringenden betrieblichen Erfordernissen" zum 31.12.2006 gekündigt. In dem von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren haben sich die Parteien sodann auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Kündigung verständigt. Von einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder gar einem objektiv pflichtwidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhalten der Klägerin kann deshalb keine Rede sein.

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass es sich bei dem Zuwendungsanspruch nicht um eine einfache Insolvenzforderung handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden wäre, sondern um eine Masseforderung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO.

a) Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dabei bezieht sich die Formulierung "soweit" nicht auf die tatsächliche Möglichkeit der Erfüllung einzelner Forderungen, sondern auf die rechtliche Notwendigkeit der Erfüllung des gesamten Vertragsverhältnisses. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO fallen demnach alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen ist. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist, § 614 Satz 2 BGB. Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstehen die Ansprüche auf die laufende Vergütung erst zu dieser Zeit und sind erst dann zu erfüllen (BAG 19.01.2006 - 6 AZR 529/04 - AP Nr. 13 zu § 55 InsO).

b) Im Hinblick auf Sonderzahlungen, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig werden, aber für einen Bezugszeitraum geleistet werden, der zumindest teilweise auch vor der Insolvenzeröffnung liegt, ist anhand der konkreten Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, ob der Anspruch auf die Sonderzahlung erst am nach Insolvenzeröffnung liegenden Fälligkeitstag entsteht, oder ob die Ansprüche auf Sonderzahlung über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg verdient werden. Entscheidend ist also, ob die Sonderzahlung Arbeitsentgelt im engeren Sinne darstellt, weil sie unmittelbar die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abgilt und damit als Vergütungsbestandteil im jeweiligen Bezugszeitraum verdient und erst später zum vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt wird. In diesem Fall schuldet der Insolvenzverwalter, der das Arbeitsverhältnis fortsetzt, die Sonderzahlung nur pro rata temporis für die nach der Insolvenzeröffnung liegende Zeit des Bezugszeitraums. Denn dann handelt es sich um arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen, die als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch aufgespart und dann erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt werden. Entscheidend ist, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen Vergütungsbestandteil handelt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) eingebunden ist und mit dem kein weiterer Zweck verfolgt wird als die Entlohnung tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (vgl. BAG 11.10.1995 - 10 AZR 984/94 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 132).

Handelt es sich bei der Sonderzahlung hingegen um Arbeitsentgelt im weiteren Sinne und entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung erst nach Insolvenzeröffnung, so haftet der Insolvenzverwalter für die gesamte Sonderzahlung.

c) Sonderzahlungen sind in vielfältiger Ausgestaltung mit unterschiedlichen Zielrichtungen denkbar. Mit ihnen kann ausschließlich der Zweck verfolgt werden, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen, andererseits kann der Zweck auch ausschließlich darin liegen, eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit zu gewähren. Liegen beide Zweckelemente vor, wird die Sonderzahlung als Gratifikation mit Mischcharakter bezeichnet.

d) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, sondern vielmehr um eine Gratifikation mit Mischcharakter. Es entspricht der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag nicht nur Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen ist. Sie soll vielmehr zugleich ein Anreiz sein, über den 31. März des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu bleiben; insoweit ist sie auch zukunftsbezogen (vgl. nur BAG 31.01.1979 - 5 AZR 551/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 101). Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen. Wegen dieses Charakters der Zuwendung handelt es sich somit um eine Masseforderung.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Soweit fallübergreifende Rechtsfragen angesprochen werden, liegt die Entscheidung im Einklang mit den hierzu höchstrichterlich entwickelten Rechtsgrundsätzen, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.1995 (10 AZR 984/94).

Ende der Entscheidung

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