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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 132/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 132/09

23.07.2009

Im Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.07.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.07.2009 gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.07.2009 - 4 Ca 823c/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben am 08.05.2009 beim Arbeitsgericht Elmshorn gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar und März 2009. Ausweislich des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Schweißer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eine Stundenvergütung in Höhe von 12,-- €. Für den Monat Februar 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung.

Zum Gütetermin am 09.06.2009 erschien seitens der Beklagten niemand. Das Arbeitsgericht erließ antragsgemäß zu Gunsten des Klägers ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist.

Im Gütetermin wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass Bedenken bestünden, ob die Rechtsanwaltsbeiordnung erforderlich sei. Es handele sich um eine einfache Vergütungsklage. Bisher sei auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zur Akte gereicht worden.

Mit Beschluss vom 02.07.2009 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Seinen Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung hat das Arbeitsgericht dagegen zurückgewiesen, weil diese nicht erforderlich sei.

Gegen den ihm am 08.07.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16.07.2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, es habe sich um keine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt. Zudem sei er als kasachischer Staatsbürger der deutschen Sprache nicht mächtig.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht für seine Klage keinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Das Beschwerdegericht folgt insoweit den Ausführungen im Beschluss vom 02.07.2009 und nimmt auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Zum Vorbringen des Klägers im Beschwerderechtszug ist folgendes anzumerken:

1. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei - sofern eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist - auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere war die Beiordnung nicht erforderlich.

a) Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (vgl. Beschluss vom 02.04.2008 - 1 Ta 281/07 -; Beschluss vom 30.07.2007 - 1 Ta 123/07 -; Beschluss vom 25.04.2009 - 2 Ta 159/07 -; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 Ta 212/06 -), dass bei einfach gelagerten Zahlungsklagen die Beiordnung eines Anwalts nicht in Betracht kommt. Die Vertretung durch einen Anwalt ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur dann erforderlich, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedurfte es der Beiordnung eines Anwalts nicht.

Der Kläger hätte ohne weiteres selbst Klage auf die beiden ausstehenden Gehälter erheben können. Bis zum Gütetermin gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass Grund und Höhe der Forderung hätten streitig sein können. Für den Monat Februar 2009 lag sogar eine Lohnabrechnung vor, an der der Kläger sich bei seiner Klage orientiert hat. Auch die im März 2009 geleisteten Stunden waren nach dem als Anlage K 4 vorgelegten Wochenbericht dokumentiert. Demnach hätte der Kläger mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts die Klage selbst formulieren können. Die Rechtsantragstelle hätte auf die Angaben des Klägers und auf Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Wochenbericht) die entsprechende Klage verfasst. Der Kläger hätte dann zumindest im Gütetermin seine Rechte selbst wahrnehmen können. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, dass die Klägervertreter die Klage verfassen.

Richtig ist, dass der Kläger nicht abschätzen kann, welche rechtlichen Probleme sich im Rahmen des Klageverfahrens stellen. Das führt aber nicht dazu, dass ihm von vornherein ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Es ist vielmehr so, dass sich das Erfordernis einer Rechtsanwaltsbeiordnung im Laufe des Verfahrens ergeben kann. Das war hier nicht der Fall. Selbst wenn der Kläger davon ausgehen musste, wofür im übrigen keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, dass die Beklagte die Ansprüche bestreiten werde, hätte er deshalb ohne vorherige Einschaltung eines Anwalts zunächst bis zum Gütetermin abwarten müssen.

Wenn der Kläger anführt, er sei auf anwaltlichen Rat angewiesen, um ggf. eine Eigenkündigung zu erklären oder von einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, verkennt er, dass die Prozesskostenhilfe nicht für die Beratung über die außergerichtliche Rechtswahrnehmung, sondern für das gerichtliche Verfahren gewährt wird. Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe bewilligte Rechtsanwaltsbeiordnung hat auch nicht den Zweck, den Begünstigten die Beratung wegen der Inanspruchnahme von Insolvenzgeld zu finanzieren.

Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in K. Dort konnte ihr die Klage auch zugestellt werden. Probleme, die sich im konkreten Fall aufgrund der Gesellschaftsform der Beklagten ergeben haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass eine Prozesspartei eine Gesellschaft ausländischem Rechts ist, führt nicht automatisch dazu, dass die andere Partei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO bedarf.

Schließlich begründet die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache für sich betrachtet nicht die Notwendigkeit einer Rechtsanwaltsbeiordnung. Der Klägervertreter hat nicht behauptet, über spezielle Sprachkenntnisse zu verfügen, derer es im Rahmen der Vertretung bedurfte. Hier wäre eher an die Hinzuziehung eines Dolmetschers, ggf. durch die Rechtsantragstelle, zu denken gewesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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