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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 63/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 4
ZPO § 115 Abs. 1 Ziff. 2
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 63/09

31.03.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

In der Rechtssache

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 31.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.02.2009 - 3 Ca 1651/08 - aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 19.12.2008 eine Zahlungsklage erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der ihn vertretenden Rechtsanwältin zu bewilligen. Er hat mit seiner Klage eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf Bl. 6 des PKH-Beihefts Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2009 übermittelte der Kläger eine Bescheinigung seiner Krankenkasse über die Höhe des von ihm bezogenen Krankengeldes.

Das Arbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 12.02.2009 fest, dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist (Bl. 36 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 23.02.2009 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H... zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu bewilligen sei, weil die Prozesskosten 4 Monatsraten nicht übersteigen würden. Aufgrund seines einzusetzenden Einkommens in Höhe von 787,60 € monatlich hätte der Kläger Monatsraten in Höhe von 337,60 € zu zahlen. Die Kosten der Prozessführung würden 694,37 € betragen. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens hat das Arbeitsgericht ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.173,60 € (Krankengeld) zugrundegelegt. Hiervon hat es den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Höhe von 386,-- € abgezogen.

Gegen den ihm am 25.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seiner Ehefrau Unterhalt zu gewähren, wende 285,-- € monatlich für Miete auf und trage monatliche Kosten für Strom in Höhe von 59,60 €. Ferner zahle er Schulden bei der V... R... N... ab, und zwar monatlich in Höhe von 10,-- €.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 18.03.2009 = Bl. 23 f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weil es verspätet sei. Er habe sein verspätetes Vorbringen auch nicht hinreichend entschuldigt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache begründet.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.02.2009 ist an sich nicht zu beanstanden. Denn das Gericht hat seiner Entscheidung zutreffend die vom Kläger eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine Angaben zu dem von ihm bezogenen Krankengeld zugrundegelegt. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde dargelegten besonderen Belastungen hatte er bis zur Beendigung des Rechtsstreits und vor Entscheidung des Arbeitsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mitgeteilt. Das Arbeitsgericht war keinesfalls verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen, ob sich besondere Belastungen ergeben, die der Kläger nicht in seiner Erklärung angegeben hat. Unsorgfältiges oder "schlampiges" Ausfüllen der Erklärung geht allein zu Lasten des Antragstellers.

2. Der sofortigen Beschwerde ist dennoch stattzugeben, weil der Kläger die erforderlichen Angaben vor Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts über die Abhilfe nachgeholt hat. Sie finden sich im Beschwerdeschriftsatz. Die Angaben zu den besonderen Belastungen sind auch hinreichend belegt.

An sich ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, im Bewilligungsverfahren nachträgliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 1 Ta 250/06 -). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wenn der Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - die erforderlichen Angaben vor Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Abhilfe nachholt und durch Vorlage von Belegen glaubhaft macht, ist er mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht weder erfolglos eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt hat noch vor der Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass Prozesskostenhilfe auf Grundlage der Angaben und Belege des Antragstellers zu versagen ist. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht keine Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt. Ein Hinweis darauf, dass Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der mitgeteilten Angaben zu versagen ist, ist ebenfalls nicht erteilt worden.

Unter Berücksichtigung der nunmehr gemachten Angaben ergibt sich für den Kläger ein deutlich geringeres Einkommen, mit der Folge, dass die Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen.

Dem Arbeitsgericht wird aus diesem Grund aufgegeben, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Dem Kläger werden in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, obwohl seine sofortige Beschwerde erfolgreich war. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hat und seine Beschwerde erst aufgrund seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren erfolgreich war.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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