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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: 10 LA 101/07
Rechtsgebiete: JMSTV


Vorschriften:

JMSTV § 14 Abs. 1
JMStV § 14 Abs. 5 S. 1
JMStV § 15 Abs. 1 S. 2
JMStV Art. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer medienrechtlichen Bestandung nach § 14 Abs. 1 JMStV.

Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV).


Gründe:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden dürfen, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-) Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, so unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ein Mindestmaß an Substantiierung zu verlangen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, DVBl. 1995, 35).

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht zugelassen werden.

Das Vorbringen der Klägerin, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 6. Oktober 2005 ausgegangen sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Einwand der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz - im Folgenden: KJM - das Umlaufverfahren, das der Prüfausschuss der KJM hier angewandt habe, generell unzulässig, greift nicht durch. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG greife der Vorbehalt einer anderweitigen Regelung immer dann ein, wenn nach dem Zweck oder Zusammenhang dieser Regelung einer gemeinsamen Beratung der zur Entscheidung berufenen Kommissionsmitglieder eine besondere Bedeutung zukomme, was bei der Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags - im Folgenden: JMStV - der Fall sei.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach Satz 2 können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Diese Regelung gilt nach § 88 VwVfG nicht, wenn in einer Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eine die Anwendung der §§ 89 bis 93 VwVfG generell ausschließende Regelung darstellen, wird - wie die Klägerin insoweit zutreffend vorträgt - die Auffassung vertreten, dass § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und damit ein schriftliches Verfahren jedenfalls dann nicht anzuwenden seien, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift einer gemeinsamen Beratung nach dem Zweck oder Zusammenhang der Regelung besondere Bedeutung zukommt (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 90 Rdnr. 10; Kastner in: Fehling/Kastner/Warendorf, Verwaltungsrecht VwVfG, VwGO, 1. Aufl. 2006, § 90 Rdnr. 10). Dass einer solchen gemeinsamen Beratung der Ausschussmitglieder im vorliegenden Falle die erforderliche besondere Bedeutung zukommt, hat die Klägerin jedoch nicht darlegen können. Sie trägt vor, nur eine gemeinsame Sichtung, Beratung und Abstimmung über die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags könne bei der Entscheidung über die Frage eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV durch einen Rundfunkveranstalter gewährleisten, dass der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit des betroffenen Veranstalters, der Menschenwürde der dargestellten Personen und vor allem den Belangen des Jugendschutzes hinreichend Rechnung getragen werde. Diese Begründung greift nicht durch.

Einer gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung kommt eine besondere Bedeutung nur dann zu, wenn diese Form der Entscheidungsfindung geboten ist, um einen gemeinsamen unmittelbaren Eindruck der Ausschussmitglieder in der Entscheidung berücksichtigen zu können, wie dies zum Beispiel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen der Fall ist (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO; Kastner in: Fehling/Kastner/Warendorf, aaO), oder wenn eine gemeinsame Beratung und Beschlussfassung ausdrücklich angeordnet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es besteht keine ausdrückliche Regelung, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Entscheidung allein im Rahmen einer Präsenzprüfung zulässig ist. Es besteht auch im Übrigen kein Anlass für eine gemeinsame Beratung und Entscheidung der Ausschlussmitglieder und für einen Ausschluss des schriftlichen Verfahrens.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote unzulässig, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich. Die Verständigung der hier zur Entscheidung berufenen Ausschussmitglieder über den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV von ihnen bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen die Menschenwürde zugrunde zu legenden Maßstab, den Inhalt der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Begründung der getroffenen Entscheidung erfordert einen gemeinsamen unmittelbaren Eindruck nicht. Die gebotene Verständigung kann im schriftlichen Verfahren durch die Mitteilung des der Beschlussempfehlung zugrunde gelegten Verständnisses und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags geleistet werden, ohne dass insoweit eine sog. Präsenzprüfung und -beratung erforderlich wäre. Denn insbesondere in Bezug auf den von der Klägerin angeführten unbestimmten Rechtsbegriff der Menschenwürde und deren Verletzung steht dem Prüfungsausschuss der KJM kein Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen eine - möglicherweise eine Verständigung voraussetzende - wertend-prognostische Entscheidung zu treffen wäre. Vielmehr ist die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs umfassend gerichtlich überprüfbar und setzt nicht schon grundsätzlich eine einzelfallbezogene Beurteilung und Entscheidung ausschließlich im Rahmen einer Präsenzprüfung voraus (vgl. zum Begriff der Menschenwürde insoweit BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 6 C 21.07 -, juris; s.a. VG Hannover, Urteil vom 14. September 1995 - 6 A 5582/92 -, AfP 1996, 205).

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall gleichwohl eine Verständigung der Ausschussmitglieder erforderlich gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Denn der in diesem Zusammenhang von der Klägerin weiter geltend gemachte Einwand, die zuvor mit der Sache befasste Prüfgruppe der KJM sei bei ihrer Präsenzprüfung am 20. April 2005 nur bei einer der vier beanstandeten Sendungen zu einer einstimmigen Entscheidung gekommen und dies zeige, dass auch in dem hier zur Entscheidung berufenen 19. Prüfausschuss der KJM Erörterungsbedarf bestanden hätte, greift nicht durch. Selbst wenn aus den unterschiedlichen Voten der Mitglieder der Prüfgruppe nicht nur ein unterschiedliches Abstimmungsverhalten, sondern auch ein Erörterungsbedarf hergeleitet werden könnte, besteht kein Anlass zur Annahme, dass die erforderliche Beratung ausschließlich im Rahmen eines wechselseitigen Austausches von Argumenten im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Prüfusschusses vorzunehmen oder dass allein ein gemeinsamer persönlicher und unmittelbarer Eindruck vom Beurteilungsgegenstand der Beratung und Beschlussfassung zugrunde zu legen gewesen wäre. Dafür trägt auch die Klägerin insoweit nichts vor.

Die Erforderlichkeit des Austausches von Argumenten unter den Mitgliedern des Ausschusses in einer gemeinsamen Sitzung kann die Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 (BVerwG 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217) herleiten. Danach setzt die Entscheidung des Gremiums, das über die Aufnahme eines Videofilms in die Liste der jugendgefährdenden Schriften nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu entscheiden hat, einen Austausch von Argumenten unter den Mitgliedern voraus, sei es auch im schriftlichen Verfahren. Ansonsten handele es sich nicht um eine kollegiale Entscheidung - also eine Entscheidung des pluralistisch zusammengesetzten Gremiums -, sondern um eine Summe parallelisierter Einzelentscheidungen der Mitglieder der Bundesprüfstelle. Der von der Klägerin aus dieser Entscheidung gezogene Schluss, ein Austausch von Argumenten setze zwingend die Möglichkeit voraus, untereinander Argumente auszutauschen, die den hier zur Entscheidung berufenen Mitgliedern nicht eröffnet gewesen sei, ist unzutreffend. Denn die den Mitgliedern des Prüfausschusses im Rahmen des Umlaufverfahrens übersandten sog. Faxantworten (vgl. zum Beispiel die Faxantworten vom 2., 6. und 9. September 2005 zur Bewertung der Sendung "Punkt 12" der Beklagten Bl. 77 bis 79 der Gerichtsakte) ermöglichen es nach den Darlegungen der Beklagten, der Erklärung, ob der gleichzeitig mit Begründung übersandten Beschlussempfehlung zugestimmt werde oder nicht, eine eigene Begründung hinzuzufügen, die im Falle der Zustimmung bei der Abfassung der Begründung des zu erlassenden Bescheides berücksichtigt wird. Hält ein Mitglied des Prüfausschusses dagegen eine gemeinsame Erörterung und Beschlussfassung in der Sache für erforderlich, kann es entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz - im Folgenden: GVO-KJM - eine Behandlung in einer Sitzung beantragen oder gegebenenfalls in der Sache die Zustimmung zur Beschlussvorlage verweigern und somit die Beratung in einer Sitzung der KJM erreichen. Damit ist sichergestellt, dass es bei der Prüfung und Beschlussfassung durch einen Prüfausschuss der KJM im von den Mitgliedern für erforderlich gehaltenen Umfang zu einem Austausch der Argumente - gegebenenfalls auch in einer Präsenzprüfung - kommen kann.

Diese Form der Beratung und Beschlussfassung entspricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Übrigen den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner o.g. Entscheidung formuliert hat. Danach ist es Sinn einer kollegialen Entscheidungsfindung, durch den Austausch von Argumenten die Ausschusskollegen in ihrer Überzeugung zu beeinflussen. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl durch den mündlichen Austausch von Argumenten, also durch eine Präsenzberatung, als auch durch das schriftliche Verfahren durch Übersendung eines Entscheidungsentwurfs den o.g. Sinn kollegialer Entscheidungsfindung als erreicht angesehen. Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn den Mitgliedern des hier zur Prüfung und Entscheidung berufenen Ausschusses ist ein Entscheidungsentwurf in Form einer Beschlussempfehlung mit dem Entwurf einer Begründung übersandt worden.

Nicht zugelassen werden kann die Berufung, soweit die Klägerin geltend macht, im Falle der Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hänge die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens davon ab, dass ein Recht der Ausschussmitglieder, der Anwendung des schriftlichen Verfahrens widersprechen zu dürfen, in der Geschäftsordnung vorgesehen sei. Die Klägerin trägt dazu vor, der in der Geschäftsordnung der KJM geregelte Verfahrensgang entspreche nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Regelung, die in erster Linie den technischen Ablauf eines Beratungs- und Beschlussverfahrens durch die Zulassung des schriftlichen Verfahrens erleichtern solle. Das schriftliche Verfahren solle daher nur dann angewandt werden, wenn es aus zeitlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, die Ausschussmitglieder zu einem bestimmten Termin innerhalb angemessener Zeit zusammenzurufen, oder wenn eine Routineangelegenheit zu beschließen sei. Bei dem hier gerügten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV gehe es jedoch um grundsätzliche Fragen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde, die nicht allein durch eine Entscheidung des Vorsitzenden nach § 6 Abs. 3 GVO-KJM auf eine Prüfung im Umlaufverfahren beschränkt werden dürften. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass es sich bei der Entscheidung über einen Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt. Inwieweit sich im vorliegenden Fall grundsätzliche Fragen stellen, die nicht bereits in der Praxis der KJM oder bei Rechtsfragen durch die Rechtsprechung beantwortet sind, zeigt die Klägerin nicht auf. Dass im Einzelfall die Bewertung eines Rundfunkangebots als gegen die Menschenwürde verstoßend schwierig sein kann, verleiht ihr nicht schon eine grundsätzliche Bedeutung.

Im Übrigen kann die Berufung insoweit auch deswegen nicht zugelassen werden, weil sich im Falle der von der Klägerin vorausgesetzten Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Möglichkeit des Widerspruchs eines Ausschussmitgliedes gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereits unmittelbar aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergibt. Weshalb die insoweit Vorrang genießende Vorschrift noch in der Geschäftsordnung der KJM umgesetzt werden müsste und dort ein Recht der Ausschussmitglieder, dem schriftlichen Verfahren zu widersprechen, nochmals zu regeln wäre, erläutert die Klägerin nicht. Auf ihr Vorbringen, das in der Geschäftsordnung für Sitzungen des Plenums der KJM in § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM vorgesehene Recht eines Mitglieds, die Behandlung der Sache nicht im Umlaufverfahren, sondern in einer Sitzung zu verlangen, sei nicht auf Ausschüsse anzuwenden, kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht an.

Unter den o.g. Umständen bleibt auch der Einwand der Klägerin erfolglos, § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gebiete es, dass jedes Ausschussmitglied bereits vor Beginn des schriftlichen Verfahrens gegenüber dem Vorsitzenden seine Ablehnung bezüglich des schriftlichen Verfahrens erklären könne, der von der KJM vorgesehene Verfahrensablauf werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Denn im Falle der Anwendbarkeit der Vorschrift bleibt es einem Ausschussmitglied unbenommen, unter Berufung auf die - vorrangige - gesetzliche Regelung sich unmittelbar nach Erhalt der Unterlagen gegen eine Prüfung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu wenden und eine Befassung in einer Sitzung der KJM herbeizuführen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, auch nach Ablehnung einer Beschlussempfehlung in einem Prüfausschuss führe dies nach § 6 Abs. 6 Satz 3 GVO-KJM nicht automatisch zu einer Präsenzprüfung der KJM, weil der Vorsitzende die Sache an die KJM zur Präsenzprüfung oder zur Prüfung im Umlaufverfahren weiterleite, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Denn in diesen Fällen kann ein Mitglied bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM die Behandlung der Sache in der Sitzung der KJM beantragen.

Ohne Erfolg bleibt die Darlegung der Klägerin, der angefochtene Beschluss des 19. Prüfausschusses verstoße gegen § 8 Abs. 2 GVO-KJM, weil in den hier streitgegenständlichen Verfahren nicht Beschlussempfehlungen der Prüfgruppen, sondern Beschlussvorlagen der KJM Grundlage der Entscheidungen des Prüfausschusses gewesen seien. Denn die Prüfgruppe hat sich - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung am 20. April 2005 den Inhalt der ihr zur Verfügung gestellten Vorlagen der Beklagten zu eigen gemacht und im Ergebnis einen Verstoß der streitigen Angebote gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt (vgl. Bl. 40 ff. der Gerichtsakte). Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 GVO-KJM kann in dieser Verfahrensweise nicht gesehen werden.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen im Hinblick auf die Darlegung der Klägerin, der 19. Prüfausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil statt Herrn A. B. Frau C. D. als das von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JMStV vorgeschlagene Mitglied, an der Entscheidung mitgewirkt habe. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass Frau C. D. nach § 14 Abs. 3 Satz 3 JMStV entsprechend der bestehenden Vertretungsregelung wegen Urlaubs von Herrn A. B. zur Mitwirkung im 19. Prüfausschuss berufen gewesen sei. Dem ist die Klägerin nicht mit Zulassungsgründen entgegen getreten.

Nicht zur Zulassung der Berufung führt das Vorbringen der Klägerin, der 19. Prüfausschuss sei verfassungswidrig zusammengesetzt, weil die Zusammensetzung des Ausschusses dem rundfunkrechtlichen Gebot der Staatsferne widerspreche. Herr E. F. sei Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und gegenüber seinem Dienstherrn weisungsgebunden. Frau C. D. sei Referentin am FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, das das gemeinsame Medieninstitut der Bundesländer sei. Diese Gründe greifen nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. jüngst: Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, DVBl. 2008, 507 = NVwZ 2008, 658 m.w.Nachw.) enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet. Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk. Auch die Rundfunkfreiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung. Der Auftrag an den Gesetzgeber, die Rundfunkordnung auszugestalten, dient der Sicherung der Meinungsvielfalt. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zudem die Staatsfreiheit des Rundfunks, die es ausschließt, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet. Der Staat selber darf danach nicht als Rundfunkbetreiber auftreten. In dem Beherrschungsverbot erschöpft sich die Garantie der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Staat aber nicht. Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden. Staatsfreiheit des Rundfunks bedeutet demnach, dass der Staat weder selbst Rundfunkveranstalter sein noch bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen darf. Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen aber nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein, etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Allerdings soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden. Damit wird aber kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt; gleichwohl sind Einflussmöglichkeiten insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen und durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt sind. Es geht nicht um eine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung; vielmehr ist eine weit gehende Staatsferne zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung anzustreben.

Nach Maßgabe dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammensetzung des 19. Prüfausschusses der KJM gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Staatsfreiheit im o.g. Sinne verstößt. Denn schon der Zweck des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, wie er in § 1 JMStV Ausdruck gefunden hat, zielt nicht auf eine Beherrschung eines Rundfunkunternehmens oder auf eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks. Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Dieser Zweck und die ihn umsetzenden Regelungen schränken nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässig die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit ein und dienen u.a. dem Schutz des bereits grundgesetzlich gesicherten Gebots, die Menschenwürde zu achten. Dem weitergehenden Gebot, diesen Zweck durch eine Rundfunkordnung zu erreichen, die den Grundsatz der Staatsfreiheit wahrt, ist dadurch genügt, dass einerseits nach § 14 Abs. 4 JMStV u.a. Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union und der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder nicht der KJM angehören dürfen. Dadurch wird eine Einflussnahme der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder auf die Tätigkeit der KJM vermieden. Andererseits sind nach § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV die Mitglieder der KJM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Diese, den Mitgliedern der KJM zustehende und nicht verzichtbare Unabhängigkeit gewährleistet in einer den Anforderungen des Grundsatzes der Staatsfreiheit hinreichenden Weise, dass ein Einfluss des Staates auf Rundfunkunternehmen weitgehend ausgeschlossen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Entsendung der von der Klägerin bezeichneten Prüfer in die KJM und deren Tätigkeit im Rahmen der Prüfausschüsse kein Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt, dass es in der bisherigen Praxis der Prüftätigkeit der KJM zu einer staatlichen Einflussnahme auf Entscheidungen der KJM gekommen sein könnte oder auch nur der Versuch einer solchen Einflussnahme unternommen worden ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass die rundfunkordnungsrechtlichen Vorkehrungen, die der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gegen staatliche Einflussnahme getroffen hat, wirkungslos sein oder der Forderung nach Staatsfreiheit im Rundfunk nicht genügen könnten.

Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die KJM habe bei ihrer Entscheidung über den Verstoß ihres Angebots gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV nicht die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV einbezogen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 JMStV unterrichtet die KJM die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht nach Satz 2 die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein. Nach dieser Vorschrift war die Einbeziehung der Gremienvorsitzenden in die Entscheidung über den o.g. Verstoß nicht geboten. Denn es handelte sich bei der Beurteilung, ob das streitige Angebot der Klägerin gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV verstößt, um eine Einzelfallentscheidung, die - wie oben bereits dargelegt - eine grundsätzliche Fragestellung nicht aufwirft und die den beispielhaft in § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV angegebenen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung nicht entspricht.

Die Berufung kann auch nicht wegen materieller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten zugelassen werden. Die Klägerin hat insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zutreffend den Umfang und die Tragweite des Begriffs der Menschenwürde im Verhältnis zur Berichterstattungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bestimmt hat.

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Der Begriff der Menschenwürde wird heute vorherrschend nach der sog. Objektformel bestimmt (vgl. Herdegen in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Stand Februar 2005, Art. 1 Abs. 1 Rdnr. 33). Danach ist mit der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/98 -, BVerfGE 87, 209). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor, wenn Menschen dargestellt werden, die sterben oder schweren körperlichen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher Verstoß im vorliegenden Falle vorliege, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Verletzung der Menschenwürde könne nur angenommen werden, wenn die in Frage kommende Verletzungshandlung in ihrer Stoßrichtung gegen die Subjektsqualität des Menschen eine erhebliche Intensität erreiche, die bei Fernsehsendungen eine prinzipielle und grundlegende Missachtung der Subjektsqualität des Menschen bedeute und die in der Absicht der Herabwürdigung geschehe, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Beklagte hat - wie aus ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2005 hervorgeht, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat - diese nähere Deutung des Menschenwürdebegriffs ihrer Einschätzung ebenfalls zu Grunde gelegt. Sie ist allerdings in ihrer Bewertung des streitigen Angebots zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Klägerin, weil sie ein berechtigtes Interesse der Klägerin gerade an der Art und dem Maß der Berichterstattung nicht erkannt hat.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin nicht vorliege, die Videosequenzen, die die Misshandlungen und Beschimpfungen, denen der 91-jährige Mann ausgesetzt gewesen sei, zu zeigen und in der Länge auszustrahlen, wie es in den beanstandeten Sendungen geschehen sei. Wie die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid ausführe, gehe der Einsatz der Bilder in den Beiträgen über das hinaus, was ausreichen würde, um die schlimme Situation des Mannes eindringlich zu beschreiben. Mit der Beklagten sei anzunehmen, dass wenige kurze Szenen ausgereicht hätten, um die Nachricht hinreichend eindringlich zu bebildern, um deren Mitteilung es der Klägerin in den beanstandeten Nachrichten- bzw. Magazinsendungen gegangen sei. Das Opfer der körperlichen Gewalt sei zum Objekt, nämlich zu einem bloßen Mittel der Bebilderung der Nachricht gemacht worden.

Die hiergegen geltend gemachten Einwendungen der Klägerin bleiben ebenfalls erfolglos.

Die Klägerin legt dar, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Berichterstattung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn aus Gründen der Berichterstattung und der Information der Bevölkerung zur Verdeutlichung des Sachverhalts die jeweiligen Bilder geboten seien. Dies sei der Fall, weil die gezeigten Bilder dazu dienten, die Verletzung der Menschenwürde des 91-jährigen Mannes durch seine Pflegerin im vorliegenden Fall aufzudecken und so in anderen Fällen zu verhindern. Zudem seien die Bilder im Rahmen von Nachrichten- und Nachrichtenmagazinsendungen ausgestrahlt worden, die hier das Ziel verfolgt hätten, bestehende Missstände im Bereich der Altenpflege aufzuzeigen und anzuprangern. Die Bildsequenzen dienten der Visualisierung eines Tabuthemas in der deutschen Gesellschaft, worauf in den Sendungen ausdrücklich hingewiesen worden sei. Eine geringere Anzahl von Szenen und zugleich kürzere Szenen hätten den gleichen Effekt nicht erreicht. Vielmehr hätte die Gefahr einer Verharmlosung bestanden, weil der Eindruck hätte entstehen können, bei der gezeigten Szene hätte es sich nur um einen Ausrutscher der Pflegerin gehandelt und nicht um eine systematische Misshandlung des Mannes.

Diese Gründe greifen nicht durch. Denn die Klägerin legt nicht bessere Gründe dafür dar, dass über die vom Verwaltungsgericht gebilligten kurzen Szenen hinaus die Ausstrahlung der Bilder der Misshandlungen in dem von ihr dargelegten Umfang erforderlich gewesen sind und gerade dieser Ausstrahlung ein berechtigtes Interesse zugrunde lag.

Zutreffend ist, dass - wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausführt - an der Information über derartige Misshandlungen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Die Auffassung der Klägerin, auch in dem hier streitigen Umfang sei die Ausstrahlung der Szenen erforderlich gewesen, um der Gefahr einer Verharmlosung zu begegnen und eine Fehleinschätzung der Zuschauer bezüglich der Missstände in der Altenpflege zu vermeiden, greift jedoch nicht durch. Die Einschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführlichkeit der streitigen Bilderstattung nicht erforderlich gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Klägerin insoweit nicht darlegen können, weshalb es aus Gründen der Berichterstattung und des Informationsinteresses der Zuschauer geboten gewesen ist, in den von ihr in der Zulassungsbegründung beschriebenen Sendungen durch jeweils zwei- und mehrfache Bildsequenzen der Misshandlung die Rahmenberichterstattung zu unterbrechen und die Misshandlungen des Mannes - wiederholt - zu zeigen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Ausstrahlung zweiter oder noch weiterer Bildstrecken in den Beiträgen hätte es aus Gründen des Beweises derartiger Misshandlungen nicht bedurft, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Weshalb es im Übrigen zum Zwecke der Sensibilisierung der Zuschauer und zur Vermeidung von Verharmlosungen der gezeigten Misshandlung des Umfanges der bildlichen Darstellung der Missstände bedurfte, hat die Klägerin ebenfalls nicht aufzeigen können. Insbesondere hat sie nicht belegen können, dass ausschließlich durch das Zeigen der Bilder, nicht aber beispielsweise durch - sachverständige - Wortbeiträge die o.g. Zwecke hätten erreicht werden können. Auch hat die Klägerin nicht bessere Gründe dafür angeben können, warum neben den im Beitrag "explosiv" eingespielten Stellungnahmen befragter Personen zusätzlich zum Teil bewegte Bilder der Misshandlungen bzw. - wenn auch unbewegte - Bilder als Hintergrundbild beigefügt worden sind. Ein schützenswertes Informationsinteresse der Zuschauer hieran, zeigt die Klägerin nicht auf.

Nicht zur Zulassung der Berufung führt in diesem Zusammenhang die Darlegung der Klägerin, in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten seien die zeitlichen Gewichtungen der beanstandeten Bildsequenzen verfälscht worden, denn den meisten Raum nähmen in der Berichterstattung die Stellungnahmen u.a. der Polizei und der Experten ein. Diese Gründe greifen nicht durch, weil die Beklagte in ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2005 (vgl. hierzu insbesondere S. 8 bis 11 des angefochtenen Bescheides) die streitigen Bildstrecken nicht in ein Verhältnis zu den übrigen Beitragsabschnitten gesetzt und allein daraus einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV hergeleitet hat. Gegenteiliges legt auch die Klägerin nicht dar, die sich insoweit auf die Annahme beschränkt, die falsche zeitliche Gewichtung der Szenen habe die Beklagte ganz offensichtlich auch ihrer Abwägung zugrunde gelegt.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich trotz der überragenden Bedeutung der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit nicht im Einzelnen mit den beanstandeten Beiträgen auseinandergesetzt. Dies begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht. Denn das Verwaltungsgericht durfte sich dem Inhalt des streitigen Bescheides der Beklagten ohne wiederholende Ausführungen anschließen, weil es den Feststellungen und Wertungen der Beklagten inhaltlich folgen wollte (vgl. S. 7 ff. des Urteilsabdrucks).

Keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Dauer der beanstandeten Szenen bestimmt und sei zudem davon ausgegangen, dass statt unbewegter Hintergrundbilder bewegte Szenen bei Interviews eingeblendet worden seien. Denn damit legt die Klägerin bereits nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Falle der von ihr für zutreffend gehaltenen Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung im Übrigen maßgeblich nicht allein auf die genaue Dauer der gezeigten Szenen sowie die Einblendung laufender Bilder während der Stellungnahmen befragter Personen, sondern u.a. auch darauf abgestellt, dass die Bilder der Misshandlungen in mehreren Bildstrecken ausgestrahlt worden sind. Dies zeigt, dass das Maß der vom Verwaltungsgericht für zulässig gehaltenen Sendung von Videoaufnahmen der beanstandeten Art noch weit unterhalb der von der Klägerin ermittelten Dauer liegt und die von der Klägerin angegebene Länge der Bildstrecken nicht entscheidungserheblich war.

Die Berufung kann wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht zugelassen werden. Der Streitfall weist besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht auf.

Die Klägerin hat tatsächliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin geltend macht, besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestünden wegen der erforderlichen Ermittlung der genauen Länge der beanstandeten Bildstrecken, bleibt sie ohne Erfolg. Denn auf die exakte Länge der fraglichen Videoaufnahmen, die die Misshandlungen des Mannes zeigen, kommt es - wie oben bereits dargelegt - nicht an.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen auch nicht im Hinblick auf die Mitwirkung des Ausschussmitgliedes Frau C. D. vor. Durch die Darlegungen der Beklagten ist klargestellt, dass Frau D. wegen Urlaubs des Ausschussmitglieds A. B. dem Vertretungsplan entsprechend berufen war, im 19. Prüfausschuss mitzuwirken. Zulassungsgründe hat die Klägerin insoweit nicht (mehr) geltend gemacht. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Analyse der beanstandeten Beiträge und der gewählten Darstellungsform unter Berücksichtigung der von der Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor. Die von der Klägerin bezeichneten Schwierigkeiten lassen sich ohne erheblichen Ermittlungsaufwand und ohne weitere Aufklärung bewältigen.

Wegen der von der Klägerin als tatsächlich schwierig geltend gemachten Abstimmung der KJM mit den Gremienvorsitzenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV kann die Berufung nicht zugelassen werden. Denn die Klägerin hat die Erforderlichkeit einer solchen Abstimmung - wie oben gezeigt - nicht darlegen können.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, bestehen nicht. Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weiteres anhand der gesetzlichen Regelungen und Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beantworten.

Nicht zur Zulassung der Berufung führen die von der Klägerin aufgeworfenen, als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10). An der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG Nr. 1) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2005 - 2 LA 166/05 -, NVwZ-RR 2006, 258).

Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt die Frage, "ob es sich bei den nach § 14 Abs. 5 Satz 1 JMStV zulässigen Prüfausschüssen der KJM um Ausschüsse im Sinne des § 88 VwVfG i.V.m. §§ 1 und 2 Nds. VwVfG handelt", die Zulassung der Berufung nicht, weil die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt hat. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass ausnahmsweise nicht im schriftlichen Verfahren hätte entschieden werden müssen. Soweit sie meint, dass das für die Prüfausschüsse der KJM festgelegte Prüfverfahren an den Anforderungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu messen gewesen wäre, bedarf es einer Klärung nicht, denn ihre Ausführungen richten sich letztlich gegen die Zulässigkeit der Prüfung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen Prüfausschüsse nach § 14 Abs. 5 Satz 1 JMStV im Wege des Umlaufverfahrens entscheiden können", ist bereits anhand der geltenden gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung des Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 (BVerwG, 7 C 21.92, aaO) zu beantworten und bedarf einer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht.

Für die Klärung der Frage, "welche Anforderungen an die verfassungsmäßige Zusammensetzung der Prüfausschüsse der KJM gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 JMStV zu stellen sind", bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls nicht. Denn - wie oben dargelegt - entspricht die hier fragliche Zusammensetzung des 19. Prüfausschusses der KJM dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsfreiheit, so dass eine weitere Prüfung in einem Berufungsverfahren nicht geboten ist.

Die Frage, "ob die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV lediglich dann in Betracht kommen kann, wenn die Berichterstattung die Menschenwürde dadurch verletzt, dass der betroffene Mensch von einem überlegenen Akteur aus Gründen wirtschaftlichen Erwerbsstrebens in eine für ihn unentrinnbare Situation gebracht wird und die Gesamtumstände den ausgelieferten Menschen in seinem sozialen Achtungsanspruch verletzen, weil er zum Gegenstand der Verächtlichmachung herabgewürdigt wird" ist bereits deswegen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil sich bereits nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV die Motive der Verletzung der Menschenwürde nicht auf wirtschaftliches Erwerbsstreben beschränken, sondern im Einzelfall zu bewerten sind.

Auch die Darlegung der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), bleibt erfolglos. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte (Divergenzgericht), d.h. seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes aufgestellten, die gleiche Rechtsfrage betreffenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 66.88 -, InfAuslR 1988, 316 ; Beschluss vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 134. 83 -, InfAuslR 1984, 13; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225). Ein solcher von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweichender abstrakter Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Dem Zulassungsantragsteller obliegt es, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, aufgestellt haben und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einem abweichenden Rechtssatz beruht (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 1997, aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 (BVerwG 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217) hat die Klägerin nicht darlegen können. Denn das Verwaltungsgericht ist von dem von der Klägerin angegebenen Rechtssatz, dass die Entscheidung eines Gremiums einen Austausch von Argumenten unter den Mitgliedern voraussetze, sei es auch im schriftlichen Verfahren, ausgegangen, wie sich aus Seite 6 des Urteilsabdrucks ergibt. Einen eigenen, vom Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es nach Auffassung der Klägerin verkannt, dass das vom 19. Prüfausschuss der KJM angewandte Umlaufverfahren den Anforderungen, die das Prinzip des Austausches von Argumenten zwischen den Gremiumsmitgliedern erfordere, nicht entspreche. Damit macht die Klägerin einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - BVerwG 7 B 1.06 -, juris zum Revisionsrecht; BayVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 19 ZB 08.11 -, juris).

Ebenso führt auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 -, BVerfGE 30, 1) abgewichen, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die Klägerin legt bereits nicht dar, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, der von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, "Das Opfer der körperlichen Gewalt und der Beschimpfungen wurde dadurch zum Objekt, nämlich zu einem bloßen Mittel der Bebilderung der Nachricht gemacht. Indem er der Öffentlichkeit als Beispiel für einen misshandelten Pflegebedürftigen vorgeführt und für Zwecke der Berichterstattung verfügbar gemacht wurde, wurde seine Menschenwürde (noch einmal) verletzt", bezeichnet sie keinen abstrakten, vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, sondern rügt auch hier allein die nach Ansicht der Klägerin unzutreffende Rechtsanwendung, die eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet.

Die Berufung kann wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zugelassen werden.

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzureichende Feststellungen in Bezug auf die streitigen Beiträge getroffen, weil es die exakte Dauer der Bildstrecken nicht ermittelt habe, greift nicht durch. Denn - wie oben bereits gezeigt - beruht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf der von der Klägerin für unzutreffend gehaltenen Bestimmung der genauen Länge der von der Beklagten beanstandeten Videoaufnahmen.

Ebenso beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer verfahrensfehlerhaften Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Besetzung des 19. Prüfausschusses der KJM. Wie bereits dargelegt bestehen im Hinblick auf die Besetzung des Prüfausschusses u.a. mit Frau C. D. in Vertretung des urlaubsbedingt verhinderten Herrn A. B. keine ernstlichen Zweifel; eine fehlerhafte Besetzung des Prüfausschusses liegt nicht vor.

Die Darlegung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die verfassungsmäßige Zusammensetzung des 19. Prüfausschusses nicht geprüft, bleibt ohne Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht - wie gezeigt - nicht von einer verfassungswidrigen personellen Zusammensetzung des Ausschusses ausgehen müssen; dieser entsprach vielmehr dem von der Klägerin bezeichneten rundfunkrechtlichen Gebot der Staatsfreiheit.

Zur Zulassung der Berufung führt auch nicht der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nur unzureichend die Qualität des Prüfausschusses als Ausschuss im Sinne der §§ 88 ff. VwVfG geprüft. Insoweit liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich das von der Klägerin beanstandete Umlaufverfahren an den für Ausschüsse geltenden Bestimmungen der §§ 88 ff. VwVfG gemessen (S. 6 f. des Urteilsabdrucks), ist aber zu einem von der Klägerin nicht geteilten Ergebnis seiner Prüfung gekommen. Dies begründet einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aber nicht.

Schließlich bleibt auch die Darlegung der Klägerin erfolglos, das Verwaltungsgericht habe keine zureichenden Feststellungen zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV getroffen. Insoweit beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einem Verfahrensfehler. Denn eine grundsätzliche Angelegenheit, die eine Einbeziehung der Gremienvorsitzenden hätte erforderlich machen können, lag - wie oben schon ausgeführt - nicht vor.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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