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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 10 LA 107/07
Rechtsgebiete: JMStV


Vorschriften:

JMStV § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
JMStV § 5 Abs. 1
JMStV § 5 Abs. 3 Nr. 2
JMStV § 15 Abs. 1 S. 2
JMStV Art. 14 Abs. 1
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer medienrechtlichen Beanstandung nach Art. 14 Abs. 1 JMStV.

Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden dürfen, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-) Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, so unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ein Mindestmaß an Substantiierung zu verlangen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, DVBl. 1995, 35).

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht zugelassen werden.

Das Vorbringen der Klägerin, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2005 ausgegangen sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Darlegung der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beschluss des Plenums der Kommission für Jugendmedienschutz - im Folgenden KJM - vom 5. April 2006 formell rechtswidrig und habe daher die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmängel nicht heilen können, bleibt ohne Erfolg.

Der Einwand der Klägerin, es lasse sich bereits nicht feststellen, ob, wann, wo und unter Beteiligung welcher Mitglieder das Plenum der KJM einen formal ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, greift nicht durch. Denn die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2007 dargelegt, dass die ursprünglich auf den 6. März 2006 terminierte Sitzung des KJM-Plenums auf den 5. April 2006 verschoben worden sei und dass an der Abstimmung über die hier in Rede stehende Sendung der Klägerin acht stimmberechtigte Prüfer teilgenommen hätten. Die von der Klägerin beanstandete Teilnahme eines weiteren Prüfers an der Sitzung des KJM-Plenums und dessen Eintragung in die Anwesenheitsliste erkläre sich durch die besonders geführte sog. einheitliche Anwesenheitsliste. In diese Liste trügen sich die Gremiumsmitglieder in dem Moment ein, in dem sie den Sitzungssaal betreten. Die Anwesenheitsliste gebe also nur Auskunft darüber, welches Mitglied an dem betreffenden Sitzungstag zu irgendeiner Zeit in der fortlaufenden Sitzung anwesend gewesen sei. Die Zahl der an der Abstimmung teilnehmenden Prüfer und das Abstimmungsergebnis ergäben sich hingegen ausschließlich aus dem Protokoll. Diesen Erläuterungen, an deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, ist die Klägerin nicht mit Zulassungsgründen entgegen getreten.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, es sei nicht erkennbar, welche Gremiumsmitglieder an der fraglichen Abstimmung teilgenommen hätten, kommt dem eine entscheidungserhebliche Bedeutung nach den bestehenden rechtlichen Regelungen nicht zu.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 10./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 706) besteht die KJM aus 12 Sachverständigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 10./27. September 2002 - im Folgenden: GVO-KJM - vom 8. Dezember 2003 ist die KJM beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GVO-KJM entscheidet die KJM mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Diese Voraussetzungen sind nach dem Protokoll der Sitzung des KJM-Plenums am 5. April 2006 (Bl. 128 der Gerichtsakte) erfüllt gewesen, denn an der Abstimmung über den streitigen Sendebeitrag der Klägerin haben acht gesetzliche Mitglieder der KJM teilgenommen; von diesen haben sieben Mitglieder bei einer Enthaltung der Beschlussempfehlung des Vorsitzenden der KJM vom 6. März 2006 zugestimmt. Zulassungsgründe zeigt die Klägerin insoweit nicht auf. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage, welche der 12 gesetzlichen Mitglieder an der Abstimmung im Einzelnen teilgenommen haben, nicht maßgeblich.

Soweit die Klägerin geltend macht, durch den Beschluss des KJM-Plenums vom 5. April 2006 sei die fehlende Anhörung der Klägerin nicht mit heilender Wirkung nachgeholt worden, bleibt der Zulassungsantrag der Klägerin erfolglos.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Ein wegen einer unterbliebenen Anhörung verursachter Verfahrensfehler wird regelmäßig nur dann durch eine nachgeholte Anhörung geheilt, wenn die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann. Dies setzt u.a. voraus, dass die Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 26; s.a. Meyer in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 45 Rdnr. 31 ff.; Sachs in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 76).

Unter diesen Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin angefochtenen Urteils nicht. Zutreffend ist zwar, dass das Protokoll der Sitzung des KJM-Plenums vom 5. April 2006 kaum Aufschluss über den Verlauf der Prüfung und die Befassung des Gremiums mit den von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung dargelegten Gründe gibt. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass den oben dargestellten Anforderungen an eine nachgeholte Anhörung durch die Sitzung des KJM-Plenums genügt worden ist. Der dem Beschluss des KJM-Plenums vom 5. April 2006 zugrunde liegende Bericht des Vorsitzenden der KJM vom 6. März 2006 (Bl. 129 f. der Gerichtsakte) weist zunächst sowohl auf die von der Beklagten durchgeführte Anhörung der Klägerin als auch auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 hin, der nach dem Bericht die Entscheidung des von der Beklagten mit der Prüfung und Entscheidung befassten 19. Prüfausschusses umgesetzt hatte. Diese Entscheidung des 19. Prüfausschusses war unter anderem aufgrund der Anhörung der Klägerin, einem von der Klägerin eingereichten Gutachten der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. und der Beschlussvorlage der Beklagten ergangen. In dem streitigen Bescheid vom 17. Oktober 2005 wird u.a. Bezug genommen auf die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung unter dem 11. Juli 2005 (Bl. 58 ff. der Beiakte B) dargelegten Gesichtspunkte, insbesondere auf ihr Vorbringen, die beanstandete Sendung habe keine beeinträchtigende Wirkung auf die über 12-jährigen Zuschauer haben können, weil die dargestellten Gebrauchtwagenhändler erheblich überzeichnet worden seien und die Sendung deshalb die Werteorientierung der Jugendlichen nicht habe beeinträchtigen können (vgl. S. 7 und 8 des Bescheides vom 17. Oktober 2005). Diesem Vorbringen war die Beklagte in ihrem von der Klägerin angefochtenen Bescheid unter Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte nicht gefolgt. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass das Plenum der KJM sowohl den entscheidungserheblichen Inhalt der Stellungnahme der Klägerin vom 11. Juli 2005 als auch den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 und deren Inhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Denn es hatte ausdrücklich beschlossen, dass gegenüber der Klägerin eine Beanstandung auszusprechen war. Das Plenum der KJM hat damit zu erkennen gegeben, dass es dem oben bezeichneten Inhalt des Bescheides vom 17. Oktober 2005 und den in ihm enthaltenen Erwägungen u.a. in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Anhörung folgen und den Bescheid bestätigen wollte. Dass demgegenüber den Mitgliedern des KJM-Plenums die Einwendungen der Klägerin vom 11. Juli 2005 sowie der Inhalt des streitigen Bescheides vom 17. Oktober 2005 nicht bekannt bzw. die Einwendungen der Klägerin von den Gremiumsmitgliedern nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden sind, ist nicht anzunehmen. Dafür spricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, dass in dem Auszug des Sitzungsprotokolls lediglich verzeichnet worden ist, dass es allein eine kurze Diskussion über das Prüfungsverfahren gegeben habe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, ob und in welcher Intensität die Mitglieder über einen zu prüfenden Rundfunkbeitrag diskutieren, Teil ihrer sachverständigen und weisungsunabhängigen Tätigkeit ist, die auch die Art und Weise der Entscheidungsfindung umfasst. Unter diesen Umständen ist es nicht zwingend geboten, im Rahmen einer Diskussion, d.h. einem gegenseitigen Austausch von Argumenten den zur Prüfung gestellten Sachverhalt umfassend zu erörtern; es genügt, wenn sich die Gremiumsmitglieder mit der Sache befassen und sie sich in der von ihnen für erforderlich gehaltenen Form über die Entscheidung verständigen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang weiter geltend machen will, dass der Beschluss des Plenums der KJM vom 5. April 2006 gegen das Gebot verstoßen habe, die Gremienvorsitzenden der Landesmedienanstalten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV einzubeziehen, greift dies nicht durch.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 JMStV unterrichtet die KJM die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Nach Satz 2 bezieht die KJM die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein. Nach dieser Vorschrift war die Einbeziehung der Gremienvorsitzenden in die Entscheidung über den Verstoß der beanstandeten Sendung gegen § 5 Abs. 1 JMStV nicht geboten. Denn es handelt sich bei der Beurteilung, ob das streitige Angebot der Klägerin geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, um eine Einzelfallentscheidung, die eine grundsätzliche Fragestellung nicht aufwirft und die den beispielhaft in § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV angegebenen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung nicht entspricht.

Eine grundsätzliche Bedeutung legt auch die Klägerin nicht dar. Das Vorbringen der Klägerin, die Ausführungen der Prüferin A. vom 10. Mai 2005, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit im 16. Prüfausschuss zur Begründung ihrer die Beschlussempfehlung ablehnenden Haltung gemacht habe (Bl. 48 und 49 der Gerichtsakte), belegten die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit, bleibt erfolglos. Denn aus der von der Prüferin A. gegebenen Begründung ergibt sich allein, dass sie die Einschätzung, die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung könne die Entwicklung von Kindern unter 16 Jahren beeinträchtigen, nicht teilt. Die Prüferin hat dazu näher ausgeführt, ältere Kinder und Jugendliche könnten den überzeichneten Charakter der inkriminierten Episoden und das überzogene Agieren der beiden männlichen Protagonisten erkennen, von denen weder identifikatorische noch imitative Anreize ausgingen. Damit ist nur belegt, dass die Prüferin im vorliegenden Falle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV nicht hat feststellen können, weil die streitige Sendung aus der Sicht der Prüferin nicht geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen.

Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht durch die Stellungnahme des Prüfers B. vom 9. Mai 2005 belegt (Bl. 53 der Gerichtsakte). In der Begründung des ablehnenden Votums des Prüfers heißt es, dass er den von der Prüfgruppe angelegten Bewertungsmaßstab für zu eng halte, er stehe nicht im Einklang mit der Praxis in vergleichbaren Fällen. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich nur, dass der Prüfer die in vergleichbaren Fällen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 JMStV festgestellte Eignung einer Jugendgefährdung im vorliegenden Fall nicht hat bejahen können. Eine nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV zu behandelnde grundsätzliche Angelegenheit ist damit nicht dargelegt.

Eine grundsätzliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV liegt auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin formulierte Frage vor, welche Wertungsmaßstäbe generell an ein Format wie das hier streitgegenständliche abzulegen seien, das mit unzähligen anderen Sendungen im privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk von seinem Muster identisch seien. Die von den Ausschüssen der KJM und ihrem Plenum zu beurteilende Frage der Eignung eines Rundfunkangebots, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, stellt sich bereits nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 JMStV bei jedem zur Prüfung vorgelegten Angebot eines Rundfunkanbieters. Sie setzt nicht bei bestimmten "Formaten" oder Arten von Sendungen besondere, eigenständige Maßstäbe voraus.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend machen will, es bedürfe überhaupt der Festlegung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe, nach denen die unbestimmten Rechtsbegriffe nach § 5 Abs. 1 JMStV auszulegen seien, so führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn wie sich aus S. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2005 ergibt, liegen solche Bewertungsmaßstäbe bereits vor und werden der Beurteilungspraxis der zur Prüfung der Rundfunkangebote berufenen Gremien der KJM zu Grunde gelegt.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Beschlusses des 19. Prüfausschusses der KJM vom September 2005 zugelassen werden. Denn die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfenen Fragen - die Zulässigkeit der Befassung des 19. Prüfausschusses, die Heilung in Bezug auf die fehlende Anhörung, die Zulässigkeit der Prüfung und Entscheidung des Ausschusses im Umlaufverfahren und die Einbeziehung der Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV im Verfahren vor dem 19. Prüfausschuss - sind infolge des rechtswirksamen Beschlusses des Plenums der KJM vom 5. April 2006 nicht entscheidungserheblich.

Ebenso führt unter den o.g. Voraussetzungen auch das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung, der Beschluss des KJM-Plenums vom Mai 2005 leide an formellen Fehlern, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2005 zur Folge hätten. Die Darlegungen der Klägerin, es hätte bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem KJM-Plenum im Mai 2005 ihrer Anhörung bedurft, es habe keine ordnungsgemäße Entscheidung des Plenums vorgelegen, das Plenum habe nicht im Umlaufverfahren entscheiden dürfen und es fehle die Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV, sind aus den oben gezeigten Gründen zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses des Plenums vom 5. April 2006 nicht entscheidungserheblich.

Die Berufung kann auch nicht wegen der materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten zugelassen werden. Die Klägerin legt insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dar.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen wegen einer unzureichenden Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials durch die KJM nicht. Die Darlegung der Klägerin, das Plenum der KJM habe im Rahmen ihrer Sitzung am 5. April 2006 die streitige Sendung nicht angesehen, so dass den Mitgliedern der Inhalt der Sendung nicht bekannt gewesen sei, und infolgedessen sei - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe - die Beklagte von zahlreichen und unzutreffenden Feststellungen ausgegangen, bleibt erfolglos.

Ein Ermittlungsdefizit liegt insoweit nicht vor, denn die Klägerin legt selbst dar, dass die Mitglieder des Plenums die Sendung im Rahmen der Sitzung des Plenums im Mai 2005 gesehen hätten. Ihr Vorbringen, unter diesen Umständen sei den Mitgliedern ganz offensichtlich der Inhalt des Beitrages nicht mehr in einer Weise präsent gewesen, wie es für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich gewesen wäre, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn auch wenn die Sendung selbst den Mitgliedern des Plenums der KJM bereits ca. ein Jahr vor der maßgeblichen Sitzung im April 2006 vorgeführt worden war, lagen den Mitgliedern der Bericht des Vorsitzenden der KJM vom 6. März 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 vor, der eine Sachverhaltsdarstellung enthielt. Diese Unterlagen bildeten mit der im Mai 2005 zur Kenntnis genommenen Sendung der Klägerin eine hinreichende Grundlage für die erforderliche Prüfung und Bewertung durch das KJM-Plenum.

Der Vorwurf der Klägerin, die beanstandete Episode sei im Rahmen der Beurteilung durch die KJM aus dem Zusammenhang mit zwei anderen Handlungssträngen gerissen worden und berücksichtige nicht deren Verflechtungen, greift nicht durch. Denn die Klägerin legt insoweit nicht dar, inwieweit die übrigen Teile der Sendung die Feststellung der Beklagten, die beanstandete Episode sei geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, fehlerhaft macht. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, die - falsche - Gewichtung der einzelnen Handlungen liege ganz offensichtlich auch der materiellen Abwägung zu Grunde und schon aus diesem Grunde sei der Bescheid der Beklagten materiell rechtswidrig. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Im Übrigen ist der Einwand der Klägerin auch in der Sache nicht begründet. Denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2005 (S. 6) ausdrücklich festgestellt, dass die von der Klägerin für zutreffend gehaltene Einschätzung der Wirkung der in Rede stehenden Episode auf die Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren nicht geteilt werde, weil es sich um eine real wirkende Darstellung der Arbeit von Autohändlern handele und diese im Kontext einer Berichterstattung über andere, seriöse Autohändler erfolge, so dass eine offensichtliche Überzeichnung der Verhaltensweise der beiden Protagonisten nicht zu erkennen sei. Diese Begründung, an der - wie oben dargelegt - das Plenum der KJM festgehalten hat, zeigt, dass der streitige Handlungsstrang im Zusammenhang mit den übrigen Episoden der Sendung bewertet worden ist.

Nicht zur Zulassung der Berufung führt der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid unzutreffende Ausführungen zu dem beanstandeten Beitrag gemacht und sich nur unzureichend mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Beitrags auseinander gesetzt. Denn die von der Klägerin bemängelten Abweichungen sind so geringfügig, dass ihnen eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zukommt.

Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob ein anderes Entscheidungsergebnis im vorliegenden Falle bereits deswegen nicht nahe liegt, weil das Vorbringen der Klägerin selbst zu den beanstandeten Szenen, u.a. zur sog. "Off-Road-Fahrt" und dem beanstandeten Satz "Das wird bestimmt grässlich", nur unvollständig ist und deswegen dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

Die Klägerin legt auch in der Sache nicht dar, dass für ihre Bewertung, die Figuren in der beanstandeten Sendung seien erheblich überzeichnet und die Sendung präsentiere einzelne Charaktere in ihrer klischeehaften Wirkung, die besseren Gründe sprechen, so dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen könnten. Sie vermag nicht darzulegen, dass sich die Sendung entgegen der Einschätzung der KJM nicht entwicklungsbeeinträchtigend auswirken könne. Sie stellt vielmehr der Bewertung des Verwaltungsgerichts bzw. der Beklagten lediglich ihre eigene Sicht der streitigen Sendung entgegen, ohne die im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung und den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt ernstlich zu erschüttern. Insbesondere macht die Klägerin u.a. nicht plausibel, weshalb die der ersten Bewerberin zugeworfenen Akten nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - ein Ausdruck respektlosen Umgangs sein könnten, sondern vielmehr ein Test der Reaktionsschnelligkeit der Bewerberin. Weshalb eine Bewerberin um eine Stelle als Reinigungskraft reaktionsschnell zu sein hat, erläutert die Klägerin nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die der zweiten Bewerberin gestellten, vom Verwaltungsgericht als Fangfragen bewerteten Fragen als "Logiktest" einzustufen sein sollen. Weder macht die Klägerin deutlich, weshalb die streitigen Fragen die Anforderungen an einen Logiktest erfüllen, noch ergibt sich aus ihrem Vorbringen, weshalb dieser Logiktest im vorliegenden Fall ein notwendiges und daher plausibles Auswahlkriterium für die Entscheidung um die Bewerbung als Reinigungskraft sein könnte.

Die Klägerin zeigt auch nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, soweit sie die Feststellung unzutreffender Tatsachen durch das Verwaltungsgericht annimmt. Denn auch insoweit legt die Klägerin nicht dar, dass die von ihr gerügten Feststellungen entscheidungserheblich sind und dass das Verwaltungsgericht im Falle zutreffender Feststellungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin darauf darzutun, dass das Gericht im Falle der Annahme, der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig, diesen aufgehoben hätte. Dies genügt nicht.

Die Berufung kann wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht zugelassen werden. Besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weist der Streitfall nicht auf bzw. werden von der Klägerin nicht dargelegt.

Die Klägerin legt tatsächliche Schwierigkeiten nicht dar.

Soweit die Klägerin geltend macht, besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestünden wegen der erforderlichen Beweiserhebung in Bezug auf die in Rede stehenden Sendebeiträge, bleibt sie ohne Erfolg. Wie oben bereits ausgeführt, zeigt die Klägerin durchgreifende Anhaltspunkte, d.h. bessere Gründe für die von ihr für zutreffend gehaltene Bewertung des beanstandeten Angebots nicht auf.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen auch nicht im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Plenum der KJM am 5. April 2006 vor. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob am 5. April 2006 tatsächlich beschlossen worden sei, welchen Inhalt der Beschluss gehabt habe und welche Personen daran beteiligt gewesen seien, lassen sich ohne Schwierigkeiten anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und der - insoweit unstreitigen - Stellungnahmen der Beklagten ermitteln bzw. sind nicht entscheidungserheblich.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter formulierte Frage, ob das Plenum der KJM am 5. April 2006 tatsächlich einen Beschluss gefasst habe, der die bestehenden Verfahrensfehler habe heilen können, insbesondere ob den Mitgliedern des Plenums ihre Stellungnahme vom 11. Juli 2005 im Rahmen der Anhörung vorgelegen habe und ob sich die Mitglieder tatsächlich mit dem Inhalt ihrer Stellungnahme auseinandergesetzt hätten, lässt sich - wie oben gezeigt - beantworten, ohne dass dies einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Nicht entscheidungserheblich ist die von der Klägerin als tatsächlich schwierig bezeichnete Frage, ob die Mitglieder des Plenums der KJM die streitgegenständliche Sendung in Augenschein genommen hatten. Die Klägerin legt - wie oben schon ausgeführt - selbst dar, dass die Mitglieder die streitige Sendung im Mai 2005 im Rahmen des Umlaufverfahrens gesehen hätten. Diese daraus gewonnen Eindrücke sowie die den Plenumsmitgliedern vorliegenden Unterlagen genügten für eine ordnungsgemäße Prüfung und Beratung des Angebots der Klägerin im Rahmen der Sitzung des KJM-Plenums am 5. April 2006.

Nicht zur Zulassung der Berufung führt das Vorbringen der Klägerin, tatsächlich schwierig sei die Frage, ob eine der Prüfvorlage der Prüfgruppe vom 19. Januar 2005 zustimmende Beschlussfassung des KJM-Plenums im Mai 2005 erfolgt sei, weil dem Vorsitzenden der KJM eine Fristverlängerung gewährt worden sei. Diese Frage ist - wie oben gezeigt - nicht entscheidungserheblich.

Es bedarf keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der von der Klägerin als tatsächlich schwierig bezeichneten Frage, ob die Gremienvorsitzenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV einbezogen worden seien. Denn die Klägerin legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Angelegenheit die Einbeziehung der Gremienvorsitzenden erforderlich gemacht hätte.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der 19. Prüfausschuss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 JMStV noch mit dem streitgegenständlichen Prüffall habe befasst werden können, nachdem zuvor bereits das KJM-Plenum damit befasst gewesen sei, ob durch eine derartige Befassung des 19. Prüfausschusses eine fehlende Anhörung der Klägerin habe geheilt werden können, ob der 19. Prüfausschuss im Wege des Umlaufverfahrens habe entscheiden dürfen und ob die verfristete Fax-Antwort des Vorsitzenden der KJM als Ablehnung der Beschlussempfehlung der Prüfgruppe zu werten gewesen sei, sind - wie ebenfalls schon dargelegt - nicht entscheidungserheblich.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten legt die Klägerin auch nicht im Hinblick auf die Erforderlichkeit, die Gremienvorsitzenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV einzubeziehen, dar. Denn die Klägerin hat das Vorliegen einer grundsätzlichen Angelegenheit nicht dargelegt.

Nicht zur Zulassung der Berufung führen die von der Klägerin aufgeworfenen, als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10). An der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG Nr. 1) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2005 - 2 LA 166/05 -, NVwZ-RR 2006, 258).

Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt die Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen Prüfausschüsse nach § 14 Abs. 5 Satz 1 JMStV mit einem Prüffall befasst werden können, nachdem zuvor bereits das KJM-Plenum gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 GVO-KJM damit befasst war", nicht die Zulassung der Berufung, weil diese Frage - wie oben schon dargelegt - nicht entscheidungserheblich ist.

Wegen der Frage, "ob es Teil der sachverständigen und weisungsunabhängigen Tätigkeit der Mitglieder der KJM ist, darüber zu entscheiden, ob überhaupt über einen Prüffall diskutiert wird und ob die Mitglieder der KJM insofern das Procedere der Entscheidungsfindung bestimmen", kann die Berufung nicht zugelassen werden. Denn soweit die aufgeworfene Frage überhaupt allgemein und fallübergreifend geklärt werden kann, stellt sie sich im vorliegenden Falle nicht. Die von den Mitgliedern des KJM-Plenums durchgeführte Prüfung und Bewertung des streitigen Angebots der Klägerin genügte - wie oben ausgeführt - den Anforderungen an eine hinreichende Befassung und Verständigung über das Ergebnis der Prüfung.

Die Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen Prüfausschüsse der KJM nach § 14 Abs. 5 Satz 1 JMStV sowie die KJM selbst nach § 17 Abs. 1 JMStV im Wege des Umlaufverfahrens entscheiden können", ist wegen des rechtswirksamen Beschlusses des Plenums der KJM vom 5. April 2006 nicht entscheidungserheblich und führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob für den Fall, dass Mitglieder der KJM bei einem Prüffall selbst von Grundsatzfragen ausgehen, vor dem Erlass einer Beanstandungs- und Unterlassungsverfügung in Anwendung des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV eine Abstimmung der KJM mit den Gremienvorsitzenden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV erforderlich ist", ist nicht entscheidungserheblich, weil sich - wie oben bereits dargelegt - aus den Begründungen der von der Klägerin bezeichneten Mitglieder der KJM nicht ergibt, dass diese grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne der letztgenannten Vorschrift angenommen hätten und auch im Übrigen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Angelegenheiten nicht bestehen.

Auch der Einwand der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), bleibt erfolglos. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte, d.h. seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes aufgestellten, die gleiche Rechtsfrage betreffenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 66.88 -, InfAuslR 1988, 316 ; Beschluss vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 134. 83 -, InfAuslR 1984, 13; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225). Ein solcher von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweichender abstrakter Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Dem Zulassungsantragsteller obliegt es, gemäß §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, aufgestellt haben und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einem abweichenden Rechtssatz beruht (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 1997, aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Klägerin zeigt bereits einen abstrakten Rechtssatz nicht auf, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte, der von einem Rechtssatz eines Divergenzgerichtes abweicht. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf das Vorbringen, in dem angegriffenen Urteil werde der abstrahierbare Rechtssatz aufgestellt, dass die Information der Mitglieder der KJM über den Inhalt der beanstandeten Sendung im Umlaufverfahren auch dann unbeachtlich (gemeint ist offenbar: beachtlich) sei, wenn im Rahmen der den Verfahrensmangel etwaig heilenden nachfolgenden Sitzung der KJM über die Inhalte der Sendung nachweislich kein Meinungsaustausch mehr stattfinde. Damit legt die Klägerin bereits einen abstrakten Rechtssatz nicht dar, sondern formuliert die vom Verwaltungsgericht getroffene Einzelfallentscheidung in allgemeiner Form.

Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht in der Sache von dem von der Klägerin angegebenen Rechtssatz, dass die Entscheidung eines Gremiums einen Austausch von Argumenten unter den Mitgliedern voraussetze, sei es auch im schriftlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217), ausgegangen ist. Denn es hat dargelegt, dass der Sachverhalt vorgetragen worden sei und der Bericht des Vorsitzenden der KJM vom 6. März 2006 insbesondere den Ablauf des Prüfverfahrens und die sich nach der Auffassung der Klägerin ergebende rechtliche Problematik, wie sie die Klägerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung dargelegt habe, erläutert habe. Hiermit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Mitglieder des Plenums der KJM sich unter Würdigung der dargestellten Sach- und Rechtsfragen über die Bewertung des streitigen Angebots der Klägerin und das Ergebnis der Prüfung im Rahmen einer im Gremium für erforderlich gehaltenen Diskussion einig geworden seien. Mit ihrem Vorbringen macht die Klägerin allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - BVerwG 7 B 1.06 -, juris zum Revisionsrecht; BayVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 19 ZB 08.11 -, juris).

Die Berufung kann wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zugelassen werden.

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nur unzureichende Feststellungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der streitgegenständlichen Sendung getroffen, greift nicht durch. Denn - wie oben bereits gezeigt - hat das Verwaltungsgericht durch seine Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2005 die hier von der Klägerin angeführte Überzeichnung der dargestellten Figuren und die Verflechtung der verschiedenen Handlungsstränge zur Kenntnis genommen und bewertet. Das Verwaltungsgericht ist lediglich zu einer anderen Einschätzung als die Klägerin in Bezug auf die Eignung der Sendung, die Entwicklung von Jugendlichen im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV zu beeinträchtigen, gekommen. Dies begründet den Vorwurf eines Verfahrensfehlers jedoch nicht.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Übrigen zum Inhalt der Sendung falsche oder unvollständige Feststellungen getroffen, legt sie nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesen von ihr behaupteten Versäumnissen beruht. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV verneint, wenn es sich mit der Sendung tatsächlich vertieft inhaltlich auseinandergesetzt und vor allem die inhaltliche Gestaltung zutreffend gewürdigt hätte. Dies genügt nicht.

Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nur unzureichend die Frage aufgeklärt, ob am 5. April 2006 tatsächlich eine Beschlussfassung der KJM stattgefunden habe, welchen Inhalt diese gehabt habe und welche Personen daran beteiligt gewesen seien, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler, denn es liegt insoweit die von der Klägerin geltend gemachte formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des KJM-Plenums vom 5. April 2006 nicht vor.

Ebenso beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem von der Klägerin bezeichneten Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe nur unzureichend die Frage geklärt, ob den Mitgliedern der KJM bei ihrem Beschluss am 5. April 2006 ihre Stellungnahme vom 11. Juli 2005 überhaupt vorgelegen habe und ob sich die Mitglieder der KJM damit auseinandergesetzt hätten. Denn es bestehen - wie oben bereits ausgeführt - hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Gremiumsmitglieder den Inhalt der Stellungnahme der Klägerin zur Kenntnis genommen und im Rahmen ihrer Prüfung bewertet hatten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch insoweit nicht auf einem Verfahrensmangel als die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unzureichend die Frage aufgeklärt, ob die Mitglieder der KJM bei ihrem Beschluss vom 5. April 2006 die streitgegenständliche Sendung in Augenschein genommen hätten. Der Inhalt des fraglichen Angebots der Klägerin war den Mitgliedern der KJM durch deren Befassung mit der Sache im Mai 2005 bereits bekannt und bildete - wie oben gezeigt - mit den den Mitgliedern vorliegenden weiteren Unterlagen in der Sitzung am 5. April 2006 eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung und Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts.

Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzureichend die Frage aufgeklärt, ob eine der Prüfvorlage der Prüfgruppe vom 19. Januar 2005 zustimmende Beschlussfassung des KJM-Plenums im Mai 2005 erfolgt sei, weil dem Vorsitzenden der KJM eine Fristverlängerung gewährt worden sei, bleibt erfolglos. Denn auf diese von der Klägerin geltend gemachte Frage kommt es - wie dargelegt - nicht an, so dass insoweit ein Verfahrensfehler nicht vorliegt bzw. die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen kann.

Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unzureichende Feststellungen zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Gremienvorsitzenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV getroffen, bleibt ihr Zulassungsantrag ohne Erfolg. Denn die Klägerin legt eine grundsätzliche Angelegenheit, die eine Einbeziehung der Gremienvorsitzenden erforderlich machen könnte, nicht dar, wie oben schon ausgeführt worden ist.

Die Darlegung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, greift nicht durch. Soweit die Klägerin dazu näher ausführt, die Beteiligten hätten ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts lediglich auf die Inaugenscheinnahme der beanstandeten Sendung im Ganzen verzichtet, der Vorsitzende habe aber nach Erörterung der Sache einschränkend erklärt, dass lediglich die streitbefangenen Passagen im Rahmen der Beratung in Augenschein genommen würden, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn das von der Klägerin für richtig gehaltene Verständnis der Erklärung des Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Kammer des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der protokollierten Erklärung nicht. Die Erklärung "Die beanstandete Sendung wird mit ihren streitbefangenen Passagen im Rahmen der Beratung in Augenschein genommen werden" bezieht die fraglichen Passagen ausdrücklich mit in die in Augenschein zu nehmende - gesamte - Sendung ein; zutreffend ist die Erklärung des Vorsitzenden zu lesen als "Die beanstandete Sendung einschließlich der streitbefangenen Passagen wird im Rahmen der Beratung in Augenschein genommen werden". Das von der Klägerin favorisierte Verständnis der fraglichen Erklärung hätte dagegen die Formulierung "Die streitgegenständlichen Passagen der beanstandeten Sendung werden im Rahmen der Beratung in Augenschein genommen werden" erfordert. Dies verkennt die Klägerin.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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