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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 19 ZD 11/08
Rechtsgebiete: NDiszG


Vorschriften:

NDiszG § 38 Abs. 1
NDiszG § 58 Abs. 2
Die Erhebung einer Anklage gegen einen Polizeibeamten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit kann die Prognose rechtfertigen, dass in einem eingeleiteten Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist, und daher die vorläufige Dienstenthebung des Beamten nach sich ziehen.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, denn die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung vom 22. Oktober 2007, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG.

Gemäß § 38 Abs. 1 NDiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG) oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG). Diese vorläufige Dienstenthebung ist nach § 58 Abs. 2 NDiszG auf Antrag des Beamten gerichtlich auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Die genannten Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers nicht gegeben sind.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG gestützten vorläufigen Dienstenthebung liegen im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Anordnung größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Das Wort "voraussichtlich" in § 38 Abs. 1 Satz 1 NDiszG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008, - 19 ZD 11/07 -; Beschluss vom 14. September 2006, - 20 ZD 9/06 -; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 14. November 2007, - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128 zum inhaltsgleichen § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. März 2007, - 16 a DS 06.3292 -, BayVBl. 2008, 278, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen liegen hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. Der Senat folgt im Rahmen der allein gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Antragsteller zur Last gelegten Dienstvergehen seien nicht überwiegend wahrscheinlich und würden voraussichtlich nicht die disziplinare Höchstmaßnahme nach sich ziehen.

Es besteht nach dem Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt des Senats vielmehr der hinreichende Verdacht, dass der Antragsteller in zwei Fällen als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür angenommen hat, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, sowie dass der Antragsteller in einem Fall hierbei tateinheitlich versucht hat, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt. Ihm wird vorgeworfen, für eine durch die Firma D. am 27. Januar 2004 mit einem ursprünglichen Rechnungsbetrag von 3.632,54 Euro bewertete Reparatur eines Unfallschadens eines PKW Audi TT grundlos einen Nachlass in Höhe von 2.533,73 Euro erhalten zu haben, sowie etwa im August 2003 zusammen mit dem Abschleppunternehmer D. versucht zu haben, durch einen vorgespiegelten Unfall in der Werkstatt des D. Geld für die Beseitigung eines von dem Antragsteller selbst verursachten Unfallschadens an seinem Mercedes und für den Einbau von Xenon-Scheinwerfern in dieses Kraftfahrzeug von der Betriebshaftpflichtversicherung des D. zu erlangen. Wegen dieser Vergünstigungen soll der Antragsteller im Rahmen seiner Dienstausübung im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 26. Januar 2006 dem Unternehmer D. in sieben Fällen bevorzugt und entgegen den polizeilichen Dienstvorschriften Abschleppaufträge verschafft haben. Ein derartiges Verhalten ist als Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB und als versuchter Betrug gemäß § 263 StGB strafbar und stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar.

Bei diesem Vorwurf handelt es sich nicht lediglich um eine vage Vermutung, die den oben genannten Anforderungen an ihre Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Dabei kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 19. Februar 2008 eine tragfähige Grundlage für die erforderliche Prognose, dass voraussichtlich auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst erkannt werden wird, vorhanden gewesen ist. Eine solche tragfähige Grundlage ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nunmehr mit der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft gegeben. Die Staatsanwaltschaft E. hat wegen dieser Vorwürfe gegen den Antragsteller sowie gegen vier weitere beschuldigte Polizeibeamte am 20. März 2008 Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts E. erhoben. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft E. inzwischen Anklage sowohl gegen neun weitere Polizeibeamte wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) als auch gegen den bisherigen Inhaber der Abschleppfirma, Herrn D., unter anderem wegen gewerbsmäßiger Bestechung und Vorteilsgewährung (§§ 333 Abs. 1, 334 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 3 StGB) erhoben hat. Auf Grund des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 20. März 2008 dargelegten Sachverhaltes ist von einem hinreichenden Tatverdacht des Begehens der genannten erheblicher Straftaten und damit auch eines Dienstvergehens durch den Antragsteller auszugehen. Dies ist deshalb der Fall, weil der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft im Sinne der §§ 151 ff. StPO eine umfangreiche Sachverhaltserforschung (§ 160 Abs. 1 StPO) vorangeht, bei welcher nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln sind (§ 160 Abs. 2 StPO). Der Erhebung der öffentlichen Klage geht stets eine Prognose der Staatsanwaltschaft voraus, dass genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (§ 170 Abs. 1 StPO). Diese Prognose stützt sich in der Regel auf umfangreiche Ermittlungen und Beweismittel und beinhaltet die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes in dem Sinne, dass nach dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Akten bei vorläufiger Tatbewertung und den vorhandenen Beweisergebnissen die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen werden darf. Es handelt sich bei in einer Anklageschrift enthaltenen Vorwürfen demnach in der Regel nicht lediglich um bloße Vermutungen, sondern um greifbare Tatvorwürfe, die auf Grund eines rechtsstaatlich geregelten und an den Belangen der Allgemeinheit und des Beschuldigten gleichermaßen orientierten Verfahrens ermittelt wurden und die deshalb ein hohes Maß an Richtigkeitsgewähr haben (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. März 2007, - 16 a DS 06.3292 -, BayVBl. 2008, 278, 279 m. w. N. aus der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Mai 2004, - 10 L 130/02 -, LKV 2004, 574 = juris Langtext Rdnr. 6 für den Fall der Beantragung eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft, die nach § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO der Erhebung der Anklage gleichsteht). Erhobenen Anklagen kommt damit im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung eine starke Indizwirkung zu (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002, - BVerwG 2 WDB 1.02 -, NVwZ-RR 2003, 287).

Diese Indizwirkung der Anklageerhebung gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfes der Bestechlichkeit wird durch seine Einlassung im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet.

Zwar trifft es zu, dass die Anklageschrift vom 20. März 2008 der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Polizeiinspektion E. in dem Abschlussbericht vom 14. Dezember 2007 folgt. Dies hat die Staatsanwaltschaft E. auf Seite 17 der Anklageschrift selbst dargelegt. Hieraus kann aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Schluss gezogen werden, der Tatsache der Anklageerhebung komme die dargelegte Indizwirkung nicht zu, weil die Anklageschrift mehr oder weniger lediglich die Abschrift des Abschlussberichts der ermittelnden Polizeibeamten darstelle und substanziell nichts Neues bringe. Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die bisherigen Ermittlungen genügenden Anlass hierzu bieten. Die Ermittlungen werden aber in der Regel - wie auch hier - nicht durch die Staatsanwaltschaft selbst, sondern durch die Polizei durchgeführt. Der Staatsanwaltschaft obliegt nach dem Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei in einem weiteren Schritt die Prüfung, ob nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird; dabei kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen werden, zudem gilt der Grundsatz in dubio pro reo nicht. Diese Ausführungen machen deutlich, dass es auf eine eigene Prognose der Staatsanwaltschaft ankommt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl. 2007, § 170 Rdnr. 1 f m. w. N.).

Unerheblich ist, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO noch aussteht. Denn die skizzierte Indizwirkung schon der Anklageschrift wird durch das bloße Ausstehen dieser Entscheidung - anders etwa als durch eine Entscheidung, mit der eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008, - 19 ZD 11/07 -, Juris) - nicht in Frage gestellt.

Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren mit der Erhebung der Anklage "Schützenhilfe" gebe. Die Staatsanwaltschaft E. hat die von dem Gesetz geforderte eigene Prognose der strafrechtlichen Relevanz der Vorwürfe ersichtlich vorgenommen, und zwar nach dem oben Gesagten zu Recht auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion E.. In der Anklageschrift vom 20. März 2008 ist nämlich auf Seite 17 weiter ausgeführt, der Abschlussbericht sei von der Staatsanwaltschaft an einigen Stellen überarbeitet, mit Anmerkungen versehen, gekürzt oder geändert worden.

Im Übrigen verkennt der Antragsteller bei seinen den Kern seines Vorbringens bildenden umfänglichen und detaillierten tatsächlichen Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin gegen ihn verhängten vorläufigen Dienstenthebung, dass für eine umfangreiche und abschließende Überprüfung der Vorwürfe und insbesondere eine Beweisaufnahme angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens nach § 58 Abs. 2 NDiszG kein Raum ist. Die Aufklärung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zwischen der Einlassung des Beamten und dem Sachverhalt, den die zuständige Disziplinarbehörde dem Disziplinarverfahren und insbesondere der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zugrunde gelegt hat, kann und muss der gegebenfalls erforderlichen nachfolgenden Beweisaufnahme der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und der darauf aufbauenden abschließenden Überprüfung im Disziplinarverfahren überlassen bleiben. Auf die vielfältigen Einwände des Antragstellers gegen die Beweisführung in dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion E., der sich die Antragsgegnerin angeschlossen und mit der sich auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt hat, und gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 20. März 2008 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Auf der Grundlage des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 20. März 2008 dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens ist aller Voraussicht nach die disziplinare Höchstmaßnahme des § 11 NDiszG zu erwarten. In einer derartigen Verhaltensweise eines Beamten ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 85 NBG zu sehen. Der Pflichtenverstoß des Beamten geht dahin, dass er gegen seine Pflichten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 NBG), sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 62 Satz 1 NBG) sowie sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 62 Satz 3 NBG), verstoßen hat. Hinzu kommt ein Verstoß gegen die in § 63 Satz 3 NBG statuierte Pflicht, die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Ein Beamter, der sich bestechlich gezeigt hat, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 2006, - 20 ZD 9/06 -, vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008, - BVerwG 2 B 8.08 -, juris). Verschärfend kommt hier hinzu, dass der Antragsteller als Polizeibeamter gerade dazu aufgerufen ist, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich mehrere Straftaten begeht und damit kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Ein Beamter und insbesondere ein Polizeibeamter, der sich der Bestechlichkeit strafbar gemacht hat, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller anerkannte Milderungsgründe zugute kommen könnten und dass nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, sind derzeit nicht ersichtlich.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers sind mithin gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 38 Abs. 1 NDiszG eingeräumte Ermessen in einer von dem Senat gemäß §§ 4 NDiszG, 114 VwGO überprüfbaren Weise fehlerhaft ausgeübt hat, sind weder von dem Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers darüber hinaus auch auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG) gestützt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 NDiszG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 71 Abs. 1, 3 Satz 3 NDiszG, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 3 und 5 GKG. Für die Streitwertberechnung bei der vorläufigen Dienstenthebung als statusrechtlicher Angelegenheit gemäß § 38 Abs. 1 NDiszG ist nach der neueren Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG das 13fache Endgrundgehalt des Beamten zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zugrunde zu legen. Der Senat bemisst den Streitwert mit einem Viertel dieses Betrages (also dem 3,25fachen des Endgrundgehalts). Diese Kürzung beruht zum einen darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (§ 58 Abs. 1 NDiszG); zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG die besoldungsrechtlichen Folgen einer Entlassung bereits enthalten sind, während im Disziplinarrecht die Einbehaltung von Dienstbezügen gesondert nach § 38 Abs. 2 NDiszG angeordnet wird (Nds. OVG, Beschlüsse v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - und - 20 ZD 11/07 -). Nach §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dies ergibt für das im März 2008 eingeleitete Beschwerdeverfahren bei einem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10, in der der Antragsteller sich als Polizeioberkommissar befindet, nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Besoldungsordnung A als Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in Höhe von monatlich 2.938,23 EUR einen Wert des Streitgegenstandes in Höhe von insgesamt 9.549,24 EUR (2.938,23 EUR x 3,25). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend von Amts wegen zu ändern, und insoweit ist - da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Antragsverfahrens in erster Instanz im November 2007 für Beamte des Landes Niedersachsen noch die Bundesbesoldungsordnung A einschlägig war - ein Streitwert von insgesamt 9.271,11 EUR (2.852,65 EUR x 3,25) in Ansatz zu bringen.

Ende der Entscheidung

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