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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 4 LA 193/06
Rechtsgebiete: BGB, SGB VIII


Vorschriften:

BGB § 1687 Abs. 1
BGB § 1688 Abs. 1
BGB § 1688 Abs. 1 S. 1
BGB § 1688 Abs. 1 S. 2
SGB VIII § 27
SGB VIII § 33
SGB VIII § 39
1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann.

2. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zu, so dass die Pflegeperson nicht gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt ist, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII geltend zu machen.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1. Die im Zulassungsantrag angeführten Erwägungen nicht geeignet, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gerichtete Klage der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 8. August 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass es der Klägerin insoweit an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle, weil sie in diesem Zeitraum weder personensorgeberechtigt noch berechtigt gewesen sei, in Vertretung des Sorgerechtsinhabers die begehrte Hilfe zur Erziehung geltend zu machen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 9. August 2003 bis zum 18. November 2005, in dem der Klägerin für ihre Enkeltochter die Personen- und Vermögenssorge mit Ausnahme des dem Kindesvater übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts als Ergänzungspflegerin zugestanden habe, hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zwar als berechtigt angesehen, den Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung geltend zu machen, die Klage jedoch deshalb abgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 27, 33 SGB VIII nicht erfüllt gewesen seien.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie sei in dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 8. August 2003 als betreuende Pflegeperson aufgrund von § 1688 Abs. 1 BGB dazu berechtigt gewesen, anstelle der Personensorgeberechtigten den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geltend zu machen, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wenn ein Kind für längere Zeit in Familienpflege lebt, die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist weiterhin befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten (§ 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann. Nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Darunter fallen die tatsächlichen im Vordergrund stehenden Fragen der Betreuung im Alltag einschließlich derjenigen, die das schulische Leben, die Berufsausbildung und gewöhnliche ärztliche Behandlung betreffen (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 38 Rn. 27 unter Hinweis auf RegBegr zu § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB - BT-Dr. 13/4899 S. 107). Zu diesen Angelegenheiten des täglichen Lebens zählt die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung bereits begrifflich nicht. Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung die persönliche Entwicklung des Kindes grundsätzlich in erheblicher Weise beeinflusst wird, verleiht die der Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeräumte Befugnis, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, nicht die Befugnis, einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung geltend zu machen (Wiesner, a.a.O., § 38 Rn. 28 a). Eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen nach § 39 SGB VIII ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflegeperson befugt ist, "sonstige Sozialleistungen für das Kind" geltend zu machen, da der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich der Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 u. Urt. v. 4.9.1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289; im Ergebnis ebenso: Wiesner, a.a.O., § 38 Rn. 30, § 27 Rn. 14).

Die Klägerin hat auch mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. März 1997 (- 4 L 7121/96 -, FEVS 48, 116), nach dem ausnahmsweise gegenläufige Willensäußerungen des Personensorgeberechtigten gegenüber Pflegepersonen oder den zuständigen Behörden wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein können, keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Urteil des Senats eine Fallgestaltung zugrunde liege, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei, und daher offen gelassen, ob dem Urteil zu folgen sei. Mit dieser - im Übrigen zutreffenden - Begründung des Verwaltungsgerichts hat sich die Klägerin jedoch nicht auseinandergesetzt.

Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf den Zeitraum nach Übertragung der Personen- und Vermögenssorge auf sie als Ergänzungspflegerin, für den das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 27, 33 SGB VIII abgewiesen hat, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin hat insofern die Auffassung vertreten, das Verwaltungsgericht habe ihre Erklärung im Erörterungstermin vom 9. Januar 2002 in den Verfahren der Kindesmutter (6 B 65/01 und 6 A 146/01) falsch ausgelegt und nicht beachtetet, dass sie dort ihre Bedürftigkeit deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Daraus lassen sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung herleiten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihre grundsätzliche Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege des Kindes zurückgezogen und die Kindeseltern ernsthaft vor die Alternative gestellt habe, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin vom 9. Januar 2002, mit denen sie zwar wegen der gestiegenen Ansprüche des Enkelkindes die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Unterstützung geltend gemacht, gleichzeitig aber ausdrücklich erklärt hat, die Betreuung nicht einzustellen, wenn die Hilfe nicht gewährt werden würde. Außerdem hat das Verwaltungsgericht umfassend dargelegt, dass der Lebensunterhalt des Kindes im fraglichen Zeitraum durch die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters sowie das Kindergeld sichergestellt und der Lebensunterhalt der Klägerin im Wesentlichen durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährleistet gewesen sei, so dass auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht gegen eine unentgeltliche Betreuung sprechen würden. Dagegen hat die Klägerin substantiierte Einwände nicht erhoben.

Zudem hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung auch deshalb verneint, weil allein aufgrund der im maßgeblichen Zeitraum fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter noch kein Bedarf für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bestanden habe, da dem Kindesvater mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ein wesentlicher Teil der elterlichen Sorge übertragen gewesen sei und er wesentlichen Einfluss auf die Betreuung und Erziehung des Kindes habe nehmen können. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Kindesvater sei im fraglichen Zeitraum ebenso wie die Kindesmutter nicht erziehungsfähig gewesen, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte und hat die Klägerin dies auch nicht näher ausgeführt, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insofern ebenfalls nicht ersichtlich sind.

2. Die Berufung kann weiterhin nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, da es an einer hinreichenden Darlegung nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Im Übrigen wirft die Rechtssache auch keine Rechtsfragen auf, die sich nur unter besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantworten lassen.

3. Auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet aus. Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund ebenfalls nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 124 Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 124 Rn. 10). An der Darlegung einer solchen Rechtsfrage fehlt es hier aber.

4. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt die erforderliche Darlegung nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat in der Zulassungsantragsschrift nur pauschal auf diesen Zulassungsgrund verwiesen, ohne eine Begründung dafür abzugeben.

5. Die Berufung ist zudem nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Insbesondere hat die Klägerin einen Verfahrensmangel wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (vgl. auch §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO) und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich zuvor äußern konnten, und die Gründe in dem Urteil anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dabei erfordert die Gehörsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag für die Entscheidung des streitigen Verfahrens maßgeblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.). Dass diese Grundsätze hier verletzt worden sind, ist bereits nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt worden. Die Klägerin hat insofern lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Zeitraums nach Übertragung der Personen- und Vermögenssorge auf sie als Ergänzungspflegerin überraschend auf fehlenden Sachvortrag ihrerseits, der für die Entscheidung erheblich gewesen wäre, verwiesen, ohne zuvor einen richterlichen Hinweis nach § 86 VwGO erteilt zu haben. Dabei wird schon nicht deutlich, worauf sich die Klägerin bezieht. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin nicht deshalb verneint, weil ihr Vorbringen unsubstantiiert oder unvollständig gewesen ist. Zudem hat die Klägerin auch nicht dargelegt, was sie bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses ergänzende Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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