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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 5 LB 15/03
Rechtsgebiete: BhV, NBG


Vorschriften:

BhV § 5 Abs. 1
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 4
NBG § 87 c
Das wegen einer Immunschwäche bei maligner Grunderkrankung ärztlich verordnete Vitaminpräparat "Vitamin E Stada Kapseln N3" ist nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV handelt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03

Gründe:

I.

Der Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt.

Mit Beihilfeanträgen vom 2. Februar, 24. Februar und 4. April 1999 beantragte er jeweils eine Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für das hochdosierte Vitaminpräparat "Vitamin E Stada Kapseln N3", das seiner Ehefrau durch ihren Arzt neben anderen Medikamenten wegen einer Immunabwehrschwäche bei maligner Grunderkrankung verordnet worden war. Die Ehefrau des Klägers war im März 1996 wegen eines Ovarialkarzinoms operiert worden und hatte sich anschließend einer etwa sechsmonatigen Chemotherapie sowie im September 1996 einer Kontrolloperation unterziehen müssen.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Beilhilfe nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit von Stärkungsmitteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV) mit Bescheid vom 28. April 1999 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1999 (zugestellt am 14.7.1999) zurück.

Der Kläger hat am 4. August 1999 Klage erhoben und vorgetragen: Die hochdosierte Gabe von Vitaminen sei geeignet, eine weitere Krebserkrankung abzuwehren. Vitamin E werde im Rahmen der Orthomolekulartherapie zur Stärkung des Immunsystems eingesetzt, das zusammenzubrechen drohe, wenn die Gabe hochdosierten Vitamins E weggelassen werde. Diese Therapie zur Abwehr einer Wiedererkrankung sei auch in der Wissenschaft anerkannt, zumal für die Erkrankung seiner Ehefrau weitere wissenschaftlich anerkannte Therapieformen nicht zur Verfügung stünden. Jedenfalls sei es wegen der Krebserkrankung seiner Frau ausnahmsweise geboten, die Kosten für das betreffende Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen. Auf die Stellungnahme des Amtsarztes könne sich die Beklagte nicht berufen, denn dieser habe weder seine Ehefrau untersucht noch verfüge er über ausreichende diagnostische und therapeutische Erfahrungen auf dem Gebiet der Krebserkrankungen. Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, da sie andere Vitaminpräparate als beihilfefähig anerkenne.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine Beihilfeanträge vom 2. und 24. Februar und 13. März (richtig: 4. April) 1999 die Kosten des Medikaments Vitamin-E Stada Kapseln N3 als beihilfefähig anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert: Vitaminpräparate seien keine Arzneimittel, sondern Nahrungsergänzungsmittel. Eine Übernahme von Kosten für derartige Mittel komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn - anders als im vorliegenden Fall - ein Vitaminmangelzustand im Sinne einer Erkrankung vorliege. Bei der Ehefrau des Klägers werde das Vitamin-Präparat im Wege einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode vorbeugend eingesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. August 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verneinung der Beihilfefähigkeit durch die angefochtenen Bescheide sei rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Vitaminpräparat nicht um ein Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV handele. Nicht jedes von einem Arzt verordnete Mittel erfülle den Arzneimittelbegriff der Beihilfevorschriften. Präparate, die nur eine vorbeugende, unterstützende oder allgemein gesundheitsfördernde Wirkung hätten, gehörten nicht zu den Arzneimitteln im Sinne der Beihilfevorschriften. In den Hinweisen zu den BhV zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BhV seien Stärkungsmittel ausdrücklich als nicht beihilfefähig genannt. Stärkungsmittel dienten der Kräftigung der körperlichen Verfassung und seien deshalb keine Arzneimittel im Sinne der BhV. Dazu zählten auch Vitaminpräparate. Nach der ärztlichen Diagnose solle im Falle der Ehefrau des Klägers allein die Immunabwehrfähigkeit gestärkt werden. Vitamine und Spurenelemente könnten aber auch mit der Nahrung aufgenommen werden. Daher handele es sich bei den Vitaminpräparaten um Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Hinzukomme, dass die Orthomolekularetherapie nicht ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren zur Behandlung einer Krankheit sei. Sie sei nicht Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherungen und habe auch nicht Eingang in die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gefunden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht; denn es sei zum einen allgemein bekannt, dass es eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur vorbeugenden Abwehr von Krebserkrankungen nicht gebe. Zum anderen werde auch in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen von den Grundlagenforschern lediglich eine gewisse Schutzwirkung des Tocopherols vermutet. Zudem liege die Stellungnahme eines Amtsarztes vor, die das Gericht für richtig halte. Es sei nicht Aufgabe des Beihilferechts, durch die Vergabe von Sachverständigengutachten ungeklärte Fragen der Krebsvorbeugung voranzutreiben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die das Oberverwaltungsgericht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen hat.

Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und meint, das Vitaminpräparat sei als Arzneimittel geeignet und bestimmt, einen noch bestehenden Krankheitszustand mit erhöhtem Rückfallrisiko zu bessern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme Vitaminen in hochdosierter Form keinesfalls lediglich die Funktion zu, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es handele sich um eines der höchstdosierten Vitamin-E-Präparate, bei dem bereits aufgrund der hohen Dosierung zwangsläufig eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. Außerdem habe das Gericht völlig übersehen, dass seiner Ehefrau das Vitaminpräparat nicht isoliert verabreicht werde, sondern im Verbund mit weiteren Vitaminpräparaten sowie mit Mineralstoffen, Spurenelementen, Fettsäuren und Aminosäuren. Hierdurch werde eine therapeutische Verbundwirkung erzeugt, der zur Vermeidung von Metastasen erhebliche Bedeutung zukomme. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt, dass seine Ehefrau als Krebskranke austherapiert sei. Krebs zähle zu den sogenannten unheilbaren Krankheiten, bei denen wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht bestünden. Das Gericht hätte das Vorliegen der begründeten Erwartung wissenschaftlicher Anerkennung nicht verneinen dürfen. Die orthomolekulare Therapie sei keineswegs eine Außenseitermethode. Vielmehr handele es sich um ein komplementäres, nicht jedoch alternatives Verfahren zur Unterstützung und Vervollkommnung der hergebrachten Krebstherapien. Die Deutsche Gesellschaft für Onkologie sowie die Gesellschaft für biologische Krebsabwehr hätten zutreffend darauf hingewiesen, dass komplementäre Krebsmittel und Krebstherapien von einer nennenswerten Zahl von Ärzten bereits angewendet würden. Darüber hinaus seien diese Verfahren in ihrer Wirksamkeit in der Vergangenheit gut geprüft und gesichert worden. Das Gericht habe die Gesamtsituation des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau nicht im gebotenen Maße berücksichtigt. Die Chemotherapien hätten zu einer schweren physischen und psychischen Erschöpfungslage bei nachgewiesener Immunschwäche und laborchemischer Inbalance geführt. Bedingt durch die aggressive Chemotherapie habe seine Ehefrau zusätzlich eine schwere, nicht heilbare Schilddrüsenerkrankung erlitten. Sie leide außerdem unter einem chronischen Erschöpfungssyndrom sowie unter Schlafstörung bzw. gestörtem Schlafrhythmus und ausgeprägter Insomnie und Hepatose. Das Vitaminpräparat werde nicht vornehmlich zur Krebsvorsorge, also zur Vorbeugung einer neuerlichen Krebserkrankung bzw. zur Verhinderung von Metastasen, sondern im Wesentlichen zur Krebsnachsorge eingesetzt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das für zutreffend gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts und nimmt Bezug auf eine weitere, von ihr eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes (vom 26.3.2003).

Der erkennende Senat hat eine gutachterliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Frage eingeholt, ob das Präparat Vitamin E Stada Kaps. N3 geeignet ist, heilend einzuwirken bei der Diagnose "Immunabwehrschwäche bei maligner Grunderkrankung". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die unter dem 13. Oktober 2003 erteilte Stellungnahme des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist kraft Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe nicht zusteht.

Nach § 87 c NBG i.V.m. § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- Geburts- und Todesfällen - BhV - in der 1999 geltenden Fassung sind nach den § 6 ff. BhV Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind beihilfefähig die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel. Das Vitamin-E-Präparat ist zwar der Ehefrau des Klägers vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnet worden. Es handelt sich aber nicht um ein Arzneimittel im Sinne der genannten Vorschrift, das zur Behandlung der bei der Ehefrau des Klägers bestehenden Krankheit notwendig war.

Als Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV kommen grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen (BVerwG, Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 5.95 -, DVBl. 1996, 1149). Zu keinem anderen Ergebnis führt die wegen des ganz andersartigen Gesetzeszwecks nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragbare Begriffsbestimmung im Arzneimittelgesetz - AMG -. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 11. Dezember 1998 (BGBl I S. 3586) sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, oder auch (Nr. 3) vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen oder (Nr. 4) Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder (Nr. 5) die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, bietet seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und etwa auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen "Roten Liste" oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Der Umstand, dass das Vitamin-E-Präparat weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt worden ist, rechtfertigt allerdings allein noch nicht die Annahme, dass dem Präparat der Arzneimittelcharakter fehlt. Der Beihilfevorschriftengeber stellt nämlich nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1996, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.4.1991 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.5.1994 - 5 L341/92 -; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1999 - 12 A 315/97 -, DÖD 2000, 136). Insofern ist von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder ob eine solche Anerkennung zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.10.1999, a.a.O.). Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436 = DÖD 1999, 208).

Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Zwar ist die antioxidative Wirkung von Vitamin E unbestritten. Nach der Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 13. Oktober 2003 ist aber wissenschaftlich nicht ausreichend geklärt, ob und bei welchen Erkrankungen die Zufuhr von Vitamin E in Dosen, die zum Teil weit über dem normalen Tagesbedarf (etwa 12 - 15 mg) liegen, therapeutische Effekte zeitigt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob Vitamin E in einer Tagesdosis von über 500 mg erfolgversprechend bei dem Krankheits- und Beschwerdebild einzusetzen ist, das bei der Ehefrau des Klägers diagnostiziert und deretwegen das Vitamin E-Präparat ärztlich verschrieben wurde (Immunabwehrschwäche bei maligner Grunderkrankung). Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wie es ausdrücklich feststellt, keine entsprechenden Studien bekannt, die eine therapeutische Wirksamkeit begründen oder auch nur nahe legen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren auf weitere Leiden seiner Ehefrau verweist, kann darauf nicht abgestellt werden. Maßgeblich ist das im ärztlichen Rezept angegebene Krankheitsbild.

Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Stellungnahme der dafür besonders kompetenten Bundesbehörde zu zweifeln. Dass es durchaus ernst zu nehmende Stimmen in der medizinischen Fachliteratur gibt, die die Wirksamkeit der Behandlung der bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Krankheit mit hochkonzentrierten Vitamin-E-Präparaten bejahen, ist durch das vom Kläger vorgelegte Material zwar glaubhaft gemacht, ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich um vereinzelte Stimmen handelt und es eben an der Anerkennung durch die herrschende oder doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft fehlt.

Der Senat verkennt nicht, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebieten kann, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn - zum einen - sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, ein anerkanntes Heilverfahren im Einzelfall nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Zum anderen ist weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Insoweit genügt es nicht, dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d. h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, a.a.O.). Der Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 13. Oktober 2003 muss indessen entnommen werden, dass es an derartigen Erkenntnissen bislang fehlt.

Da die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Vitamin-E-Präparat mithin bereits daran scheitert, dass es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV handelt, kann dahinstehen, ob das Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BhV). Vitamine sind in zahlreichen Nahrungsmitteln enthalten, die zweifellos zu den Gütern des täglichen Bedarfs gehören. Hochprozentige Vitaminpräparate führen aber zu einer Vitaminversorgung, wie sie durch die normale Nahrungsaufnahme nicht erreicht werden kann. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Beihilfefähigkeit des hier fraglichen Präparats durch § 6 Abs. 1 Satz 4 BhV ausgeschlossen ist.

Der Anregung des Klägers, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist der Senat nicht gefolgt, weil es - wie ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob ein einzelner Sachverständiger die therapeutische Wirksamkeit des Vitamin E Präparates bei der hier diagnostizierten Krankheit bejaht oder nicht. Durch die Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist geklärt, dass die ganz herrschende Meinung die therapeutische Wirksamkeit verneint.



Ende der Entscheidung

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