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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 7 ME 170/07
Rechtsgebiete: ABV, BBergG, URG, Bergbau, UVP-V, UVPG, VwGO


Vorschriften:

ABV § 7 Abs. 3
BBergG § 4 Abs. 4
BBergG § 51 Abs. 1 S. 1
BBergG § 53 Abs. 1
BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 1
BBergG § 55 Abs. 1 Nr. 3
BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 2
BBergG § 57 c
URG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
URG § 4 Abs. 3
Bergbau § 1
UVP-V
UVPG § 2 Abs. 1 S. 1
VwGO § 61 Nr. 1
1. Gemeinden können unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan unter dem Gesichtspunkt der zu regelnden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche klagen.

2. Es spricht viel dafür, natürlichen und juristischen Personen, die unter Berufung auf § 4 Abs.3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - URG - die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift.

3. § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - unterscheidet nicht nach der Genehmigungsform des Vorhabens, sondern nach Art und Inhalt des zu genehmigenden Vorgangs.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan des Antragsgegners für das Kali- und Steinsalzbergwerk Niedersachsen-Riedel. Das Bergwerk liegt auf dem Gebiet der Antragstellerin.

Der Schacht Niedersachsen wurde zwischen 1905 bis 1910, der Schacht Riedel zwischen 1906 und 1908 abgeteuft. In der Grube Niedersachen begann 1910 die Kaliförderung, beendet wurde sie 1996. Die Grube Riedel mit ihrer Kali- und Steinsalzförderung wurde 1928 zunächst stillgelegt. Von 1937 bis 1945 war die Grube Heeresmunitionsanstalt. Von 1950 an wurde dort wieder gefördert. Das Kaliflöz reicht bis zur 1.505-m-Sohle. Die Kaliproduktion dort wurde 1996, die Steinsalzproduktion 1997 eingestellt.

Nach teilweisem Versatz weisen die Felder Riedel, Niedersachsen und Thöse noch Hohlräume von 13,5 Mio. m³, 7,9 Mio. m³ und 2,6 Mio. m³ auf. Im erstgenannten Feld lagern auf der 650-m-Sohle und der 750-m-Sohle Rüstungsaltlasten in Gestalt von Zündern, Granaten, Kampfstoffen (Arsenverbindungen) und deren Vorprodukten.

Die übertägigen Anlagen des Werksteils Niedersachsen (Wathlingen) sind vollständig beseitigt. Entsprechendes gilt für den Werksteil Riedel (Hänigsen); hier stehen aber noch verschiedene Gebäude eines - inzwischen aufgegebenen - Untertagedeponieprojekts. Die Halde Niedersachsen weist einen Umfang von 11,5 Mio. m³ und eine Masse von etwa 22,4 Mio. Tonnen auf. Die Niederschlagswässer werden aufgefangen und über einen Brunnen im Feld Niedersachsen versenkt. Im Bereich Riedel sind zwei Kleinhalden mit 77.000 m³ und 157.000 m³ vorhanden; das Niederschlagswasser wird hier in die Thöse eingeleitet.

Nach umfangreicher Vorkorrespondenz legte die Beigeladene unter dem 6. Oktober 2005 den Abschlussbetriebsplan vor und leitete der Antragsgegner am 13. Februar 2006 das Zulassungsverfahren ein (BA D, 376.2). Der Plan sieht eine Flutung des Grubengebäudes mit Süßwasser und eine anschließende Verwahrung der Tagesschächte vor. Noch nicht einbezogen sind die Halden, über deren spätere Verwendung gesondert entschieden werden soll.

Nach Einholung eines Gutachtens zu den geomechanischen Auswirkungen der Flutung und von Stellungnahmen u.a. der Antragstellerin sowie des wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien der Bundeswehr ließ der Antragsgegner unter dem 11. September 2006 den Abschlussbetriebsplan zu. In Nebenbestimmung 7 ordnete er Sicherungsmaßnahmen für die auf den Sohlen verbleibenden Rüstungsaltlasten an. Nebenbestimmungen 10 und 12 verpflichten die Beigeladene, ein Konzept zur Nachnutzung/Rekultivierung der Haldengelände einzureichen.

Durch Bescheid vom 11. September 2006, inzwischen ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt, wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Fuhse mit einer durchschnittlichen Jahresmenge von 2.562.000 m³ erteilt.

Nach Klagerhebung am 3. November 2006 und Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschlussbetriebsplanzulassung unter dem 7. Juni 2007 hat die Antragstellerin am 19. Juni 2007 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vollziehungsinteresse überwiege, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattzufinden brauchen. Im Übrigen könne sich die Antragstellerin selbst auf ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben dieser Prüfung nicht berufen. Es sei nicht erkennbar, in welche konkreten gemeindlichen Planungen durch die Flutung des Bergwerks eingegriffen werde. Die Zulassung des Abschlussbetriebsplans sei auch im Übrigen rechtmäßig. Kritische Auswirkungen auf die Standsicherheit des Grubengebäudes und die Oberfläche seien nach wissenschaftlich ausreichend abgesicherter Erkenntnis nicht zu erwarten. Ebenso könnten Gefährdungen Dritter durch die Rüstungsaltlasten ausgeschlossen werden. Die sinnvolle Nachnutzung der Haldengelände habe einem weiteren Abschlussbetriebsplan vorbehalten bleiben dürfen; die Antragstellerin habe so auch Gelegenheit, mit eigenen Planungen, sofern es solche gebe, darauf Einfluss zu nehmen.

Gegen den ihr am 20. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 2. August 2007 Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass eine sofortige Vollziehung nicht erforderlich sei. Der Abschlussbetriebsplan leide an verschiedenen Fehlern. Für seinen Erlass habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft, deren Unterbleiben sie nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - URG - rügen könne. Es sei nicht ausreichend Vorsorge gegen Gefahren für Leib, Leben und Sachgüter der Beschäftigten und Dritter getroffen worden; insbesondere gingen von den Rüstungsaltlasten nicht kontrollierte Gefahren aus. Weiter werde der Grundwasserkörper durch Kontamination nachteilig verändert.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und verteidigt mit ergänzendem Vorbringen den angegriffenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe führen nicht zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6 VwGO.

Die vom Verwaltungsgericht bejahte Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen; von ihr ist damit auszugehen.

1. Die Beschwerde bemängelt als erstes die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solcher. Damit wird, was die gerichtliche Prüfung anbelangt, die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung begehrt. Diese ist indessen nicht zu beanstanden.

Die formelle Rechtmäßigkeit besteht im Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene nicht formelhafte Darlegung, weshalb dem Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse der Betroffenen der Vorrang eingeräumt wird (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 178 zu § 80). Dem genügt die vom Antragsgegner in seiner Anordnung vom 7. Juni 2007 gegebene Begründung. In ihr werden das wirtschaftliche Interesse der Vorhabensträgerin an einer Vermeidung weiterer kostspieliger Zwischensicherungen sowie das öffentliche Interesse an einer nicht längerfristig verzögerten Umsetzung der Flutung - nämlich durch Verringerung von Senkungen an der Oberfläche - beschrieben und diese dem potentiell gegenläufigen Interesse u.a. der Antragstellerin mit der Schlussfolgerung gegenübergestellt, dass letzteres, soweit erkennbar, keinen Aufschub gebiete. Damit wird deutlich, dass sich der Antragsgegner des prozessualen Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Einer weitergehenden gerichtlichen Prüfung, insbesondere einer wie auch immer zu verstehenden "Dringlichkeit" der Planumsetzung, bedarf es hier nicht.

2. Ob das (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollziehung der Planzulassung auch inhaltlich das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. etwa Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 4. A., Rn. 84 zu § 80 m.w.N.). Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Gerade bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (stdg. Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Nds.OVG, Beschl. v. 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, S. 265 <267>). Denn da die angefochtene Planzulassung dem Unternehmer eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich nicht allein öffentliches Vollzugsinteresse und das Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Ausnutzung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist a priori nicht weniger gewichtig als das Interesse der Drittanfechtenden. Die Abwägung, wie die vorläufige Regelung auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ausfällt, wird daher interessengerecht vor allem von der Erfolgsaussicht der Klage gesteuert. Lässt sich hinreichend sicher übersehen, dass diese keinen Erfolg haben wird, ist es grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, dem Vorhabensträger die Ausnutzung seiner Rechtsposition auch nur zeitweise zu verwehren. Umgekehrt besteht kein anzuerkennendes Interesse an der auch nur vorläufigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die von der Beschwerde dagegen angeführten inhaltlichen Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, überzeugen nicht.

2.1 Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans ist nach § 53 Abs. 1 des Bundesberggesetzes - BBergG - i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 BBergG Voraussetzung, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch nach Einstellung des Betriebs sichergestellt sein muss. Die Antragstellerin sieht, wie sie im Beschwerdeverfahren erneut ausführt, diese Voraussetzungen vor allem infolge der im Grubengebäude verbleibenden Rüstungsaltlasten als nicht erfüllt an. Die genannten Vorschriften vermögen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zwar grundsätzlich Drittschutz zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 <248 f.>; Nds.OVG, Urt. v. 17. Juli 2008 - 7 LC 53/05 -, juris RNr. 11). Gleichwohl ist die Antragstellerin als Gemeinde nicht befugt, Gefahren für Leben und Gesundheit zu rügen, weil sie nicht gleichsam in Prozessstandschaft für ihre Einwohner auftreten darf; diese sind gehalten, bei Bedarf ihre Rechte selbst geltend zu machen (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 8. März 2006 - 7 KS 146/02 - Schacht Konrad -, UA Bl. 21 m.w.N.).

2.2 Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde behauptete unzulässige Veränderung des Grundwassers durch die Flutung, §§ 33a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 25d des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass das eingeflutete Wasser nicht am (unterirdischen) Wasserkreislauf teilnehmen und deshalb weder Grundwasser im Sinne des Gesetzes sein noch "bewirtschaftet" werden wird. Unabhängig davon dient § 33a Abs. 1 WHG ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers und ist damit als solche keine dritt- oder nachbarschützende Norm (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. A., Rdnr. 1 zu § 33a, Rdnr. 21 zu § 34 m.w.N.; Boldt/Weller, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 54), auf die sich die Antragstellerin im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO berufen könnte.

2.3 Berührt könnten Rechte der Antragstellerin als Trägerin der gemeindlichen Bauleitplanung allerdings auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Nr. 2 BBergG werden. Danach ist für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans Voraussetzung, dass die Wiedernutzbarmachung der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Oberfläche sichergestellt sein muss. "Wiedernutzbarmachung" ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 4 BBergG "die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau gestalteten Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses". Dieses verlangt, im Planverfahren die geschützten Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen, die insbesondere durch Bergsenkungen betroffen sein können. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung. Sie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb nach § 4 Abs. 4 BBergG gehalten, bei der anstehenden Wiederherrichtung der Oberfläche für eine sinnvolle Nutzung (Boldt/Weller, a.a.O., Rdnr. 45 zu § 55) zu berücksichtigen, dass dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde eintritt (wie § 48 Abs. 2 BBergG, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, S. 259 <264>, Rdnr. 29).

Die Beschwerde rügt aber zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine Rechtsverletzung verneint hat.

2.3.1 Das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit ist einmal deshalb nicht beeinträchtigt, weil der angegriffene Abschlussbetriebsplan für die Nachnutzung der Haldengelände noch kein Konzept vorsieht, sondern ein solches in Nebenbestimmung 12 erst als nachträglich einzureichen vorschreibt. Die damit gegebene Umsetzung der Verpflichtung aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 BBergG in Form einer Auflage begegnet rechtlich keinen Bedenken, weil die Nachnutzung des Haldengeländes von der Flutung des Bergwerks unabhängig ist. Der Antragsgegner hat insoweit plausibel dargelegt, dass eine Verwendung von Versatz aus den Halden für die "Verfüllung" der Grubengebäude - im Wesentlichen aus technischen Gründen - nach keiner denkbaren Variante in Frage kommt. Das "Haldenkonzept" ist damit einer getrennten eigenständigen rechtlichen Betrachtung zugänglich. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, ihre Nutzungsvorstellungen in das zu erstellende Konzept einzubringen

2.3.2 Zum anderen ist die Planungshoheit der Antragstellerin deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie konkretisierte planerische Vorstellungen, die dem Abschlussbetriebsplan entgegenstehen, bisher nicht einmal im Ansatz vorgestellt hat. Mit dieser vom Verwaltungsgericht angeführten und vom Inhalt der Akten bestätigten Feststellung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass zu ihr nach § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6 VwGO weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Lediglich angemerkt sei, dass allein das gemeindliche Interesse, sich abstrakt Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, keinen schützenswerten Belang darstellt (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 54 m.w.N.).

2.4 Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens ist der Angriff auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Abschlussbetriebsplan könne mit Erfolg auch nicht deshalb angefochten werden, weil eine nach Auffassung der Antragstellerin erforderliche UVP unterblieben sei. Auch damit vermag die Beschwerde jedoch nicht durchzudringen.

2.4.1 Ob vor der Betriebsplanzulassung eine UVP durchzuführen war, könnte offenbleiben, wenn die Antragstellerin einen solchen Verfahrensfehler (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 UVPG) nur bei inhaltlichen Auswirkungen auf die Entscheidung unter Berücksichtigung eines ihr zustehenden materiellen Rechts geltend machen könnte, das vorliegend, wie ausgeführt, nicht ersichtlich ist (vgl. dazu bisher etwa Nds.OVG, Beschl. v. 27. Dezember 2006 - 7 ME 144/03 -; Beschl. v. 22. August 2003 - 7 ME 105/03 -, juris). So hat es das Verwaltungsgericht gesehen (BA Bl. 8).

Es scheint aber fraglich, ob hieran unter der Geltung des URG festgehalten werden kann. Dieses Gesetz wäre bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hier anwendbar, weil das Zulassungsverfahren am 13. Februar 2006 und damit nach dem 25. Juni 2005, dem Stichtag der Übergangsvorschrift des § 5 URG, eingeleitet worden ist. Das URG enthält in § 4 eine eigene Vorschrift über die Bedeutung von Verfahrensfehlern, insbesondere für den Fall des Fehlens einer erforderlichen UVP, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 URG. Die Vorschrift sieht dafür als Rechtsfolge die Aufhebung der Zulassungsentscheidung vor, ohne dies an weitere Voraussetzungen - etwa den § 46 VwVfG - zu koppeln (diesem "vorgehend", vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Es spricht deshalb viel für die Richtigkeit der Auffassung, die Nichtdurchführung einer erforderlichen UVP danach als "absoluten Verfahrensfehler" zu bewerten, der bereits als solcher die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge hat (Ziekow, NVwZ 2007, S. 259 <261> <264>; Kment, ebda., S. 274 <277>).

Allerdings lässt auch das URG das für zulässige Klagen nach § 42 Abs. 2 VwGO bestehende Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, grundsätzlich unberührt; eine Sonderregelung sieht § 2 Abs. 1 URG lediglich für anerkannte "Vereinigungen" im Sinne des Gesetzes vor, also nicht für die Antragstellerin. § 4 Abs. 3 URG erstreckt die Regelungen der Absätze 1 und 2 aber auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, also u.a. auf juristische Personen, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind. In dieser Eigenschaft, also auf der Grundlage des in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts in Gestalt insbesondere der gemeindlichen Planungshoheit - und nicht, wie der Antragsgegner unzutreffend meint, in behördlicher Funktion im übertragenen Wirkungskreis - tritt die Antragstellerin nach ihrer Behauptung hier auf.

Nicht zweifelsfrei erscheint allerdings, ob es in diesem Zusammenhang ausreicht, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 S. 1 URG schon dann als erfüllt anzusehen, wenn - wie hier - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Vorhaben erheblich auf Rechte der Antragstellerin auswirkt und damit zwar die Zulässigkeitsschwelle des Rechtsbehelfs überschritten wird, die Beachtlichkeit der Belange aber nach (erst) in der Begründetheit anzustellender Prüfung (dies vorgebend BVerwG, Beschl. v. 26. März 2007 - 7 B 73.06 -, NVwZ 2007, 833 "Schacht Konrad" ) - wie hier - zu verneinen ist. Die Durchführung einer UVP hat den Sinn, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu ermitteln und diese Auswirkungen bei der Entscheidung so früh wie möglich zu berücksichtigen, § 1 UVPG. Wenn sich die Entscheidung auf subjektive Rechte eines Dritten indessen tatsächlich nicht auswirkt, ist fraglich, ob dann eine Beanstandungsmöglichkeit für ihn bestehen soll. Denn auch das URG will, wie ausgeführt, keine allgemeine Popularklage schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 8: "Der Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen ...richtet sich danach weiterhin nach den Vorgaben der VwGO, hängt also insbesondere von der Geltendmachung und dem Vorliegen einer Verletzung von eigenen Rechten des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab"; im Erg. wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl.v. 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, S. 436 <438>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK u.a. -, NVwZ-RR 2007, S. 89 <96: "eine anderweitig begründete Beziehung zu dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben">; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15. Januar 2007 - 8 K 1935/06 -, NuR 2007, S. 428 <429>; offenlassend Saarl.OVG, Urt. v. 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, juris Rdnr. 11).

Letztlich mag dies aber dahinstehen, weil jedenfalls der angegriffene Abschlussbetriebsplan keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 URG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann:

2.4.2 Welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist in der auf § 57c S. 1 BBergG gründenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - v. 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420) bestimmt. § 1 Nummern 1 bis 8 in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. August 2008 (BGBl. I, S. 2452) knüpft an im einzelnen bezeichnete Gewinnungs- und sonstige Vorhaben an, während Nr. 9 "sonstige" betriebsplanpflichtige Vorhaben aufführt, soweit diese nach der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP bedürfen und "ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen".

Die Argumentation des Antragsgegners, nach welcher § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich bei dem hier stillgelegten Bergwerk um einen Gewinnungsbetrieb nach Nr. 1. a) handele, gleichwohl aber keine UVP-Pflicht bestehe, weil es um die Einstellung des Betriebes in Form eines nicht in der Verordnung genannten Abschlussbetriebsplans (§§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 BBergG) gehe, scheint systematisch widersprüchlich. Die Beschwerde wendet insoweit mit einiger Plausibilität ein, dass nach § 1 UVP-V Bergbau die Zulassungsform kein Kriterium sei und etwa auch Haupt- oder Sonderbetriebspläne nicht erwähnt würden. § 1 UVP-V Bergbau knüpft vielmehr an das jeweils konkrete Vorhaben unabhängig davon ab, in welcher Form von Betriebsplan es zugelassen wird. Da es hier nicht (mehr) um eine beabsichtigte "Gewinnung" von Bodenschätzen und auch nicht um eine Änderung des - bereits beendeten - Gewinnungsvorhabens im Sinne von § 3e UVPG geht, sondern um die nach Einstellung des Gewinnungsbetriebs notwendigen Folgeregelungen, ist das in § 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau bezeichnete Vorhaben aber schon nach seinem Wortlaut nicht einschlägig. Thematisch unterfallen die zugelassenen Maßnahmen (unstreitig) auch nicht den in Nummern 2 bis 8 des § 1 UPV-V Bergbau beschriebenen Vorhaben.

Damit spricht Überwiegendes dafür, die mit der Einstellung verbundenen und zugelassenen Maßnahmen im Ansatz dem § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau - "sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben, soweit diese ... nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen" - zuzuordnen. Die UVP-Pflicht besteht danach, wie bereits erwähnt, aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Vorhaben oder die Maßnahmen in der Liste der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind. Das ist nicht der Fall.

Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der gestatteten Flutung nicht um den "Bau einer Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser" im Sinne von Nr. 13.6 der Anlage 1. Der Hohlraum, der mit Wasser geflutet werden soll, soll nicht gebaut werden, sondern ist bereits vorhanden. Außerdem wird wasserrechtlich unter "Speicherung" das vorübergehende Ansammeln von Wasser verstanden, auch wenn die Anlage als solche diese Aufgabe dauerhaft erfüllt (z.B. Talsperren oder Stauseen). Das Ansammeln von Wasser außerhalb des natürlichen Wasserkreislaufs wird nicht erfasst (Czychowksi/Reinhard, a.a.O., RNr. 4 zu § 36 a). Vorliegend geht es um eine Verfüllung, ohne dass eine Wiederabführung des Wassers geplant ist.

§ 7 Abs. 3 der Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen v. 2. Februar 1966 - ABVO - (Nds.MBl., S. 337) ordnet eine Flutung nach der endgültigen Einstellung des Betriebs im Salzbergbau als Versatz generell an. Die Maßnahme hat mit Ausnahme der Wasserentnahme aus dem Fluss damit keinen Bezug zum Gewässerschutz. Aus den gleichen Gründen stellt die Flutung keine "Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers" nach Nr. 19.9 der Anlage 1 dar. Weitere in der Liste aufgeführte Vorhaben kommen von vornherein nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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