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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 1 KN 128/03
Rechtsgebiete: BNatSchG, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BNatSchG § 8a II
BauGB § 1 III
BauGB § 1 IV
BauGB § 1 VI
BauGB § 1a
VwGO § 47 II 1
1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.

2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.

4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.

5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan im Wesentlichen mit der Begründung, das darin festgesetzte allgemeine Wohngebiet setze sich den von seinem landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls in seiner künftigen, erweiterten Form ausgehenden Geruchsbelästigungen in einer Weise aus, dass er mit betriebsgefährdenden Einschränkungen zu rechnen habe. Außerdem sei der Plan ein städtebaulicher Missgriff.

Der Antragsteller bewirtschaftet als Pächter 83 ha Land, von denen ca. 60 ha im Eigentum seines Vaters stehen und 23 ha aufgrund schriftlicher Verträge dazugepachtet sind. Die nicht überplante, zwischen der Osnabrücker Straße im Norden und dem I. Weg im Süden liegende Hofstelle steht westlich des Planbereichs auf dem Flurstück 82/3, Flur 2 der Gemarkung J.. Neben einigen Milchkühen und Kälbern werden dort in fünf Gebäuden insgesamt 606 Mastschweine gehalten. Am 24. April 1998 erstattete die Landwirtschaftskammer K. im Auftrag des Antragstellers ein Immissionsschutzgutachten zur Frage, inwieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen der vorhandene Viehbestand den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und zum Teil nachträglich genehmigt werden könne. Das soll dann durch Bauschein des Landkreises Osnabrück vom 8. Dezember 1999 geschehen sein.

Das Gebiet des angegriffenen Planes liegt in kürzester Entfernung rd. 175 m östlich der Hofstelle und südlich der Osnabrücker Straße, der Landesstraße 90. Seine nordwestliche Spitze liegt an der Weggabelung, an der der I. Weg von der Osnabrücker Straße nach Südwesten abzweigt. Im Osten umfasst er den vorhandenen Friedhof mit Kapelle und setzt südlich davon eine Erweiterungsfläche fest. Im nördlichen, als Mischgebiet festgesetzten Bereich stehen ein Bürgerbüro und im Übrigen Wohngebäude. Östlich des Planbereiches stehen kleinere Geschäfte, ein Dienstleistungsunternehmen sowie ein Hotel- und Gaststättenbetrieb. Die Fläche des südlich des Mischgebiets festgesetzten, durch eine Straße mit zwei Stichstraßen erschlossenen allgemeinen Wohngebiets, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, ist bislang unbebaut.

Den Beschluss zur Aufstellung des Planes fasste der Rat der Antragsgegnerin am 11. Oktober 2000, nachdem der Versuch, für das Gebiet eine Außenbereichssatzung zu erlassen, am Widerstand der Bezirksregierung K. gescheitert war. Nach Ankündigung vom 25. November 2000 legte die Antragsgegnerin den Planentwurf in der Zeit vom 5. Dezember 2000 bis zum 5. Januar 2001 öffentlich aus und beteiligte die Träger öffentlicher Belange. Der Antragsteller wandte mit Schreiben vom 3. Januar 2001 ein, das Wohnsiedlungsgebiet werde einen unorganischen Siedlungssplitter darstellen und sich unzumutbaren Geruchsbelästigungen aussetzen, die insbesondere von seinem Betrieb ausgingen. Dieser sei so ausgelegt, dass künftig bis zu 1.200 Schweine gehalten würden. Das müsse schon jetzt berücksichtigt werden und schließe die Planung aus. Das Gutachten der Landwirtschaftskammer K. vom 24. April 1998 ändere daran nichts. Denn darin seien die Stallungen fehlerhaft nicht mit dem Ist-Zustand, sondern nur mit geruchsmindernden Veränderungen berücksichtigt worden.

Am 28. März 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung und im Parallelverfahren zugleich die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes, dessen Bauflächen den Planvorstellungen angepasst werden sollten. Die Bezirksregierung K. erteilte hierfür die Genehmigung unter dem 15. Mai 2002 nur mit Maßgaben. Die Antragsgegnerin habe - erstens - die Aussage vom 3. Dezember 2000 zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen aus Verkehrslärm, d.h. zum erforderlichen aktiven Schallschutz (Lärmschutzwall), als Teil des Erläuterungsberichts und der Abwägung zu beschließen. Zweitens müsse sie den Geltungsbereich reduzieren und Bauflächen im nordwestlichen Bereich herausnehmen, soweit diese innerhalb des vollen, nach der VDI 3471 ermittelten Richtlinienabstandes lägen, den die Landwirtschaftskammer K. in ihrem Immissionsgutachten vom 24. April 1998 ermittelt habe.

Dem trat der Rat der Antragsgegnerin am 23. September 2002 bei. Am gleichen Tag beschloss er zum zweiten Mal den angegriffenen Bebauungsplan mit im Westen verkleinerten Geltungsbereich als Satzung. Diesen Plan machte die Antragsgegnerin am 16. Dezember 2002 öffentlich bekannt.

Am 22. April 2003 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er u.a. geltend:

Im Plan sei der Konflikt zwischen seinem Interesse an der Aufrechterhaltung und Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes und den Interessen der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbar starken Gerüchen nicht richtig bewältigt worden. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin seine Interessen hintangestellt. Seine Bauvoranfrage zur Erweiterung des Tierbestandes um 600 Tiere vom 18. Mai 2000 habe er nicht etwa wegen Desinteresses, sondern deshalb nicht weiterverfolgt, weil ihm signalisiert worden sei, seine Absicht habe keine Aussicht auf Verwirklichung, weil das Erweiterungsgebäude nicht wie im Gutachten der Landwirtschaftskammer K. vom 24. April 1998 empfohlen, um 115 m nach Westen gerückt, sondern wegen der Silo- und Gülleanlage im westlichen Anschluss an die vorhandenen Gebäude habe errichtet werden sollen. Die Erstellung des Gutachtens durch Dr. L., mit dem er die Unbedenklichkeit seiner Betriebserweiterungspläne habe belegen wollen, habe sich dann leider so verzögert, dass zwischenzeitlich die Rechtsänderung in Kraft getreten sei, wonach seine Erweiterungsabsichten nur bei Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung verwirklicht werden könnten. Das Ergänzungsgutachten, mit dem seine Aussichten auf Erweiterung des vorhandenen Tierbestandes um 1.200 auf dann insgesamt 1.800 Mastschweine geprüft werden sollten, für die er seine Fütterungsanlage und die Lüftungseinrichtungen konzipiert habe, habe Herr Dr. L. erst im Dezember 2002 und damit nach dem Satzungsbeschluss fertiggestellt. Es könne also keine Rede davon sein, dass er seine Erweiterungsabsichten nur zum Schein geäußert habe. Die Ansiedlung eines derartigen Siedlungssplitters sei zudem ein städtebaulicher Missgriff. Es existiere gar kein Bedarf zur Schaffung solcher Wohnbauflächen. Wenn, dann hätte es zudem nahegelegen, das Mischgebiet zu seinem Betrieb hin zu orientieren, statt das Wohngebiet seinen Geruchseinwirkungen auszusetzen.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 23. September 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "H." für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert:

Konkrete, ernstliche Absichten, den Schweinebestand auf 1.200 oder gar 1.800 Tiere zu erweitern, hege der Antragsteller gar nicht. Solchen Absichten stünden zudem mit der Erweiterung des Friedhofes und der Schaffung von Wohnbauflächen städtebaulich beachtliche Interessen gegenüber. Diese rechtfertigten die angegriffene Planungsentscheidung. Zudem habe sie durch Verkleinerung der Wohnbauflächen in ausreichendem Maße auf die Interessen des Antragstellers Rücksicht genommen. Eine noch weitergehende Berücksichtigung scheitere u.a. daran, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der Äußerungen der Landwirtschaftskammer K. schon jetzt auf die östlich bis südwestlich seines Hofes stehenden Gebäude Rücksicht zu nehmen habe. Das setze seinem Erweiterungsstreben nicht zu überwindende Grenzen. Wenn die Landwirtschaftskammer daher am 24. April 1998 ermittelt habe, der Antragsteller halte den nach der VDI-Richtlinie Nr. 3471 ermittelten halben Regelabstand von 118 m zu dieser Wohnbebauung nicht ein, und sie die Wohnbauflächen erst jenseits des vollen Regelabstandes von 236 m beginnen lasse, so sei damit in mehr als nur ausreichendem Umfang auf seine Interessen Bedacht genommen worden. Noch weitergehende Erweiterungsinteressen könne der Antragsteller nach dem Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 24. April 1998 ohnedies nur bei einem Aufstellungsort verwirklichen, der sich 115 m westlich der vorhandenen Stallanlagen befinde.

Die Beigeladenen unterstützen die Antragsgegnerin, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist im Wesentlichen begründet.

Der Antragsteller ist normenkontrollantragsbefugt. Schon sein Interesse, keine mit der bestehenden Landwirtschaft unvereinbare Nutzungen festgesetzt zu sehen, war in die Abwägung einzustellen. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht Eigentümer, sondern Pächter/Betreiber des Hofes ist, ist für die Frage der Normenkontrollantragsbefugnis ohne Belang (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = NVwZ 2000, 806 = BRS 62 Nr. 50; vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 7.1.1998 - 8 S 1337/97 -, VGH BW-Ls 1998, Beilage 3, B 1-2; Leitsatz in: DVBl 1998, 604).

Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller gewahrt.

Die Normenkontrolle ist im Wesentlichen begründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Rügen bringen den Plan zwar nicht zu Fall. Die wegen des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens daneben durchzuführende Überprüfung auf sonstige Mängel führt indes zur Gesamtunwirksamkeit des Planes.

Formelle Fehler weist dieser allerdings nicht auf. Er ist am 23. September 2002, d.h. am Tage der Beschlussfassung vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Der Umstand, dass es am Schluss der Planbegründung heißt, diese habe dem Satzungsbeschluss vom 28. März 2001 zugrundegelegen, ist unschädlich. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat der Planbegründung am 23. September 2002 mit Siegel seine Unterschrift beigefügt. Die fehlerhafte Schlusseintragung lässt schon von daher nicht den Schluss zu, dem Rat der Antragsgegnerin habe die Begründung am entscheidenden Tag, dem 23. September 2002, nicht vorgelegen. Dagegen spricht zudem, dass auf sie in der Ratsvorlage Nr. 73/2002 für den 23. September 2002 der Sache nach Bezug genommen worden ist.

Dem Umstand, dass der nach dem ersten Planbeschluss vom 28. März 2001 geänderte Plan nicht erneut öffentlich ausgelegt worden ist, muss der Senat nicht nachgehen. Denn dieser nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich beachtliche Umstand ist nicht innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bestimmten Jahresfrist gerügt worden.

Den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Plan entgegen der Annahme des Antragstellers - noch - gerecht. Nach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan muss mit anderen Worten geeignet sein, der ihm zugedachten Leitfunktion zu genügen und dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, welche zur städtebaulichen Ordnung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der Bezug zum Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der planenden Gemeinde ist nur gegeben, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Bestehen daneben auch private Interessen an der Aufstellung des Planes, so ist dies dann unschädlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585; Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875).

Danach genügt der Plan § 1 Abs. 3 BauGB. Die hier angegriffene Planung wird zwar ganz wesentlich begleitet vom Verwertungsinteresse des Landwirts M., in dessen Eigentum die für das allgemeine Wohngebiet vorgesehenen Flächen stehen (vgl. insbesondere dessen nach dem Scheitern der ins Auge gefassten Außenbereichssatzung zusammen mit anderen Personen verfassten "Bittschrift" vom 12. Juli 1999). Gleichwohl scheitert der Plan nicht an § 1 Abs. 3 BauGB. Denn die Antragsgegnerin hatte schon von sich aus im Zusammenhang mit der Außenbereichssatzung das Bestreben gezeigt, die bandartige Bebauung südlich der Osnabrücker Straße im Bereich des Ortsteils N. mit Wohnbebauung zu unterfüttern. Wie die Verkleinerung der Wohnbaufläche zeigt, hatte sie sich bei der Planaufstellung nicht vollständig und einseitig vom Verwertungsinteresse des Grundstückseigentümers leiten lassen, sondern die städtebauliche Einbettung im Auge behalten. Hiergegen kann der Antragsteller nicht - wie unter anderem in seinem ausführlichen Schriftsatz vom 20. Oktober 2001 geschehen - mit Erfolg einwenden, nach der in einem anderen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans angestellten mittelfristigen Planung sei eine Erschließung von Wohnbauflächen in diesem Stadtteil nicht als zwingend notwendig angesehen worden. Das dürfte zwar zutreffen. Die Gemeinde darf es sich aber - wie ausweislich der Planbegründung Nr. 1.0 geschehen - angelegen sein lassen, auch kleinere Wohnbauflächen in einem Bereich zu eröffnen, der durch bereits aufstehende Gebäude in einer Weise baulich in Anspruch genommen worden ist, die man als einigermaßen regellos bezeichnen kann. In einer solchen Situation darf sie Städtebaupolitik im Kleinen betreiben, ohne sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB darauf verweisen lassen zu müssen, nur den "großen Wurf" bringen zu dürfen, der alle Wohnbauprobleme der Antragsgegnerin durch die Schaffung eines einzigen großen Baugebiets löst.

Dem Plan kann aus diesem Grund auch nicht entgegengehalten werden, er verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er keine städtebauliche Ordnung stifte, sondern die Ansiedlung einer Splittersiedlung begünstige. Die Antragsgegnerin durfte berücksichtigen, dass sich im Bereich zwischen den Ortsteilen O. und N. südlich der Osnabrücker Straße eine städtebaulich ungünstige Abfolge von Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Gehöften ergeben hatte. Diese mag ihren Grund darin haben, dass die genannten Ortsteile einst selbständige Gemeinden gewesen waren. Der Hof des Antragstellers/seines Vaters ist Teil einer landwirtschaftlichen Nutzung, welche östlich an die Ortslage von B. /O. anschließt. Jenseits der Straßenkreuzung Osnabrücker Straße/I. Weg stehen dann bevorzugt südlich, vereinzelt auch nördlich der Osnabrücker Straße Gebäude, die zum Teil Wohnzwecken dienen, im Übrigen ein Bürgerbüro (Nr. 171), die Friedhofsverwaltung (Nr. 157), eine Volksbankfiliale (Nr. 151) und eine Gastwirtschaft (Nr. 147) umfassen. Östlich daran schließen sich in einem Abstand von zum Teil mehreren 100 m wiederum landwirtschaftlich genutzte Gebäude an. Das ist kein organisches städtebauliches Bild. Diese Situation rechtfertigt die ordnende Hand der gemeindlichen Planung. Dabei durfte sich die Antragsgegnerin auch zum Ziel setzen, nicht große, zusammenhängende Wohnbauflächen zu schaffen, sondern kleinere Einheiten in einem Bereich zu platzieren, der neben der erwähnten landwirtschaftlichen und sonstigen Nutzung in der Gestalt des Kranzes von Gebäuden, welcher den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers im Süd-Südwesten bis nach Osten geradezu halbkreisförmig umgibt, auch schon Wohnnutzung aufweist. In einer solchen Situation ist mit dieser Planung den Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Konzeption i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nur gegen einen relativ groben planerischen Missgriff feit (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 -, DVBl 1971, 759).

Der Plan verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In sie muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet.

Eine danach vorgenommene Überprüfung des Plans ergibt, dass dieser nicht aus den vom Antragsteller für richtig gehaltenen Grund als unwirksam oder gar nichtig anzusehen ist. Die Art und Weise, in der die Antragsgegnerin sein Interesse an der Aufrechterhaltung und Steigerung seiner Geruchsemissionen behandelt hat, ist jedenfalls in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entscheidenden Ergebnis nicht zu beanstanden. Dafür sind folgende Grundsätze maßgeblich:

Bei der Bauleitplanung ist abwägungsbeachtlich nicht nur das Bedürfnis danach, den vorhandenen Tierbestand ohne existenzgefährdende Einschränkungen weiter betreiben zu können. Auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Senatsurt. v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = BauR 2001, 83 = AgrarR 2001, 248; vgl. auch Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175). Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebes, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen. Danach beachtliche Erweiterungsabsichten des Landwirtes stellen nur einen Belang von mehreren dar und haben keinen unbedingten Anspruch darauf, sich in jedem Planungsfalle durchzusetzen. Die planende Gemeinde darf sie vielmehr je nach Lage der Dinge und des Gewichts der konkurrierenden Interessen auch "wegwägen". In diesem Zusammenhang ist von Interesse, ob die Bestands- und Erweiterungsinteressen des Landwirts bereits jetzt auf konkurrierende Nutzungen Rücksicht zu nehmen haben. Bei der Abwägungsentscheidung ist die Gemeinde auch nicht verpflichtet, dem Landwirt planerisch das zuzuordnen, was sich dieser ohne gemeindliche Planung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gegen die konkurrierenden Nutzungen der umgebenden Wohngrundstücke an Nutzungsmöglichkeiten noch "erstreiten" könnte. Vielmehr darf die planende Gemeinde über die reine Gefahrenabwehr hinausgehen und - bei entsprechendem Gewicht der konkurrierenden Belange - diesen Vorrang geben und diesen aus Gründen der Vorsorge einen Schutz gewähren, der unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 BImSchG bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, ZfBR 2002, 574). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die planende Gemeinde der Abwägungsentscheidung nicht die vorhandene Betriebsweise zugrundelegen muss. Sie darf ihrer Planung vielmehr eine optimale, d.h. dem Stand der Technik entsprechende Aufstallungsform (100 Punkte nach der VDI-Richtlinie 3471) unterstellen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Landwirt ein solches Tun bislang noch nicht auf der Grundlage des § 22 BImSchG aufgegeben worden ist (vgl. Senatsurt. v. 30.5.2001 - 1 K 389/00 -, NVwZ-RR 2002, 98 = AgrarR 2002, 286 unter Hinw. auf das Senatsurt. v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, RdL 2001, 258 = BauR 2001, 1542 und auf BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = BRS 62 Nr. 86).

Die daraufhin vorzunehmende Subsumtion führt zu keinem dem Antragsteller günstigen Ergebnis. Dabei lässt der Senat unentschieden, ob die Erweiterungsabsichten wirklich ernstlich gehegt, oder lediglich vorgeschoben worden sind. Der Umstand, dass der Antragsteller "seinen" Gutachter Dr. L. zunächst nur mit der Begutachtung einer Verdoppelung seines Schweinebestandes auf 1.200 Tiere beauftragte und diesen Gutachterauftrag erst dann auf 1.800 Tiere erweiterte, als die erste Begutachtung kein zwingendes Ergebnis gebracht hatte, welches den angegriffenen Plan zu Fall gebracht hätte, wirft doch ernstliche Zweifel auf, ob der Antragsteller wirklich eine Erweiterung seines Tierbestandes beabsichtigt. Selbst wenn man dies zu seinem Vorteil unterstellt, waren der Abwägungsentscheidung lediglich Erweiterungsabsichten auf maximal 1.200 Tiere zugrunde zulegen. Nur einen solchen Plan hatte der Antragsteller während des Planaufstellungsverfahrens (siehe hier insbesondere seine Eingabe vom 3. Januar 2001) offenbart. Der Antragsteller mag zwar - wie er in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen versucht hat - weitergehende Absichten gehegt haben. Auf innere Absichten kommt es indes nicht an. Maßgeblich ist allein, welche Pläne er in dem dafür geschaffenen Auslegungsverfahren der planenden Gemeinde gegenüber offenbart hat. Aus diesem Grunde sind auch die in der mündlichen Verhandlung vorgegebenen Gründe im Ergebnis unbeachtlich, aus denen die Offenbarung noch weitergehender Erweiterungsabsichten unterblieben ist.

Eine daraufhin vorzunehmende Überprüfung ergibt, dass das Ergebnis der angegriffenen Abwägungsentscheidung weder nach der Begutachtung durch die Landwirtschaftskammer P. vom 24. April 1998 noch - erst recht - nach der Begutachtung durch "seinen" Gutachter Dr. L. vom 20. November 2001 und den Nachfolgegutachten zu beanstanden ist. Dazu ist auszuführen:

Bei der Planungs-/Abwägungsentscheidung hat sich die Antragsgegnerin nach den Abständen orientieren dürfen, die sich aus einer Anwendung der VDI-Richtlinie 3471 ergeben. Diese enthält einen Vorsorge-"zuschlag", den die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen zugrundelegen durfte. Sie war namentlich planerisch nicht gehalten, dem Antragsteller planerisch das Maximum dessen zuzugestehen, was er in einem Nachbarschaftskonflikt bis zur Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen noch hätte durchsetzen können. Die Begutachtung durch die Landwirtschaftskammer P. vom 24. April 1998 weist einige Fehler auf, welche sich zum Vorteil des Antragstellers auswirken. So hat die Landwirtschaftskammer als einzige Verbesserung der Aufstallungstechnik angeregt und der Abstandsermittlung als bereits verwirklicht zugrundegelegt, dass der Antragsteller die Abluftöffnungen in dem nordöstlichsten Stall (im Gutachten als Nr. 3 bezeichnet) - auf mindestens 1,5 m über First und zugleich die Abluftrate dieses Stalls auf mindestens 12 m pro Sek. erhöht. Im Übrigen hat sie die zum Teil bemerkenswert rückständige Aufstallungstechnik akzeptiert, namentlich die 60 Punkte, welche der Antragsteller in seinem Stall Nr. 5 b (= 93 Mastschweine) und Stall Nr. 4 (= 40 Mastschweine) erzielt, des weiteren die 85 Punkte, mit denen er den Stall Nr. 5 a/2 (= 188 Mastschweine), bzw. die 95 Punkte, mit denen er den Stall Nr. 5 a/1 (= 86 Mastschweine) betreibt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist dies nicht der Stand der Technik, den die planende Gemeinde ihrer Abwägungsentscheidung zugrundezulegen hat; sie darf bei der Abwägungsentscheidung vielmehr einen Betrieb zugrundelegen, der 100 Punkte-Ställe, d.h. seine Schweinehaltung nach dem derzeit geltenden Stand der Technik betreibt. Dementsprechend enthält schon das Gutachten der Landwirtschaftskammer P. vom 24. April 1998 eine "Reserve", welche dem Antragsteller gewisse Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Zu der Eröffnung noch weitergehender Entwicklungsmöglichkeiten bestand schon deshalb Anlass nicht, weil der Betrieb des Antragstellers in einem Abstand von zum Teil deutlich weniger als 100 bis 120 m im Süd-Südwesten bis nach Osten von einem Kranz von insgesamt 10 Wohngrundstücken umgeben ist, die nicht nur Anspruch auf Schutz haben, sondern deren Existenz neben den im Mischgebietsteil des angegriffenen Plans stehenden Gebäuden einen ausreichenden städtebaulichen Grund darstellt, dem Antragsteller noch weitere Entwicklungsmöglichkeiten nicht zu bieten.

Dieses Ergebnis gilt erst recht, wenn man die Begutachtung von Herrn Dr. L. vom 20. November 2001 zugrundelegt. Dieser nimmt eine eigene Betrachtung auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3471 vor und kommt in bemerkenswerter Weise zu dem Ergebnis, bei Hinzutreten von 600 Tieren würde der volle Richtlinienabstand in einem Bereich enden, der nur seinerzeit noch von den Wohnbauflächenvorstellungen der Antragsgegnerin erfasst war, nach der Reduzierung des Geltungsbereichs des angegriffenen Planes aber nicht mehr zu Wohnbauzwecken, und zwar nicht einmal als in Betracht kommender Außenwohnbereich genutzt werden soll. Insoweit ist auf das Bild Nr. 39/S. 64 des Gutachtens Dr. L. vom 20. November 2001 zu verweisen. Danach endete der volle Richtlinienabstand berechnet nach einer sog. Hüllkurve selbst bei der Gesamtbelastung aufgrund Hinzutretens von 600 Schweinen mitten auf der Kreuzung der Osnabrücker Straße/I. Weg. Die Bauflächen beginnen um ein Geringes östlich davon. Dieses Ergebnis ergibt sich auch dann, wenn man das vom Gutachter Dr. L. mitverantwortete Modell EMIAK zugrundelegt (vgl. Bild Nr. 43, S. 71 d. Gutachtens Dr. L.). Lediglich dessen Rechenmodell BAGEG (Begehungskalibrierte Ausbreitungssimulation für Geruchsstoffe mit erweitertem Gauß-Modell) führt nach den Berechnungen von Herrn Dr. L. zu einem anderen Ergebnis. Dieses hat indes keinen Anspruch darauf, sich bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin durchzusetzen. Denn nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, seine Erweiterungsabsichten in dem Umfang voll durchsetzen zu können, wie dies bei einem planungslos zu schlichtenden Konflikt im Rahmen eines Nachbarstreites geschehen könnte. Die Antragsgegnerin durfte in Einklang mit den Planungsgrundsätzen vielmehr bestrebt sein, den bislang vorhandenen, oben näher beschriebenen städtebaulich unerfreulichen Rhythmus von Wohnnutzung und Landwirtschaft zu durchbrechen und am Standort des Antragstellers gerade nicht eine intensive landwirtschaftliche Nutzung entstehen zu lassen, welche die bereits vorhandene Wohnnutzung noch größeren Umfangs in Geruchsbedrängnis bringt und so eine Nutzung des städtebaulich unorganisch strukturierten Bereiches zwischen den Teilbereichen O. und J. so vorbestimmte, dass eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Das Interesse des Antragstellers ging zwar in eine andere Richtung und wird von Dr. L. auf den Seiten 5 oben und 89 unten seines Gutachtens vom 20. November 2002 dahin umschrieben, der Antragsteller möchte seinen Betrieb nicht nur behalten, sondern erweitern, ohne in immissionsrechtlich relevanter Weise auf eine konkurrierende Gebietsnutzung Rücksicht nehmen zu müssen. Das ist derselbe Gesichtspunkt, der in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 zum Vorschein kommt und sich dahin äußert, er sehe für sich keine Notwendigkeit, die von der Landwirtschaftskammer P. unter dem 24. April 1998 in sehr zurückhaltender Weise nur für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Verbesserung der Immissionssituation zu unternehmen. Ein derartig weitgehender Anspruch musste sich angesichts der konkurrierenden Belange gerade nicht durchsetzen.

Der angegriffene Plan leidet indes wegen nicht bewältigter Lärmproblematik unter einem zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Mangel. Bereits im Zusammenhang mit der 97. Änderung des Flächennutzungsplans hatte die Bezirksregierung P. darauf gedrungen, die Lärmproblematik im Erläuterungsbericht zu vertiefen. Die daraufhin in Auftrag gegebene Untersuchung des Ingenieurbüros Q. vom 28. November 2001 mag ausgereicht haben, den Genehmigungsmaßgaben der Bezirksregierung P. vom 15. Mai 2002 zu genügen. Den hier angegriffenen Bebauungsplan tragen sie indes nicht (mehr). Führt eine Gemeinde ein Baugebiet an eine stark befahrene Straße heran, muss sie den davon ausgehenden Verkehrslärm zutreffend ermitteln und versuchen, die sich daraus ergebenden Nutzungskonflikte zu bewältigen. Sie darf den Schutzanspruch der Bauflächen nicht mit der Begründung mindern, es gebe in ihrem Gebiet andere Bereiche, in denen Grundstücke mindestens ebenso starken Verkehrslärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind. Dabei mag es im Einzelnen streitig sein, an welchen Regelwerken die planende Gemeinde sich ausrichten muss, wenn die Bewältigung des Konflikts von allgemeiner Wohnbebauung und Verkehrslärm in Rede steht. Zur Verfügung stehen dabei technische Regelwerke wie die TA Lärm, DIN-Normen, insbesondere die DIN 18005 oder VDI-Richtlinien. Diese dürfen indes nicht wie Rechtssätze angewendet werden, sondern stellen regelmäßig lediglich Orientierungshilfen dar, welche Anhaltspunkte dafür bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bau- und des Fachplanungsrechts oder des Immissionsschutzrechts als unzumutbar einzustufen sind (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2001 - 1 KN 777/01 -, BauR 2002, 732; Leitsatz in UPR 2002, 280, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 = ZfBR 2002, 493; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.9.1999 - 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146 = BRS 62 Nr. 3). Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Gemeinde unter Verwendung einer dieser Orientierungshilfen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausreichend Rechnung trägt. Eine "Orientierung" an den (echten) Grenzwerten der 16. BImSchV ist in aller Regel planerisch nicht zu rechtfertigen. Diese trifft zwar für eine spiegelbildlich auftretende Konfliktlage Regelungen, nämlich für den Fall, dass ein neuer Verkehrsweg an eine vorhandene Wohnbebauung herangeführt werden soll. Einen grundsätzlich tauglichen Orientierungsmaßstab enthält die 16. BImSchV indes nicht, weil der Gesetzgeber mit § 2 der 16. BImSchV auch das Ziel verfolgt hat, durch "großzügige", d.h. benachbarter Wohnbebauung nachteilige Festsetzungen von Grenzwerten Abwehr- und damit Ansprüche auf aktive oder passive Schutzmaßnahmen zu reduzieren. Bei der danach im Wesentlichen anhand von Orientierungswerten vorzunehmenden Abwägungsentscheidung darf der Plangeber allerdings auch berücksichtigen, dass sich eine bestehende Lärmvorbelastung schutzmindernd auszuwirken vermag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 = DVBl 1991, 442 = BRS 50 Nr. 25; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = DVBl 1996, 40 = BRS 57 Nr. 67).

Eine hiernach vorgenommene Überprüfung der Planungsentscheidung ergibt Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin diesen Konflikt planerisch nicht ernstlich zu bewältigen versucht hat und damit ihr ein Abwägungsausfall zur Last fällt; in jedem Fall ist die getroffene Planungsentscheidung so nicht zu rechtfertigen.

Obwohl die Frage eines auskömmlichen Nebeneinanders der Geräuscheinwirkungen, welche von der Osnabrücker Straße/Landesstraße 90 ausgehen, und des Schutzanspruches der benachbarten Baugebiete, durch die Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung P. vom 15. Mai 2002 aufgeworfen worden war, finden sich weder in der Planbegründung noch in der Ratsvorlage Nr. 73/2002 für die Sitzung vom 23. September 2002 hierzu ausreichende Darlegungen. Die Planbegründung nimmt unter 4.1 lediglich kurz Bezug auf die Lärmschutzverwallung. Nähere Ausführungen dazu, wie sich die Verkehrsgeräusche auf die benachbarte Bebauung des Misch-, aber auch des Wohngebiets auswirken, werden in der Planbegründung nicht gemacht. Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Beschlussvorlage Nr. 73/2002 für die Ratssitzung vom 23. September 2002. Unter deren Nr. I/S. 1 wird lediglich ausgeführt:

"Die nachgereichte lärmtechnische Untersuchung hat zu keinen abweichenden Aussagen bezüglich der Lärmsituation geführt. Ohnehin hatte sich der Rat in seiner Abwägung dafür ausgesprochen, im Randbereich der L 90 bzw. des I. Weges eine 3,00 m hohe Verwallung vorzunehmen und den Restschutz über passive Lärmschutzmaßnahmen zu erreichen. Dieses Abwägungsergebnis gilt weiterhin."

Diese Ausführungen lassen eher den Schluss zu, dass sich die Antragsgegnerin auf eine ernstliche Auswertung der schalltechnischen Beurteilungen des Ingenieurbüros Q. vom 28. November 2001 nicht hat "einlassen" wollen. Die Berechnungsergebnisse gaben zwingenden Anlass zu Überlegungen, den Planbereich namentlich im Bereich des Mischgebietes anders zu gestalten. Dieses Problem hat die Antragsgegnerin nicht richtig zu bewältigen vermocht. Prekär ist die Lärmentwicklung nach dieser Untersuchung namentlich hinsichtlich der in dieser Lärmberechnung sogenannten Objekte 1 (Osnabrücker Straße 163), 2 (Osnabrücker Straße 165) und 4 (Osnabrücker Straße 169). Diese Objekte weisen zum Teil ausgesprochen geringe Abstände zur Landesstraße 90/Osnabrücker Straße auf. Legt man die Orientierungswerte der DIN 18005 für diese Objekte zugrunde, so werden nach der Zusammenstellung der Beurteilungspegel (Anlage 2 zu der schalltechnischen Beurteilung vom 28. November 2001) in dem Erdgeschoss des Objekts Nr. 1 (Osnabrücker Straße 163) der Tagwert um etwa 6 und der Nachtwert um etwa 8 dB(A) überschritten; im ersten Obergeschoss ist dies straßenseitig noch immer im Umfang von 5 und 7 dB(A) der Fall. Ähnliches gilt für das Objekt Osnabrücker Straße 165, in dessen Erdgeschoss die Orientierungswerte der DIN 18005 um 4 bzw. 6 dB(A), im ersten Obergeschoss straßenseitig um 4 bzw. 6 dB(A) (tags/nachts) überschritten werden. In geringem Umfang ist dies auch noch bei dem Gebäude Osnabrücker Straße 169 der Fall (Erdgeschoss: 3 und 5 dB(A) Überschreitung tags/nachts). Das sind Überschreitungen, die unbedingt eine planerische Entscheidung der Antragsgegnerin veranlasst haben müssten. Eine solche ist nicht ausreichend getroffen worden. Die Antragsgegnerin hat zwar die textliche Festsetzung Nr. 2.3 in den Plan aufgenommen, welche die Eigentümer aller "Gebäude mit Nordorientierung" verpflichtet, Maßnahmen des passiven Lärmschutzes - Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 - vorzunehmen. Schon dafür fehlt eine planerische Rechtfertigung. Das Ingenieurbüro R. hatte empfohlen, die unmittelbar der Osnabrücker Straße zugewandten Gebäudeseiten entsprechend dem höhere Anforderungen stellenden Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 mit Schutz zu versehen und den Seitenflächen, welche ebenfalls dem Straßenlärm ausgesetzt sind, einen Schutz nach dem Lärmpegelbereich III dieser Industrienorm zuzugestehen. Außerdem sollte angeordnet werden, die lärmempfindlichen Außenwohnbereiche müssten an der schallgeschützten Südseite der Gebäude untergebracht werden. Diese - im übrigen zum Teil erheblich bestimmteren - Empfehlungen des Ingenieurbüros werden ohne jeden erkennbaren städtebaulich tragfähigen Grund ignoriert und ein deutlich geringeres Schutzniveau entsprechend der Lärmpegelstufe II für ausreichend erachtet.

Es kommt hinzu, dass die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte nicht nur zu entsprechenden Maßnahmen an Gebäuden in der bestehenden Form Anlass gaben, sondern auch dazu, weitere städtebauliche Instrumente zu ergreifen, insbesondere die überbaubare Fläche zurückzunehmen und so jedenfalls im Falle eines Neubaus die Immissionskonflikte zu entschärfen. Statt dessen werden in dem angegriffenen Plan die "Bauteppiche" ausgerechnet bei den Gebäuden Osnabrücker Straße 163 und 165 mit der Folge "ausgebuchtet", dass auch Neu-/Ersatzbauten sich in diese prekäre Nähe zur Landesstraße 90 begeben könnten.

Planerisch unberücksichtigt und unbewältigt ist des weiteren, dass die angegriffene Planung - bewusst - den im Mischgebiet gelegenen Gebäuden die Möglichkeit zur Errichtung eines weiteren Vollgeschosses und damit eines zweiten Obergeschosses eröffnet. Hierfür fehlen Schallschutzmaßnahmen ebenfalls. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke Osnabrücker Straße 163 und 165 ebenfalls ganz bewusst weitere Bauflächen erschlossen worden sind, welche in mischgebietstypischer Weise sollen bebaut werden können. Das führt wegen der Festsetzung als Mischgebiet zu einer Verschärfung des Nutzungskonfliktes. Denn im Planbereich sind bislang Nutzungen vorhanden, welche gerade nicht als mischgebietstypisch anzusehen sind. Selbst bei Einbeziehung der Nutzungen, welche östlich auf den Grundstücken Osnabrücker Straße 157 bis 151 betrieben werden, stellt sich noch immer nicht das von § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichartige Nebeneinander von Wohnen und dieses nicht wesentlich störendem Gewerbe ein. Soll die Festsetzung eines Mischgebiets daher nicht bloßer "Etikettenschwindel" sein, um den Immissionskonflikt zwischen Verkehrslärm und angrenzender baulicher Nutzung lediglich auf dem Papier zu bewältigen und damit in Wahrheit unbewältigt zu lassen, kommt eine Mischgebietsnutzung dieses Bereiches nur dann in Betracht, wenn sich ausgerechnet auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke Osnabrücker Straße 163 und 165 gewerbliche Nutzung ansiedelt. Dies ist ein mit den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB nur bei entsprechenden Erwägungen zu rechtfertigendes Ergebnis, nämlich straßenseitig Wohnbebauung aufstehen zu lassen, um in dem straßenabgewandten Bereich gewerbliche Nutzung zu platzieren. Die vorliegenden Unterlagen enthalten keinen Anhaltspunkt für eine Erwägung, mit der dies städtebaulich gerechtfertigt werden könnte.

Aber auch die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets unterliegt unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes Bedenken. Die Begutachtung durch das Ingenieurbüro Q. vom 28. November 2001 ermittelt für den nordwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiets trotz des Lärmschutzwalles im ersten Obergeschoss eine Überschreitung der Orientierungswerte von 4 und 6 dB(A) (tags/nachts). Auch dies ist ein besonders zu begründendes Ergebnis, wofür ausreichende Abwägungsgründe indes nicht angeführt werden. Es kommt hinzu, dass der Lärmschutzwall, welcher wenigstens für das Erdgeschoss von Wohngebäuden im nordwestlichen Planbereich/WA Schutz gewähren soll, im angegriffenen Plan nicht ausreichend festgesetzt worden ist. Seine räumliche Ausdehnung ist zeichnerisch zwar hinreichend festgesetzt. Es fehlen indes Festsetzungen zu seiner Höhe (vgl. auch Urt. d. Senats vom 9.11.2000 - 1 K 3742/99 -, BRS 63 Nr. 27). Allein der "Zungenschlag" in der erwähnten Ratsvorlage Nr. 73/2002 für die Sitzung vom 23. September 2002 (3 m Höhe) ersetzt ebenso wenig die notwendige Festsetzung wie der Umstand, dass das Ingenieurbüro Q. in seinem Gutachten vom 28. November 2001 einen 3 m hohen Lärmschutzwall vorausgesetzt hat.

Der einzig zur Rechtfertigung dieser Mängel in der schalltechnischen Beurteilung R. vom 28. November 2001 erteilte Erklärungsversuch reicht nicht aus. Auf dessen Seite 4 geben die Ingenieure zu bedenken, nur als primär anzustrebendes Schutzniveau sich an den Orientierungswerten der DIN 18005 zu orientieren und das minimal anzustrebende Schutzniveau mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV anzunehmen. Selbst wenn die Antragsgegnerin das als eigene Abwägungsentscheidung übernommen haben würde, reichte dies nicht aus. Denn auch das erklärte nicht, weshalb die nach dem Plan zulässige Nutzung in demselben Maße an die Osnabrücker Straße herangeführt wird, wie dies die bereits aufstehenden Gebäude tun. Zudem bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, sich schlicht an Grenzwerten der 16. BImSchV zu orientieren, die auf ganz andere Zwecke ausgerichtet sind.

Die beschriebenen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Planes. Zur Nichtigkeit führen sie - noch - nicht, weil sie das Planungsgerüst des Bebauungsplans "H." noch nicht "zum Einsturz bringen". Die Mängel können vielmehr in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB korrigiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420). Andererseits ist es nicht möglich, die Folgen dieser Unwirksamkeit auf einen Teilbereich zu beschränken und so nur zur Teilunwirksamkeit des angegriffenen Planes zu gelangen. Denn nicht nur die Mischgebietsfestsetzung, sondern auch die des allgemeinen Wohngebiets unterliegt Mängeln. Der Senat würde seine Planungsentscheidung an die Stelle der Antragsgegnerin setzen, würde er mehr oder minder willkürlich einen Bereich beschreiben, bis zu dem die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu beanstanden ist. Eine solche Festlegung einer "Unwirksamkeitslinie" hätte zudem Folgen hinsichtlich der Führung der Erschließungsanlagen.

Ergänzend ist ausführen, dass auch die Bestimmung der Ausgleichsmaßnahmen Bedenken begegnet, welche ebenfalls zur Unwirksamkeit des Planes führen. Die Antragsgegnerin hat zwar durch ihr Umweltamt im November 2000 einen Landschaftsökologischen Fachbeitrag zur 97. Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplanes erstellen lassen. Darin hat das Umweltamt eine Bestandsaufnahme vorgenommen und sich um die Bewertung der Eingriffsfolgen bemüht. Diese begegnet indes in zweierlei Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

Die Antragsgegnerin hat - erstens - offensichtlich für die Intensivierung der Nutzung im Bereich des Mischgebiets die Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen für entbehrlich angesehen. Das steht nicht mehr in Einklang mit § 8 a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG a.F. = § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG n.F.. Hiernach brauchen Ausgleichsmaßnahmen nur dann nicht geschaffen zu werden, wenn und soweit ein unverplanter Innenbereich überplant wird. Abgesehen von der Frage, ob das nunmehrige Mischgebiet überhaupt als Innenbereich anzusehen ist (immerhin hatte es die Antragsgegnerin zuvor mit einer Außenbereichssatzung versucht), gilt jedenfalls für die rückwärtigen Bereiche der recht tiefen Grundstücke Osnabrücker Straße 165 und 163, dass die durch den angegriffenen Plan ermöglichte Bebauung der rückwärtigen Flächen in der bisherigen Bebauung kein Vorbild findet und dementsprechend noch nicht als bereits versiegelte Flächen angesehen werden kann. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin insofern keinen Kompensationsbedarf gesehen hat, zeigt auch die Flächenangabe. Nach dem genannten Landschaftsökologischen Fachbeitrag vom November 2000 (siehe dort Nr. 4. "Schutzgut Boden") sollen durch die Baugebietsentwicklung und die Friedhofserweiterung 1,43 ha betroffen sein. Die Erweiterungsfläche des Friedhofs beträgt 2.250 m²; für den neu verplanten Bereich für die Wohnentwicklung hat das Umweltamt der Antragsgegnerin 1,19 ha ermittelt. Die restlichen 0,015 ha beziehen sich offensichtlich auf die Teilflächen, die für den Straßenbau benötigt werden. Die an sich geschuldete Kompensation für das Mischgebiet fehlt damit.

Zweitens ist zu beanstanden, dass die Kompensation für die Wohnbauflächen unzureichend ist. Unter Nr. 4 "Schutzgut Boden" des Landschaftsökologischen Fachbeitrags vom November 2000 sollen für die Versiegelungen, die im allgemeinen Wohngebiet möglich sind, und die hinzurechnenden Flächen für den Straßenbaukörper eine Fläche von 0,56 ha ausreichen. Dabei scheint die Antragsgegnerin übersehen zu haben, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 für Zufahrten und Nebenanlagen der nach der Grundflächenzahl an sich nur zulässige Umfang um 50 v.H. überschritten werden kann. Es ist nicht recht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin auch diesen Kompensationsbedarf in die Berechnung einbezogen hat.

Unentschieden lässt der Senat, ob der angegriffene Plan § 1 Abs. 4 BauGB genügt. Hiernach müssen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung angepasst werden. Der Flächennutzungsplan stellt auch in der Fassung seiner 97. Änderung eine Umgehungsstraße dar, welche auch im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück enthalten ist und von Süden kommend zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück des Antragstellers leicht nach Westen ausschwingt und im Norden die Landesstraße 84 erreichen soll. Der Verlauf dieser Umgehungsstraße grenzt im Westen unmittelbar an das Wohngebiet an, ohne dass von dieser Seite her Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Darstellung im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück und die Festsetzung im angegriffenen Plan dürften sich daher nicht "vertragen". Möglicherweise wird man dies mit der Erwägung rechtfertigen können, dass der Träger der Regionalplanung, der Landkreis Osnabrück, im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat und nach dem Inhalt des Erläuterungsberichts zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans mehr oder minder verlässlich zu erwarten ist, dass diese Planungsvariante der Umgehungsstraße ernstlich nicht mehr verfolgt werden wird, auch wenn das Regionale Raumordnungsprogramm noch nicht geändert ist.

Ende der Entscheidung

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