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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 11 LA 147/05
Rechtsgebiete: ARB 1/80, AuslG, RL 2004/38/EG, VwVfG


Vorschriften:

ARB 1/80 Art. 7
AuslG § 47 II Nr. 2
RL 2004/38/EG Art. 28 III a
VwVfG § 48
VwVfG § 49
VwVfG § 51
VwVfG § 51 I Nr. 1
Die Rspr. des BVerwG v. 3.8.2004 -(1 C 29.02 -- BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005, 26) stellt gegenüber einer bereits bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung keine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) dar.

Der Richtlinie 2004/38/EG ist keine Rückwirkung beigelegt. Sie findet daher auf eine vor ihrem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung keine Anwendung.

Bedeutende Rechtsprechungsänderungen können Anlass geben, dem Betroffenen über §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber einzuräumen, ob die Behörde von Amts wegen einen unanfechtbar gewordenen Bescheid erneut überprüft.

Stand die bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung schon bei ihrem Erlass in Übereinstimmung (zumindest) mit den damals geltenden materiellen Vorgaben des ARB 1/80, hat der Betreffende keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung.


Gründe:

Der am 3. September 1973 in der Türkei geborene Kläger reiste am 30. Oktober 1978 mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und begehrte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seinen Asylantrag hat er später zurückgenommen und im Anschluss daran von der Ausländerbehörde eine Duldung und später eine zuletzt bis zum 15. April 1999 befristete Aufenthaltsbefugnis erhalten. Der Kläger hat den qualifizierten Hauptschulabschluss erreicht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Ausweislich der Akten war er in dem Zeitraum vom 14. Juni 1993 bis 28. Januar 1994 als Arbeitnehmer tätig. Ab Ende 1992 trat der Kläger mehrmals strafrechtlich in Erscheinung (1992: gemeinschaftlicher Diebstahl in erschwerter Form; 1994: Beleidigung; 1996: Vortäuschung einer Straftat; 1997: schwerer Menschenhandel und Fahren ohne Fahrerlaubnis). Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 16. Juni 1999 wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Der Vater des Klägers ist ca. 1976 nach Deutschland gekommen und war hier als Arbeitnehmer tätig. Mittlerweile ist er Rentner.

Nach entsprechender Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. März 2000 aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht (Regel-Ausweisung). Besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG komme ihm nicht zugute. Umstände, ausnahmsweise von der Regel-Ausweisung abzusehen, lägen nicht vor. Eine schützenswerte wirtschaftliche Eingliederung in die Bundesrepublik sei nicht erfolgt. Der Kläger sei keiner kontinuierlichen Arbeit nachgegangen. Aufgrund seines Alters sei ihm ein Einleben in der Türkei auch noch zumutbar. Sonstige schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich. Die Ausweisung sei insbesondere aus spezialpräventiven Gründen geboten. Seit dem 19. Lebensjahr sei der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Abmahnungen durch die Ausländerbehörde hätten keine Änderung seines Verhaltens bewirkt. Europarechtliche Vorschriften stünden der Entscheidung nicht entgegen. Die Ausweisung stehe in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 ENA. Auch aus dem Beschluss Nr. 1/80 Assoziationsrat EWG-Türkei (ARB 1/80) könne der Kläger keine Rechte herleiten. Art. 6 ARB 1/80 greife nicht ein, weil er in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Art. 7 ARB 1/80 komme nicht in Betracht, da er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen eines Anspruchs nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 die Ausweisung nach Art. 14 ARB 1/80 zulässig.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Gleichzeitig begehrte er vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (11 B 1926/00).

Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000 zurück u.a. mit der Begründung, die Ausweisung sei gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, da der Kläger seit 1992 kontinuierlich straffällig geworden sei und sich auch durch ausländerrechtliche Verwarnungen von 1992 und 1997 von weiteren Straftaten nicht habe abhalten lassen. Damit habe er bewusst eine Trennung von Eltern und Geschwistern in Kauf genommen.

Klage hat der Kläger nicht erhoben, so dass die Verfügung vom 20. März 2000 bestandskräftig geworden ist.

Am 22. November 2000 wurde der Kläger vom Landgericht C. (Berufungskammer) wegen gefährlicher Körperverletzung und zweimaliger Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt Die diesem Urteil zugrunde liegende Tat geschah am 12. April 2000. Deswegen war er bereits am 15. April 2000 in Untersuchungshaft genommen worden.

Aus der Haft heraus stellte der Kläger im Juni 2003 einen Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verwaltungsverfahrens. Er vertrat die Auffassung, dass in der ihm gegenüber ergangenen Ausweisungsverfügung seine Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 und aus Art. 3 ENA unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht zureichend gewürdigt worden sei. Insbesondere sei eine ausreichende Abwägung seiner persönlichen auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Interessen mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise nicht erfolgt. Die in dem Bescheid vom 20. März 2000 bejahte Wiederholungsgefahr sei vielmehr nur hypothetischer Natur; es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er erneut straffällig werde. Er sei in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt und habe keinerlei Bindungen mehr an die Türkei, verfüge auch nicht über Kenntnisse der türkischen Sprache. Seine Eltern, sein Onkel, seine Tante und seine Geschwister sowie seine Verlobte lebten im Bundesgebiet.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2003 das Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, etwaige Rechtsansprüche aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 seien im Rahmen der Ausweisungsentscheidung bereits berücksichtigt worden. Zu einer Abänderung jener Entscheidung bestehe kein Anlass. Bei Erfüllung der Ausweisungstatbestände des § 47 AuslG sei stets ein nachdrückliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Ausländers gegeben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Erhalt der Ausweisungsverfügung erneut wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden sei.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sei unbegründet. Die Ausweisungsverfügung sei rechtmäßig ergangen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage liege nicht vor. Im Übrigen würde auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen. Außerdem seien bei Erlass der Ausweisungsverfügung bereits die europarechtlichen Vorgaben wie des ARB 1/80 berücksichtigt worden. Zwar unterfalle der Kläger Art. 7 ARB 1/80. Die Ausweisung sei jedoch nach Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt gewesen. Die rechtmäßige Ausweisungsverfügung sei auch nicht über § 49 Abs. 1 VwVfG zu widerrufen gewesen.

Am 15. Dezember 2003 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben.

Durch seine Prozessbevollmächtigten hat er am 26. Januar 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die am 20. März 2000 ausgesprochene Ausweisung habe zwar der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen, sie entspreche jedoch nicht dem anzuwendenden europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Diese Vorschrift sei wiederum anwendbar, weil er sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen könne. Stehe aber die Ausweisungsverfügung mit dem ARB 1/80 nicht in Übereinklang, müsse sie - auch wenn sie bestandskräftig geworden sei - zurückgenommen werden. Ermessen stehe der Behörde in diesem Fall nicht zu, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 - Rs-C 453/00 (Kühne und Heitz N.V., InfAuslR 2004 S. 139) ergebe. Da beim EuGH noch Verfahren zu der Frage anhängig seien, inwieweit eine Inhaftierung einen Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 zum Erlöschen bringen könne (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschl. v. 3.8.2004 - 1 C 26.02 und 1 C 27.02 -) werde beantragt, das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.

Mit Beschluss vom 3. September 2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Beschl. d. Sen. v. 2.11.2004 - 11 OB 271/04 -).

Im Klageverfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dem mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH v. 11. November 2004 (C-467/02 - Cetinkaya -, InfAuslR 2005,13) sei zu entnehmen, dass eine Strafhaft die Rechte aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80, auf die er sich als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers berufen könne, nicht zum Erliegen bringe. Die (nunmehr) nach der Rechtsprechung (BVerwG v. 3.8.2004 - 1 C 29/02 -, BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005,26) erforderliche individuelle Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung seiner Entwicklung während der Strafhaft liege nicht vor. Im Übrigen habe die Ausweisung auch nicht unbefristet erfolgen dürfen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 20. Januar 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Landkreises Hannover vom 20. März 2000 zurückzunehmen und seine - des Klägers - Abschiebung rückgängig zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausweisungsverfügung auch Art. 14 ARB 1/80 entspreche. Anhaltspunkte für ein Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens oder zur Aufhebung des bestandskräftigen Ausweisungsbescheides seien nicht gegeben, zumal der Kläger nach Erlass des Ausweisungsbescheides erneut strafrechtlich verurteilt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Da es (bislang noch) kein gemeinschaftliches EU-Verwaltungsverfahrensrecht gebe, komme als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers letztlich nur § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Betracht. Danach könne ein rechtswidriger unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zur Beurteilung, ob der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt werde, rechtswidrig oder rechtmäßig sei, sei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, hier also auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. Juni 2000. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei die Ausweisungsverfügung (aber) rechtmäßig gewesen und habe insbesondere auch dem - bereits damals hilfsweise für anwendbar gehaltenen - ARB 1/80 entsprochen. Spätere Änderungen der Rechtsprechung (hier u.a. durch die Entscheidung des BVerwG v. 3.8.2004 - 1 C 29/04 -, a.a.O., wonach assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger nur nach Ermessen ausgewiesen werden können) bewirkten keine Änderung der Rechtslage. Erweise sich die Ausweisungsverfügung vom 20. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 aber als rechtmäßig, scheide eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aus. Und selbst wenn man die Ausweisungsverfügung als rechtswidrig ansehe, ergebe sich über § 48 Abs. 1 VwVfG keine zwingende Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Bescheides. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.1.2004 - Rs C-453/00 - Kühne u. Heitz N.V. -, InfAuslR 2004, 139). Der EuGH habe vielmehr zwischen der Verpflichtung der nationalen Behörde zur Überprüfung eines bestandskräftigen als rechtswidrig anzusehenden Bewilligungsbescheides einerseits und der Verpflichtung zu seiner Rücknahme nach der Überprüfung andererseits unterschieden.

Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

Er rügt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und führt hierzu sinngemäß aus, die Regelausweisung sei rechtswidrig gewesen. Da er Art. 7 ARB 1/80 unterfalle, habe die Ausweisung nur nach Ermessen erfolgen dürfen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 (Rs C-453/00 - Kühne und Heitz N.V. -, InfAuslR 2004, 139) folge eine Verpflichtung zur Rücknahme der bestandskräftigen rechtswidrigen Ausweisungsverfügung, zumindest aber habe er einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Wiederaufgreifen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2005 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186). Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nach der Richtlinie 2004/38/EG nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 a ausgewiesen werden dürfe, weil er sich über 10 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Unter dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie sei die "Sicherheit des Staates" zu verstehen. Für eine Gefährdung der Sicherheit des Staates durch ihn lägen keine Anhaltspunkte vor.

Da das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 212, 315 = InfAuslR 2005, 26) die Regelausweisung als rechtmäßig angesehen habe, liege auch eine Divergenz vor.

Der Kläger sieht zudem als grundsätzlich klärungsbedürftig an

"ob die in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG enthaltene Regelung, wonach Unionsbürger nach über 10-jährigem Inlandsaufenthalt nur noch aus (zwingenden) Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden dürfen, schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Bestandteil des geltenden Rechtes ist"

und

"ob sie im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu erstrecken ist,

sowie

"ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ausländerbehörden Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme gemeinschaftswidriger Ausweisungen zusteht."

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsrügen greifen nicht durch.

1) Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgeworfenen Fragen erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

a) Die Frage, ob die in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (v. 29.4.2004 - ABl L 158 v. 30.4.2004, S. 77; ber. ABl L 229 v. 29.6.2004, S. 35) enthaltene Regelung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Bestandteil des geltenden Rechtes ist, stellt sich schon deswegen nicht (mehr), weil die Umsetzungsfrist mit dem 30. April 2006 abgelaufen ist.

b) Die Frage, ob die Richtlinie 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu berücksichtigen ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil diese Richtlinie in dem in diesem Verfahren maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt für die Ausweisungsentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 - vgl. dazu weiter unten -) noch nicht einmal erlassen war.

c) Die Frage, ob und in welchem Umfang Ausländerbehörden ein Ermessen bei der Rücknahme gemeinschaftswidriger Ausweisungen zusteht, erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn aus dem vom Kläger genannten Urteil des EuGH vom 13. Januar 2004 (Rs C-453/00 - Kühne und Heitz N.V. -, InfAuslR 2004, 139) ergibt sich bereits, dass ein derartiges Ermessen besteht; denn in jener Entscheidung des EuGH wird ausdrücklich nur von einer Pflicht zur Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung gesprochen, nicht jedoch ausdrücklich auch von einer Pflicht zur Rücknahme. Dass eine nicht (mehr) mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Einklang stehende rechtskräftige Entscheidung auf jeden Fall zurückzunehmen ist, lässt sich jenem Urteil hingegen nicht entnehmen. Es verbleibt daher bei der nationalen Regelung, wonach die Rücknahme von (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Bescheiden nach §§ 48, 49 VwVfG erfolgen kann.

2) Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht zureichend dargelegt. Dargelegt ist eine Divergenz nur dann, wenn aufgezeigt wird, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder zumindest konkludent aufgestellt hat, der mit einem obergerichtlich aufgestellten, die gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch steht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch einen von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005, 26) divergierenden abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt. Dass der Kläger aus dem Entscheidungsergebnis auf eine Abweichung schließt, reicht nicht aus. Denn mit einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein höheres Gericht aufgestellt hat, kann eine Divergenz nicht begründet werden. Unabhängig hiervon liegt eine Divergenz auch nicht vor; denn die o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 betraf eine noch nicht rechtskräftig gewordene Ausweisungsverfügung gegenüber einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, während es im vorliegenden Fall um die Frage geht , inwieweit eine in der Vergangenheit bereits bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung gegenüber einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aufzuheben ist. Es liegen mithin keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

3) Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung aufzuheben.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Kläger - wie sich aus der nach Erlass der Ausweisungsverfügung ergangenen Rechtsprechung ergibt - die Rechtsposition aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 zusteht; denn er hat als Familienangehöriger über (mindestens) drei bzw. 5 Jahre mit einem türkischen Arbeitnehmer (seinem Vater) zusammengelebt. Er hat diese Rechtsstellung auch nicht dadurch verloren, dass er sich nicht um Arbeit bemüht hat oder bei Erlass der Ausweisungsverfügung vom 20. März 2000 bereits über 21 Jahre alt war und keinen Unterhalt mehr von seinen Eltern bezog (vgl. hierzu EuGH Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 - Aydinli -, AuAS 2005, 182 = DVBl 2005, 1256; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 - Torun - ; Urt. d. Sen. v. 16.5.2006 - 11 LC 324/05 - n.rkr.). Eine Ausweisung durfte daher nach der neueren Rechtsprechung (BVerwG v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.) unter Berücksichtigung von Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (v. 25.2.1964 ABl.56 v. 4.4.1964, S. 850) nicht mehr als Ist- oder Regelausweisung, sondern nur nach Ermessen erfolgen.

Gleichwohl führt dieses nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG.

Eine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nur diese Alternative kommt vorliegend in Betracht) liegt nicht vor.

Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG dar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Komm. z. VwVfG, § 51 Rdnr. 98 ff., 106 ff. m. w. N.; Beschl. d. Sen. v. 2.11.2004 - 11 OB 271/04 im vorliegenden Verfahren -; kritisch Lenze, Die Bestandskraft von Verwaltungsakten nach der Rechtsprechung des EuGH, VerwArch 2006, S. 49).

Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Richtlinie 64/221/EWG mittlerweile durch die Richtlinie 2004/38/EG abgelöst worden ist, die an die Ausweisung von EU-Bürgern nunmehr um so höhere Anforderungen stellt, je länger diese im Bundesgebiet gelebt haben; denn die neue Richtlinie gilt - sofern sie überhaupt auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden ist - frühestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist (30.4.2006 - vgl. Art. 38 Abs. 2 u. Art. 40 Abs. 1 der RL 2004/38/EU). Rückwirkung ist dieser Richtlinie nicht beigemessen worden.

Bedeutende Rechtsprechungsänderungen können allerdings Anlass geben, den Betroffenen über §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber einzuräumen, ob die Behörde von Amts wegen einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt erneut überprüft (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rdnr. 13 f.). Dem hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren entsprochen und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens iwS (nach §§ 48,49 VwVfG) geprüft, eine Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung aber ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dieses ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden .Dabei kann offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgegangen ist - die Regelausweisung aus dem Jahre 2000 als rechtmäßig anzusehen ist, weil sie zumindest materiell-rechtlich mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit Art. 14 ARB 1/80 übereinstimmte, die Rechtsprechung erst später eine Ermessensausweisung forderte und nachträgliche Änderungen der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage bewirken, also einen rechtmäßigen Bescheid nicht rechtswidrig machen, oder ob die Ausweisung wegen der fehlenden Ermessensentscheidung als rechtswidrig anzusehen ist (vgl hierzu Lenze, a.a.O.).

Sieht man die Ausweisungsverfügung mit dem Verwaltungsgericht als rechtmäßig an, besteht kein Grund für einen Widerruf nach § 49 VwVfG.

Sieht man die Ausweisungsverfügung als rechtswidrig an, ist das der Beklagten über § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht dahin reduziert, dass nur eine Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung in Betracht kommt. Dass eine derartige Verpflichtung sich nicht dem vom Kläger zitierten Urteil des EuGH vom 13. Januar 2004 (Rs C-453/00 - Kühne und Heitz N.V. -, InfAuslR 2004, 139) entnehmen lässt, wurde bereits oben dargestellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass einer Übertragung jener zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ausfuhrgestattungen von Geflügelfleisch ergangenen Rechtsprechung des EuGH auf das Ausländerrecht ohnehin deswegen mit Zurückhaltung zu begegnen ist, weil es sich um völlig unterschiedliche Rechtsgebiete handelt und im Ausländerrecht zur Beschränkung der Wirkungen einer Ausweisung ein eigenständiges Rechtsinstitut, wie das der Befristung (§ 11 AufentG) vorgesehen ist.

Die ablehnende Entscheidung der Beklagten begegnet auch sonst keinen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die Grundsätze der Einzelfallgerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits gegenüber zu stellen und abzuwägen. Dabei konnte die Beklagte berücksichtigen, dass die im Jahr 2000 getroffene Ausweisungsentscheidung bereits damals in Übereinstimmung (zumindest) mit den materiellen Vorgaben des ARB 1/80 stand (vgl. hierzu auch Beschl. d. Sen. v. 26.7.2005 - 11 ME 242/05 - u. v. 25.4.2006 - 11 ME 129/06 -). Die dem Ausweisungsbescheid zugrunde liegenden erheblichen und sich ständig steigernden kriminellen Verfehlungen des Klägers (u.a. gemeinschaftlicher Diebstahl in erschwerter Form, Vortäuschen einer Straftat, schwerer Menschenhandel und gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) hätten nämlich auch schon damals nach Art. 14 ARB unter Ermessensgesichtspunkten eine Ausweisung gerechtfertigt. Die im Rahmen einer Ermessensausweisung zu berücksichtigenden persönlichen Belange des Antragstellers sind im Ausweisungsbescheid aus dem Jahr 2000 ebenfalls inhaltlich in zureichendem Maße gewürdigt worden, denn die Beklagte hat bereits damals darauf abgestellt, dass der im Jahre 2000 volljährige und ledige Kläger keine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet habe und aufgrund seines Alters auf die neuen Lebensbedingungen in der Türkei flexibel reagieren könne bzw. sich zumindest keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei ergeben dürften. Erweist sich aber die Ausweisungsentscheidung auch unter Beachtung der nunmehr durch die Rechtsprechung entwickelten Vorgaben (nur Ermessensausweisung bei assoziationsberechtigten Personen) im Ergebnis als rechtmäßig, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2000 aufzuheben. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach Erlass der Ausweisungsverfügung erneut wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Im Rahmen der Abwägung, ob die Ausweisungsentscheidung aufzuheben ist, konnte die Beklagte zudem mit berücksichtigen, dass etwaige spätere positive Verhaltensänderungen in der Person des Klägers im Rahmen eines Antrages auf Befristung der Wirkung der Ausweisung berücksichtigt werden können. Dass der Kläger als Assoziationsberechtigter keinen Anspruch darauf hatte, dass die Ausweisungsverfügung ihm gegenüber von Anfang an nur befristet erging, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (- 1 C 29.02 -, a.a.O.) bereits zutreffend ausgeführt.

Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2005 (- 6 E 421/05 - InfAuslR 2005, 186) führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht Hamburg hält es aufgrund der Änderung der Rechtsprechung zum Ausweisungsschutz für EU-Bürger (Urt. d. BVerwG v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, InfAuslR 2005, 18) lediglich für möglich, dass der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach §§ 51 Abs.1 und 51 Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG hat. Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Beklagte im vorliegenden Fall aber gerade mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2004 getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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