Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 11 ME 163/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 104 IV 1
AufenthG § 104 IV 2
Zur Auslegung des Begriffs "Integration" in § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Tatbestand:

Der am 10. Januar 1986 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 21. März 1990 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag blieb erfolglos. Nachdem für seinen Vater das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden war, wurde dem Antragsteller am 6. September 1994 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folgezeit jeweils - zuletzt befristet bis zum 30. November 2000 - verlängert wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. April 2002 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab, duldete ihn aber bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Der Antragsteller beantragte am 10. Juli 2004 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 ab. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 16. März 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ihm auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG erteilt werden könne, da seine Integration nicht zu erwarten sei. Ein von dem Antragsteller angestrengtes Petitionsverfahren blieb erfolglos.

Der Antragsteller hat am 17. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben B. und außerdem beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage abzuschieben. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 18. Mai 2005 statt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Allerdings ist die Beschwerde entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verspätet eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin am 24. Mai 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war, hat sie mit der am 6. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde die Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten. Dass der angefochtene Beschluss bereits am 18. Mai 2005 der Antragsgegnerin per Fax übermittelt worden war, wirkt sich nicht auf die Beschwerdefrist aus. Diese Form der Übermittlung ist weder als eine förmliche Zustellung noch als eine andere Art der zulässigen Bekanntgabe anzusehen. Jedenfalls fehlte das erforderliche Empfangsbekenntnis (vgl. dazu näher Sächs. OVG, Beschl. v. 16.01.2001, NVwZ-RR 2002, 56).

Dagegen ist die Beschwerde in der Sache nicht begründet.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der angefochtene Beschluss unter den von der Antragsgegnerin dargelegten Gesichtspunkten ernstlichen Zweifeln begegnet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG zusteht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei mit einer Integration des Antragstellers zu rechnen. Er habe im Jahr 2003 seinen Hauptschulabschluss erreicht und im Jahr 2004 das Berufsgrundbildungsjahr Bautechnik abgeschlossen, wenn auch seine Leistungen hierbei überwiegend nur mit "ausreichend" bewertet worden seien. Zwar sei er im Jahr 2000 zu einem Jugendarrest von zwei Freizeiten verurteilt worden und habe im Jahr 2003 eine richterliche Weisung erhalten, doch lägen diese beiden Verurteilungen weit unter der Grenze, welche gemäß § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dazu führe, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt werden könne. Dass er derzeit über keine Arbeitsstelle oder über einen Ausbildungsplatz verfüge, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, doch habe er aufgrund des Umstandes, dass er seit 2001 nur geduldet werde und über keinen gefestigten Aufenthaltstitel verfüge, nur geringe bzw. überhaupt keine Aussichten, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 - Vorl. Nds. VV-AufenthG - die Auffassung, dass die Anforderungen an eine günstige Integrationsprognose vom Antragsteller nicht erfüllt würden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Antragsteller bereits seit knapp 15 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, so dass erhöhte Anforderungen an Sprachkenntnisse und eine soziale und berufliche Perspektive zu stellen seien. Aus seinen Zeugnissen gehe hervor, dass er lediglich über schlechte Deutschkenntnisse verfüge und zudem Defizite im Arbeits- und Sozialverhalten aufweise. Angesichts dessen werde es ihm kaum möglich sein, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden. Im übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht behauptet - ernsthaft um eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Verurteilungen des Antragstellers nur mit Blick auf das Strafmaß bewertet. Aus den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten werde aber deutlich, dass der Antragsteller seine Freizeit mit einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen jugendlichen Ausländern verbringe und sich nicht von diesem kriminellen Freundeskreis distanziere. Diese Einwände der Antragsgegnerin vermögen jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht durchzugreifen.

Nach § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Zwischen den Beteiligten besteht lediglich im Hinblick auf die letztgenannte Voraussetzung Streit. Dieses Merkmal, das gesetzlich nicht näher definiert ist, wirft Auslegungsschwierigkeiten auf. Übereinstimmung besteht darin, dass es einer positiven Prognose über die zu erwartende Integration des Ausländers bedarf (vgl. etwa Funke/Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: August 2005, § 104 RdNr. 17). Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 (Nr. 104.4.3) muss damit zu rechnen sein, dass das Kind sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. Auch im Schrifttum wird in den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ein wichtiger Anhaltspunkt für die zu erwartende Integration gesehen (vgl. Albrecht, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Komm. z. Zuwanderungsgesetz, 2005, § 104 AufenthG RdNr. 13). Darüber hinaus müssen die bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse des jungen Ausländers und deren mögliche Entwicklung in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG formuliert ein negatives Integrationsmerkmal. Danach kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Unabhängig von diesem eigenständigen - nur im Ermessen stehenden - Ablehnungsgrund können auch andere Indizien für eine negative Entwicklung des jungen Ausländers (z. B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Nichtsesshaftigkeit) und damit gegen die Annahme der (grundsätzlich) zu erwartenden Integration sprechen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O. § 104 RdNr. 17). Nr. 104.4.4 Vorl. Nds. VV-AufenthG stellt folgende Anforderungen auf:

"Je länger der Aufenthalt bereits gedauert hat und die Schule besucht worden ist, desto höher müssen die Anforderungen an Sprachkenntnisse und soziale und berufliche Perspektiven sein. Ein fehlender Schulabschluss, nicht ausreichende Sprachkenntnisse, wiederholte Straftaten und mangelnde Integrationsbereitschaft sprechen gegen eine zu erwartende Integration, wobei Schulabschluss und Sprachkenntnisse bei erst kurzer Aufenthaltsdauer nicht erwartet werden können. Zumindest muss aber die Bereitschaft erkennbar sein, hier Defizite abzubauen."

Auch wenn diese Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht bindet, lassen sich ihr sachgerechte Kriterien für die Auslegung des § 104 Abs. 4 AufenthG entnehmen.

Hiervon ausgehend spricht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage Überwiegendes dafür, dass eine Integration des Antragstellers im Sinne des § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu erwarten ist.

Der fast 20 Jahre alte Antragsteller, der noch bei seinen Eltern wohnt, verfügt über den Hauptschulabschluss. Im Abschlusszeugnis der C. schule der Stadt D. vom 2. Juli 2003 wurden seine Leistungen im Fach "Deutsch" mit "ausreichend" bewertet. Anschließend absolvierte er das Berufsgrundbildungsjahr Bautechnik, das er am 7. Juli 2004 abschloss. Allerdings wurden seine Leistungen im Fach "Deutsch/Kommunikation" mit "ungenügend" bewertet. Dies könnte Zweifel daran aufkommen lassen, ob er tatsächlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Beschwerdeverfahren aber darauf hingewiesen, dass die Bewertung im Unterrichtsfach "Deutsch/Kommunikation" nicht gleichzusetzen sei mit den aufenthaltsrechtlich erforderlichen Deutschkenntnissen. In dem Unterrichtsfach seien das Erfassen von Texten, die Auslegung von Texten, der Aufbau und die Ausführung eigener Texte bewertet worden, nicht dagegen die deutschen Sprachkenntnisse. Er - der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers - habe wiederholt Gespräche mit dem Antragsteller geführt und könne anwaltlich versichern, dass dieser fließend deutsch spreche und auch verstehe wie andere deutsche Jugendliche in seinem Alter. Diese Argumentation erscheint dem Senat plausibel, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht sogar im Einbürgerungsverfahren keine zu strengen Anforderungen an die Deutschkenntnisse stellt (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 52/2005 vom 20. Oktober 2005 zu den Urteilen vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - und - 5 C 17.05 -). Hiernach dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller nicht am Fehlen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse scheitern.

Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller Defizite im Arbeits- und Sozialverhalten vorhält, da er im Berufsbildungsjahr Bautechnik 2003/2004 59 Unterrichtstage (davon lediglich 31 entschuldigt) gefehlt habe, kann daraus nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass es dem Antragsteller mit dieser Haltung kaum möglich sein werde, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden. Die Antragsgegnerin übersieht dabei, dass für den noch im Reifeprozess befindlichen Antragsteller nicht von vornherein eine derart ungünstige Prognose gestellt werden kann, zumal bisher nicht geklärt ist, worauf die Versäumung von Unterrichtstagen im Berufsbildungsjahr Bautechnik im einzelnen zurückzuführen ist. Ob der Antragsteller die von der Antragsgegnerin in dieser Hinsicht geäußerten Bedenken überwinden kann, muss letztlich der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das gleiche gilt für die von dem Antragsteller zu erwartenden ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz. Auch wenn es dem Senat nachvollziehbar erscheint, dass der Antragsteller wegen seiner ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Stellung Schwierigkeiten haben dürfte, einen Ausbildungsplatz zu finden, sollte er sich doch zumindest um eine befristete Erwerbstätigkeit bemühen, um seine Arbeitswilligkeit zu unterstreichen. Sollten diese Anstrengungen vergeblich sein, müsste er die erforderlichen Nachweise vorlegen (vgl. dazu auch § 82 Abs. 1 AufenthG), zumal die letzte Bescheinigung der Regionalen Arbeitsstelle zur beruflichen Eingliederung junger Menschen in Niedersachsen vom 22. März 2005 stammt.

Schließlich dürften auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers einer günstigen Integrationsprognose nicht entgegenstehen. Es ist unstreitig, dass eine Straffälligkeit des Antragstellers im Sinne des § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht gegeben ist. Er wurde am 6. Dezember 2000 vom Amtsgericht D. wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu zwei Freizeitarresten verurteilt. Gleichzeitig wurde er angewiesen, zwölf Tage Hilfsdienst nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Am 17. September 2003 sprach das Amtsgericht D. gegen ihn wegen Beihilfe zu räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub eine richterliche Weisung aus. Diese Verurteilungen liegen unterhalb der in § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG genannten Grenzen. Zwar wurde gegen den Antragsteller im Juni 2004 wegen eines versuchten Raubes ermittelt, doch stellte die Staatsanwaltschaft D. dieses Verfahren am 22. Juli 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, so dass auch dieser Vorfall im Rahmen des § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist. Allerdings können die in diesen Zusammenhängen zutage getretenen Verhaltensweisen des Antragstellers bei der allgemeinen Integrationsprognose des § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Rolle spielen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung des Ausländers zu entnehmen sind (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 104 RdNr. 17 f). Die Antragsgegnerin schließt aus dem bisherigen strafrechtlichen Verhalten des Antragstellers auf bei ihm weiterhin bestehende schädliche Neigungen. So werde aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten deutlich, dass er seine Freizeit mit einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen jugendlichen Ausländern verbringe und sich nicht von diesem kriminellen Freundeskreis distanziert habe. Aufgrund dieser ungünstigen Einflüsse scheine es nur eine Frage der Zeit, wann er erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Dem hält der Antragsteller entgegen, dass er die von ihm als Jugendlicher in einer Gruppe mehrerer Gleichaltriger begangenen Taten zutiefst bereue und sich aus diesem Umfeld gelöst habe (Eingabe vom 20.08.2004 an den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages). Auch im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 07.07.2005) tritt er den entsprechenden Behauptungen der Antragsgegnerin entgegen. Angesichts dieser gegensätzlichen Darstellungen und Einschätzungen kann jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller erneut straffällig werden könnte. Gegebenenfalls ist aber auch dieser Gesichtspunkt im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.

Ende der Entscheidung

Zurück