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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 12 ME 3/08
Rechtsgebiete: NStrG, StVO


Vorschriften:

NStrG § 6 Abs. 2
NStrG § 6 Abs. 6
NStrG § 63 a.F.
StVO § 32 Abs. 1
StVO § 33 Abs. 2
Entfernung von nicht verkehrsbehördlich angeordneten Schildern und Hindernissen.
Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 9. November 2007 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. auf, die von ihr oder von Beauftragten ohne verkehrsbehördliche Verfügung angebrachten oder aufgestellten (Zusatz-)Schilder und Hindernisse auf den öffentlichen Parkflächen im Bereich der D. in E. zu entfernen.

Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Aktenzeichen des VG: 7 A 3308/07) gegen diese Verfügung wiederherzustellen, weil es sich bei den streitigen Flächen nicht um öffentliche Verkehrsflächen, sondern um das Privatgelände der Antragstellerin handelte, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid sei auch in der Sache offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei berechtigt, von der Antragstellerin zu verlangen, dass diese die von ihr aufgestellten Schilder und Hindernisse auf den Parkflächen westlich der Fahrbahn der D. in E. gemäß § 11 Nds.SOG i.V.m. §§ 33 Abs. 2, 32 Abs. 1 StVO beseitige. Das Aufstellen der Schilder verstoße gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO. Es sei offenkundig, dass die Schilder der Antragstellerin auf dem Parkplatz das Zeichen 314 zu § 42 StVO, dass die Antragsgegnerin dort aufgestellt habe, beeinträchtigen könnten, denn das amtliche Zeichen 314 erlaube das Parken für den öffentlichen Verkehr, während die Schilder der Antragstellerin den Eindruck erweckten, dass das Parken nur eingeschränkt (durch Zusätze wie "Nur für Besucher der F." oder "Privatparkplatz F.") gestattet sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung hinsichtlich der "Hindernisse" auf dem Parkplatz sei § 32 Abs. 1 StVO. Danach sei es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könne. Dass sei hier der Fall, denn die Antragstellerin habe im westlichen Bereich der D. u. a. Ketten (vor Stellplätzen) angebracht, die die An- und Abfahrt auf den Parkflächen am Ende der Marinastraße für den öffentlichen Verkehr wenn nicht verhindern, so doch zumindest erschweren sollten. Ein Hindernis in diesem Sinne seien auch betriebsfähige, aber zu verkehrsfremden Zwecken auf Straßen stehende Fahrzeuge, wie z. B. dort aufgestellte Hänger. Die fraglichen Teile der D. stellten eine öffentliche Straße dar und seien dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies folge daraus, dass die D. ausweislich des Bestandsverzeichnisses der Antragsgegnerin vom 4. Januar 1970 in ihrer vollen vorhandenen Länge von 775 m bis zum Anleger der Antragstellerin und damit auch der an ihr westlich später angebaute Parkplatz für den Gemeingebrauch mit Kraftfahrzeugen gewidmet sei. Wegen der Einzelheiten könne hinsichtlich der Straße auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2007 dargestellten straßenrechtlichen Verhältnisse Bezug genommen werden. Die Widmung des Parkplatzes westlich der Fahrbahn der D. kurz vor ihrem Ende als öffentliche Straße ergebe sich aus § 6 Abs. 6 NStrG. Danach gelte der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt werde und die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 NStrG vorlägen; in diesem Falle bedürfe es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 NStrG nicht. Die erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Zu der Zeit, zu der die strittige Parkplatzfläche angelegt und ihrer Nutzung übergeben worden sei, sei die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (die Firma F. GmbH und Co. KG) aufgrund des mit der Antragsgegnerin am 26. April 1984 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages zur dinglichen Nutzung der Flächen berechtigt gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin habe der Widmung dieser Flächen zugestimmt. Die Zustimmungserklärung sei in den gesamten Umständen zu sehen, die in den Jahren 1985 bis 1988 zur Planung öffentlicher Förderung und Herstellung des streitigen Parkplatzes geführt hätten. Für alle Beteiligten sei fraglos gewesen, dass die nunmehr strittige Fläche für den öffentlichen (ruhenden) Verkehr hergestellt und benutzt werden solle. Mit der Baumaßnahme "Herstellung des Parkplatzes an der Westseite der Fahrbahn der D." sei seinerzeit die öffentliche Straße wenn nicht verbreitert, so doch jedenfalls im Sinne des § 6 Abs. 6 NStrG lediglich ergänzt worden. Der Eintritt dieser Widmungsfiktion setze voraus, dass die verkehrliche Bedeutung der Anlage insgesamt sich nicht ändere und ihre Einstufung gleich bleibe. Zudem sei der strittige Parkplatz an der vorhandenen Fahrbahn der Marinastraße unmittelbar angebaut, knüpfe damit an das Vorhandene an und verlängere die Straße nicht im Rechtssinne. Die Antragstellerin sei nicht befugt, auf der Grundlage privaten Rechts den Gemeingebrauch in diesem öffentlichen Straßenraum einzuschränken. Sie habe auch nicht ein Sondernutzungsrecht hinsichtlich der Parkflächen westlich der Fahrbahn der D. inne.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die streitige Anordnung der Antragsgegnerin finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 Nds. SOG i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 StVO. Der Beschwerdebegründung sind durchgreifende Bedenken insoweit nicht zu entnehmen. Dass die von der Antragstellerin verwendeten Zeichen auf einem privaten Parkplatz unbedenklich sein könnten, steht den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Dessen Annahme, dass die D. mit den fraglichen Teilen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit unter Bezugnahme auf die detaillierte Darstellung in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2007 auf den Umstand gestützt, dass die D. in das Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin vom 4. Januar 1970 in ihrer vollen vorhandenen Länge von 775 m (vom Anfangspunkt "G. L 15" bis zum Endpunkt "Marina (Anleger)") aufgenommen worden und damit für den Gemeingebrauch gewidmet sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Darstellung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2007 und werden durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge belegt. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht kritisch auseinander. Sie meint lediglich, die D. sei für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet, weil es an der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 NStrG fehle. Dabei übersieht die Antragstellerin indes, dass die Antragsgegnerin nach ihren nachvollziehbaren Ausführungen die Widmungsfiktion des § 63 Abs. 5 NStrG (in der bis zum 31.12.2004 gültig gewesenen Fassung) in Anspruch nimmt. Dort ist bestimmt, dass eine nach § 6 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als vollzogen gilt, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit hatte gemäß § 63 Abs. 2 NStrG zur Voraussetzung, dass die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden bis zum 31. Dezember 1983 anzulegen und nach Fertigstellung 6 Monate lang zur Einsicht auszulegen waren. Zeit und Ort der Auslegung sowie der Lauf der Auslegungsfrist waren ortsüblich bekannt zu machen und außerdem in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, zu veröffentlichen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist galt die Entscheidung der Gemeinde gegenüber allen Beteiligten als bekannt gegeben. Da nicht ersichtlich ist, dass die Eintragung in der Folgezeit angefochten worden ist, ist mit ihrer Bestandskraft die Vermutung der Zustimmungserteilung und des Widmungsvollzugs gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG eingetreten.

Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Widmung des Parkplatzes westlich der Fahrbahn der D. kurz vor ihrem Ende mit § 6 Abs. 6 NStrG begründet hat, setzt sich die Antragstellerin mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Nach dieser Vorschrift gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 NStrG vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 NStrG bedarf es in diesem Falle nicht. Die genannten Anforderungen hat das Verwaltungsgericht als erfüllt angesehen.

Wenn die Frage zu beantworten ist, ob eine Straße (lediglich) verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, also eine Straßenänderung im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 NStrG vorliegt, erfordert dies eine wertende Betrachtung, die mit Blick auf die Funktion der Widmung von unterschiedlichen Kriterien bestimmt werden kann, wie der Bedeutung der Straße für die Erschließung der Grundstücke und für den allgemeinen Verkehr oder das Verhältnis der vorhandenen Straße zum Umfang der hinzutretenden Fläche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.1999 - 3 A 3506/95 -, OVGE 48, 8). Das Verwaltungsgericht hat den Eintritt der Widmungsfiktion damit begründet, dass die verkehrliche Bedeutung der Anlage insgesamt sich nicht geändert habe und ihre Einstufung gleich geblieben sei. Der Anbau des Parkplatzes an die Fahrbahn der D. habe ihre Widmung als Gemeindestraße nicht berührt. Die Straße sei auch nicht etwa verlängert, sondern der strittige Parkplatz an der vorhandenen Fahrbahn unmittelbar angebaut worden. Diese Überlegungen zieht die Beschwerde nicht im Einzelnen in Zweifel, sondern stellt lediglich die Behauptung auf, dass hier eine geringfügige oder unerhebliche Erweiterung der Straßenfläche nicht vorliege. Insofern verweist sie allein auf die Größe des (wohl 1985) neu entstandenen Parkplatzes. Zwar kann der Umfang der Erweiterung ein gewichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung darstellen, auch insoweit kommt es aber letztlich auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles an. In diesem Zusammenhang ist hier von entscheidender Bedeutung, dass die vorrangige Funktion der D. nicht darin besteht, eine Verbindung in einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Wegenetz zu sein. Sie hat vielmehr die Aufgabe, die an ihrem Ende gelegenen umfangreichen Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen, bestehend u. a. aus Jachthafen, Bootshalle, Bootslagerplatz, Badesee mit Nebeneinrichtungen, Campingplatz, Restaurant, verkehrlich zu erschließen. Sie stellt die Verbindung zu einem touristischen Anziehungspunkt her und zieht damit entsprechend ihrem Zweck (Ziel-)Verkehr auf sich, der auf größere Parkflächen und in der gegebenen Lage auch auf geeignete Wendeflächen angewiesen ist. Unter diesen Umständen und angesichts des engen räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen der D. und dem Park- und Wendeplatz wird allein mit dem Hinweis auf die Größe der hinzutretenden Fläche voraussichtlich nicht überzeugend belegt werden können, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz NStrG hier nicht vorliegen.

Was die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 NStrG betrifft, hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als der zur Nutzung der streitigen Flächen seinerzeit dinglich Berechtigten in den gesamten Umständen erblickt, die in den Jahren 1985 bis 1988 zur Planung öffentlicher Förderung und Herstellung des streitigen Parkplatzes geführt hätten. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass an die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu einer Widmung strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine stillschweigende Zustimmung setzt eindeutige Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte der Widmung hat zustimmen wollen und mit der Nutzung der fraglichen Fläche zu öffentlichen Verkehrszwecken einverstanden ist (vgl. nur Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 107 m. w. N.). Hier liegen eine Reihe von Anhaltspunkten vor, die mit hinreichender Gewissheit auf einen derartigen Willen schließen lassen. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin - zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2008 -, die durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge belegt werden, Bezug genommen werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der (vormalige) Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin offenbar bei den Planungen und der Herstellung der gesamten H. von Anfang an und umfassend beteiligt war und bereits Ende des Jahres 1978 Abreden darüber zu den Akten gelangt sind, dass nicht nur Parkplätze für den Campingplatz, sondern auch öffentliche Parkplätze in einem Bebauungsplan ausgewiesen werden sollten. In einem weiteren Aktenvermerk vom 11. Januar 1985 über eine Besprechung ebenfalls unter Beteiligung des Geschäftsführers der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist von dem damaligen Stadtbaurat der Antragsgegnerin festgehalten worden, dass abweichend von dem seinerzeit bestehenden Bebauungsplan im nördlichen Teil des Geländes die ausgewiesene Grünfläche in einen Parkplatz umgewandelt werden und dieser Parkplatz der Allgemeinheit, u. a. dem Seglerverein, zur Verfügung stehen solle. Ferner heißt es: Innerhalb des Parkplatzes solle eine Umfahrt angelegt werden. Weiter sollten dort fünf bis sechs Busparkplätze vorgesehen werden. Der bisher ausgewiesene Wendeplatz könne dadurch entfallen und als Parkplatz für die Gaststätte umgenutzt werden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dieser zeitnah gefertigte Aktenvermerk die damaligen Erörterungen und getroffenen Abreden nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben haben sollte. Zwar hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Geschäftsführers der früheren Erbbauberechtigten vorgelegt, in der es heißt, deren Zustimmung habe sich darauf beschränkt, dass der Parkplatz (lediglich) auch für den Seglerverein zugänglich sein sollte. Diese Einschränkung erscheint indes wenig plausibel. Zum einen hat die Antragsgegnerin ihrerseits eine eidesstattliche Versicherung ihres ehemaligen Stadtbaurates eingereicht, in der zum Ausdruck gebracht wird, es sei allen Gesprächsbeteiligten absolut klar gewesen, dass der Parkplatz kein Privatparkplatz sein solle, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen habe. Zum anderen sind Einwände gegen die Überplanung der Erbbaurechtsgrundstücke als öffentliche Parkfläche offenkundig nicht vorgebracht worden. Vielmehr ist das in dem Gesprächsvermerk dargestellte Ergebnis inhaltsgleich in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 95 umgesetzt und sind dort die streitigen Flächen als öffentliche Parkfläche festgesetzt worden. Auch aus dem Kaufvertrag, mit dem die Erbbaurechte von der Firma F. GmbH und Co. KG im Jahr 2002 auf die Antragstellerin übertragen worden sind, und dem beigefügten Plan war im Übrigen eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem Park-/Wendeplatz um eine öffentliche Parkfläche handelt. Schließlich weist die Antragsgegnerin überzeugend darauf hin, dass auch die näheren Umstände der Finanzierung unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel keinen Anhalt dafür bieten, dass der Park-/Wendeplatz nicht als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung stehen sollte. Nach allem gibt es eine Fülle von Indizien, die die übereinstimmende Vorstellung, dass eine Park- und Wendefläche für Zwecke des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden sollte, hinreichend dokumentieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit der Nutzung des Parkplatzes als öffentliche Verkehrsfläche nicht einverstanden gewesen ist, fehlen demgegenüber.

Ende der Entscheidung

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