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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 12 ME 402/06
Rechtsgebiete: LuftBO, LuftVG, LuftVZO, VO (EWG) Nr 2407/92


Vorschriften:

LuftBO § 1
LuftVG § 20
LuftVZO § 61
VO (EWG) Nr 2407/92 Art. 5
VO (EWG) Nr 2407/92 Art. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 12 ME 402/06

Datum: 01.08.2007

Gründe:

Die Antragstellerin ist ein Luftfahrtunternehmen, welches Hubschrauberflüge durchführt. Sie beantragte mit Schreiben vom 7. Juni 2006 die Verlängerung ihres zum 31. August 2006 auslaufenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses D.. Mit Bescheid vom 1. September 2006 lehnte das Luftfahrt-Bundesamt diesen Antrag ab und ordnete das Ruhen der Betriebsgenehmigung vom 24. November 2005 sofort vollziehbar an. Es begründete diesen Bescheid damit, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, die Instandhaltungsvorschriften für Hubschrauber zu erfüllen und den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175 (deutsch) über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zu genügen. Da Voraussetzung für die jederzeitige Gültigkeit der Betriebsgenehmigung der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sei, dieses aber nicht habe verlängert werden können, könne auch die Gültigkeit der Betriebsgenehmigung nicht aufrechterhalten werden.

Im Laufe des Verfahrens war das Luftfahrt-Bundesamt ferner zu der Erkenntnis gelangt, dass neben Mängeln im Bereich der Technik des Luftfahrtunternehmens auch Probleme im Bereich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestanden. Es forderte deshalb mit Schreiben vom 25. August 2006 die Antragstellerin auf, die im Rahmen der aufsichtlichen Prüfung zum Stichtag 30. Juni 2006 festgestellte, nicht abgedeckte Liquiditätsunterdeckung in Höhe von rd. 351.000,- EUR auszugleichen und darüber einen Nachweis zu erbringen. Nach den Feststellungen des Amtes belief sich die nicht abgedeckte Liquiditätsunterdeckung zum Stichtag 31. August 2006 auf 272.000,- EUR. Nachdem das Luftfahrt-Bundesamt die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit festgestellt hatte, wurde die notwendige CAMO-Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2006 wiedererteilt. Zur Aufhebung seiner Entscheidung vom 1. September 2006 (Ablehnung der Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und Anordnung des Ruhens der Betriebsgenehmigung) sah sich das Luftfahrt-Bundesamt im Hinblick auf fehlende Nachweise zur Ausräumung der Liquiditätsunterdeckung nicht in der Lage.

Mit Beschluss vom 17. November 2006 verpflichtete das von der Antragstellerin angerufene Verwaltungsgericht das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Antragstellerin unter Aufnahme der in der Genehmigungsurkunde vom 14. September 2006 aufgeführten Luftfahrzeuge vorläufig zu verlängern, stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 1. September 2006 betreffend die Betriebsgenehmigung wieder her und führte zur Begründung aus: Im Hinblick auf zu erwartende irreparable Schäden sei die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Nach derzeit bekannter Sachlage habe die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis verlängert werde. Dem stehe nicht entgegen, dass das vormals erteilte Luftverkehrsbetreiberzeugnis zum 31. August 2006 erloschen sei, denn die Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag wirke auf den Verlängerungsstichtag zurück. Gründe, die jetzt noch gegen eine Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sprächen, seien nicht zu erkennen. Vorbehalte gegen die geplante Verlegung des Betriebssitzes oder der Flugzeuge griffen nicht durch, da hierfür derzeit nicht einmal ein Verfahren eingeleitet sei. Die festgestellten Mängel im Betrieb könnten inzwischen als nicht mehr gravierend angesehen werden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das angeordnete Ruhen der Betriebsgenehmigung sei ebenfalls begründet. Aus den im Laufe des Aussetzungsverfahrens mitgeteilten Überlegungen lasse sich nicht erkennen, dass das Luftfahrt-Bundesamt die Überzeugung einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gewonnen habe. Aus dem vorliegenden Zahlenmaterial ließen sich allenfalls Besorgnisse herleiten, nicht jedoch eine Verdichtung zu einer Überzeugung folgern. Dass die Antragstellerin ein Nettokapital von mindestens 80.000,- EUR nicht vorhalte, sei nicht festzustellen; ein solches Nettokapital sei auch für den Fall eines Liquiditätsengpasses gedacht. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten der Antragstellerin sei jedoch die Tatsache, dass deren Steuerberater in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung vom 6. November 2006 zu dem Ergebnis gelange, dass zum Ende des Geschäftjahres ein Gewinn erwirtschaftet werde, auch wenn der Ertrag des Jahres 2006 etwa 67.000,- EUR niedriger liegen werde als im Vorjahr, als das Unternehmen noch einen Gewinn von über 100.000,- EUR erwirtschaftet habe. Andererseits sei nicht zu übersehen, dass die vorliegende Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnungen durchaus Anlass zu Bedenken gäben. Insbesondere die exorbitante Entnahme von über 2.000.000,- EUR offenbar zu Gunsten eines Gesellschafters lasse erkennen, dass dem Unternehmen Liquidität entzogen sein könne, was zu der Annahme führen könnte, dass finanzielle Probleme in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten. Wie sich die Situation der Antragstellerin insoweit darstelle, werde im Hauptsacheverfahren ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen sein. Erst wenn das Luftfahrt-Bundesamt die Überzeugung der fehlenden Leistungsfähigkeit gewonnen habe, werde über eine Aussetzung oder Entziehung der Betriebsgenehmigung nachgedacht werden können. Die derzeitige Sach- und Rechtslage rechtfertige es nicht anzunehmen, die Ruhensanordnung sei rechtmäßig oder zweifelsohne rechtswidrig. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sich auch die Antragsgegnerin nicht auf den Standpunkt stelle, dass eine akute Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bestehe. Das Unternehmen der Antragstellerin existiere seit 35 Jahren; es sei nicht bekannt, dass es in der Vergangenheit einmal Verfahren über die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit und Liquidität des Unternehmens gegeben hätte. Die Antragstellerin habe in überzeugender Weise einen Maßnahmenkatalog vorgelegt und teilweise bereits umgesetzt, der ohne Zweifel zu einer Liquiditätssteigerung führen werde. Auch weil die Folgen des Ruhens der Betriebsgenehmigung zum Bankrott der Firma führen würden, sei es gerechtfertigt, zu Gunsten der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre Auffassung bekräftigt, dass eindeutige Hinweise auf eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin vorhanden seien und diese keine Nachweise zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegt habe. Zudem sei eine Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach Ablauf der vormals erteilten Erlaubnis nicht mehr möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Verlängerung nicht erfüllt worden seien. Darüber hinaus sei nunmehr von Belang, dass die Antragstellerin ihren Flugbetrieb zum 1. Januar 2007 vom Standort E. Flughafen zum Flugplatz F. verlegt habe, ohne dass die standortbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses neuerlich überprüft worden seien.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 hat das Luftfahrt-Bundesamt den Widerspruch der Antragstellerin gegen seinen Bescheid vom 1. September 2006 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Ruhens der Betriebsgenehmigung erneut angeordnet. Über die Klage der Antragstellerin ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden (Az. des Verwaltungsgerichts: 2 A 98/07).

II.

A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.

Die Antragsgegnerin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ordnungsgemäß vertreten. Die Beschwerdeeinlegung und Beschwerdebegründung entsprechen den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das ist hier geschehen. Der von der Bediensteten des Bundesamtes benutzte Zusatz Im Auftrag begründet Zweifel an der Wirksamkeit der Prozesshandlungen nicht. Mit diesem Zusatz wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bediensteten im behördeninternen Auftrag und mithin in amtlicher Eigenschaft handeln. Diese Betrachtungsweise ist mit § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vereinbar. Der in dieser Bestimmung gewählte Ausdruck vertreten ist nicht in einem materiell-rechtlichen, sondern allein in einem prozessualen Sinn gemeint (dazu näher BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993 - 4 B 253.92 -, DVBl. 1993, 884).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass mit dem Widerspruchsbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 23. Januar 2007 hinsichtlich des Ruhens der Betriebsgenehmigung erneut die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung unterliegt erheblichen Zweifeln, weil damit die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ohne Durchführung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO umgangen wird. Neben einem möglichen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bleibt aber die Beschwerde zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80 Rdnr. 198). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin klargestellt, die Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren abwarten und von der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid keinen Gebrauch machen zu wollen.

B. Die Beschwerde ist auch begründet.

1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 1. September 2006 angeordneten Ruhens der Betriebsgenehmigung überwiegt das gegenteilige Interesse der Antragstellerin. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Ruhensanordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 als rechtmäßig erweisen wird.

Der Bescheid beruht insoweit auf § 20 Abs. 3 und 4 LuftVG, Art. 5 Abs. 5 und Abs. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 v. 24.8.1992, S. 1). Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LuftVG bedürfen Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Art. 3 Abs. 3 der genannten Verordnung. § 20 Abs. 2 und 3 LuftVG gelten entsprechend, soweit dem nicht diese Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilen unbeschadet von Art. 5 Abs. 5 die Mitgliedstaaten Betriebsgenehmigungen nicht oder erhalten ihre Gültigkeit nicht aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung können die Genehmigungsbehörden jederzeit und in jedem Fall, in dem es klare Hinweise dafür gibt, dass ein von ihnen genehmigtes Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt sind, dass das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. In Abs. 7a Satz 1 ist bestimmt, dass die Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 nicht für Luftfahrtunternehmen gelten, die ausschließlich Luftfahrzeuge unter 10 Tonnen Starthöchstgewicht und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen müssen gemäß Abs. 7a Satz 2 der Verordnung jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 80.000,- ECU beläuft, oder aber auf Aufforderung der Genehmigungsbehörde die für die Anwendung des Abs. 5 erforderlichen Auskünfte vorzulegen. Der Aussetzung der Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 steht in ihrer Wirkung die Anordnung des Ruhens der Genehmigung auf Zeit (§ 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG) gleich und im Sinn des § 20 Abs. 4 Satz 2 LuftVG nicht entgegen. Diese Maßnahme kann getroffen werden, wenn sie ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten (§ 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG). Für die Anwendung der Vorschriften des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung, § 20 Abs. 3 und 4 LuftVG genügt es allerdings nicht, dass die Genehmigungsbehörde Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens hat. Vielmehr bedarf es klarer Hinweise auf finanzielle Probleme, die der Behörde Anlass geben dürfen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu bewerten und die Aussetzung/das Ruhen der Genehmigung anzuordnen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann.

Derartige klare Hinweise hatte die Antragsgegnerin hier seit dem Sommer 2006 gewonnen. So belief sich die Liquiditätsunterdeckung Ende Juni 2006 auf 351.000,- EUR, Ende August 2006 auf 272.000,- EUR und Ende September 2006 auf 127.000,- EUR unter Berücksichtigung jeweils einer Kreditlinie von 170.000,- EUR. Diese Zahlen sind von der Antragstellerin nicht bestritten worden und finden ihre Entsprechung in der Berechnung der Liquidität zweiten Grades durch das Steuerberaterbüro der Antragstellerin (vgl. deren Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 mit Anlagen an das Luftfahrt-Bundesamt). Die dort zum Ausdruck kommende Annahme, dass es sich lediglich um einen Liquiditätsengpass über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum handele, hat sich nicht bestätigt. Die sich vorübergehend abzeichnende günstigere Entwicklung hat sich danach nicht fortgesetzt. Ende November 2006 betrug die Liquiditätsunterdeckung 212.000,- EUR und Ende Dezember 2006 240.000,- EUR (unter Auswertung des Jahresabschlusses 2006 wohl sogar über 271.000,- EUR) jeweils unter Berücksichtigung einer verbliebenen Kreditlinie von 20.000,- EUR.

Wenn die Antragsgegnerin unter diesen Umständen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr davon überzeugt war, dass die Antragstellerin während eines Zeitraumes von 12 Monaten ihren tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann, wird dies voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Belastbare Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Beurteilung hätten Anlass geben können, lagen der Antragsgegnerin nicht vor. Von ihr angeforderte weitere Nachweise hatte die Antragstellerin teilweise nur zögerlich, teilweise gar nicht eingereicht. Insofern fehlte es an einer überzeugenden Grundlage für die Voraussage der Antragstellerin von Anfang November 2006, dass die Unterdeckung in einem halben Jahr beseitigt sein werde. Sie hat sich auch im Nachhinein nicht bestätigt.

Ob und zu welchem Zeitpunkt die von der Antragstellerin vor einem Gericht in Südafrika geltend gemachte Forderung realisiert werden kann, ist ungewiss und deshalb von der Antragsgegnerin zu Recht nicht im Rahmen der Liquiditätsbetrachtung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der im Januar 2007 bestehenden Abgabenrückstände der Antragstellerin beim Finanzamt E. -G. in Höhe von 144.720,76 EUR hat sich das Finanzamt mit Schreiben vom 17. Januar 2007 gegenüber der Antragstellerin zwar bereit erklärt, ihr bei weiterer Ratenzahlung einen weiteren Vollstreckungsaufschub unter der Bedingung zu gewähren, dass sie auf dem Grundstück H. in E. eine Grundschuld über den Rückstand eintragen lasse. Ob es dazu gekommen ist, ist ungeklärt. Jedenfalls ist von der Antragstellerin auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage nicht mitgeteilt worden, dass die geforderten Voraussetzungen eingetreten sind. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Antragstellerin Anfang Februar 2007 im Rahmen der Darstellung der Vermögensverhältnisse ihres Geschäftsführers darauf verwiesen hat, dessen Privathaus, in dem sich auch der Firmensitz befinde (Adresse H.), sei unbelastet. Davon abgesehen war die vom Finanzamt angebotene Regelung von vornherein bis Ende Juni 2007 befristet. Auch dazu hat die Antragstellerin aktuelle Angaben nicht gemacht. Was die Forderungen der Antragstellerin gegen ihren Geschäftsführer und Gesellschafter in Höhe von über 2,2 Mio. EUR angeht, ist angesichts differierender Erklärungen in schriftlichen Äußerungen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers sowie im Jahresabschluss 2006 (S. 29) unklar geblieben, ob insoweit schriftliche Vereinbarungen bestehen. Auch deshalb ist die Werthaltigkeit dieser Forderungen zweifelhaft. Jedenfalls sind auch insoweit konkrete Belege über kurzfristig wirksame, liquiditätsverbessernde Maßnahmen durch Rückflüsse an die Antragstellerin, die offenbar nicht möglich oder nicht gewollt sind, nicht vorgelegt worden.

Die allgemeine Erwartung der Antragstellerin, sie werde auch in Zukunft einen Gewinn erwirtschaften können, kann nicht dazu führen, ihre Liquiditätsprobleme als unbeachtlich anzusehen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass bereits in den Jahren 2004 und 2005 die Gewinnsituation maßgeblich durch den Verkauf von Anlagevermögen bestimmt worden ist. Es liegt auf der Hand, dass diese Entwicklung nicht unbeschränkt fortgesetzt werden kann. Zwar hat sich nach dem Jahresabschluss 2006 für dieses Jahr offenbar ein Gewinn ergeben, der nicht nur aus dem Verkauf von Anlagegütern resultiert, es fehlt aber unter Berücksichtigung der Betriebsentwicklung und der aktuellen Liquiditätsprobleme an der nachvollziehbaren Darlegung von Anhaltspunkten, aufgrund derer auch für das laufende Jahr eine positive Entwicklung glaubhaft gemacht wäre.

Zum anderen lag der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Widerspruch ein (aussagekräftiger) Wirtschaftsplan (vgl. den Anhang Abschnitt C zu Angaben in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die finanzielle Eignung von Luftfahrtunternehmen), der eine ausreichende Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung der Antragstellerin ermöglicht hätte, in welcher Form auch immer nicht vor. Unabhängig davon, dass es auf spätere Erkenntnisse in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ankommt, rechtfertigen auch diese eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung nicht. Der inzwischen übermittelte Plan, der von der Antragsgegnerin als unzureichend angesehen wird, setzt bereits für den Monat Juli 2007 kalkulatorisch den Verkauf eines Hubschraubers mit 400.000,- EUR an. Konkrete Realisierungsmöglichkeiten sind allerdings bisher nicht belegt. Unter Berücksichtigung eines solchen Verkaufserlöses wird ein Betriebsergebnis von 389.000,- EUR und ein Gesamtergebnis von 449.000,- EUR prognostiziert. Dies macht deutlich, dass ein positives Ergebnis ganz maßgeblich von dem weiteren Verkauf von Anlagevermögen abhängt. Dass die prognostizierten Flugerlöse, die nahezu die Gesamthöhe des Vorjahres erreichen sollen und auf die der geplante Verkauf des Hubschraubers offenbar keinen Einfluss haben soll, realistisch angesetzt sind, drängt sich jedenfalls nicht auf, zumal die Antragstellerin unter Vorlage von Vertragsteilen vorgetragen hat, dass zwei weitere Hubschrauber ab April 2007 für ein Jahr verchartert würden.

Nach allem sind in den vergangen Monaten weder bis zum maßgeblichen Erlass des Widerspruchsbescheides noch in der Zeit danach durchgreifende Veränderungen im Sinne einer positiven Entwicklung der Liquiditätslage der Antragstellerin sichtbar geworden. Insofern hat sich auch die Erwartung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigt, dass die Antragstellerin einen Maßnahmenkatalog vorgelegt und teilweise bereits umgesetzt habe, der ohne Zweifel zu einer Liquiditätssteigerung führen werde. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit mit erheblichen nachteiligen Folgen für die Antragstellerin verbunden sein muss. Es liegt bei der Antragstellerin, durch geeignete und überzeugende Maßnahmen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit der Folge zu dokumentieren, dass das Ruhen der Genehmigung zeitlich eng begrenzt werden kann.

2. Dem Antrag der Antragstellerin kann auch nicht insoweit entsprochen werden, als sie die Verpflichtung des Luftfahrt-Bundesamtes begehrt hat, ihr Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) vorläufig zu verlängern. Insoweit mangelt es an einem Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch.

Dabei kann hier dahinstehen, ob auf den rechtzeitig gestellten Antrag hin angesichts des am 31. August 2006 ausgelaufenen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) noch eine positive Entscheidung im Sinne einer Verlängerung oder nur noch eine Neuerteilung in Betracht käme. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob die Erteilung oder Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses - wie offenbar die Antragsgegnerin meint - schon daran scheitert, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin der erforderliche Nachweis, ein sicherer Flugbetrieb könne aufrechterhalten werden, nicht geführt werden kann. Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 richtet sich bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, gemäß § 61 Abs. 4 Nr. 2 LuftVZO nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175 ff. in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in deutscher Übersetzung bekanntgemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182 a vom 29. September 1998). Hinsichtlich des Betriebs von Hubschraubern wird in § 1 Abs. 2 Nr. 2 LuftBO (i. V. m. § 32 Abs. 1 LuftVG) ebenfalls auf die JAR-OPS 3 (deutsch) verwiesen. Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis beantragt, muss gemäß JAR-OPS 3.175 Abs. c (4) der Luftfahrtbehörde nachweisen, dass er in der Lage ist, einen sicheren Flugbetrieb durchzuführen. In Abs. f der Bestimmung heißt es, dass ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis zu ändern, zu widerrufen oder sein Ruhen anzuordnen ist, wenn der Luftfahrtbehörde nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass der Luftfahrtunternehmer einen sicheren Flugbetrieb aufrechterhalten kann. Zu beachten ist indes, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) in Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 als eine Urkunde definiert wird, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten. Damit wird in diesem Zeugnis die technische und flugbetriebliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens bestätigt (vgl. auch Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 595). Zwar weist das Luftfahrt-Bundesamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 zu Recht darauf hin, dass zwischen der wirtschaftlichen Lage eines Luftfahrtunternehmens und der Sicherheit des Flugbetriebs ein enger Zusammenhang besteht. Gleichwohl ist nicht zweifelsfrei, ob eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung von Bedeutung ist, gleichsam automatisch auch den Nachweis eines sicheren Flugbetriebs hindert und damit schon für sich auch der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) entgegensteht. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, lägen aber nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vor. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass für die Betriebsstätte in F., die die Antragstellerin nach ihren Angaben mit Beginn dieses Jahres bezogen hat, nicht nachgewiesen worden sei, dass die flugbetrieblichen Voraussetzungen insoweit in vollem Umfang vorlägen.

Von dem Vorstehenden abgesehen liegt jedenfalls ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor, denn für die begehrte einstweilige Anordnung, mit der hier die Hauptsache vorweggenommen würde, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. Zwar ist gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 Voraussetzung für die Erteilung und die jederzeitige Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Für die Erteilung oder Verlängerung eines solchen Zeugnisses im Wege einstweiliger Anordnung besteht jedoch kein Bedarf, wenn bereits absehbar ist, dass der Aufrechterhaltung und Gültigkeit der Betriebsgenehmigung eigenständige Gründe entgegenstehen und deshalb auch im Falle der Erteilung oder Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eine Rechtsposition des Luftfahrtunternehmens nicht verbessert werden kann. So verhält es sich aber, wie ausgeführt worden ist, hier.

Ende der Entscheidung

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