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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 13 ME 203/07
Rechtsgebiete: AufenthG, EU-AsylantragszuständigkeitsVO


Vorschriften:

AufenthG § 57 Abs. 1
EU-AsylantragszuständigkeitsVO Art. 16 Abs. 1
1. Die Zurückschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen EU-Mitgliedsstaat darf auch erfolgen, sofern die Rücknahme lediglich wegen des dort gestellten Asylantrags erklärt wird.

2. Dies gilt auch bei einem nach den Angaben des Ausländers missbräuchlich gestellten Asylantrag.


Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht entsprochen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, weil die Klage gegen die Zurückschiebung der Antragstellerin in die Republik Österreich voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Rechtsgrundlage der Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2007 ist § 57 Abs. 1 AufenthG. Danach soll ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat aufgrund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist unerlaubt aus der Republik Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwar ist die Frist von sechs Monaten seit der Einreise am 20. August 2007 mittlerweile verstrichen, zutreffend weist die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegen; denn die Republik Österreich war zunächst nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) EU-AsylantragszuständigkeitsVO vom 1. Dezember 2007 zur Aufnahme der Antragstellerin verpflichtet und ist dies nunmehr nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der VO, nachdem das Asylverfahren (Mitteilung des Bundesasylamts der Republik Österreich vom 19. Februar 2008) eingestellt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Ernsthaftigkeit des Asylantrages der Antragstellerin in der Republik Österreich nicht an. Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Antragstellerin den dortigen Asylantrag zwar missbräuchlich gestellt, damit jedoch gleichwohl die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der VO (EG) 343/03 - EU-AsylantragszuständigkeitsVO - ergeben, ausgelöst. Aus Art. 16 Abs. 1 der VO folgt, dass für die Rückübernahmeverpflichtung nicht von Belang ist, ob das Asylverfahren noch anhängig ist. Die Rückübernahme muss auch erfolgen, wenn der Ausländer den Asylantrag zurückgezogen hat oder darüber bereits abschlägig entschieden worden ist (Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) und e) der VO). Entsprechend ist erst recht im Fall einer missbräuchlichen Antragstellung zu verfahren.

Die Auffassung der Antragstellerin, ein Asylantrag im Sinne der ZuständigkeitsVO liege im Rechtssinne nicht vor, weil sie lediglich sogenannten "subsidiären Schutz" oder sonstigen Schutz begehrt habe, bestätigt sich bereits aus den Akten nicht. Die Republik Österreich hat mehrfach bekundet, dass die Antragstellerin einen "Antrag auf internationalen Schutz" bzw. einen "Asylantrag" gestellt habe. Unabhängig davon, ob der Rechtsauffassung der Antragstellerin überhaupt zu folgen ist, hat sie jedenfalls keinerlei Nachweise für einen eingeschränkten Antrag erbracht. Ihre Behauptung, dass sie dazu nicht in der Lage sei, ist nicht glaubhaft, denn die österreichischen Asylbehörden dürften ihren Asylantrag schriftlich - etwa durch Aushändigung des Protokolls - bestätigt haben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen einer Zurückschiebung der Antragstellerin auch nicht die Vorl. Nds. VV-AufenthG entgegen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Nummer 57.3.1 gegeben sind. Die Antragstellerin darf sich wegen ihres Asylantrags derzeit in der Republik Österreich aufhalten. Dies ist untechnisch als (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu werten, die die spezifischen Bezeichnungen der Aufenthaltsrechte in den verschiedenen Mitgliedsstaaten nicht aufzählen kann.

Schließlich steht einer Zurückschiebung der Antragstellerin auch nicht der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegen. Es ist Sache der Antragstellerin, die Gültigkeit der von ihr behaupteten Ehe mit dem irakischen Staatsangehörigen D. E. nachzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehe im Irak anerkannt wird, sondern vielmehr darauf, ob sie dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. Dies wäre z.B. für eine in islamischen Staaten durchaus anerkannte Mehrehe nicht der Fall. Dies gilt entsprechend für eine im Ausland durch einen Vertreter geschlossene Ehe. Die Antragstellerin hat sich dahingehend eingelassen, dass sich ihr Ehemann bei der Eheschließung durch den bevollmächtigten Bruder habe vertreten lassen. Nach deutschem Recht ist die Ehe ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und damit vertretungsfeindlich. Im Übrigen ergibt sich aus der Heiratsurkunde vom 31. Januar 2006 (BA A Bl. 11), dass D. F. E. bei der Eheschließung persönlich im Zivilgericht in G. am 30. Januar 2006 erschienen sei. Dies kann jedoch nicht zutreffen, da D. E. bereits im Jahre 1997 endgültig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Mithin ist nicht einmal die behauptete Eheschließung im Irak von der Antragstellerin hinreichend nachgewiesen.

Ende der Entscheidung

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