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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 2 ME 296/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 147 Abs. 1
VwGO § 166
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren (hier: Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes) setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das Rechtsmittel (hier: innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt wird.
Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 hat der Antragsteller in Reaktion auf die Verfügung des Senats vom 16. Juli 2009 in dem gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerdeverfahren - 2 PA 279/09 - erstmals einen weiteren Antrag dahingehend gestellt, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren. Verbunden worden ist dieser isolierte Prozesskostenhilfeantrag mit der Ankündigung, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu stellen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Es ist zwar möglich, einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren zu beantragen. Dies setzt aber voraus, dass der entsprechende Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das in Betracht kommende Rechtsmittel gestellt wird (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 166 Rdnr. 32 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2006 - 4 Cs 05.3377 -, juris Langtext Rdnr. 8 m. w. N.). Es ist daher nur möglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann-Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 166 Rdnr. 12 m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es dabei auf die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels - hier: die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO -, nicht hingegen auf eine davon etwaig abweichende, längere Frist für die Begründung dieses Rechtsmittels - hier: die einmonatige Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - an.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung eines finanziell minderbemittelten Beteiligten gegenüber einem hinreichend bemittelten Beteiligten, da dieser für die Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine Frist von einem Monat habe, während jener nur eine solche von zwei Wochen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch der hinreichend Bemittelte, der nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, ist an die Einhaltung der Rechtsmittelfrist - hier: die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO - gebunden, und der auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesene Minderbemittelte muss innerhalb der zweiwöchigen Frist lediglich den isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen, wobei er die Begründung innerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachholen kann. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG die Gründe in dem isolierten Verfahren lediglich kursorisch und in groben Zügen darzulegen sind (Senat, Beschl. v. 16.6.2009 - 2 NB 67/09 -) Eine Ungleichbehandlung erfolgt mithin nicht.

Der isolierte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich ihres in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 25. Juni 2009 zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief daher am 9. Juli 2009, 24.00 Uhr (einem Donnerstag) ab. Der Antragsschriftsatz vom 22. Juli 2009, in dem der Antragsteller den isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, wahrt diese Frist nicht. Insoweit ist ein Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. §§ 60 Abs. 1 VwGO, 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO auch nicht ersichtlich. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Juli 2009, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 PA 279/09 ist, beschränkt sich ausdrücklich darauf, gegen die die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 2009 Beschwerde zu erheben und enthält lediglich den Antrag, ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Ende der Entscheidung

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