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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 4 LB 547/02
Rechtsgebiete: BSHG, RegelsatzVO


Vorschriften:

BSHG § 12 I
BSHG § 21 Ia
RegelsatzVO § 1 I
Heimbewohner dürfen nicht darauf verwiesen werden, den Bedarf an Wäsche von geringem Anschaffungswert aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu decken. Sie haben auch insoweit Anspruch auf einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt.
Tatbestand:

Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist geistig behindert und wird in einem Heim betreut.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährte den Heimbewohnern unter 60 Jahren in Niedersachsen bis Ende 1999 einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt auch für die Beschaffung von (Unter-)Wäsche von geringem Anschaffungswert. Anfang 2000 wies er die herangezogenen örtlichen Träger in einem Rundschreiben an, hierfür einmalige Leistungen nicht mehr zu gewähren, sondern die Heimbewohner zur Deckung dieses Bedarfs auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG zu verweisen.

Der Kläger beantragte im Mai 2001 eine einmalige Leistung zur Beschaffung von drei Garnituren Unterwäsche zu je 16,00 DM und drei Paar Socken zu je 5,00 DM, insgesamt in Höhe von 63,00 DM (32,21 Euro). Der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Landkreis H., lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Juni 2001 ab. Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2002 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Landkreises H. vom 21. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 14. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine einmalige Leistung zum Lebensunterhalt in Höhe von 32,21 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte einmalige Leistung, weil der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nicht dazu bestimmt ist, Wäsche von geringem Anschaffungswert zu beschaffen (1.). Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, hat die Berufung Erfolg, weil die Aufwendungen für die vom Kläger benötigten Wäschestücke insgesamt nicht mehr "gering" waren und er nicht darauf verwiesen werden durfte, die Beschaffung "zu strecken", also auf mehrere Monate zu verteilen, oder für einen größeren Einkauf anzusparen (2.).

1. § 21 Abs. 3 BSHG definiert nicht, für welche Zwecke der "angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung" bestimmt ist, setzt aber "dessen bestimmungsgemäße Verwendung" voraus. Die Festsetzung des Mindestbarbetrages auf 30 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (und des Zusatzbarbetrages für Heimbewohner, die mit ihrem Einkommen zu den Heimkosten beitragen, auf höchstens weitere 15 v. H. des Regelsatzes) legt es nahe, auf die Regelsatzverordnung zurückzugreifen. § 1 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zählt die drei Bedarfsgruppen auf, für die laufende Leistungen nach Regelsätzen zu gewähren sind, nämlich Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. "Dazu", also zu den in Satz 1 genannten laufenden Leistungen (ohne Zuordnung zu einer bestimmten Bedarfsgruppe), gehören nach Satz 2 auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege und Reinigung. Diese Aufzählung wird - neben zahlreichen anderen Beispielen für persönliche Bedürfnisse wie Schreibwaren, Porto, Zeitung, Bücher, Benutzung von Verkehrsmitteln, Teilnahme am kulturellen Leben, kleinere Geschenke, Genussmittel usw. - oft unbesehen übernommen, um die Zwecke zu definieren, für die auch der Barbetrag bestimmt ist (im Anschluss an die Empfehlungen für die Gewährung von Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 49, 1973, Rn. 7, z. B. Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl., 1998, § 21 Rn. 74; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 21 Rn. 21; Urt. d. Sen. v. 26.11.1997 - 4 L 7348/95 -, unter Hinweis auf das Urt. v. 13.05.1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241; so auch schon der Bundesrat, BT-Drucks. 9/1859, in der Unterrichtung des Bundestages über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf des SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -, durch den auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks. 9/1753 - auch § 21 Abs. 3 BSHG geändert werden sollte; die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene, von beiden früheren Vorschlägen abweichende Fassung ist in das Gesetz vom 04.11.1982, BGBl. I, 1450, aufgenommen worden und auch heute noch gültig; dem VG Hannover angeschlossen hat sich das VG Göttingen, Urt. v. 24.02.2003 - 2 A 2318/01 -; vorgehend Beschl. d. 12. Senats des Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2002 - 12 PA 328/02 -, durch den er Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligte, da die zitierten Kommentar- und sonstigen Literaturmeinungen einer Überprüfung bedürften).

Die unbesehene Übernahme der Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auf den Barbetrag des § 21 Abs. 3 BSHG ist auch nicht gerechtfertigt: Eindeutig ausgeschlossen werden kann nur eine Zuordnung zur Bedarfsgruppe Ernährung. Nicht eindeutig ist die Zuordnung zu den Bedarfsgruppen hauswirtschaftlicher Bedarf und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hausrat gehört zur ersten, Körperpflege zur zweiten Gruppe. Problematisch ist die Zuordnung der "Wäsche" (von geringem Anschaffungswert). Nach dem "Statistik-Warenkorb" gehört sie - zusammen mit der Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang - zur Bedarfsgruppe "hauswirtschaftlicher Bedarf" (info also 1994, 119; Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 13. Aufl., 1996, S. 33, 34). Schon nach dem ursprünglichen Warenkorbmodell gehörten "Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert" nicht zu der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (Petersen, Die Regelsätze nach dem BSHG, Kleinere Schriften, Heft 43, 1972, S. 41, 43, Anl. 4 u. 6). Der Barbetrag umfasst hauswirtschaftlichen Bedarf nicht, weil dieser jedenfalls zum größten Teil vom Heimträger gedeckt wird (Hausrat, soweit nicht vom Heimbewohner mitgebracht, Haushaltsenergie, Putzmittel usw.). Wäsche (Leibwäsche) stellt der Heimträger zwar regelmäßig nicht, damit ist aber nicht gesagt, dass der Heimbewohner diesen Bedarf aus dem Barbetrag decken muss. Folge ist vielmehr, dass der Sozialhilfeträger diesen Bedarf des Heimbewohners durch eine einmalige Leistung nach § 21 Abs. 1 a BSHG decken muss, auch wenn nur "Wäsche von geringem Anschaffungswert" zu beschaffen ist. Dem steht nicht entgegen, dass dort in Nr. 1 einmalige Leistungen nur zur Beschaffung von Wäsche "von nicht geringem Anschaffungspreis" geregelt sind. Denn die in § 21 Abs. 1 a Nrn. 1-7 BSHG enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend (Beschl. d. Sen. v. 26.02.2002 - 4 ME 56/02 - FEVS 53, 458 - NDV-RD 2002, 68, zu einmaligen Leistungen für die Beschaffung von Bekleidung "von geringem Anschaffungswert", die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO von den Regelsätzen nicht erfasst werden). Hinsichtlich der Leistungen zur Beschaffung von Wäsche ergänzen sich § 21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO lückenlos nur bei den Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach Regelsätzen erhalten. Bei Heimbewohnern ist das nicht der Fall, weil der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG nicht dazu dient, hauswirtschaftlichen Bedarf zu decken, zu dem - wie erwähnt - nach dem "Statistik-Warenkorb" auch die Beschaffung von "Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert" gehört.

Nun mag die formale (beliebige) Zuordnung zu der einen oder anderen Bedarfsgruppe, die für den Empfänger von Regelsatzleistungen ohnehin bedeutungslos ist, für sich allein nicht ausreichen, um überzeugend zu begründen, warum Wäsche von geringem Anschaffungswert nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Heimbewohners gehört, zu deren Deckung der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestimmt ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.1997 (- BVerwG 5 C 34.95 - BVerwGE 105, 281 = NDV-RD 1998, 31 = FEVS 48, 193 = ZfSH/SGB 1998, 212 = info also 1998, 24 m. Anm. v. Brühl). Danach sind persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die von den Regelsätzen umfasst werden, nicht solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (dort entschieden für Schulbedarf). Damit ist nicht jedes Bedürfnis gleichzusetzen, dessen Deckung notwendig ist, wie hier der Bedarf an Wäsche in ausreichender Menge (oder etwa für die meisten Menschen der Friseurbesuch). Nicht von den Regelsätzen erfasst sind nach dem Urteil des BVerwG lediglich solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von außen (von einem Dritten, beim Schulbedarf von der Schule) vorgegeben werden und denen er sich (im Rahmen der Schulpflicht) nicht entziehen kann (ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 - BVerwGE 115, 256 = NDV-RD 2002, 127 = ZfSH/SGB 2002, 340 = FEVS 53, 300 = DVBl. 2002, 914 = NJW 2002, 1284 = info also 2002, 127 m. Anm. v. Berlit, zu Breitbandkabelbenutzungskosten, wenn sie nicht zur Disposition des Mieters stehen).

Gestützt wird das bisher gefundene Ergebnis jedoch durch eine Vergleich der Höhe des Mindestbarbetrages (nur der soll hier in den Blick genommen werden) mit der des Anteils im Regelsatz für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieser Regelsatzanteil beträgt 34,93 % (s. Brühl a.a.O.). Den Barbetrag hat der Gesetzgeber mit 30 % schon erheblich niedriger festgesetzt. Bei dieser Pauschalierung mag außer dem Motiv, die Sozialhilfeträger zu entlasten, auch die Überlegung mitgespielt haben mag, dass bei Heimbewohnern einige persönliche Bedürfnisse erfahrungsgemäß nicht in demselben Umfang auftreten wie bei Hilfeempfängern außerhalb von Einrichtungen, etwa bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. Kleinere Schriften, Heft 49, Rn. 10, 12 und Anlage 1). Würde bei den Heimbewohnern der Bedarf an Wäsche von geringem Anschaffungswert den persönlichen Bedürfnissen hinzugerechnet, erhöhte sich der Abstand zwischen dem Mindestbarbetrag und dem Regelsatzanteil um weitere 1,59 % (s. Brühl a.a.O.) auf insgesamt 6,52 %. Auch die gesetzlich (niedrig) festgelegte Höhe des Mindestbarbetrages rechtfertigt also die Annahme, dass er nicht dazu bestimmt ist, auch den Bedarf des Heimbewohners an Wäsche von geringem Anschaffungswert zu decken (so im Ergebnis auch Dietrich Schoch in seinem von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben an Professorin Hannelore Puckhaber vom 15.03.2000 unter Modifizierung seiner Auffassung in seinem Handbuch "Barbetrag zur persönlichen Verfügung oder Taschengeld?". 2. Aufl., 1999, Rz. 58 ff.).

2. Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgt, hat die Berufung aus folgendem - selbständig tragenden - Grund Erfolg.

Der vom Kläger genannte Betrag von 63,00 DM (32,21 Euro) für die Ersatzbeschaffung von Wäsche ist jedenfalls nicht mehr "gering", ohne dass es der Festlegung einer Untergrenze bedarf (s. den Beschl. d. Sen. v. 26.02.2002 a.a.O.). Der Anschaffungswert ist auf den gesamten geltend gemachten Bedarf zu beziehen und nicht etwa auf die "kleinste Einheit" (eine Unterhose zu 8,00 DM, ein Unterhemd zu 8,00 DM, ein Paar Socken zu 5,00 DM). Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Ersatzbeschaffung insgesamt notwendig und unaufschiebbar war, jedenfalls kann ihm das nicht mit der allgemeinen Erwägung widerlegt werden, Unterwäsche verschleiße nicht gleichzeitig, sondern nach und nach, weil sie auch nach und nach angeschafft worden sei. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, dass mehrere Garnituren Unterwäsche oder mehrere Paar Socken gleichzeitig ersetzt werden müssen, weil sie etwa gleich lange getragen worden oder zeitweise einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt oder von unterschiedlicher Qualität gewesen sind. Es ist dann unerheblich, wann die zu ersetzenden Stücke jeweils angeschafft worden sind.

War der geltend gemachte Bedarf somit insgesamt notwendig und unaufschiebbar, durfte der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zur Deckung des Bedarfs mehrere Monate anzusparen oder jeden Monat nur ein Einzelstück zu kaufen (s. den Beschl. d. Sen. v. 26.02.2002 a.a.O., zu Mütze, Schal und Handschuhen als im Winter unaufschiebbaren Bedarf). Da in dem Regelsatz von 561,00 DM, der ab 01.07.2001 gegolten hat, nur 1,59 % oder 8,92 DM für die Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert enthalten gewesen sind (Brühl a.a.O.), im Barbetrag, wenn er dafür überhaupt bestimmt ist (s. die Ausführungen zu 1.), entsprechend weniger, hätte der Kläger über viele Monate die Deckung des notwendigen Bedarfs strecken oder dafür ansparen müssen. Ihn darauf zu verweisen, hätte dem Bedarfsdeckungsprinzip, einem Strukturprinzip der Sozialhilfe (Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 259 ff.), nach dem ein notwendiger Bedarf vollständig und zeitnah zu decken ist, widersprochen.

Diese Entscheidung des erkennenden Senats ermöglicht es, zu der früheren, für alle Beteiligten (Heimbewohner, Heimträger und Sozialhilfeträger) praktikablen Lösung, nämlich zu einmaligen Leistungen oder Pauschalen für Bekleidung und Wäsche, zurückzukehren.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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