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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 7 ME 199/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
VwGO § 158 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Antrags der Antragstellerin (zu 2.) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2008 angeordnet, soweit mit diesem Zwangsgelder zur Durchsetzung der verfügten abfallrechtlichen Anordnungen angedroht worden sind; das gewählte Zwangsmittel sei untauglich. Im Übrigen - also hinsichtlich der verfügten Maßnahmen selbst - sei der Antrag der Antragstellerin (zu 2.) unbegründet.

Der Antrag des Antragstellers (zu 1.) sei unzulässig, weil er als Geschäftsführer der Antragstellerin (zu 2.) bei zutreffender Lesart nicht Adressat des angefochtenen Bescheides und damit nicht beschwert sei.

Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht insgesamt den Antragstellern auferlegt.

Dagegen haben diese Beschwerde erhoben. Der Antragsteller (zu 1.) macht geltend, dass über einen Aussetzungsantrag seinerseits bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Adressatem nicht zu entscheiden gewesen sei. Die Antragstellerin (zu 2.) wendet ein, dass sie mit ihrem Begehren zu einem wesentlichen Teil durchgedrungen sei. Dies sei bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt worden.

II.

1.1 Die Beschwerde des Antragstellers (zu 1.) ist zulässig.

§ 158 Abs. 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar geht es dem Antragsteller (zu 1.) auch darum, von Kosten freigestellt zu werden; direkt wendet er sich jedoch dagegen, dass er überhaupt als Antragsteller und Verfahrensbeteiligter angesehen worden ist. Das kann Gegenstand einer Beschwerde sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Rnr. 3 zu § 82 m.w.N.). 1.2 Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Antragsteller (zu 1.) macht zu Recht geltend, dass er mit Schriftsatz vom 8. September 2008 an das Verwaltungsgericht (GA Bl. 34) ausdrücklich erklärt hat, nur die Antragstellerin (zu 2.) solle den Antrag stellen, wenn der Bescheid der Antragsgegnerin bei entsprechender Auslegung allein sie zur Adressatin bestimmen sollte. Da das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu dieser Auslegung gelangt ist (BA Bl. 4,5), durfte es über einen Antrag des Antragstellers (zu 1.) nicht mehr entscheiden, weil dieser Antrag dann nicht gestellt war. Zwar muss eine Antragsschrift entspr. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO den Antragsteller hinreichend eindeutig bezeichnen und darf dies nicht der Auswahl des Gerichts überlassen. Vorliegend lag es aber so, dass die Adressatenbezeichnung im Bescheid vom 2. September 2008 mit "Herrn A. i. Fa. B. .." mehrdeutig war und sogar eher die Auslegung nahelegte, dass der Antragsteller (zu 1.) und nicht die Firma (GmbH) (= Antragstellerin zu 2.) Adressat sein sollte. In dieser Situation konnte die Antragstellerseite nicht sicher sein, wer als verpflichtet anzusehen war. Um den ihr zustehenden Rechtsschutz sicherzustellen, lag es nahe und ist nicht zu beanstanden, zunächst beide möglichen Adressaten als Antragsteller auftreten zu lassen und die klarstellende Bestimmung mangels ausreichender Hinweise des Antragsgegners zunächst in die Hand des Gerichts zu legen (vgl. zu den Anforderungen an die Auslegung einer Klage- bzw. Antragsschrift Kopp/Schenke, a.a.O.).

Eine gerichtliche Entscheidung gegen eine Person, die unverzüglich klarstellt, dass sie nicht Klägerin bzw. Antragstellerin ist, ist unwirksam und in einem Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtsklarheit aufzuheben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Januar 1986 - 1 S 2008/85 -, juris).

2. Die Beschwerde der Antragstellerin (zu 2.) ist unzulässig.

Das ergibt sich aus § 158 Abs. 1 VwGO, weil die Antragstellerin (zu 2.) nicht zugleich gegen die sie betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache vorgeht. Mit ihrem Vorbringen, angesichts der teilweisen Stattgabe und des zu Unrecht einbezogenen Antragstellers (zu 1.) jedenfalls nicht vollständig in die Kostenpflicht genommen werden zu dürfen, wendet sie sich im Ergebnis allein gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kostenverteilung, die auf der Grundlage des von diesem angeführten § 154 Abs. 1 VwGO in der Tat nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. § 158 Abs. 1 VwGO soll das Rechtsmittelgericht jedoch davon freistellen, ohne Entscheidung in der Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen. Eine solche Prüfung findet auch nicht statt, wenn ein Verfahrensmangel wie die Entscheidung über einen nicht gestellten Antrag gerügt wird, mit der Beschwerde aber lediglich erreicht werden soll, dass die hierauf zurückgehende Kostenentscheidung beseitigt wird (BVerwG, Beschl. v. 21. Nov. 1996 - 9 B 553/96 -, juris). So liegt es im Fall der Antragstellerin (zu 2.)

Ende der Entscheidung

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