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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 9 KN 352/02
Rechtsgebiete: NKAG


Vorschriften:

NKAG § 9 I 1
NKAG § 9 II 2
1. Der Anbieter von PC-Kursen im Erhebungsgebiet einer Fremdenverkehrsgemeinde kann verpflichtet sein, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu entrichten.

2. Der Ortsgesetzgeber ist befugt, branchenspezifische Beitragsmaßstäbe zu wählen, die sich an geeigneten Indizien für die durch den Fremdenverkehr vermittelten besonderen wirtschaftlichen Vorteile orientieren.


Tatbestand:

Der Antragsteller betreibt in einem Ortsteil der Antragsgegnerin ein Kolleg, in dem Nachhilfe- und Förderunterrichtunterricht für ortsansässige Haupt- und Realschüler sowie Gymnasiasten, Computerkurse für Kinder und Jugendliche sowie Computerkurse für Beruf und Privat angeboten werden. Er betreibt ferner als Unternehmensberater eine Firma. Der Ortsteil der Antragsgegnerin ist als "Kneippheilbad" staatlich anerkannt. Der Antragsteller wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2001 (FVBS), die u.a. folgende Regelungen enthält :

§ 2 Beitragspflichtige

1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr in dem anerkannten Ortsteil D. der Stadt D. unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die - ohne in dem nach § 1 Abs. 1 anerkannten Gebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben - vorübergehend dort erwerbstätig sind.

2) Beitragspflichtig i.S. des Absatzes 1 sind die in Spalte 1 der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, genannten und sonstigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgten Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.

3) .....

§ 3 Beitragsmaßstab

1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Stadt D. nach § 1 dieser Satzung geboten wird.

2) Für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen werden die Vorteile nach den in Spalte 2 der Anlage bestimmten Maßstäben festgestellt.

3) ..... 4) .....

§ 4 Vorteilssatz und Höhe des Beitrags

(1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Vorteilssatz beträgt 3,2851 v.H.

.....

(2) Die Höhe des Beitrages ist für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen in Spalte 2 der Anlage festgelegt.

(3) .....

Die der Satzung beigefügte Anlage 1, auf die in § 3 Abs. 2 und in § 4 Abs. 2 verwiesen wird, beinhaltet eine Übersicht, aus der zu ersehen ist, welcher Beitrag je branchenspezifische Bemessungsgröße (Betten im Beherbergungsgewerbe, Arbeitskräfte in Handwerksbetrieben, Sitzplätze in Gastronomiebetrieben usw.) vom Beitragspflichtigen jeweils zu entrichten ist. Für die (Auffang-)Gruppe "sonstige selbstständig tätige Personen und Unternehmen, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden", wird in Nr. 39 der Anlage ein Beitragsmaßstab von 30,01 EURO/Arbeitskraft bestimmt.

Gründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Er richtet sich gegen die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2001 und damit gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes. Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er ist als sonstiger selbstständiger Unternehmer Adressat der von ihm angegriffenen Satzung. Denn an den von ihm angebotenen PC-Kursen können auch Gäste im Erhebungsgebiet und im Fremdenverkehr tätige Personen teilnehmen; die Unternehmensberatung wird auch Fremdenverkehrsbetrieben angeboten. Damit besteht für den Antragsteller die für die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag ausreichende Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr unmittelbar und mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Er kann somit geltend machen, durch die Beitragssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden. Die Antragsgegnerin hat ihn im Übrigen für das Jahr 2002 zu einer Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 60,02 € herangezogen. Diese Heranziehung ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens 9 ME 445/02.

Das Normenkontrollbegehren ist aber nicht begründet.

Die Fremdenverkehrsbeitragsatzung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Die Antragsgegnerin ist hiernach befugt, in ihrem staatlich als Kneippheilbad anerkannten Ortsteil Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben. Der Einwand des Antragstellers, da es nach der Anlage 1 zur FVBS keine Form von Selbstständigkeit gebe, die nicht als fremdenverkehrsbeitragspflichtig behandelt werde, erhebe die Antragsgegnerin unzulässiger Weise eine Steuer, ist unbegründet. Der Fremdenverkehrsbeitrag unterscheidet sich von einer Steuer dadurch, dass für die Beitragserhebung mit der Wahrnehmung der in § 9 Abs. 1 NKAG bestimmten Aufgaben eine Gegenleistung der Gemeinde erbracht wird (BVerfG, Beschl. v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223 = NJW 1976, 1837). Die Erstreckung der Beitragspflicht auf nahezu alle Selbstständigen im Erhebungsgebiet ist eine Folge dessen, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG beitragspflichtig auch diejenigen sind, die nicht selbst mit den Gästen entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen, sondern denen nur mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr geboten werden. Dies sind - wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS zutreffend wiedergegeben ist - alle selbstständig tätig Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr (Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Inhaber von Ferienwohnungen, Läden usw.) im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgten Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 3.4.1988 - 3 A 249/85 - KStZ 1989, 16/17). Diese gesetzliche Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen auch auf durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Bevorteilte hat zur Folge, dass nahezu jeder Ortsansässige, der sich in der beitragserhebenden Gemeinde ortsbezogen wirtschaftlich betätigt, zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen wird. Dies ändert indes nichts an der rechtlichen Qualifizierung des Fremdenverkehrsbeitrags.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der branchenspezifischen Beitragsmaßstäbe, die sich an geeigneten Indizien für die durch den Fremdenverkehr vermittelten besonderen wirtschaftlichen Vorteile orientiert, liegt innerhalb des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Die Anknüpfung des Beitrages an die Zahl der Fremdenbetten in Beherbergungsbetrieben, die Zahl der Sitzplätze in Gaststätten, die Zahl der Arbeitskräfte in Dienstleistungsunternehmen und andere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Ertragsfähigkeit der beitragspflichtigen Unternehmen zulassen, ist allgemein üblich und sachgerecht. Wenn eine Gemeinde auf der Grundlage von Marktanalysen (hier: Untersuchung des DWIF aus dem Jahre 1992) und verfügbaren Statistiken (hier: Gewinnsätze aus der Richtsatzsammlung 1999 des Bundesministeriums für Finanzen für die Oberfinanzdirektionen des Bundesgebietes) Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und fremdenverkehrsbedingten Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren - wie hier geschehen - ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe verwendet, kann der Beitragspflichtige nicht mit dem Einwand durchdringen, ein einzelner Beitragssatz hätte höher oder niedriger angesetzt werden müssen (Urteile d. Sen. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45 = NST-N 1991, 48; u. v. 26.2.2002 - 9 K 2694/99 - NdsVBl 2003, 25 = KStZ 2003, 55 = NST-N 2002, 260 = NordÖR 2002, 428). Die vom Antragsteller gerügte unterschiedliche finanzielle Bewertung der Arbeitskraft in einzelnen Branchen ist keine willkürliche Ungleichbehandlung, sondern das rechnerisch zutreffende Ergebnis der Umrechnung des vorteilsbedingten Prozentsatzes der branchenspezifischen fremdenverkehrsbedingten Gewinne auf die Zahl der in der jeweiligen Branche beschäftigten Arbeitskräfte. Das von der Antragsgegnerin mit der Erstellung der Beitragskalkulation beauftragte Büro für Organisations- und Personalberatung "Eberhard Team" hat die Ermittlung der fremdenverkehrsbedingten Gewinne getrennt für die Ausgaben der Gäste in den 12 Ausgabekategorien "Unterkunft sozial", "Unterkunft gewerblich", Unterkunft privat", "Verpflegung", "Einkäufe Ladengeschäft", "Einkäufe LSB-Märkte", "Sport + Freizeit", "lokaler Transport", "sonstige Dienstleistungen", "Kreditinstitute", "Versorgung" sowie "Handwerk" vorgenommen. Für die Kategorie "sonstige Dienstleistungen", in die der Antragsteller fällt, wurde ein fremdenverkehrsbedingter Gewinn von 255.746,70 € ermittelt. Unter Zugrundelegung des in § 4 Abs. 1 FVBS bestimmten Vorteilssatzes von 3,2851 v.H. errechnet sich für diese Kategorie ein insgesamt zu erhebender Fremdenverkehrsbeitrag von 8.401,53 €. Dieser Betrag ist auf insgesamt 280 Arbeitskräfte umzurechnen, die im Erhebungsgebiet im sonstigen Dienstleistungsbereich tätig sind; dies ergibt den Beitragssatz von 30,01 € je Arbeitskraft. Nach derselben Formel (FV-Gewinn x 3,2851 % : Maßstabseinheiten) wurden auch die Beitragssätze in den anderen 11 Kategorien ermittelt. Die in Anlage 1 zur FVBS aufgeführten Beitragssätze je Arbeitskraft bzw. je Maßstabseinheit resultieren aus der Zuordnung der jeweiligen Branche zu einer der 12 Ausgabekategorien. Die Gleichbehandlung der Rechtsanwälte und Ärzte mit einem Beitragssatz von jeweils 30,01 € je Arbeitskraft folgt daraus, dass beide Berufsgruppen der Kategorie "sonstige Dienstleistungen" zugeordnet werden müssen, weil es eine spezifische Kategorie "Gesundheitswesen" o.ä. nicht gibt. Dies ist indes rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen genau zu ermitteln. Ihr steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise zuzurechnen sind (ebenso: OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 220/95 - KStZ 1997, 93). Dieses eine Typisierung rechtfertigende Ermessen besteht auch hinsichtlich der Entscheidung über die Zahl der zu bildenden Untergruppen/Ausgabekategorien für die Ermittlung der Beitragssätze. Die vom Antragsteller gerügte Diskrepanz zwischen dem Beitragssatz für Inhaber von Heilbädern, Kur-, Bade- und Schwimmanlagen in Höhe von 19,08 € je Arbeitskraft und dem Beitragssatz für einen Bademeister in Höhe von 77,02 € je Arbeitskraft erklärt sich dadurch, dass erstere der Kategorie "Sport + Freizeit" zugeordnet werden, in der 72 Arbeitskräfte einen fremdenverkehrsbedingten Gewinn von 41.824,77 € erwirtschaften, während letzterer der Kategorie "Handwerk" zugeordnet wird, in der ein fremdenverkehrsbedingter Gewinn von 154.731,82 € - also nahezu das Vierfache - mit nur 66 Arbeitskräften erzielt wird. Freischaffende Künstler werden der Kategorie "sonstige Dienstleistungen" mit einem Beitragssatz von 30,01 € zugeordnet. Hingegen errechnet sich der Beitragssatz von 25,96 € je Bett bei den Inhabern von Beherbergungsbetrieben nach den für diese besondere Kategorie ermittelten fremdenverkehrsbedingten Gewinnen, von denen über den Fremdenverkehrsbeitrag wiederum 3,2851 % abgeschöpft werden, und Berücksichtigung der Gesamtzahl der Betten.

Die Festsetzung der Beiträge beruht auch im Übrigen auf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation. Nach den vorliegenden Berechnungen belaufen sich die Gesamtdurchschnittsaufwendungen der Antragsgegnerin für den Fremdenverkehr auf jährlich 685.363,76 DM (350.420,93 €). Die Antragsgegnerin erzielt durch die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags eine Einnahme von 150.000,- DM (76.693,78 €) p.a.; dies führt zu einer prozentualen Deckung des Gesamtaufwandes durch Fremdenverkehrsbeiträge in Höhe von 21,398 %. Zulässig wäre nach den Angaben des Büros "Eberhard Team" eine Maximalumlage von 105.876,20 €. Den Widerspruch zwischen der Angabe unter Nr. 3.2.6. der Beitragskalkulation, wonach die Betriebe der Kategorie "sonstige Dienstleistungen" bis auf einige Ausnahmen nur sekundär am Umsatz durch den Fremdenverkehr beteiligt seien, und der dann erfolgten Gewinnermittlung nach Primär- und Sekundärumsatz hat das Kalkulationsbüro bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes aufgeklärt. Nach der Stellungnahme vom 9. September 2002 ist die Ausführung unter Nr. 3.2.6. missverständlich und die Angabe der Gewinnart "sekundär" in der Anlage 6 fehlerhaft. Tatsächlich ist die Gewinnart primär und sekundär; dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Einzelangaben in der Anlage 5, wo die sonstigen Dienstleistungen auch beim Primärumsatz berücksichtigt worden sind.

Ende der Entscheidung

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