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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 1 KN 22/06
Rechtsgebiete: RVG VV, RVG


Vorschriften:

RVG VV Nr. 2300
RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4
1. Der Senat lässt unentschieden, ob der mittlerweile wohl überwiegenden Auffassung (vgl. z. B. Nds. OVG, B. v. 8.10.2007 - 10 OA 73/07 -; BayVGH, B. v. 14.5.2007 - 25 C 07.754 -) zu folgen ist, die Vorbemerkung 3 Abs. 4, Anlage 1 zum RVG sei im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem aus systematischen Gründen nicht anzuwenden.

2. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Normenkontrollantragstellers für diesen schon im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte; denn das Planaufstellungs- ist nicht als Verwaltungsverfahren im Sinne der Nummern 2300 f. der Anlage 1 zum RVG anzusehen.


Gründe:

Die Antragsgegnerin möchte erreichen, dass die im Rahmen des Normenkontrollverfahrens entstandene Geschäftsgebühr in Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG deshalb auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für diese im Verfahren zur Aufstellung des durch Senatsurteil für unwirksam erklärten Bebauungsplanes Nr. 1.103.0 "Nördlich der Gustav-Bermann-Straße" der Antragsgegnerin Einwendungen erhoben hatten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dies in seinem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2007 unterlassen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Dieser hat keinen Erfolg. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Teil 3 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betrifft bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren. Die Vorbemerkung zu diesem Teil der Anlage 1 zum RVG hat in ihrem Abs. 4 (jetzt 7) folgenden Wortlaut:

"Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist."

Der Senat lässt die kontrovers diskutierte Frage unentschieden, ob und unter welchen Umständen diese Vorschrift im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt anzuwenden ist. Insoweit wird zum Teil eine uneingeschränkte Anwendbarkeit dieser Vorschrift angenommen (so wohl VG Hannover, B. v. 7.12.2007 - 6 A 1117/07 -, Rechtsprechungsdatenbank des Oberwaltungsgerichts und JURIS Langtext; sonstige Veröffentlichung nicht bekannt). Zum Teil wird das mit der Begründung abgelehnt, im Kostenfestsetzungsverfahren gehe es ausschließlich um die Kosten, welche im Gerichtsverfahren angefallen seien. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4, Anlage 1 zum RVG knüpfe dagegen an Kosten an, welche vorprozessual entstanden seien. Sie sei daher trotz ihres Wortlauts aus systematischen Gründen, außerdem deshalb nicht vergütungsmindernd anzuwenden, weil damit ohne ausreichende Rechtfertigung der Kläger besser gestellt würde, der sich erst im Klageverfahren anwaltlichen Beistandes bedient hätte (so u. a. Nds. OVG, Beschl. vom 8.10.2007 - 10 OA 73/07 -, Rechtsprechungsdatenbank des OVG, unter anderem unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 14.5.2007 - 25 C 07.754 -, JURIS). Der BayVGH hat in seinem Beschluss vom 9.10.2007 (- 3 C 07.1903 -, Langtext JURIS, sonstige Vnb), in dem er die zuletzt genannte als mittlerweile ganz überwiegend vertretene Meinung bezeichnet, dies für den (als Ausnahme angesehenen) Fall modifiziert, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist. Anders als im Zivilrecht (verwiesen wird insbesondere auf BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 -, NJW 2007, 2049 = ZMR 2007, 439 = JurBüro 2007, 357) müsse im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Anrechnungsvorschrift doch beachtet werden, wenn dort neben den im Gerichtsverfahren entstandenen solche Anwalts-Gebühren verlangt würden, welche im Vorverfahren entstanden seien.

Die beiden zuletzt genannten Auffassungen würden hier dazu führen, dass schon aus diesem Grunde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg haben kann. Denn durch Beschluss vom 20. September 2007 hatte der Senat in dieser Sache entschieden, die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren rechtfertigten eine Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Der Senat versagt sich jedoch eine Diskussion dieser Auffassungen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen ohne Erfolg bleiben muss. Die Nrn. 2300 f. - bis zum 30. Juni 2006 trugen sie die Nrn. 2400 f. - sind Bestandteil von Teil 2 des Anhangs 1 zum RVG mit der amtlichen Überschrift: "Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren". Unter Verwaltungsverfahren sind ausschließlich Verfahren gemeint, in denen ein Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit oder auf seine Vollziehbarkeit hin überprüft werden soll (so zutreffend Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, Komm., 10. Aufl. 2006, Rdn. 2 zu VV 2300, 2301). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aus den § 16 Nrn. 1 und 6 sowie § 17 Nr. 1 sowie 4 lit. c) und d) RVG. Ein Planaufstellungsverfahren stellt ein spezielles Verfahren zur Aufstellung einer Satzung nach dem BauGB dar, nicht jedoch ein Verfahren, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist.

Auch Sinn und Zweck sprechen gegen die von der Antragsgegnerin favorisierte Anwendung des Anrechnungstatbestandes Vorbemerkung 3 Abs. 4, Anlage 1 zum RVG. Mit der Anrechnung soll verhindert werden, dass die (annähernd) gleiche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal hätte honoriert werden müssen, wenn sie gleich vor das Gericht gebracht worden wäre (vgl. Madert, a.a.O., Rdn. 40). Ein dem vergleichbarer Fall ist hier gerade nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2007 selbst darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit, welche ein Rechtsanwalt namens seiner Mandantschaft im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens entfaltet, nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht mit der Tätigkeit, die er in einem späteren Normenkontrollverfahren entfalten muss. Im Planaufstellungsverfahren geht es insbesondere darum, die Belange desjenigen zu artikulieren, der von einem Plan betroffen würde. Im Normenkontrollverfahren stellen sich dagegen nicht nur zum Teil knifflige Fragen des Verwaltungsprozessrechts. Vielmehr kann der Antragsteller dann, wenn er die Zulässigkeitshürde genommen hat, mit Gesichtspunkten reüssieren, welche mit seiner Rechts- und Interessenposition nicht identisch sind.

Ende der Entscheidung

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