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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 1 KN 235/05
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
BauGB § 34 Abs. 5 S. 2
1. Die Gemeinde darf Außenbereichsflächen nur dann im Wege der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbeziehen, wenn die abgrenzende Bebauung zu einem Ortsteil gehört. Außerdem müssen die bei einer Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Tatbestandsmerkmale anhand der dort stehenden Bebauung beurteilt werden können.

2. Zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen, die im Einflussbereich eines landwirtschaftlichen Betriebes (Schweinehaltung) liegen.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die 34.-Satzung OT C. "Mühlenweg/Weidenweg" der Gemeinde D.. Die Satzung wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Juni 2004 beschlossen und am 15. Dezember 2004 bekanntgemacht.

Der Antragsteller bewirtschaftet die Hofstelle Weidenweg Nr. 4. D. liegt westlich der A 1, der hier interessierende Ortsteil C. östlich davon. In Richtung Autobahn führt dort die Dorf-, außerhalb der Ortschaft C. er Bahnhofstraße genannte Kreisstraße 141. Der Weidenweg geht von der Dorfstraße nach Osten ab und verläuft dann nach einem Knick parallel zu ihr. Im Südosten trifft er auf den Aueweg, der wieder zur Dorfstraße führt.

Das Betriebsgrundstück Weidenweg 4 grenzt an die Südseite des Weidenweges an seinem nordwestlichen Stück. Ihm gegenüber an der Nordseite liegt stehen auf dem ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. 1 weitere Gebäude. Bis zu dem erwähnten, östlich davon liegenden Straßenknick stehen an der Nordseite das Wohnhaus Nr. 3 sowie ein weiteres im Knie des Weidenweges und eines hier nach Norden abgehenden Wirtschaftsweges. Der Wunsch der Bewohner dieses Gebäudes, westlich davon liegende Flächen zu bebauen, war Auslöser der hier angegriffenen Innenbereichssatzung, Teilbereich B. Südlich des west-östlich verlaufenden Teils des Weidenweges steht zunächst keine Bebauung. Einzeilige Bebauung beginnt erst an der Ostseite seines südöstlichen Astes.

Zur Hofstelle des Antragstellers gehört eine Gesamtbetriebsfläche von 86 ha. Dazu gehören auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen des gegenüberliegenden Betriebs Weidenweg Nr. 1, die der Antragsteller gepachtet hat und für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt, ebenso wie die Stallgebäude des Betriebs Weidenweg Nr. 1, die er als Rinderstall nutzt. Ein 1999 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für einen Schweinestall mit knapp 500 Tieren auf dem Grundstück des Antragstellers Weidenweg 4 gefertigtes Gutachten des TÜV Nord kommt für die Wohngebäude Weidenweg 1 (W 1) und Weidenweg 3 (W 2) zu einer Geruchsschwellenüberschreitung nach GIRL von 16,9 für den Punkt W 1 und 12,5 für den Punkt W 2.

Im März 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für eine Satzung nach § 34 BauGB. In der Ratsvorlage kommt zum Ausdruck, dass Probleme mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben am Weidenweg gesehen würden, aber die Flächen als Wohnbauflächen genutzt werden sollten und eine Satzung notwendig werde, weil die Samtgemeinde E. die Fläche im Flächennutzungsplan nicht als Wohnfläche darstellen wolle. Der geltende Flächennutzungsplan sehe eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vor. Im Februar 2004 wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligung machte die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom März 2004 erhebliche Bedenken wegen der landwirtschaftlichen Emissionen geltend, die insbesondere vom landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehen werde. Dieser sei darüber hinaus auch Eigentümer des Flurstücks 450/19, das er im Rahmen seines Betriebes nutze und nach der Planung ebenfalls in den Bereich der Satzung einbezogen werden solle. Mit Schreiben vom 16. März 2004 nahm der Landkreis Stellung, machte aber keine Angaben zu den dort vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungen. Unter dem 11. März 2004 wies das Landvolk auf erhebliche Bedenken hin, die im Einzelnen bereits von der Landwirtschaftskammer dargestellt worden seien. Am 9. März 2004 fand eine Vorstellung des Satzungsentwurfs in der Öffentlichkeit statt. Dort meldete der Antragsteller seine erheblichen Bedenken an.

Am 28. Juni 2007 beschloss der Rat die Satzung und über die vorgetragenen Bedenken und Anregungen. Hinsichtlich der Bedenken des Antragstellers wurde darauf verwiesen, dass der Landwirt ohnehin schon auf vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse und im Übrigen neue Eigentümer, die ein Grundstück im Gebiet der Satzung bebauen wollten, wüssten, dass ein entsprechender Betrieb in der Nähe liege und sie auf diesen ebenfalls Rücksicht nehmen müssten.

Auf die Vorlage der Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung zur Erteilung der Genehmigung für die Satzung teilte diese mit Schreiben vom 10.11.2004 mit, dass eine Genehmigung nach dem EAG-Bau 2004 nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin machte die Antragsgegnerin am 5.12.2004 die Satzung bekannt.

Die Satzung zur Einbeziehung/Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils C. auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB umfasst zwei räumliche Geltungsbereiche: Den Teilbereich A (Mühlenweg) mit den Flurstücken 52/3, 52/4 und 53/1 sowie den Teilbereich B (Weidenweg) mit den Flurstücken 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 449/19 und 450/19, wobei die jeweiligen Flurstücke nicht in jedem Fall voll erfasst sind, sondern im Regelfall nur in einer Tiefe von 40 m. Enthalten sind weiterhin textliche Festsetzungen, wonach pro Baugrundstück maximal zwei Wohneinheiten in einem Gebäude zulässig sind und die Mindestbreite der Baugrundstücke 30 m betragen muss. Garagen und Nebenanlagen müssen einen Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Daneben sieht die Satzung Einzelheiten zur Kompensation des planungsrechtlichen Eingriffs i.S. von § 1 a BauGB vor. In der Begründung wird ausgeführt, die Schaffung von Wohnbauflächen sei notwendig zur Deckung des Eigenbedarfs im Sinne der Bevölkerungsentwicklung, um ortsansässigen Bewohnern für ihre eigenen Bauflächen Baurechte im Ortsteil C. zu ermöglichen. Die zur Disposition stehenden beiden Flächen seien planungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen, aber durch überwiegende Wohnnutzung der angrenzenden Bereiche geprägt. Es solle eine eindeutige und abschließende Abgrenzung zum Außenbereich dokumentiert werden und ein Lückenschluss zwischen den bebauten Siedlungsansätzen wie der Hofstelle im Außenbereich nördlich des Weidenweges und der vorhandenen Wohnbebauung im weiteren Verlauf östlich des Weidenwegs geschaffen werden. Aufgrund von planungsrechtlichen Genehmigungen auf der Basis des § 35 BauGB sei eine bauliche Entwicklung im Außenbereich bereits eingeleitet. Weitere Bauanträge lägen der Gemeinde schon vor. Durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe seien Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen. Die Zulässigkeit einer Bebauung mit Wohnnutzung sei daher nur nach einer Einzelfallprüfung möglich. Die getroffenen textlichen Festsetzungen dienten der städtebaulichen Vorgabe zur Erhaltung der vorhandenen Siedlungsstruktur.

Am 25. November 2005 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt: Seine Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass er als Eigentümer des unmittelbar südlich an den Teilbereich B der Satzung angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes sowie als Pächter des unmittelbar westlich an den Teilbereich B angrenzenden Betriebes durch heranrückende Wohnbebauung betroffen sei. Durch die Satzung könnten an seinen Betrieb Wohnhäuser heranrücken, auf die er bislang keine Rücksicht nehmen müsse. Wie sich aus dem im Jahr 1999 eingeholten Gutachten ergebe, überschreite an diesen Punkten die Immissionshäufigkeit die zulässige Schwelle. Die Satzung leide an Abwägungsmängeln, weil seine Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe nicht nur durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer und seine eigene Kenntnis von der Situation gehabt, sondern sei auch im Baugenehmigungsverfahren für den Schweinestall im Rahmen des § 36 BauGB beteiligt gewesen, so dass ihr Einzelheiten dazu bekannt gewesen seien. Es sei fehlerhaft, wenn sich die Antragsgegnerin darauf zurückziehe, dass ihn die vorhandene Wohnbebauung bereits zu Rücksichtnahme zwinge. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen für eine Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vor, weil es an der prägenden Wirkung angrenzender Bebauung fehle. Südlich des Weidenwegs sei überhaupt keine Bebauung vorhanden und nördlich befänden sich nur zwei Wohnbauvorhaben, von denen eines zu einer anderen Straße orientiert und das andere (Weidenweg Nr. 3) bereits seit längerem dort vorhanden sei. Im Hinblick darauf sowie die auf die Immissionssituation sei ein Planungsbedürfnis für ein Bebauungsplanverfahren evident.

Der Antragsteller beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Juni 2004 beschlossene 34.-Satzung OT C. "Mühlenweg/Weidenweg" für unwirksam zu erklären, soweit darin der Teilbereich B festgesetzt worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehungssatzung vorlägen. Die einbezogenen Flächen seien durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Für den hier umstrittenen Teilbereich B sei von einer ausreichenden Prägung auszugehen. Auf den beiden Flurstücken 17/1 und 450/19 sei bauliche Substanz vorhanden, die zur Prägung beitrage. Ferner stehe in der Mitte des Gebietes auf dem Flurstück 18/1 ein weiteres Gebäude vorhanden, das ebenso wie das Gebäude auf dem Flurstück 17/1 ausschließlich der Wohnnutzung diene. Als Art der hinzuzufügenden Nutzung komme deshalb nur Wohnnutzung in Betracht. Die Gemeinde habe auch im Abwägungsvorgang alle Bedenken ordnungsgemäß abgewogen. Bodenrechtliche Spannungen würden nicht hervorgerufen. Aus dem TÜV-Gutachten ergebe sich, dass der Betrieb des Antragstellers ohnehin keine weitere Entwicklungsmöglichkeit habe. Wolle der Antragsteller eine weitere Ausdehnung seines Betriebes planen, würden alle Belastungsgrenzen überschritten. Aus diesem Grund könne das Hinzutreten von vier bis fünf neuen Wohnhäusern im Ergebnis keine neue Konfliktsituation hervorrufen. Im Baugenehmigungsverfahren für das Grundstück zwischen den im Gutachten des TÜV Nord als W 1 und W 2 bezeichneten Häusern müsse ein gesondertes Prüfverfahren durchgeführt werden. Hierauf werde in der Satzung verwiesen. Weiter östlich liegende Wohnhäuser würden nicht in unzumutbarer Weise von den Beeinträchtigungen erfasst. Ein weiteres Planungsbedürfnis für einen Bebauungsplan habe eben nicht bestanden.

Der Senat hat die Örtlichkeiten im Rahmen der Sitzung am 27. März 2008 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll von diesem Tage verwiesen. Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe:

Der auf den Teilbereich B der Satzung beschränkte Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als Eigentümer bzw. Pächter von unmittelbar an den Satzungsbereich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben von der Geltung der Satzung unmittelbar betroffen. Seine Belange waren in der Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 11.7.2001 - 4 BN 28/01 -, BRS 64, 54; BayVGH Urt. v. 24.4.2007 - 15 N 06.1948 -, zitiert nach juris). Einer Beschränkung des Normenkontrollantrags auf den Teilbereich B der Satzung steht nichts entgegen, denn die beiden Teilbereiche A und B sind unabhängig voneinander zu betrachten, da sie weder räumlich noch funktionell verbunden sind.

Der Antrag ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen nicht vor.

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn diese Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind und unmittelbar an diesen angrenzen. Dabei reicht es nicht aus, wenn es sich um einen "in der Nähe gelegenen" bebauten Bereich handelt. In Abgrenzung zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB einerseits und zum freien Planungsermessen der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes andererseits stellt für diese Art der Satzung gerade die unmittelbare Nähe zum bebauten Bereich das Hauptmerkmal dar. Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche "neu" als Baufläche herangezogen werden. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar nicht in den "Zusammenhang" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehören aber noch nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig "nicht mehr dazugehören kann" (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 2007 § 34 Rdnr. 115 ff.; Hofherr in: Berliner Kommentar, 3. Aufl. § 34 Rdnr. 78; Bienik/Krautzberger, UPR 2008, 81; BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003 - 4 BN 20.03 -, zitiert nach juris; OVG Münster, Urt. v. 2.12.2002 - 7a D 39/02.NE - BRS 65, 89; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.4.1990 - 8 S 3123/89 -, UPR 1990, 395; Urt. v. 7.5.1993 - 8 S 2096/92 -, UPR 1994, 159; Urt. v. 27.6.2007 - 3 S 128/06 - ZfBR 2007, 795 = BauR 2007, 1851; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9.11.2005 - 8 C 10463/05 -, zitiert nach juris). Dieser Zusammenhang ist für den Teilbereich B nicht gegeben.

Der Weidenweg ist bislang zwischen der Kreisstraße 141 - der C. er Bahnhofstraße im Westen - und dem nach Norden abzweigenden "Weg" im Osten auf seiner nördlichen Seite mit den in der Begründung zur Satzung genannten Gebäuden bebaut. Dabei handelt es sich einmal um den vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb Weidenweg Nr. 1, der vom Geltungsbereich der Satzung nicht erfasst wird. Dieser endet vielmehr an dessen östlicher Grundstücksgrenze. Im Geltungsbereich der Satzung liegen die beiden nördlich des Weidenwegs vorhandenen und durch teils landwirtschaftlich genutzte, teils gärtnerisch angelegte Freiflächen voneinander getrennten Gebäude Weidenweg Nr. 3 sowie das Gebäude Nr. 1 am östlichen Teil des Teilbereichs B, das von dem nach Norden abzweigenden "Weg" erschlossen ist. Südlich des Weidenwegs befinden sich in diesem Bereich die neben dem Betrieb des Antragstellers liegenden und von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Weidenweg knickt in seinem weiteren Verlauf östlich des nach Norden abzweigenden Wegs nach Südosten ab und ist dort an seiner nordöstlichen Seite bis zur Einmündung in den Aueweg bis auf eine Ausnahme einzeilig bebaut. Südwestlich des Weidenwegs befinden sich diesem Bereich nur landwirtschaftlich genutzte Flächen. Erst an der Einmündung der Schulstraße in den Weidenweg liegt von der Schulstraße erschlossen ein landwirtschaftlicher Betrieb. Diesem gegenüber befindet sich südlich der Schulstraße/westlich des Weidenwegs ein Gelände mit einigen historischen hierher translozierten Gebäuden, dem Kindergarten, der Schießhalle und der Feuerwehr. Nördlich des Weidenwegs befindet sich außer der erwähnten keinerlei Bebauung mehr. Der Schwerpunkt des Ortsteils C. liegt südlich des Teilbereichs B der Satzung. Bebauung findet sich nach Kartenlage beiderseits des Mühlenwegs sowie an der Bahnhofstraße. Damit fehlt die "unmittelbare Nähe" zu bereits vorhandenen bebauten Bereichen, die zum Zusammenhang der bebauten Ortslage gehören. Es ist schon in höchstem Maße zweifelhaft, ob die sich einseitig bandartig in den Außenbereich erstreckende Bebauung östlich des Weidenwegs von der Einmündung der Schulstraße in den Weidenweg nach Norden noch der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen ist oder ihrerseits bereits eine "Splittersiedlung" darstellt. Jedenfalls ist die Verbindung vom Gebäude Weidenweg Nr. 7 zu dieser Bebauung bestenfalls als locker zu bezeichnen und keinesfalls geeignet, einen Zusammenhang mit der bebauten Ortslage von C. darzustellen. Dieser Zusammenhang wäre allenfalls dann gegeben, wenn zusätzlich die Süd- und Südwestseite des Weidenwegs in diesem Bereich bereits bebaut wäre und die nördlich des Weidenwegs in den Außenbereich vordringende Bebauung daran anschließen könnte. Daran fehlt es hier jedoch gerade, so dass diese Fläche zusammen mit der auf der Nordseite einschließlich der dort vorhandenen Bebauung durch das Gebäude Weidenweg Nr. 3 und den landwirtschaftlichen Betrieb Weidenweg Nr. 1 einem Außenbereich zuzurechnen ist, der nicht mehr, wie dies § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB fordert, an einen Ortsteil angrenzt.

Daneben fehlt es an der für eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erforderlichen Prägung durch vorhandene Bebauung. Die beiden vorhandenen Wohnhäuser Weidenweg Nr. 3 und Nr. 7 und der landwirtschaftliche Betrieb Weidenweg Nr. 1 reichen für eine Prägung in diesem Sinne aber nicht aus (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.5.1990 - 4 C 37.87 - BRS 50 Nr. 81; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2007, a.a.O.; Söfker, a.a.O. Rdnr. 117; Hofherr, a.a.O. Rdnr. 79). Eine Prägung in diesem Sinne ist beispielsweise möglich, wenn es sich um eine unbebaute Straßenseite handelt, der eine bebaute Straßenseite gegenüberliegt. Daran fehlt es hier. Ein "Angrenzen" an den bebauten Ortsteil lässt sich bereits nicht feststellen. Die beiden landwirtschaftlichen Betriebe des Antragstellers Weidenweg Nr. 1 und Nr. 4 stellen Außenbereichsvorhaben dar, die keinen Anschluss an die bebaute Ortslage haben und haben müssen. Das Gebäude Weidenweg Nr. 3 ist ein Siedlungssplitter, der keinen Bezug zur bebauten Ortslage hat. Das Gebäude im östlichen Bereich liegt zwar der Bebauung, die sich südöstlich daran anschließt am nächsten, ist aber durch einen Weg von dieser getrennt und stellt sich deshalb eher auch als ein in den Außenbereich hineinragender Siedlungssplitter dar. Da auch südlich des Weidenwegs keine Bebauung vorhanden ist, fehlt es auch hier an der Prägung durch die "bebaute Ortslage". Deren "Vorbild" ist aber zwingend notwenig, um die Zulässigkeitsmerkmale künftiger Bebauung im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise bestimmen zu können. Erst das rechtfertigt es inhaltlich, Außenbereichsflächen in den Innenbereich einzubeziehen.

Die Satzung leidet darüber hinaus an inhaltlichen Mängeln i.S. des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach muss eine Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Eine Gemeinde ist insoweit an die allgemeinen Abwägungsgrundsätze gebunden und kann eine Satzung nur aufstellen, wenn kein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung besteht. Ein solches Bedürfnis besteht jedoch etwa, wenn eine diffuse Bebauung dazu führt, dass ein Bereich keine eindeutige Prägung aufweist (Berliner Kommentar, a.a.O. Rdnr. 80 a). Bereits aus diesem Grunde ist vorliegend zweifelhaft, ob nicht im Hinblick auf die allenfalls diffuse Prägung durch landwirtschaftliche Betriebe einerseits und Wohnbebauung andererseits ein Planungsbedürfnis bestanden hätte. Ein Planungsbedürfnis ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass durch die landwirtschaftlichen Betriebe Immissionen auf das Gebiet einwirken, die ein geordnetes Nebeneinander der gewünschten Wohnbebauung mit den landwirtschaftlichen Betrieben nicht von vornherein gesichert erscheinen lassen.

Der Senat lässt unentschieden, ob die Satzung § 34 Abs. 2 BauGB verletzt. Danach dürfen Innenbereichssatzungen zwar "einzelne Festsetzungen" enthalten. Sie dürfen in ihrer Ausgestaltung aber nicht Bebauungsplänen gleichen, indem sie mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB Vorgaben enthalten, wie sie nur ein Bebauungsplan haben darf. Die angegriffene Satzung enthält Bestimmungen zur Grundstücksgröße und zur Anzahl der Wohnungen sowie zu den durch Nebenanlagen nicht überbaubaren Flächen, die eine Detailliertheit aufweisen, welche diese Grenzen überschreiten könnten.

Die Satzung leidet schließlich daran, dass die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers in ihrer Abwägung nicht in ordnungsgemäßer Weise berücksichtigt hat. Die Belange des Antragstellers und seines von ihm geführten Betriebs waren der Antragsgegnerin bekannt durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, des Landvolkes und des Antragstellers selbst. Dieser hatte sich zwar nicht schriftlich geäußert, jedoch bei der öffentlichen Vorstellung des Entwurfs seine Belange dargelegt. Es ist der in der Niederschrift zu dieser Veranstaltung nicht namentlich genannte Landwirt, der mit seinem Betrieb dem Teilbereich B der Satzung am nächsten liegt. Der Antragsgegnerin war damit unabhängig von der Tatsache, dass sie bereits im Jahr 1999 im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB für die vom Antragsteller beantragte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall mit maximal 500 Plätzen von dem Betrieb und den von ihm ausgehenden Immissionen erfahren hatte, bekannt, mit welchen Beeinträchtigungen eine Wohnbebauung in dem Teilbereich B der Satzung zu rechnen hatte. Die Antragsgegnerin hat die Bedenken des Antragstellers mit dem Argument zurückgestellt, er müsse auf sonstige Wohnbebauung Rücksicht nehmen, so dass neue Wohnbebauung seine Situation nicht verändere. Damit hat die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, dass die bisher nördlich des Betriebs vorhandene Wohnnutzung im Außenbereich liegt und bereits damit das Verhältnis hinsichtlich der gegenseitigen Rücksichtnahme ein anderes ist, als wenn es sich um einen Ortsteil i.S. des § 34 BauGB mit einer Wohnnutzung handelt. Soweit der Antragsteller also auf Wohnnutzung im Süden seines Betriebs im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils C. Rücksicht nehmen muss, blieb ihm bislang die Erweiterungsmöglichkeit nach Norden. Durch eine Satzung und weitere Bebauung nimmt dieser Bereich eine andere Qualität an, auch wenn bislang bereits Wohnnutzung vorhanden war. Soweit die Antragsgegnerin für das Flurstück 450/19, das zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb Weidenweg 1 und dem Wohnhaus Weidenweg 3 belegen ist, darauf verweist, dass für dieses im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein Wohnhaus aufgrund der Nähe zum Betrieb des Antragstellers eine Sonderbeurteilung angestellt werden müsse, reicht dies für eine ordnungsgemäße Abwägung nicht aus. Eine Konfliktverlagerung kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil für den Fall, dass die vorhandenen Immissionen eine Wohnbebauung nicht möglich machen, als Lösung nur die Nichtbebaubarkeit des Grundstücks in Betracht kommt, da es nicht um die Maßnahmen am Betrieb selbst, sondern um die heranrückende Wohnbebauung geht. Erweist sich das Grundstück aus diesem Grund aber als nicht bebaubar, entfällt die Rechtfertigung, es in den Geltungsbereich der Satzung einzubeziehen.

Zu Unrecht völlig aus der Abwägung herausgenommen hatte die Antragsgegnerin die Vereinbarkeit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Weidenweg Nr. 1. Dieser war von seinem Eigentümer zu dem Zeitpunkt der Satzungsaufstellung aufgegeben worden, ist aber nach Angaben des Antragstellers unmittelbar danach von ihm angepachtet und in gleicher Weise fortgeführt worden. Die Antragsgegnerin hätte daher auch die von diesem Betrieb und den dort gehaltenen Tieren ausgehenden Immissionen in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Ein Hinweis auf diesen Betrieb fehlt. Aus dem vom Antragsteller im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Gutachten ergibt sich für das Gebäude Weidenweg Nr. 3 (= W 2) eine Überschreitungshäufigkeit der Geruchsschwelle von - noch - 12,5 % nach Durchführungen der Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Das durfte die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt lassen.

Ende der Entscheidung

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