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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 1 KN 321/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1a
BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 3
BauGB § 245c
BauGB § 8 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 2
1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht.

2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien.

3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt.

4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100m zu begrenzen.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Urteil vom 29.01.2004 - 1 KN 321/02

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Bebauungspläne Nr. 57 "Windpark I B. E." sowie Nr. 58 "Windpark II B. Süd" der Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Betreiber von insgesamt 4 Windenergieanlagen, von denen drei im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 58 stehen. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in B., Zur Wettern 1, den er selbst betreibt und in dem er zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 1) auch wohnt. Bei diesem Anwesen handelt es sich um den in den Schallgutachten jeweils erwähnten Immissionspunkt IP 10. Das Anwesen steht auf halber Strecke zwischen dem Südrand der Ortslage von B. und dem südwestlich davon gelegenen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 58. Das Plangebiet Nr. 57 erstreckt sich südöstlich davon. Zusätzlich zu ihren 4 Windenergieanlagen erstreben die Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage, die in südwestlicher Verlängerung ihrer Windenergieanlagen außerhalb des Geltungsbereiches der hier angegriffenen Bebauungspläne errichtet werden soll. Über die nach Ablehnung der insoweit gestellten Bauvoranfrage erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stade noch nicht entschieden. Dort wenden sich die Kläger im Wege der Nachbarklage gegen die Errichtung der von den Bebauungsplänen Nr. 57 und Nr. 58 zugelassenen Windenergieanlagen.

In seiner Sitzung am 7. Dezember 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin zunächst beschlossen hatte, im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 58 neben den bereits bestehenden Anlagen keine weiteren zuzulassen, beschloss er am 20. März 2001, drei weitere Anlagen in dem Gebiet vorzusehen. Der insoweit geänderte Beschluss wurde mit Aushang vom 26. März bis 18. April 2001 bekannt gemacht. Den geänderten Entwurf legte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 25. Juli bis 30. August 2001 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 beteiligte sie die Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken und den Bebauungsplan Nr. 58 als Satzung. Im Amtsblatt für den Landkreis F. vom 4. Januar 2002 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bekannt, wobei fälschlicherweise die Bezeichnung Windpark II Ortslage G. verwendet wurde. Daraufhin wurde im Amtsblatt für den Landkreis F. vom 31. Januar 2002 die Berichtigung der Bekanntmachung vorgenommen und die Überschrift dahin berichtigt, dass es sich um den "Windpark II B. Süd" handelt.

Am 30. Oktober beziehungsweise 8. November 2002 schloss die Antragsgegnerin mit dem Betreiber eines Windparks, der in dem Gebiet dieses Bebauungsplanes Windräder errichten wollte, einen städtebaulichen Vertrag über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung des Ausgleichs für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bebauungsplan Nr. 58. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger unter anderem die dauerhafte Sicherung der Kompensationsflächen über Grundbucheintragungen vorzunehmen. Am 16. Oktober 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den städtebaulichen Vertrag als Ergänzung zu den Ausführungen über Natur und Landschaft in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen und den Bebauungsplan Nr. 58 nunmehr bestehend aus Begründung, Planzeichnung und städtebaulichem Vertrag rückwirkend gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in Kraft zu setzen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für den Landkreis F. vom 30. Oktober 2003 veröffentlicht.

Am 26. November 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplanes, in der die Baugrenzen soweit geändert werden, dass bei Errichtung der Windkraftanlagen nunmehr auch die Rotorspitzen diese nicht mehr überschreiten.

Der Bebauungsplan Nr. 58 erfasst ein Gebiet mit einer Gesamtgröße von 49,7 ha. Er setzt ein Sondergebiet "Windenergieanlagen und Landwirtschaft" fest mit insgesamt 5 überbaubaren Grundstücksflächen für jeweils eine Windenergieanlage. Dieser enthält insbesondere die folgenden textlichen Festsetzungen:

I. Art der baulichen Nutzung

a. Windenergieanlagen

1.) ...

2.) Innerhalb des Sondergebietes SO II WEA/L sind bis zu maximal 3 neu zu errichtende bzw. 2 zu ersetzende Windenergieanlagen an den in der Planzeichnung bestimmten Standorten bzw. in den überbaubaren Flächen zulässig. ... Es sind nur Windenergieanlagen mindestens der 1,5 MW-Klasse zulässig. ... Innerhalb der Fläche SO II WEA/L vorhandene Windenergie-Anlagen V 42 dürfen nach Ablauf ihrer Wirtschaftlichkeitsphase oder nach Abgang nur durch Windenergie-Anlagen mindestens der 1,5 MW-Klasse ersetzt werden, wobei ein Abstand der WEA untereinander von ca. 5 Rotordurchmessern einzuhalten ist. ...

3.) Innerhalb der Sondergebiets SO II WEA/L sind nur WEA-Anlagen gleichen Typs zulässig. Das gilt auch bei Ersatz einzelner Anlagen (unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung).

4.) - 7.) ...

8.) Die vorhandenen Windenergieanlagen des Typs Vestas V 42 genießen Bestandsschutz. Im Rahmen des Bestandsschutzes ist eine Sanierung der WEA zulässig, vorausgesetzt, dass ein Schallleistungspegel von 101,5 dB(A) durch den gesamten vorhandenen Windpark nicht überschritten wird. (Zu den vorhandenen WEA innerhalb der Richtfunktrasse siehe Hinweis Nr. 11).

9.) ...

II. Maß der baulichen Nutzung und Bauweise

1.) Die Nabenhöhe einer Windenergieanlage darf maximal 68 m betragen - bezogen auf die vorhandene Geländeoberkante am jeweiligen WEA-Standort.

2.) Die maximale Gesamthöhe einer WEA, inklusive Fundament, darf 100 m nicht überschreiten - bezogen auf die vorhandene Geländeoberkante am jeweiligen WEA-Standort. ...

3.) Für Windenergieanlagen sind nur Rohrmasten zulässig. (Stahlrohr oder Stahlbeton)

4.) Es sind nur Rotoren mit drei Flügeln zulässig.

5.) ...

6.) WEA-Anlagen mit Abspannung der Masten sind nicht zulässig.

III. Immissionsschutz

1.) Der festgesetzte Schallleistungspegel "L wa" beträgt innerhalb des Gebietes SO II WEA/L maximal 103,4 dB(A). (immissionsrelevanter Schallleistungspegel bei Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe).

2.)

a.) Die Zusatzbelastung aus geplanten WEA darf am Südrand des Wohngebietes am Gausensieker Schleusenfleth 34,0 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschreiten (IP 8 und 9 nach DEWI-Gutachten vom 2.7.1999)

b.) ...

c.) An bewohnten Gebäuden im Außenbereich in der Umgebung des Sondergebietes II WEA/L darf der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschritten werden (gemeindliche Vorgabe).

d.) Im besonders gekennzeichneten Bereich "Zur Wettern" darf die vorhandene Immissionsbelastung durch WEA von 44,6 dB(A) durch die Errichtung weiterer WEA maximal um 1 dB(A) überschritten werden. (Vorbelastung siehe DEWI-Gutachten vom 15.12.1999) (zu sichern durch Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörde, siehe TA Lärm 3.2.1)

Um die unter a.) bis d.) genannten Bedingungen zu erfüllen und um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (1998) und nach gemeindlicher Vorgabe in der Umgebung der Fläche SO II WEA/L einzuhalten bzw. zu unterschreiten, darf der Schallleistungspegel im Gebiet SO II WEA/L von 103,4 dB(A) nicht überschritten werden. Grundlage dieser Festsetzung ist die 3. Ergänzung der Schallimmissionsermittlung DEWI vom 15.12.1999. Diese Festsetzung gilt unter der Voraussetzung, dass nur nach FGW-Richtlinie vermessene Windenergie-Anlagen errichtet werden.

Hinweise: ...

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 57 "Windpark I B. E." fasste der Rat der Antragsgegnerin am 7. Dezember 1998. Am 19. September 2000 beschloss er den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 57 zu ändern und die Zahl der Standorte für Windenergieanlagen auf 4 zu reduzieren. Diesen Entwurf legte die Antragsgegnerin vom 9. November 2000 bis einschließlich 12. Dezember 2000 öffentlich aus. Gleichzeitig beteiligte sie die Träger öffentlicher Belange. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung äußerten sich auch die Antragsteller und wiesen darauf hin, dass die Angaben zu den Lärmimmissionen nicht ausreichend seien. In seiner Sitzung vom 20. März 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Anregungen und Bedenken und den Bebauungsplan als Satzung. Im Amtsblatt des Landkreises F. vom 29. März 2001 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 57 zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 59 bekannt.

Am 28. (?) beziehungsweise 14. November 2002 schloss die Antragsgegnerin mit der Firma H. Windpark einen städtebaulichen Vertrag über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung des Ausgleichs für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes der Avifauna, der Vegetation und für Bodenversiegelung. In der Sitzung am 13. November 2002 beschloss der Gemeinderat diesen städtebaulichen Vertrag als Ergänzung zu den Ausführungen über Natur und Landschaft in die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 57 aufzunehmen und beschloss den Bebauungsplan nunmehr bestehend aus Begründung, Planzeichnung und städtebaulichem Vertrag rückwirkend gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in Kraft zu setzen. Dieser Beschluss ist am 30. Oktober 2003 im Amtsblatt für den Landkreis F. bekannt gemacht.

Der Plan Nr. 57 setzt überbaubare Flächen für insgesamt 4 Windenergieanlagen fest. Die textlichen Festsetzungen stimmen im Wesentlichen mit den oben wiedergegebenen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 58 überein. Allerdings beträgt der Schallleistungspegel hier 103,8 dB(A). Als Anlagen zur Begründung des Bebauungsplans sind die Gutachten des DEWI zur Schallimmissionsermittlung vom 2. Juli, 19. Juli und 15. Dezember 1999, die Schattenwurfanalyse sowie der landschaftspflegerische Begleitplan genommen. Die Schallimmissionsermittlung kommt für alle überprüften Immissionspunkte mit Ausnahme des IP 10 (Wohnhaus der Antragsteller) zu Schallimmissionen, die unter 45 dB(A) liegen, für den Immissionspunkt 10 kommt das Gutachten bei seiner ersten Berechnung vom 2. Juli 1999 zu einem Immissionswert von 45,5 dB(A) und bei der dritten Ergänzung des Gutachtens vom 15. Dezember 1999 zu einer Vorbelastung in Höhe von 44,6 dB(A) und damit zu einer Gesamtbelastung von 45,4 dB(A) bei Errichtung von insgesamt 19 Anlagen.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 26. November 2003 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 57. Gegenstand der Änderung ist die Erweiterung der festgesetzten überbaubaren Fläche zu einer Größe, in der die Windenergieanlagen einschließlich der von den Rotorblättern überstrichenen Fläche untergebracht werden können, ohne die Baugrenzen zu überschreiten, sowie Übernahme der Festsetzung eines Mindestabstandes zwischen 2 Windenergieanlagen in die textliche Festsetzung des Planes. Diese wurde im Amtsblatt für den Landkreis F. vom 4. Dezember 2003 bekannt gemacht.

Die Plangebiete entsprechend im Wesentlichen den in der 12. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Sondergebieten für Windenergieanlagen. Diese Änderung wurde am 20. Mai 1998 beschlossen und im Oktober 1998 genehmigt. Sie enthält Zielvorgaben hinsichtlich der Höhe und des Geräuschverhaltens der Windenergieanlagen (Höhe 100 m über Geländeniveau; Geräuschpegel von 40 dB(A) in einem Abstand von 500 m zur Windenergieanlage; Abstand zur Einzelbebauung mindestens 500 m).

Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans orientiert sich an den Rahmenbedingungen und planerischen Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen und des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis F. sowie dem diesem zugrunde liegenden Fachprogramm Energie des Landkreises F. vom Januar 1996 und einer Studie des Deutschen Windinstituts in Wilhelmshaven (DEWI) aus dem Jahr 1993, in dem als Potentialflächen auch Flächen im Gemeindegebiet B. bezeichnet wurden.

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises F. vom 12. Oktober 1998, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises F. vom 16. Dezember 1999, sieht in Übereinstimmung mit dem Landesraumordnungsprogramm (1994, Teil II, C 3.5) in seinem Unterpunkt D 3.5.05 in den verschiedenen Gemeindegebieten Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung vor, davon für die Antragsgegnerin eine Mindestnennleistung von 9 MW. Besonders günstige Potentialflächen für die Nutzung der Windenergie sind als Vorrangstandorte festgelegt. Auf eine optimale Ausnutzung der Standorte sei hinzuwirken. Die maximale Gesamthöhe der Anlagen dürfe 100 m nicht überschreiten. Weiter heißt es, dass Belange der Landschaftspflege und unter anderem der Erholungsfunktion dabei zu beachten seien. In den Erläuterungen sind für die Antragsgegnerin Flächen von 36,97 ha, 46,11 ha und 8,94 ha als Vorrangstandorte für die Windenergienutzung aufgeführt. Für die Antragsgegnerin sind dabei insgesamt 16 Windenergieanlagen mit bereits 1.500 kW aufgeführt (Seite 96 der Erläuterungen). Weiter heißt es dort:

Die errechnete mögliche Zahl der Windenergieanlagen stellt kein raumordnerisches Ziel dar, sondern ist nur als Anhalt für die Beurteilung der Flächengröße zu bewerten und dient der Beurteilung der Gesamtgröße hinsichtlich des Zieles des LROP.

Die Antragsteller haben am 27. November 2002 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass die Lärmbelastung an ihrem Wohnhaus bereits durch die vorhandenen 7 Windenergieanlagen zu hoch sei und Reserven zur Erhöhung des maximal zulässigen Schallimmissionswertes nicht vorhanden seien, so dass weitere Anlagen nicht zugelassen werden könnten. Diese Vorbelastung habe die Antragsgegnerin bei Aufstellung der beiden Bebauungspläne Nr. 57 und Nr. 58 nicht berücksichtigt. Die in den Schallimmissionsgutachten festgestellten Werte seien sachlich nicht richtig. Darüber hinaus sei das Gutachten auch nicht entsprechend der Lärmimmissionsschutzverordnung und den technischen Richtlinien berechnet worden. Hinsichtlich des von den bestehenden Anlagen ausgehenden Lärmbeitrags müsse ein Sicherheitszuschlag von weiteren 3 dB(A) berücksichtigt werden, was vom DEWI in seinen Gutachten unterlassen sei. Dies sei von den Antragstellern der Gemeinde rechtzeitig mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mitgeteilt, aber nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei zu rügen, dass die Regelung der Ausgleichsmaßnahmen offensichtlich versäumt worden sei. Die Bauleitpläne seien weder aus dem Flächennutzungsplan noch aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm entwickelt worden. Die Flächen seien gegenüber den dort vorgesehenen Vorbehaltsflächen reduziert worden, obwohl sich insbesondere aus einem von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgelegten Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe, dass naturschutzrechtliche Belange eine Einschränkung nicht rechtfertigten. Im Hinblick auf ihre Interessen, eine oder mehrere weitere Windenergieanlagen zu errichten, handele es sich um eine Verhinderungsplanung. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin einen zusammenhängenden Windpark in 2 Einzelpläne aufgeteilt. Fehlerhaft sei darüber hinaus die Festsetzung einer Gesamthöhe der Anlagen. Das Verbot von Gittermasten sei nicht begründet, da eine größere Gefahr für Vögel, wie es in der Planbegründung heiße, nicht gegeben sei. Der festgesetzte Abstand der Windenergieanlagen untereinander sei ebenfalls fehlerhaft. Der Wirkungsgrad der betroffenen bestandsgeschützten Anlagen der Antragsteller sinke bei Ausnutzung der Planfestsetzungen um ca. 10 %. Bei größeren festgesetzten Abständen wäre diese Beeinträchtigung geringer. Die Anlagen der Antragsteller könnten im Übrigen bei Auswechseln der vorhandenen Anlagen diese vorgegebenen Abstände nicht einhalten. Die Festschreibung der Mindestnennleistung von 1,5 MW, die gleichzeitig eine Obergrenze darstelle, sei nicht ausreichend begründet worden. Die von der Gemeinde angeführten Erholungsgebiete dienten in Wahrheit nur der Landwirtschaft. Bei einer hier unterbliebenen Ausweitung des Plangebietes nach Süden, die auch den von den Antragstellern für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage favorisierten Standplatz umfasst hätte, würde sich eine Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Belange nicht ergeben haben. Dagegen seien Schattenwurf und Schallbelastung für die Antragsteller in diesem Fall geringer.

Die Antragsteller beantragen,

den am 20. März 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 57 "Windpark I" in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 13. November 2002 sowie in der Fassung seiner 1. Änderung - als Satzung beschlossen am 26. November 2003 - ebenso für nichtig zu erklären wie den am 12. Dezember 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 58 "Windpark II" in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Oktober 2002 und der 1. Änderungssatzung vom 26. November 2003,

hilfsweise, den mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 gestellten Hilfsanträgen stattzugeben und die angegriffenen Bebauungspläne mit Maßgaben für nichtig,

hilfshilfsweise für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus: Es bestünden schon Zweifel an der Antragsbefugnis. Als Betreiberin eigener Windenergieanlagen könne die Antragstellerin zu 1) nicht antragsbefugt sein hinsichtlich ihres Vortrags, durch die Errichtung von Windenergieanlagen in den Plangebieten werde ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an ihrem Wohnhaus überschritten. Soweit sie sich gegen die Beschränkung der Anzahl der zulässigen Windenergieanlagen wendeten, seien die Interessen der Antragsteller nicht berührt. Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags sei darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Bestand von 7 Windenergieanlagen im Bereich der Bebauungspläne erkannt und gewürdigt habe. Insbesondere habe die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Festsetzungen zum Immissionsschutz dieses sowie die Wechselwirkung zwischen den benachbarten Plangebieten Nr. 57 und Nr. 58 erkannt und planerisch bewältigt. Da im Bereich des Wohnhauses der Antragsteller durch die vorhandenen 7 Windenergieanlagen bereits eine Immissionsvorbelastung von 44,6 dB(A) bestehe, habe die Antragsgegnerin für diesen Bereich nicht den ansonsten angestrebten Immissionsrichtwert von 40 dB(A) an Wohngebäuden planerisch umsetzen können. Sie habe den notwendigen Immissionsschutz für dieses Gebäude dadurch zu gewährleisten versucht, dass sie eine Überschreitung um maximal 1 dB(A) am Wohnhaus der Antragsteller zugelassen habe. Das vorgelegte Schallimmissionsgutachten habe belegt, dass tatsächlich am Wohnhaus der Antragsteller eine Belastung in Höhe von lediglich 45,4 dB(A) entstehen werde. Die von den Antragstellern gerügte Beschränkung der Anzahl der zulässigen Windenergieanlagen in beiden Plänen stelle entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Verhinderungsplanung dar. Die Antragsgegnerin habe sich von Überlegungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsbildes und des Schattenwurfs sowie der Immissionsbelastungen für diese Reduzierung entschieden. Damit werde auch nicht gegen die Vorgaben im Regionalen Raumordnungsprogramm verstoßen, weil die dort festgelegte Mindestnennleistung realisiert werden könne. Die Konkretisierung der dort festgelegten Flächen habe ausdrücklich über die Bauleitplanung zu erfolgen, was hiermit auch geschehen sei. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie werde durch die Pläne nicht eingeschränkt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verwaltungsvorgänge und die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

Als Windenergiebetreiber sind die Antragsteller durch den Bebauungsplan Nr. 58 unmittelbar betroffen, der drei ihrer Windenergieanlagen direkt erfasst. Eine davon ist nur als vorhandener Bestand aufgeführt. Das bedeutet für die Antragsteller, diese nicht durch eine neue ersetzen zu können. Die Errichtung der zusätzlich geplanten fünften Windenergieanlage scheitert daran, dass diese außerhalb des Plangebietes liegt und damit ihrer sonst möglichen Genehmigung die Konzentrationswirkung der Planung entgegensteht.

Hinsichtlich des Planes Nr. 57 können sich die Kläger auf den abwägungsbeachtlichen Belang berufen, von unzumutbaren Lärmbelästigungen auf ihrem Wohngrundstück verschont zu bleiben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die durch ihre eigenen Windenergieanlagen bestehende Vorbelastung nach den Plänen um 1 dB(A) überschritten werden darf und damit eine Mehrbelastung der Antragsteller eintreten kann.

Es besteht das für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei Aufhebung der angegriffenen Pläne würden zwar (zunächst) die zum Vorteil der Wohnruhe der Antragsteller getroffenen Festsetzungen (+ 1 dB(A)) entfallen und sich damit die Situation verschlechtern. Gleichwohl können sich die Antragsteller auch bei einer Antragsstattgabe Rechtsvorteile erhoffen, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist für diesen Fall zu erwarten, dass die Antragsgegnerin die Aufstellung der Windenergieanlagen erneut planerisch ordnen und dabei bestrebt sein wird, deren Lärmeinwirkungen auch im Interesse der Wohnruhe der Antragsteller einzuschränken. Zum anderen könnten die Antragsteller hoffen, dass die Festsetzung einer Mindestnennleistung und der Ausschluss von Gittermasten entfallen, die sie wegen der damit verbundenen finanziellen Mehrbelastung bislang hindern, ihnen im Übrigen als Windenergiebetreiber bislang günstige Planfestsetzungen auszunutzen. Zudem könnten die überbaubaren Flächen in einem erneuten Plananlauf anders ausfallen.

Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet.

Zweifel an der Erforderlichkeit des Planes Nr. 57 wie auch des Planes Nr. 58 gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Flächennutzungsplan und Regionales Raumordnungsprogramm sehen Vorrangflächen für Windenergieanlagen vor, die im Wesentlichen identisch sind mit den hier angefochtenen Plänen. Die Darstellung von Vorrangflächen raubt der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, in Bebauungsplänen eine Feinabstimmung hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Anlagen vorzunehmen, und machten deshalb die Aufstellung der hier angegriffenen Bebauungspläne nicht entbehrlich.

Die Pläne stehen im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das im Dezember 1999 bekannt gemachte Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis F. sieht Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung mit einer Mindestnennleistung von 9 MW für die Antragsgegnerin vor (Seite 87 des RROP). Lediglich das stellt ein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB dar. Ziele in diesem Sinne sind nur landesplanerische, nicht ergänzungsbedürftige Letztentscheidungen, die die Gemeinde unmittelbar binden und nicht planerisch zu überwinden vermag (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl. 1992, 1438). Die Vorgabe 9 MW kann schon in den mit den hier angegriffenen Plänen und dem Plan Nr. 59 festgesetzten neun überbaubaren Flächen in Verbindung mit der Mindestnennleistung von 1,5 MW je Anlage mühelos erreicht werden. Alle anderen von den Antragstellern in diesem Zusammenhang benannten Darstellungen im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises F. stellten hingegen keine "Ziele" im beschriebenen Sinne dar und begründen dementsprechend keine Anpassungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Mindestgröße der Vorrangstandorte. Diese würde zwar die Errichtung von 10 Windenergieanlagen erlauben. Die konkrete Anzahl der Windenergieanlagen pro Standort ist indes nicht raumordnerisches Ziel, sondern nur Anhalt für die Beurteilung der Flächengröße. Das ergibt sich insbesondere aus der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen und auch im Original unterstrichenen Ausführung auf Seite 96 unten des Erläuterungsberichts.

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Jahr 1998 beschlossen und auch von der Bezirksregierung genehmigt ist, sieht Vorrangflächen für die Windenergienutzung entsprechend den Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms vor, die im Wesentlichen mit den Abmessungen der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen übereinstimmen. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans sieht für die Fläche des Bebauungsplans Nr. 58 eine Gesamtgröße von ca. 20,5 ha vor für die Errichtung von 3 bis 4 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 1,5 MW oder mehr zusätzlich zu den bereits vorhandenen Anlagen in diesem Gebiet (Seite 27 des Erläuterungsberichts) und für das Gebiet des Planes Nr. 57 ca. 52 ha und 7 bis 8 Windenergieanlagen vor (S. 28).

Soweit sich die Rügen zugleich gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes richten, führt das nicht zu einer Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Selbst wenn diese Rügen durchgriffen, stellten sie die Erfüllung des Entwicklungsgebotes wegen § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht in Frage. Denn die (behauptete) Unwirksamkeit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes hatte sich jedenfalls nicht vor Bekanntmachung der hier angegriffenen Pläne "herausgestellt".

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ist für den vorliegenden Bebauungsplan - noch - entbehrlich, da nach § 245 c Abs. 2 BauGB für Verfahren, die vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet wurden, diese Anforderungen noch nicht gelten. Die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne Nr. 57 und Nr. 58 wurden vom Rat der Antragsgegnerin am 7. Dezember 1998 gefasst.

Zweifel an der Bestimmtheit der unter Ziff. VI.7., 8. und 10. getroffenen "Regelungen" sind nicht begründet. Wie sich bereits aus der Überschrift "Hinweise" ergibt, soll damit nicht eine endgültige bindende Festsetzung beabsichtigt sein, sondern ein Aufzeigen der Problematik, die dann im anschließenden Baugenehmigungs- beziehungsweise immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren endgültig zu lösen ist. Dies ergibt sich hinsichtlich der Schattenwurfproblematik aus der Begründung (Seite 20 ff.) des Bebauungsplanes, in der auch darauf hingewiesen wird, dass im Baugenehmigungsverfahren endgültige Berechnungen und Entscheidungen zu treffen sind. Ebenso ist hinsichtlich Eisabwurf und Rückbau der Anlagen in der Begründung des Planes deutlich gemacht, dass die endgültige Klärung dem Genehmigungsverfahren vorbehalten sein muss, andererseits aber der Rat bei der Aufstellung des Planes die Probleme gesehen und abgewogen hat (Seite 23 und 31 der Begründung des Planes).

Fehlerhaft ist der jeweilige Bebauungsplan jedoch hinsichtlich der Festsetzung Ziff. I.3.a.), dass innerhalb des Sondergebietes nur Windenergieanlagen gleichen Typs zulässig sind. Das ergibt sich aus mehreren selbständig tragenden Erwägungen. Diese Festsetzung ist zu unbestimmt, eine Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich, zudem genügt sie nicht dem Abwägungsgebot.

Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, direkt oder indirekt den Inhalt des Grundeigentums zu bestimmen, erfordern es, ihre Festsetzungen in hinreichendem Umfang zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5 = DVBl. 1973, 635 = BRS 27 Nr. 5; Urt. v. 11.3.1988 - 4 C 56.84 -, NVwZ 1989, 569 = DVBl. 1988, 845). Wie sehr das zu geschehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, das heißt danach, wie dies nach den verfolgten Planungszielen und den örtlichen Verhältnissen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und danach, wie stark dies nach dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange erfordert wird.

Danach lässt sich der zitierten textlichen Festsetzung der angegriffenen Pläne nicht hinreichend genau entnehmen, was mit "Anlagen gleichen Typs" gemeint ist. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat ohne wesentlichen Erfolg bemüht herauszufinden, was genau die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung bezweckt hat. Beim Versuch ihrer Auslegung ist zu beachten, dass der Bebauungsplan sowie die ihm angeschlossene Gestaltungssatzung eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Anlagen beziehen. Jeder Windmüller wird bestrebt sein, das Höchstmaß (100 m Gesamthöhe, Nabenhöhe 68 m) vollständig auszunutzen. Es werden außerdem festgelegt die Zahl der Rotoren (einer pro Mast) und ihrer Blätter (drei), die Art des Mastes (Stahlrohr oder -beton), sowie in der örtlichen Bauvorschrift die Art der Farben der Anlagen sowie ihrer Nebengebäude. Aus der Begründung des Plans (Seite 12 ff.) sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung eine "Einheitlichkeit in der Gestaltung" erreichen wollte, um die "Beunruhigung des Landschaftsbildes zu minimieren" (Seite 13 letzter Absatz). Aber auch hieraus lässt sich nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit entnehmen, welche weiteren Einschränkungen die Antragsgegnerin den Planunterworfenen auferlegen will.

Es käme allenfalls in Betracht anzunehmen, die Antragsgegnerin habe sogar das Fabrikat im Einzelnen festlegen wollen, etwa weil sie sich davon versprach, die Anlagen drehten sich dann synchron und minimierten auf diese Weise die Unruhe, die sie in die Landschaft hereintragen. Eine solche Festsetzung findet eine Rechtsgrundlage weder in § 9 BauGB noch in § 16 BauNVO. Als Nutzungsart im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist dies nicht anzusehen, ebenso wenig als Festsetzung, welche die Bauweise oder die Stellung der baulichen Anlagen regelt (Nr. 2).

Es kommt hinzu, dass eine derartige Einschränkung in der Wahl des zu verwendenden Produktes auch nicht abwägungsgerecht ist. Sie legte denjenigen Windmüller auf ein bestimmtes Produkt fest, der erst als zweiter die Planfestsetzungen ausnutzt, und gäbe damit dem ersten nach Art des "Windhundprinzips" ein planerisches "Prä". Dafür gibt es keine ausreichende planerische Rechtfertigung. Die mit dieser Festsetzung verfolgten Zwecke - einheitliches "Drehmoment" - sind von erheblich zu geringem Gewicht, als dass sie eine derartige Einschränkung in der Produktwahl (auch noch) zu rechtfertigen vermöchten. Es kommt hinzu, dass sich ohnehin ein unterschiedliches Erscheinungsbild ergeben wird. Denn die beiden durch die Pläne Nr. 57 und 58 geregelten Windparks liegen mit der Folge unmittelbar nebeneinander, dass ohnedies ein unterschiedliches Drehverhalten zu beobachten sein wird. Ein so weitgehendes Ziel wäre daher allenfalls mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem städtebaulichen Vertrag mit einem Vorhabenträger zu erreichen. Daran fehlt es jedoch hier. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese Festsetzung aufgestellt hätte, so dass dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Planes führt.

Gerügt wird von den Antragstellern zu Recht die Festlegung eines Schallleistungspegels von maximal 103 dB(A) in der textlichen Festsetzung Ziff. III.1. "Immissionsschutz". Die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes ist zwar generell zulässig, soweit dieser zur Bestimmung der besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen herangezogen werden kann. Das kann auch für Sondergebiete festgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.5.2003 - 4 BN 57.02 -, BauR 2003, 1688; Urt. d. Sen. v. 25.9.2003 - 1 LC 276/02 -, König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 1 Rdn. 38, 39 und 59; § 11 Rdn. 16 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rdn. 8, 9.11, 9.35; § 1 Rdn. 61.1, 92, 94.2). Durchgreifende Bedenken ergeben sich hier aber daraus, dass ein einheitlicher Schallleistungspegel für die Emissionen von sämtlichen im Plangebiet zulässigen Anlagen festgesetzt ist, weil dieser damit nicht hinreichend bestimmt den jeweiligen dort geplanten Windenergieanlagen zurechenbar ist. Die Bezeichnung flächenbezogener Schallleistungspegel kann im vorliegenden Fall nicht zutreffen, weil es sich nicht um eine Verteilung auf die Gesamtfläche handelt, sondern um die Verteilung auf die zu errichtenden Windenergieanlagen. Die unter Ziff. III.1. enthaltene Formulierung "... beträgt innerhalb des Gebietes SO 2 WEA/L maximal 103,4 bzw. 103,8 dB(A) ..." ist jedoch zu unbestimmt. Die - notwendige - Zuordnung zu den einzelnen Windenergieanlagen lässt sich allein aufgrund der textlichen Festsetzung nicht vornehmen. Aus der Begründung (Seite 18) und dem als Anlage zur Begründung genommenen Gutachten zur Schallimmissionsermittlung (Anhang 1) ergibt sich, dass es sich ausschließlich um die Emissionen von Windenergieanlagen handeln soll. Die durch die Formulierung "innerhalb des Gebietes" eröffnete Möglichkeit, die festgesetzte Gesamtsumme aus unterschiedlich großen Einzelquellen und an unterschiedlichen Messpunkten "innerhalb des Gebietes" zu erreichen, bleibt aber davon unberührt. Eine eindeutige Zuordnung lässt sich damit nicht vornehmen. Somit fehlt es an einer anlagenbezogenen Festsetzung, die aber allein zulässig wäre. Auch ein Rückgriff auf die Erläuterungen und Hinweise in Ziff. III. reicht dazu nicht aus, weil auch darin keine eindeutige Bezugnahme auf die jeweilige Windenergieanlage enthalten ist.

Der Senat lässt unentschieden, ob diese Festsetzung daneben auch inhaltlich zu beanstanden ist. Diese unterliegt in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Hinter- und Beweggrund für ihre Festsetzung ist ersichtlich das Bestreben, die folgenden "gemeindlichen Vorgaben" eingehalten zu sehen: Keine höhere Lärmbelastung von im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern als 40 dB(A) (das gilt allerdings nicht für das Wohnhaus der Antragsteller, für die ein höherer Wert maßgeblich sein soll), maximale Belastung des Südrands des Wohngebietes Gausensieker Schleusenfleth mit 34 dB(A) und Vorverschiebung des südlichen "Siedlungsrandes" mit dementsprechenden Schutzansprüchen weit über den gegenwärtigen Siedlungsrand und die derzeit absehbaren Erweiterungsflächen hinaus. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob ein derart weitgehender Schutz noch abwägungsgerecht ist. Diese Zweifel speisen sich zum einen aus dem Umstand, dass diese Werte unterschiedslos für die Tages- und Nachtzeit gelten, obwohl der Wohnbevölkerung zur Tagzeit deutlich höhere Lärmwerte zugemutet werden können, und der Rat der Antragsgegnerin sich bei seiner "Vorgabe" jeweils vom niedrigsten der denkbaren Nachtwerte, nämlich überwiegend dem für reine Wohngebiete hat leiten lassen. Selbst im Außenbereich gelegene Grundstücke, welche üblicherweise nur den für Mischgebiete geltenden Schutz beanspruchen können, sollen hier tags wie nachts den für allgemeine Wohngebiete geltenden Nachtwert als Schutzniveau genießen können. Das ist umso bedenklicher, als die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen kraft § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dem Außenbereich privilegiert zugewiesen sind. Das lässt eine Gewichtung der Nutzungsinteressen erkennen, die bei aller Anerkennung von Immissionsvorsorge, welche die Gemeinde betreiben darf, eine Fehlgewichtung zu Lasten der Windenergie bedeuten dürfte.

Es kommt hinzu, dass für eine derartig weite Vorverschiebung/Definition des "Siedlungsrandes" eine planerische Rechtfertigung möglicherweise fehlt. Die Gemeinde ist bei der Festlegung der Wohngebiete, die mit der hier in Rede stehenden Nutzung für Zwecke der Windenergie konkurrieren, zwar nicht darauf beschränkt, den derzeitigen Siedlungsrand als Grenze zu wählen. Sie darf sich vielmehr in bestimmtem Umfang Reserve- und Pufferflächen offen halten und daher die Grenze, von der die Windenergieanlagen Abstand halten sollen, über den gegenwärtigen Siedlungsrand hinausschieben. Das hat indes Grenzen, die hier möglicherweise überschritten sind. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nur vergleichsweise vage Ausführungen zu dem Wohnsiedlungsbedarf machen können, den sie in mittel- oder langfristiger Perspektive meint erwarten zu können und bewältigen zu müssen. Insbesondere unterliegt doch einigen Zweifeln, ob der Bau von Autobahnen in absehbarer Zeit in ihre Nähe getrieben werden wird und dieser unter anderem in der Gestalt von Lagevorteilen für Gewerbebetriebe in einem Umfang Wohnsiedlungsdruck nach B. bringt, dass sich ausgerechnet in Fortsetzung des Sportplatzgeländes die Planung weiterer Wohnquartiere anbietet.

Diesen Fragen kommt bei der Abwägung nicht unerhebliches Gewicht zu. Denn die Festsetzungen zu Anlagenhöhe und Emissionsgrad schränken den Kreis der zur Verfügung stehenden Windenergieanlagen doch erheblich ein. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, ob "auf dem Markt" überhaupt Anlagen erhältlich sind, welche die genannten weiteren Einschränkungen erfüllen, sondern auch und insbesondere, ob diese dann einen wirtschaftlich auskömmlichen Betrieb gestatten.

Die in Ziff. III.2.a) bis d) "Immissionsschutz" enthaltenen Festsetzungen sind ebenfalls unzulässig. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung von "Zaunwerten", die nicht zulässig ist, weil nicht bestimmt wird, welche Immissionen vom jeweiligen Emittenten, hier der Windenergieanlage, ausgehen dürfen (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2/97 -, BRS 55 Nr. 11; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, DVBl. 2000, 804). Die Festsetzung dieses unter Ziff. III.2.a) bis d) aufgeführten Immissionsgrenzwertes stellt ein selbständiges Ziel dar, das die Antragsgegnerin damit festschreiben wollte. Das ergibt sich aus der Formulierung des 2. Absatzes der Festsetzung Ziff. III.2. "um ... die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (1998) ... einzuhalten beziehungsweise zu unterschreiten". Ziel der Festsetzungen unter Ziff. III.1. wie auch unter Ziff. III.2. ist, die unter Ziff. III.2.a) bis d) aufgeführten Werte einzuhalten. Emissionswert und Immissionswert bedingen sich dabei gegenseitig und stellen somit wechselweise den Reflex der jeweils anderen Festsetzung dar. Damit sind beide sowohl Ziel und damit eigene Festsetzung als auch Reflex der jeweils anderen Festsetzung. Die Festsetzung des Immissionswertes hat damit einen eigenen Regelungsgehalt, den die Antragsgegnerin auch bezweckt hat. Ist aber die Festsetzung als solche schon fehlerhaft, kommt es auf den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 28. Januar 2004 gestellten Beweisantrag zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht mehr an.

Ursprünglich bestehende Zweifel an der Festsetzung von Baugrenzen mit der gleichzeitigen Inkaufnahme, dass diese durch die Rotorblätter überschritten werden, haben sich erledigt (vgl. zur Festsetzung der Größe der Grundfläche und der Pflicht, in die überbaubare Grundstücksfläche nicht nur den Standort des Schaftes der Windkraftanlage, sondern auch die Fläche einzuschließen, die der Rotor überstreicht, Senatsurteil vom 25.9.2003 - 1 LC 276/02 -, NuR 2004, 125). Die Antragsgegnerin hat inzwischen diesen "Mangel" jeweils durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes beseitigt und die Baugrenzen erheblich erweitert.

Die Festsetzung zur Höhe der Anlagen ist nicht zu beanstanden. § 16 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO lassen eine Höhenbegrenzung grundsätzlich zu im Falle der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Flächennutzungsplan und Regionales Raumordnungsprogramm stehen dieser Festsetzung nicht entgegen; sie enthalten vielmehr ebenfalls eine Beschränkung auf diese Anlagenhöhe. Diese ist auch abwägungsgerecht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass durch die Begrenzung der Höhe der Anlagen gleichzeitig eine Begrenzung der Leistungsfähigkeit vorgenommen ist, die es ausschließen würde, die Zielvorgaben des Raumordnungsprogramms zu erreichen. In der flachen Landschaft im Bereich der Gemeinde B. mit ihren großen Sichtweiten wirken sich Windenergieanlagen von über 100 m auf das Landschaftsbild in erheblichem Umfang aus. Schon das rechtfertigt die angegriffene Festsetzung vor § 1 Abs. 6 BauGB. Denn das Gewicht der konkurrierenden Belange ist nicht so hoch, dass an die Überzeugungskraft des genannten öffentlichen Belangs noch weitergehende Anforderungen gestellt werden müssten. Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschränkung auf 100 m Gesamt- und 68 m Nabenhöhe in Verbindung mit der Festsetzung einer Mindestnennleistung von 1,5 MW schränke den Kreis der zur Verfügung stehenden Anlagen so weit ein, dass erst eine Aufgabe der Höhenbegrenzung eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie ermöglichte.

Der weitere von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gesichtspunkt, noch höhere Anlagen müssten wegen eines nahen Flughafens mit einer Nachtbefeuerung versehen werden, welche das Landschaftsbild zusätzlich beeinträchtige, mag zwar nicht sonderlich gewichtig sein. Denn zur Nachtzeit genießt das Landschaftsbild jedenfalls in aller Regel keinen besonders hohen Schutz. Andererseits besteht kein Anspruch auf Festsetzung bestimmter Höhen, Zahl oder Leistungsfähigkeit der Anlagen, weil insoweit der Planungsspielraum der Gemeinde nicht eingeengt ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Einbeziehung bestimmter Flächen in die Planung, wie es die Antragsteller hinsichtlich der von ihnen geplanten Anlage südlich des jetzigen Plangebietes des Plans Nr. 58 meinen.

Zu Recht rügen die Antragsteller jedoch, die Windenergieanlagen innerhalb des Plangebietes Nr. 58 hielten untereinander einen zu geringen Abstand ein, so dass ihre vorhandenen Anlagen im Falle des Auswechselns einer Anlage den vorgegebenen Abstand zu einer Altanlage nicht einhalten könnten. Auch dieser Gesichtspunkt führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 58.

Zwar haben die Antragsteller diesen Punkt im Rahmen der Anregungen und Bedenken während der Auslegung des Bebauungsplanes nicht in dieser Schärfe dargestellt. Jedoch hätte die Antragsgegnerin dieses Problem erkennen müssen. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 und 4 N 2 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87 = DVBl 1980, 233 = BRS 35 Nr. 24). Nur das, was die planende Gemeinde aufgrund der gerade zu diesem Zwecke durchzuführenden Beteiligung Dritter "sieht" oder auch ohne ausdrücklichen Hinweis "sehen muss", hat sie bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314, BGH, Urt. v. 21.2.1991 - III ZR 245/ 89 -, NJW 1991, 2701, 2702, OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.1990 - 10 C 52.89 -, NVwZ 1992, 190, 191, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NST-N 1996, 243 = dng 1996, 305 = NuR 1997, 289). Danach hätte die Antragsgegnerin die Frage, wie das Verhältnis der in den Plangebieten schon vorhandenen Windenergieanlagen zu den hinzutretenden auszugestalten ist, in ihre Betrachtungen einbeziehen und den sich hieraus ergebenden Konflikt auch bewältigen müssen. Das ist nicht geschehen.

Die Antragsgegnerin hat sich mit der Frage des Abstands der Windenergieanlagen untereinander auseinander gesetzt. Das ergibt sich unter anderem aus den textlichen Festsetzungen I.a.2.) des Planes Nr. 58. Hiernach sollen Windenergieanlagen untereinander einen Abstand von mindestens ca. 5 Rotordurchmessern halten. Die Antragsgegnerin hat dabei jedoch außer Acht gelassen, dass die schon vorhandenen Anlagen (Vestas V 42), die außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen stehen und Bestandsschutz genießen, von den Anlagen, die in östlich daran anschließenden überbaubaren Flächen errichtet werden können, nicht den vom Bebauungsplan gleichzeitig festgesetzten Abstand einhalten können. Das gilt in besonderem Maße nach der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Erstens ist die Anlage (V 42 - 7 <15>) in Blick zu nehmen, welche südwestlich des südlichen der beiden östlichen "Bauteppiche" steht. Diese hat nach den Angaben der Antragsteller einen Rotordurchmesser von 42 m. Der Abstand zur Mitte der überbaubaren Fläche (der südlichen der beiden östlichen Bauflächen) beträgt indes nur 160 m. Nach der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58 können die Anlagen innerhalb der überbaubaren Fläche nicht mehr an deren Rand verschoben werden, weil sonst wiederum die Flügel der Anlage nicht im Bereich des Bauteppichs blieben. Damit entfällt die Möglichkeit, die jeweilige Anlage an die entfernste Stelle berechnet auf die vorhandene Anlage zu platzieren.

Zu einem Konflikt könnte es daher allenfalls dann nicht kommen, wenn die in der nördlichen kreisförmigen Ausbuchtung dieses Bauteppichs stehende Windenergieanlage Vestas V 42 - 6 (14) stehen bliebe und daher in Verbindung mit der textlichen Festsetzung I.a)2.9 letzter Satz ("Innerhalb jeder überbaubaren Grundstücksfläche ist maximal 1 Windenergieanlage zulässig <nach Abbau der vorhandenen Vestas V 42 -Anlagen> unter der Voraussetzung, dass eine Abschattung vorhandener WEA nicht verursacht wird ...") die Ausnutzung der Planverheißungen verhinderte. Auch dies wäre indes kein abwägungsgerechtes Ergebnis, weil die Planfestsetzungen dann nicht ausgenutzt werden könnten und die Antragsgegnerin ihr Ziel, einer ganz bestimmten Anzahl von Windenergieanlagen die planerische Grundlage zu bieten, nicht (vollständig) erreichte.

Zweitens ist die Vestas Anlage V 42 in Blick zu nehmen, die in der kreisförmigen Ausbuchtung des südöstlichen Bauteppichs steht. Bliebe diese erhalten, wäre eine Ausnutzung des nördlich davon geplanten Bauteppichs selbst dann ausgeschlossen, wenn die dort stehende Vestas V 42 Anlage entfernt würde. Denn der Abstand zwischen beiden Flächen beträgt nur rund 200 m. Zu beachten ist, dass dies eine der Hauptwindrichtungen sein dürfte. Gerade auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin herangezogenen Begutachtung durch das DEWI reicht dann ein Abstand von nur 5 Rotordurchmessern nicht aus. Vielmehr sind dann grundsätzlich deren acht erforderlich.

Die Festsetzung der überbaubaren Fläche ist damit unwirksam.

Soweit die Antragsteller rügen, das Verbot der Gittermasten sei nicht begründet, weil diese keine Gefahr für Vögel darstellten und eine wesentlich kostengünstigere Variante von Windkraftanlagen darstellten, führt dies nicht zu Fehlern des Bebauungsplanes. Die Antragsteller haben diesen Belang im Rahmen der vorgebrachten Anregungen und Bedenken nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin musste sich mit diesem konkreten Anliegen deshalb nicht befassen. Die Aufstellung glatter Masten ist vielmehr in einem Umfang verbreitet, dass sich der Antragsgegnerin ohne entsprechenden substantiierten Hinweis nicht die Erwägung aufdrängen musste, es mal mit einer anderen Mastform zu versuchen. Im Übrigen ist sie bei der Planung nicht gehalten, die für die Erbauer jeweils kostengünstigste Lösung mit zu berücksichtigen. Der Belang, den Eingriff in das Landschaftsbild möglichst einheitlich zu gestalten und zwischen den einzelnen Windenergieanlagen keine zusätzliche Unruhe stiftenden optischen Spannungen aufzubauen, dürfte es im Übrigen rechtfertigen, eine solche Festsetzung zu treffen.

Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung von 1.500 kW als Mindestleistung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsteller hatten diesen Gesichtspunkt zwar in einer Weise gerügt, welche die Antragsgegnerin zwang, dies in die Abwägung einzustellen. Die daraufhin getroffene Entscheidung ist indes jedenfalls in dem wegen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausschlaggebenden Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dieser Festsetzung handelt es sich um eine bodenrechtlich beachtliche Regelung, die damit auf der Grundlage des Baugesetzbuchs getroffen werden kann. Denn mit der Festsetzung einer Mindestnennleistung reduziert die Gemeinde die Zahl der in ihrem Gebiet aufzustellenden Anlagen und damit den von Windenergieanlagen baulich in Anspruch genommenen bzw. von ihrem Betrieb beeinflussten Bereich.

Diese Festsetzung erweist sich auch trotz der für den Betreiber verbundenen Einschränkungen als abwägungsgerecht. Diesem wird damit zwar die Last auferlegt, eine vergleichsweise aufwendige Anlage anschaffen zu müssen. Deren Verwirklichung kann zudem daran scheitern, dass in diesem Fall die höchstzulässige Höhe (100 m) vollständig ausgenutzt werden müsste, jedoch nicht kann, weil benachbarte Grundstückseigentümer die dann aus Gründen des Abstandsrechts erforderliche Baulast nicht oder nur zu unzumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen zu bestellen bereit sind. Dem steht jedoch das erhebliche Gewicht des öffentlichen, hier durch das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises F. unterstützten Interesses gegenüber, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die zur Erzeugung von Windenergie zu nutzenden Flächen im Sinne einer Maximierung der Windausbeutung (bei gleichzeitiger Schonung des Landschaftsbildes) zu komprimieren. Die Interessen der Betreiber weisen demgegenüber ein geringeres Gewicht auf. Die planende Gemeinde muss es angesichts dieser konkurrierenden Interessen den Betreibern nicht ermöglichen, auf möglichst kostengünstige Weise Windstrom zu erzeugen.

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan eine Reduzierung gegenüber den Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms hinsichtlich Fläche und Anzahl der Anlagen zur Folge haben. Insoweit hat die Antragsgegnerin einmal den vorhandenen Bestand insbesondere im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 58 berücksichtigt (Seite 7 der Begründung). Daneben hat die Antragsgegnerin aber ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass ein hoher Wirkungsgrad der Anlagen und damit einhergehend auch eine gesicherte Wirtschaftlichkeit erreicht wird und ihre Festsetzungen daran orientiert (Seite 10 und 11 der Begründung). Berücksichtigt hat sie auch, dass die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms dahin gehen, innerhalb der 3 im Gemeindegebiet vorhandenen Vorrangstandorte eine Mindestnennleistung von 9 MW zu realisieren. Diese Mindestleistung kann durch die 3 Bebauungspläne in ihrer jetzigen Gestalt erreicht werden. Die Antragsgegnerin war auch angesichts des § 1 Abs. 6 BauGB nicht gehalten, über die im Raumordnungsprogramm genannte Mindestnennleistung weiter hinauszugehen und so den Antragstellern zu ermöglichen, außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm und ihrem Flächennutzungsplan gelegenen Flächen die Nutzung von Windenergie zuzulassen. Die Fläche ist als solche im Übrigen nicht reduziert. Zwar ist im Fachprogramm Energie, das längere Zeit vor Erstellen des Regionalen Raumordnungsprogrammes aufgestellt wurde, noch eine wesentlich größere Fläche genannt worden. Diese ist jedoch im Regionalen Raumordnungsprogramm erheblich reduziert worden und entspricht im Wesentlichen den von der Antragsgegnerin auch festgesetzten Flächen. Das Fachprogramm Energie kommt für die Antragsgegnerin auf eine Fläche von 147,7675 ha, die für die Windenergienutzung in Betracht kommen. Dabei wird jedoch klargestellt, dass die im Fachprogramm ausgewiesenen Flächen ein Optimum und ein Maximum darstellen, von denen auch 1/3 im Rahmen der Bauleitplanung noch detaillierter untersucht werden müssten (Seite 11 des Erläuterungsberichts Fachprogramm Energie). Die vom Regionalen Raumordnungsprogramm zusammengestellten Vorrangstandorte für Windenergienutzung belaufen sich in Hektar für die Gemeinde B. auf 36,97 ha, 46,11 ha und 8,94 ha (Seite 96 des Erläuterungsberichts), sind also gegenüber dem Fachprogramm Energie erheblich reduziert und entsprechen in etwa den ausgewiesenen Flächen.

Nicht ausreichend gesichert hat die Antragsgegnerin schließlich die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Zwar hat sie die Auswirkungen der Windparks auf die Umwelt gesehen, in umfangreichen Begutachtungen prüfen lassen und in ihre Abwägung einbezogen (Seite 25 ff. der Begründung). Eine naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung wurde erarbeitet und die darin gemachten Vorschläge in die Abwägung einbezogen. Danach sollen die Ausgleichsmaßnahmen auf Grundstücken außerhalb des Plangebiets durchgeführt werden. Gegen diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts einzuwenden, denn die Gemeinde kann die Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des eigentlichen Plangebietes durchführen. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass deren Durchführung ausreichend abgesichert ist, d.h. "die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt sind" (BVerwG, Beschl. v. 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -, ZfBR 2004, 60 unter Hinweis auf Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58). Daran fehlt es hier. Aus der Begründung zu den Bebauungsplänen ergibt sich, dass beabsichtigt war, die Kompensationsmaßnahmen durch einen städtebaulichen Vertrag festzulegen, der zwischen den Betreiberfirmen, dem Naturschutzamt des Landkreises F. und der Antragsgegnerin abgeschlossen werden sollte. Die Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen sollte durch Grundbucheintragungen für alle Ausgleichsflächen unbefristet gesichert werden. Dieser Vertrag lag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Ob der Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2002, mit dem der später abgeschlossene städtebauliche Vertrag in die Abwägung einbezogen wurde und der Plan rückwirkend gemäß § 215 a BauGB in Kraft gesetzt werden sollte, diesen formellen Mangel, dass der Rat den Vertrag in die Abwägung einbezogen hat, bevor dieser von der Gemeinde und dem Vorhabenträger unterzeichnet worden war, geheilt hat, kann unentschieden bleiben. Denn nach wie vor fehlt die grundbuchrechtliche Absicherung der geplanten Maßnahmen.



Ende der Entscheidung

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