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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 1 LB 29/04
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 VII
BauNVO § 19 II
BauNVO § 19 IV
1. Wird ein Grundstück zur Herstellung eines LKW-Abstellplatzes (fast) vollständig gepflastert, ist dies mit der Festsetzung einer GRZ von 0,6 nicht mehr zu vereinbaren.

2. Werden auf einem Grundstück LKWs abgestellt, die einem Sand- und Kiesabbauunternehmen dienen, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abstellplatzes nicht (mehr) nach der des Abbaubetriebes, wenn die Abbauflächen rund 5 km entfernt liegen; der für eine einheitliche Beurteilung erforderliche räumlich-funktionelle Zusammenhang ist dann nicht mehr gegeben.

3. Der LKW-Abstellplatz kann nicht mehr typisierend betrachtet (und dabei einem Speditionsunternehmen gleichgeachtet) werden, wenn die LKWs das Gelände morgens verlassen und es erst dam Abend wieder anfahren.

4. Zur Abwägungsgerechtigkeit einer Planung, welche die Grundlage für einen Abstellplatz für insgesamt 9 LKWs in einem Gebiet schaffen soll, das zum Teil als Mischgebiet überplant, im Wesentlichen aber zu Wohnzwecken genutzt wird.


Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt eine nachträgliche Baugenehmigung zur bereits seit langem verwirklichten Anlegung einer Abstellfläche für vier Lastkraftwagen auf dem Flurstück 176/4, Flur 24 der Gemarkung G.. Das rechteckig geschnittene, rund 1.050 m² große Grundstück ist im Wesentlichen vollständig befestigt. Es grenzt mit seiner nördlichen Schmalseite an die Neuenhauser Straße, die frühere B 403 an. Es steht ebenso im Eigentum der Klägerin wie das westlich angrenzende, rund 1.326 m² große Nachbarflurstück 176/1 derselben Flur. Dieses reicht mit seiner westlichen Schmalseite an die Straße Im Ried heran, die von der Neuenhauser Straße nach Süden abgeht. Beide Grundstücke umschließen damit das längsrechteckige Flurstück 174/3, das mit einem Wohnhaus (Neuenhauser Straße 42) bebaut ist. Auf dem drittnächst südlich davon gelegenen Grundstück Im Ried 3 ist die Klägerin gewerberechtlich gemeldet.

Beide Grundstücke (Flurstücke 176/4 und 176/1) nutzt die Klägerin, die nach ihren Angaben an verschiedenen Orten, derzeit rund 5 km Luftlinie vom Ort des hier interessierenden Geschehens entfernt Sand und Kies abbaut, seit längerem zum Abstellen von zeitweise bis zu 10 Lastkraftwagen. Für die Grundstücke gelten seit Mitte März 2003 die Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beigeladenen zu 3 Nr. 47 "Neuenhauser Straße-Ost", den deren Rat am 18. Dezember 1995 als Satzung beschloss. Dessen Geltungsbereich umfasst außer den beiden Grundstücken der Klägerin das von ihnen umschlossene Eckgrundstück Neuenhauser Straße 42, das südlich der westlichen Abstellfläche gelegene Grundstück Im Ried 1 sowie das östlich davon liegende Flurstück 178. Für alle Grundstücke wird MI als zulässige Nutzungsart festgesetzt. Die Ausnutzungsziffern lauten: 2 Vollgeschosse bei offener Bauweise, Grundflächenzahl: 0,6, Geschossflächenzahl: 0,8. Für die Grundstücke der Klägerin wird zusätzlich bestimmt, dass dort LKWs abgestellt werden dürfen. Ziel des Bebauungsplanes war es insbesondere, die planungsrechtliche Grundlage zur positiven Bescheidung des auf Drängen des Beklagten gestellten Antrages zu schaffen, die Abstellung von 4 Lastkraftzügen auf dem Flurstück 176/4 bauaufsichtsbehördlich zu genehmigen. Zum Abstellen der für den Sand- und Kiesabbaubetrieb der Klägerin benötigten LKWs ist es folgendermaßen gekommen:

Unter dem 27. März 1963 erteilte der Beklagte dem Kaufmann A. B. eine Baugenehmigung zur Erstellung einer Doppelgarage auf dem Südostteil des Flurstücks 176/1. Diese bedeckte eine Grundfläche von 9,5 x 10,00 m und war mit einem Pultdach gedeckt, das nach Westen (Zufahrtsseite) 4,00 m, am Ostrand des Gebäudes 3,50 m hoch war. Die Rolltore haben eine Höhe von rund 3,25 bis 3,50 m. Ein Verwendungszweck wurde im Bauantrag vom 22. Dezember 1962 nicht genannt. Nr. 1 der Nebenbestimmungen ordnete eine Beachtung der Reichsgaragenordnung an. Ihre Nr. 2 lautete:

"Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Aus der Genehmigung zur Errichtung der Garagen kann daher kein Anspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung weiterer gewerblicher Bauten hergeleitet werden."

Auf Antrag vom 18. November 1963 erhielt Herr A. B. unter dem 13. März 1964 die Genehmigung zur Errichtung eines bündigen Anbaus, mit dem die Doppelgarage nach Norden zu einer "Vierergarage" verdoppelt wurde. Diesmal war bei der Rubrik des Bauantrages Nr. 7 "gewerbliche Bauten" angegeben worden: "Kiesgrube". Schon damals hatten sich östlich der Kreuzung Neuenhauser Straße/Im Ried mindestens vier Wohnhäuser befunden. Ein fünftes stand am Nordrand des hier interessierenden Baugrundstücks, welches seinerzeit im Eigentum einer Dame stand, deren Amtsvormundschaft der Beklagte übernommen hatte. Nach deren Tod verkaufte er es an die Klägerin. Diese ließ das im Norden des Grundstücks stehende Wohngebäude etwa im Jahre 1977/78 - (wohl) mit Genehmigung des Beklagten (vgl. Blatt 138 R GA) - beseitigen.

Südöstlich des Baugrundstücks liegt das Grundstück der Beigeladenen, das in seinem südlichen Bereich mit einem denkmalgeschützten Gebäude nebst Nebengebäude bebaut ist. Das Grundstück ist im übrigen als Garten gestaltet, der zum Denkmalcharakter der Gebäude beitragen soll. Von seiner Nordwestecke führt eine Allee zur Nordwestecke des Hauptgebäudes.

Bereits ausgangs der 1960er Jahre, anfangs der 1970er Jahre hatte die Klägerin ihre Lastkraftwagen (zT Zugmaschinen mit Kipper sowie Hänger, zT Auflieger) auf dem Bereich zwischen der Vierergarage und der Straße im Ried aufgestellt. Hierzu gab es (BA B) zwei Nachbarbeschwerden. Zunächst beschwerte sich der Nutzer des Grundstücks Neuenhauser Straße 42, das im Knie zwischen beiden Grundstücken der Klägerin liegt, mit Schreiben 15. und 22. März sowie vom 4. April 1967 darüber, dass auf dem Vorplatz der Garagen tags und nachts Fahrzeuge repariert würden. Da dies die Nachtruhe auf seinem Grundstück, das seines Erachtens in einem reinen Wohngebiet liege, erheblich störe, beantrage er Akteneinsicht, um damit ein privatrechtliches Vorgehen gegen die Klägerin vorzubereiten. Nach einem Vermerk vom 5. Mai 1967 nahm der Nutzer am 21. April 1967 Akteneinsicht. Dabei habe er sich davon überzeugen lassen, dass lediglich Garagen genehmigt worden seien und das Grundstück in einem Mischgebiet liege, wo gem. § 12 Baunutzungsverordnung LKWs abgestellt werden dürften.

Namens seiner Schwiegereltern, welche das südlich des Flurstücks 176/1 gelegene Grundstück Im Ried 1 mit einem Wohnhaus nutzen, wandte sich 1971 mit mehreren Eingaben ein Assessor J. K. an den Beklagten und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt L.. Darin beklagte er, dass auf dem Gelände zwischen der Vierergarage im Osten und der Straße Im Ried bis zu acht (im Schreiben vom 28.4.1972 werden dann sogar mittlerweile zehn LKWs genannt) fotografisch verschiedentlich festgehaltene Magirus-Deutz LKW/Kipper abgestellt würden. Diese verließen das Grundstück in der Zeit vom 5 bis 6.00 h. Das geschehe nicht auf einen Schlag, sondern nehme ca. eine Stunde in Anspruch. Jeder der LKW laufe erst einmal eine Viertelstunde im Stand, um den Motor aufzuwärmen und die Druckluftbremsanlage zu füllen. Zeitversetzt kehrten die Fahrzeuge auf den Platz auch wieder zurück. Außerdem würden die Fahrzeuge - bevorzugt an Sonnabenden - auf dem Platz gewartet und repariert. Dabei würden beispielsweise beim Reifenwechsel pneumatische Hilfen eingesetzt, die beträchtlichen Lärm verursachten. Dasselbe geschehe bei Arbeiten mit dem Hammer und Schleifgeräten sowie Sägen. Diesen Lärm suchten die Fahrer und Monteure zum Teil durch Aufdrehen der Autoradios zu übertönen. Lärm entstehe des weiteren durch große Fahrzeuge, mit denen die auf dem Gelände befindliche Eigentankanlage befüllt werde. Die Korrespondenz endet mit einem Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 1973 an Herrn K.. Darin vertrat er die Auffassung, die maßgebliche Umgebung sei als Innenbereich mit den Merkmalen eines Mischgebietes einzustufen. Dass sich der Betrieb und die seinerzeit auf der Grundlage von § 12 BauNVO genehmigten Garagen zu einem "wesentlich störenden Gewerbebetrieb" entwickeln könne, sei bei der Prüfung der Bauanträge nicht ersichtlich gewesen. Gegen die mittlerweile bewerkstelligte Umwandlung der Garagen in Werkstätten könne er bauaufsichtsbehördlich nicht einschreiten, weil dies keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Darunter fielen nur Maßnahmen, welche den Räumen eine Zweckbestimmung gäben, für die besondere baupolizeiliche Vorschriften gälten. Das sei hier nicht der Fall. Der Beklagte verkenne nicht, dass diese Rechtslage unbefriedigend sei, da planwidrige Nutzungsänderungen nicht im gewünschten Umfang mit den Mitteln des Baurechts verhindert werden könnten. Sonstige Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörde seien nicht begründet. Vielmehr müssten die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden, namentlich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt L. tätig werden.

1991 oder 1992 wurde der Beklagte darauf aufmerksam, dass die Klägerin östlich der Vierergarage, d.h. auf dem Flurstück 176/4 regelmäßig vier Lastkraftwagen aufstellte und zu diesem Zweck das Flurstück fast vollständig mit Pflaster hatte befestigen lassen. Auf seine Anregung stellte die Klägerin unter dem 4. Januar 1993 den Antrag, die Herstellung und Nutzung des Flurstücks 176/4 zum Abstellen von vier Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen sowie in der übrigen Zeit zwischen ca. 19.00 und 06.00 Uhr zu genehmigen. Geräusche entstünden bei Arbeitsbeginn ("ca. 6 Uhr") durch das Starten und Anfahren der LKWs sowie durch das Befüllen der Druckluftbehälter der Bremsanlagen bei Arbeitsende. Die Lastkraftwagen sollen in Nordsüdrichtung aufgestellt werden. Dabei soll im westlichen Grundstücksbereich eine Gasse frei bleiben, um den Fahrern so das Aufstellen der LKWs zu erleichtern/ermöglichen.

Während des Verwaltungsverfahrens beschloss der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 3, den Bebauungsplan Nr. 47 "Neuenhauser Straße-Ost" aufzustellen. Nach öffentlicher Auslegung, in der sich unter anderem die Beigeladenen zu 1 und 2 mit Rücksicht auf den damit verbundenen Lärm gegen das Planvorhaben ausgesprochen hatten, beschloss der Rat der Beigeladenen zu 3 den Plan am 18. Dezember 1995 als Satzung. "Zur Gewährleistung der Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte in den angrenzenden Wohngebäuden" waren nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen bestimmte Betriebszeiten für die beiden im Plan für die Grundstücke der Klägerin festgesetzten Stellflächen (St 1 und 2 LKW) festgesetzt. Außerdem schließt der Plan die Verwendung von Druckluftreinigern und Reparaturarbeiten auf dem Gelände aus, begrenzt die Zahl der abzustellenden LKWs auf fünf (St 1 = westlich der Vierergarage) und vier (St 2 = östlich davon) und ordnet an, dass auf der Stellfläche 1 nur 9 PKWs geparkt werden dürfen.

Der Beklagte beanstandete den Plan mit Bescheid vom 7. Juni 1996. Zur Begründung machte er geltend, der Plan berücksichtige nicht ausreichenden Umfangs das Ruhebedürfnis der Anlieger, namentlich der Beigeladenen zu 1 und 2. Ohne zureichenden Grund habe die Beigeladene zu 3 das wirtschaftliche Interesse an maximaler Ausnutzung der Stellplätze höher bewertet als das Interesse der Anlieger an Wohnruhe. Nach dem Ergebnis des Schalltechnischen Berichts, den das Ingenieurbüro M. unter dem 29. April 1994 über die Lärmsituation in der Nachbarschaft der LKW-Stellplätze erstattet habe und die Beigeladene zu 3 zum Inhalt ihrer Planbegründung gemacht hatte, werde der für Mischgebiete zulässige Lärmspitzenwert (Punktgeräusch) von 90 dB(A) an mehreren Stellen nur um 1 bis 3 dB(A) unterschritten. Möglichkeiten der Lärmminimierung seien nicht in Betracht gezogen worden. Das Abwägungsergebnis sei damit fehlerhaft.

Auf die Klage der Beigeladenen zu 3 hob das Verwaltungsgericht die Beanstandungsverfügung vom 7. Juni 1996 und den dazu erlassenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 25. Februar 1999 durch Urteil vom 19. März 1999 - 2 A 38/97 - mit Ausnahme der Beanstandung auf, Nr. 1 tiré 1 der textlichen Festsetzung schreibe die Zeiten einer Nutzung der LKW-Abstellplätze ohne Rechtsgrundlage fest. Dem Zulassungsantrag des Beklagten gab der Senat durch Beschluss vom 8. Februar 2001 - 1 L 2615/99 - im Wesentlichen mit folgender Begründung statt:

"Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot nicht vor, ist ernstlich zweifelhaft. Denn das von der Klägerin geplante enge räumliche Nebeneinander von gewerblicher Nutzung (hier: Lkw-Stellplätze eines Schwerlastfuhrunternehmens) und Wohnnutzung gewichtet in nicht ausreichendem Maße die schutzwürdigen Belange der vorhandenen Wohnbebauung gegenüber den mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenen Lkw-Stellflächen. Das von der Klägerin zur Einschätzung der Lärmsituation eingeholte und zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemachte schalltechnische Gutachten der Beratenden Ingenieure M. vom 29. April 1994 berücksichtigt nur unzureichend die mit dem Zu- und Abgangsverkehr auf den Stellplätzen verbundenen Vorgänge. Insbesondere ist die Dauer des Warmlaufenlassens der Fahrzeuge und des Aufbaues der Druckluft für die Bremsanlagen der Lkw (gerade in kalten Witterungsperioden) nicht hinreichend bemessen worden. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Beanstandung der Festsetzung der Nutzungszeiten der Abstellplätze bestätigt. Wie aus Nr. 8.1 der Begründung des Bebauungsplanes hervorgeht, war der Inhalt der textlichen Festsetzungen aber ausschlaggebend für die Erwägung der Klägerin, die gewerbliche Nutzung der Lkw-Stellplätze im Hinblick auf die angrenzenden" Wohngebäude als unbedenklich anzusehen."

Die zum Aktenzeichen 1 LB 658/01 geführte Berufung nahm der Beklagte durch Erklärung vom 6. Juni 2001 zurück, nachdem er es versäumt hatte, die Berufung innerhalb der Monatsfrist zu begründen.

Den Bebauungsplan machte die Beigeladene zu 3 am 19. März 2003 öffentlich bekannt (vgl. Bl. 139 GA).

Westlich der Straße Im Ried liegt der umfangreiche, im Westen bis über den Eschweg hinausreichenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 A "O. -P." der Beigeladenen zu 3. Dieser setzt die Bereiche südlich der Neuenhauser/ Schulstraße in einer Tiefe von etwa 50 m als Mischgebiet, die südlich davon liegenden Flächen im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet fest. Die im Mischgebiet liegenden Grundstücke westlich der Straßenmündung Im Ried werden im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzt.

Wohnnutzung überwiegt auch auf der gegenüberliegenden, nördlichen Seite der Neuenhauser Straße. In den beiden gegenüber der Straßeneinmündung Im Ried gelegenen Grundstücken wird ein Küchenstudio sowie ein Imbiss betrieben. Drei Grundstücke westlich des Imbisses liegen ein Friseurgeschäft und eine Pizzeria/Grill, deren Parkflächen westlich anschließen. Nördlich dieser Parkflächen steht eine Tischlerei.

Durch Bescheid vom 3. September 1998 lehnte der Beklagte die Erteilung der im Januar 1993 beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus: Die streitige Fläche sei im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Mischgebiet dargestellt. Auch dort sei ein Vorhaben dieser Art nicht zulässig. Denn selbst bei nur geringen Fahrbewegungen beeinträchtigten die Fahrgeräusche die Wohnnutzung nach dem Gutachten M. vom 20. April 1994 mehr als nur unwesentlich. Da hier Nutzungen unterschiedlichen Stör- und Schutzgrades auf vergleichsweise engem Raum aufeinander träfen, müssten diese in besonderem Maße aufeinander, d.h. gegenseitig Rücksicht nehmen. Angesichts dessen seien der benachbarten Wohnnutzung Punktgeräusche von fast 90 dB(A) nicht zuzumuten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Weil der Beklagte den Bebauungsplan Nr. 47 der Beigeladenen zu 3 beanstandet habe, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung sei als Mischgebiet einzustufen. Dort sei das Vorhaben nicht zulässig. Nach dem Ergebnis mehrerer schalltechnischer Untersuchungen seien mit dem Vorhaben Lärmspitzen verbunden, welche das Wohnen wesentlich störten.

Auf die hiergegen erhobene und mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.09.1998 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17.03.1999 zu verpflichten, ihr die am 04.01.1992 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

hilfsweise

den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über ihren Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

geführte Klage hat das Verwaltungsgericht mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 Nr. 47 "Neuenhauser Straße-Ost" sei auch nach neuerlicher Prüfung gültig. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise bringe die Aufstellung von 4 LKWs keine das Wohnen wesentlich störende Nutzung in das Mischgebiet. Werktags fänden nur zwei Fahrzeugbewegungen statt. Daher sei das Vorhaben nicht einem Fuhrunternehmen gleich zu achten, welches in einem Mischgebiet nicht zulässig sein möge. Die im Gebäude Im Ried 3 entwickelte Bürotätigkeit äußere sich kaum in Lärmimmissionen. Das angegriffene Vorhaben verfestige daher nicht einen im Mischgebiet unzulässigen Betrieb. Aus den Gutachten M. vom 29.4.12994 und vom 16.1.2002 ergebe sich, dass die für Mischgebiete zulässigen Orientierungswerte im Plangebiet unterschritten würden. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Planes - das gelte auch für das Grundstück der Beigeladenen zu 1 und zu 2 - würden sogar die für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungstagwerte eingehalten bzw. unterschritten. Belange des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Vollständig entscheidungsreif sei die Sache aber nicht, weil noch nicht geklärt sei, ob das Vorhaben die Grundflächenzahl von 0,6 einhalte.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27. Januar 2004 - 1 LA 214/03 - zugelassen. Zu deren Begründung macht der Beklagte geltend:

Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 sei unwirksam. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge dies schon daraus, dass Belange des Denkmal(umgebungs)schutzes bei seiner Aufstellung nicht ausreichend beachtet worden seien. Außerdem habe die Beigeladene zu 3 das Schutzbedürfnis der in beträchtlicher räumlicher Nähe umstehenden umfangreichen Wohnbebauung bei der Abwägung nur unzureichend berücksichtigt. Dieses hätte es verboten, den wirtschaftlichen Belangen der Klägerin bis hart an den Rand der Orientierungswerte einseitig Vorrang zu geben und den fraglichen Bereich ohne weitere Einschränkungen als Mischgebiet festzusetzen. Selbst wenn es sich um ein Mischgebiet handele, könne das Vorhaben nicht zugelassen werden. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei bei der Beurteilung nicht isoliert auf die Nutzung des Geländes als Abstellplatz, sondern auf die Funktion abzustellen, welche der Abstellplatz für das Kies- und Sandabbauunternehmen erfülle. Dieses sei in einem Mischgebiet nicht zulässig. Aber auch bei isolierter Betrachtung könne das Vorhaben wegen der Lärmeinwirkungen, welche das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß überstiegen, nicht zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 23. Mai 2003 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert:

Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 halte einer Nachprüfung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen stand. Zutreffend habe der Beklagte die nähere Umgebung früher als Mischgebiet eingestuft. Dort sei ihr Vorhaben wegen der geringen Fahrzeugbewegungen und der damit fraglos gegebenen Einhaltung aller Orientierungswerte zulässig. Die eingeholten Gutachten unterstellten dabei sogar, dass ein LKW 5 Minuten lang laufen müsse, bevor der Motor ausreichend erwärmt und die Druckluftbehälter ausreichend gefüllt seien. Das gelte für LKWs moderner Bauart nicht mehr. Diese könnten unmittelbar nach dem Starten losfahren. Daher enthielten die eingeholten Gutachten sogar noch Reserven zu ihren Gunsten. Es komme hinzu, dass ihre Nutzungsabsichten bei der Abwägung einen besonderen Vertrauensschutz genossen hätten. Dieser ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 1973. Darin habe der Beklagte unmissverständlich signalisiert, dass aus bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen eine Stellplatznutzung bestünden. Eine gesamtheitliche Betrachtung, welche das streitige Vorhaben über den Leisten ihrer Sandabbautätigkeit schlage, sei hier wegen der Entfernung ihrer Kies- und Sandgruben nicht möglich. Dort befinde sich dann auch jeweils das Büro. Von einer betrieblichen Einheit, welche den LKW-Abstellplatz einschließe, oder einem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit den Kies- und Sandgruben könne daher keine Rede sein.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 unterstützen und vertiefen das Berufungsvorbringen des Beklagten. Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 sei unwirksam. Damit liege das Baugrundstück im Außenbereich. Dort könne eine derartige Nutzung nicht genehmigt werden. Die Erteilung der erstrebten Genehmigung verbiete sich zudem wegen des Charakters der umstehenden Bebauung. Diese sei als allgemeines Wohngebiet anzusehen. Dementsprechend habe die Beigeladene zu 3 südlich des Bereiches ihres Planes Nr. 47 nunmehr ausschließlich allgemeine Wohngebiete festgesetzt oder stehe im Begriffe, dies zu tun.

Die Beigeladene zu 3 verteidigt ihren Bebauungsplan. Diesen habe sie gerade auf Anregung des Beklagten aufgestellt.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht (teilweise) stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte Baugenehmigung.

Wäre der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 Nr. 47 "Neuenhauser-Straße-Ost" wirksam, scheiterte eine Klagestattgabe am darin festgesetzten Nutzungsmaß. Das Vorhaben überschreitet die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 deutlich. Nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist die Grundfläche der Teil des Baugrundstücks, der von den baulichen Anlagen überdeckt wird. Durch die Wahl des Begriffs der baulichen Anlagen - statt des Begriffs Gebäude - hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass selbst untergeordnete bauliche Anlagen wie beispielsweise Terrassen und befestigte Wege für die Bodenversiegelung von Bedeutung sind, welche § 19 BauNVO gerade in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1990 (BGB. I S. 127) steuern und eindämmen soll. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 stellt dabei klar, dass alle Zufahrten und Rangierflächen, welche zur Benutzung von Abstellplätzen erforderlich sind, bei der Bemessung der versiegelten Grundfläche mitgezählt werden müssen. Danach ist die gesamte Versiegelung in Blick zu nehmen.

Das Baugrundstück ist nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten und dem sich aus dem zahlreichen Fotografien ergebenden Eindruck mit geringen Ausnahmen an den Rändern vollständig befestigt; der Versiegelungsgrad reicht damit hart an 100 v.H. heran. Das ist auch unter Anwendung des § 19 Abs. 4 Sätze 2 ff. BauNVO nicht zu rechtfertigen. Die Überschreitung der Grundflächenzahl darf danach nur bis an 0,8 = 80 v.H. heranreichen. Weitere Überschreitungen dieses Wertes sind nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BauNVO 1990 nur in geringfügigem, aber nicht einem Umfang zulässig, der hart bis an 100 v. H. heranreicht.

Abweichende Festsetzungen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990 hat die Beigeladene zu 3 in ihrem Plan Nr. 47 nicht festgesetzt. Es mag zwar deren Bestreben gewesen sein, den Ist-Zustand bauplanungsrechtlich zu stützen. Das ist ihr indes nicht gelungen. Das Ziel allein rechtfertigt eine entsprechende Auslegung des Planes allenfalls dann, wenn sich in den textlichen Festsetzungen oder der Planbegründung Hinweise darauf ergeben, welche eine entsprechende Auslegung der Planfestsetzungen gestatten. Das ist hier nicht möglich. Die textliche Festsetzung Nr. 5 enthält vielmehr eine Sonderregelung, welche die hier gegebene Sachlage gerade nicht erfasst. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 3 in einer noch weitergehenden Weise von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990 nicht hatte Gebrauch machen wollen.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist es auch nicht möglich, das Vorhaben entsprechend zu reduzieren und dem Klageantrag zumindest teilweise stattzugeben. Dem steht schon entgegen, dass das Vorhaben damit nicht lediglich verkleinert, sondern verändert würde. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats selbst auf die erheblichen Kosten aufmerksam gemacht, welche die vollständige Befestigung dieses Grundstücks verursachte. Das wird ein Kaufmann nur dann tun, wenn diese Befestigung auch vollen Umfangs erforderlich ist. Das ist auch nach objektiven Kriterien beurteilt so. Die tatsächlichen Verhältnisse gestatten es nicht allen LKWs, vom Nordwesten des Grundstücks kommend "in einem Rutsch" in Parkstellung zu kommen. Selbst der erste zurückkehrende LKW muss rangieren. Erst recht gilt dies für die später ankommenden. Dafür wird die gesamte vorhandene Rangierfläche benötigt.

Eine Anwendung von § 19 Abs. 4 letzter Satz BauNVO 1990 kommt nicht in Betracht. Das Grundstück kann - wie die Existenz des zuvor aufstehenden und von der Klägerin 1977/1978 beseitigten Wohnhauses zeigt - auch in anderer Weise genutzt werden.

Das Vorhaben ist auch aus anderen bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig.

Das ergibt sich allerdings entgegen der Annahme des Beklagten nicht schon daraus, dass sich die städtebauliche Qualität des streitigen Abstellplatzes nach der des Kies- und Sandabbaubetriebes bemäße, dem er dient. Das ist nach der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402 = BRS 52 Nr. 52 = UPR 1992, 182 unter Hinweis auf B. v. 27.11.1987 - 4 B 230 und 231.87 u.a. -, BRS 47 Nr. 36 = ZfBR 1988, 143 = UPR 1988, 149), welcher der Senat folgt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2004 - 1 LA 122/04 -, Vnb), nur dann gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende bauliche Anlage räumlich und funktional in den Betriebsprozess eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes ist. Die Anlage muss hierzu Teil einer organisatorischen Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Zweck sein. Nur wenn das nicht nur funktionell, sondern auch räumlich der Fall ist, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, die für den Hauptbetrieb gelten.

Das ist hier nicht möglich. Der Betriebsbegriff würde überdehnt, wollte man die rund 5 km Luftlinie entfernt liegenden Sand- und Kiesabbaustätten in die Betrachtung einbeziehen. Der nur drei Grundstücke davon getrennt südlich der Abstellflächen liegende Betriebssitz der Klägerin im handels- und gewerberechtlichen Sinne reicht als Anknüpfungspunkt hierfür nicht aus. Die zitierte Rechtsprechung ist nur für Fälle gedacht, in denen eine künstliche Aufspaltung benachbarter, einem bestimmten Betriebszweck dienender Flächen in bauplanungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Vorhaben vermieden werden soll. Die dazu erforderliche Verklammerung mit den Abbauflächen wird allein durch den gewerberechtlichen Betriebssitz nicht hergestellt. Das zeigt letztlich auch die Existenz von § 12 BauNVO. Diese Vorschrift setzt geradezu voraus, dass es LKW-Abstellflächen geben muss, die isoliert zu beurteilen sind.

Der gewerberechtliche Betriebssitz auf dem Grundstück Im Ried 3 führt auch nicht dazu, dass das Vorhaben kraft typisierender Betrachtungsweise als mit einem Mischgebiet nicht mehr zu vereinbaren, weil das Wohnen schon wesentlich störend angesehen werden könnte. Die beiden Abstellflächen und der nahegelegene gewerberechtliche Betriebssitz bilden zwar entgegen der Annahme der Klägerin eine Einheit. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin diese Abstellflächen zu dem Zwecke gewählt hat, die Sicherheit der abgestellten LKWs vor Diebstahl, Beschädigung oder anderen Schadensereignissen sicherstellen zu können.

Die hier in Rede stehende Nutzung entzieht sich indes einer typisierenden Betrachtungsweise. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, das Vorhaben in seiner - typisierten - Störwirkung einer Spedition gleichzustellen. Dazu ist auszuführen:

Grundsätzlich sind die Nutzungen nach ihrem typischen Erscheinungsbild zu erfassen und anhand der Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - IV C 77.73 -, BayVBl. 1975, 370 = BauR 1975, 29 = BRS 28 Nr. 27). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich das Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, DVBl. 1993, 111 = BRS 54 Nr. 56 = NVwZ 1993, 987) allerdings nicht uneingeschränkt. Es muss vielmehr stets untersucht werden, ob für einen bestimmten Betrieb wirklich eine typisierende Betrachtungsweise veranlasst ist oder ob es nicht vielmehr einer konkreten Beurteilung bedarf. In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise abgelehnt, Fahrzeugreparaturwerkstätten typisierend zu betrachten. Sowohl hierzu ist eine Beurteilung ihrer konkreten Auswirkungen veranlasst (vgl. BVerwG, 11.4.1975 - IV B 33.75 -, BauR 1975, 396; 144.4.1976 - IV B 32.76 -, BRS 30 Nr. 43; Urt. v. 7.2.1986 - 4 C 49.82 -, BauR 1986, 414 = BRS 46 Nr. 50) wie auch zur Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit von Tankstellen und dort verwandten Waschanlagen (vgl. dazu z.B. Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 19. August 1992 - 5 S 403/91 -, BRS 54 Nr. 51).

Für das in Rede stehende Vorhaben sucht der Beklagte ohne Erfolg, die Rechtsprechung fruchtbar zu machen, welche für Möbellager (BWVGH, Urt. v. 29.11.1978 - III 2914/78 -, BRS 33 Nr. 30, Volltext auch in JURIS) gilt und zum Ergebnis führt, dass diese selbst in Mischgebieten wegen der (wesentlichen) Belästigungen, die sie zu Lasten der Wohnbebauung hervorrufen, unzulässig sind. Möbel- oder andere selbständige Lager sowie "übliche Speditionen" sind deshalb durch § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebiete verwiesen worden, weil (sie nicht nur einen zuweilen unerfreulichen, dem Wohnen weniger angenehmen Anblick bieten, vgl. dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, § 8 Rdnr. 28, sondern vor allem) erheblichen Lärm durch An- und Abfahrten von LKW verursachen, welcher den ganzen Tag andauert. Gemeint und erfasst sind damit Lagerhäuser, zu denen ein zahlenmäßig verlässlich nicht oder nur schwer zu erfassender LKW-An- und Ablieferungsverkehr besteht.

Das ist hier wesentlich anders. Der Betrieb gestattet es nicht, den von ihm ausgehenden Lärm nach Art eines Betrieb"typs" zur Grundlage der Beurteilung zu machen, ob er das Wohnen nur un- oder schon wesentlich stört (vgl. BVerwG, B. v. 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, NVwZ 1991, 267 = BRS 50 Nr. 58 = BauR 1991, 49). Es ist sowohl in den im Tatbestand geschilderten Nachbarbeschwerden als auch im Gerichtsverfahren unbestritten geblieben und damit in dem Bauantrag zutreffend so angegeben, dass die klägerischen Lastkraftwagen den Hof nur einmal am Tag verlassen und an dessen Abend dort wieder eintreffen. Außer den 9 Personenkraftwagen für die LKW-Fahrer ist kein weiterer Fahrzeugverkehr zulässig und zu erwarten. Damit unterscheidet sich das hier in Rede stehende Vorhaben so deutlich von den oben genannten Nutzungen (insbes.: Spedition), dass eine typisierende Betrachtung hier nicht in Betracht kommt. Eine solche konkrete, gerade nicht typisierende Betrachtungsweise liegt im übrigen auch der Entscheidung des HessVGH vom 21. Dezember 1992 (- 3 TH 1677/92 -, BRS 54 Nr. 52) zugrunde, welche der Beklagte zur Unterstützung seiner Auffassung heranzieht.

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist indes städtebaurechtlich unzulässig, weil der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 wegen Abwägungsmangels unwirksam und das Vorhaben sowohl im Innen- als auch im Außenbereich unzulässig ist.

Der Bebauungsplan der Beigeladenen verstößt gegen die Pflicht, die konkurrierenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung des BauGB, jetzt § 1 Abs. 7). Die für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In sie muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet.

Eine danach vorgenommene Überprüfung des Plans ergibt, dass dieser die Konfliktsituation, in die er die beiden Abstellflächen - beide sind hier in die Betrachtung einzubeziehen - stellt, nicht in einer Weise löst, welche den Nutzungs- und Schutzinteressen der umstehenden Wohnbebauung gerecht wird. Dazu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Die vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen bestätigen zwar durch im Wesentlichen übereinstimmende Rechenergebnisse, dass das streitige Vorhaben auf den Grundstücken, welche es beeinträchtigt, Lärmimmissionswerte hervorruft, welche die für ein Mischgebiet geltenden Orientierungswerte (60/45 dB(A)) - zu einem Teil: noch - einhalten. Nach Lage der Dinge war es indes nicht gerechtfertigt, planerisch die vorhandene Situation in dieser Weise "auszureizen" und der Verwirklichung der klägerischen Belange in diesem Umfang Vorrang einzuräumen. Dabei stehen bei der Würdigung des Konfliktes, den das Eindringen der beiden LKW-Abstellflächen in diesen Bereich hervorruft, weniger das Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 im Vordergrund. Dieses liegt mit dementsprechend reduziertem Schutzanspruch im Außenbereich und wird zudem wegen der Ausfahrtrichtung der LKWs sowie der Abschirmwirkung, welche die Vierergarage entfaltet, nach den Ergebnissen der Gutachten nur untergeordneten Umfangs beeinträchtigt. Von maßgeblichem Interesse sind vielmehr die Schutzansprüche der Grundstücke Neuenhauser Straße 42 (Immissionspunkt 7), Im Ried 1 (Immissionspunkt 5) und Im Ried 4 (Immissionspunkt 6). Für diese gelangen die schalltechnischen Untersuchungen der Ingenieurgesellschaft Q. (Bearbeiterin: Dipl.-Ing. R. S., vom 26.11.2002; nachstehend "Q." genannt) und M. - consulting engineers - (Bearbeiter: Dipl.-Ing. I. T. und U. V., vom 16.1.2002; nachstehend "M." genannt) beim Betrieb beider Abstellflächen zu folgenden Ergebnissen, wenn man den Lärm auf die 16 Arbeitsstunden umrechnet, welche in der Tagzeit (6.00 - 22.00 h) liegen:

IP 5: Q. = 58 dB(A); M. = 55 dB(A)

IP 6: Q. = 54 dB(A); M. = 54 dB(A)

IP 7: Q. = 59 DB(A); M. = 56 dB(A).

Zum Vergleich: Für das Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 - erfasst als IP 4 - ermittelt Q. einen Dauerschallpegel-Tagwert von 49 dB(A), M. von 44 dB(A).

Die Punktgeräusche, d.h. impulsartige Geräuschspitzen, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 und TA-Lärm tags um nicht mehr als 30 dB(A) übersteigen dürfen, werden folgendermaßen ermittelt:

IP 4: Q. = 74 dB(A); M. = 76 dB(A)

IP 5: Q. = 85 dB(A); M. = 87 dB(A)

IP 6: Q. = 85 dB(A); M. = 84 dB(A)

IP 7: Q. = 90 dB(A); M. = 90 dB(A)

Die Ergebnisse dieser Begutachtung treffen jedenfalls im Wesentlichen zu. Die Darstellung der Klägerin, moderne LKWs benötigten keine 5 Minuten mehr, um den Motor ausreichend aufzuwärmen und die Druckluftbehälter/Bremsanlage zu füllen, mag zwar zutreffen. Mit der Berücksichtigung dieses Zeitraums wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die insgesamt 9 Lastkraftwagen die beiden Stellflächen nicht "auf einen Schlag" verlassen. Das geschieht, wie namentlich in der Nachbarbeschwerde betreffend das Grundstück Im Ried 1 (= IP 5) zutreffend geltend gemacht und beobachtet worden war, vielmehr peu à peu mit dementsprechend zeitlich gestreckter Belästigungswirkung.

Nach Lage der Dinge durfte sich die Beigeladene zu 3 bei der Aufstellung ihres Bebauungsplanes Nr. 47 indes nicht, wie sie auf Seiten 9 und - vor allem - 16 der Planbegründung zum Ausdruck gebracht hat, mit der Feststellung begnügen, die Orientierungswerte würden nach dem Ergebnis der vorliegenden Untersuchungen eingehalten. Das Planvorhaben lässt vielmehr eine gewerbliche Nutzung in einen Bereich eindringen, der Anspruch auf Schutzvorkehrungen hat. Denn die Frage, ob schutzwürdige Belange in noch zumutbarer oder schon unzumutbarer Weise von einer Maßnahme betroffen sind, ist nicht unter schematischer Anwendung der darin bestimmten Richtwerte, sondern nach Maßgabe der sich im Einzelfall ergebenden tatsächlichen Verhältnisse und Besonderheiten des Gebiets zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1982 - 7 B 67.82 -, NVwZ 1983, 155; Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291, 1292 f.; Urt. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210 = UPR 1991, 347 = BRS 52 Nr. 190).Die (Nicht-) Einhaltung solcher Richtwerte stellt mit anderen Worten lediglich eine Orientierungsmarke oder einen groben Anhalt dar, ist jedoch noch nicht mit der Lösung der anstehenden Frage gleichzusetzen, ob die durch das hier streitige Vorhaben hervorgerufenen Einwirkungen den Anliegern noch zugemutet werden können.

Diese auf den Einzelfall abstellende Prüfung ergibt, dass eine derart massive gewerbliche Nutzung ohne besondere Rücksichtnahme auf die umstehenden Wohngebäude nicht hätte geplant werden dürfen.

Zugunsten des Vorhabens ist zwar zu berücksichtigen, dass die Neuenhauser Straße offenbar keinen ganz geringen Verkehr aufweist. Allerdings hat dieser dadurch abgenommen, dass die Neuenhauser Straße ihre Funktion als B 403 mittlerweile eingebüßt hat; deren Trasse ist deutlich nach Norden verlegt worden. Das führt dazu, dass das fragliche Gebiet jedenfalls jetzt nicht mehr in dem früheren Maße durch Verkehrslärm vorbelastet ist. Das war schon beim Satzungsbeschluss der Fall.

Es kommt die tatsächliche Nutzung der Grundstücke an der Südseite der Neuenhauser Straße westlich der Einmündung der Straße Im Ried hinzu. Diese sind zwar in dem Bebauungsplan der Beigeladenen zu 3 Nr. 4 A "O. -P." bis zur Einmündung der Straße Im Ried als Mischgebiet festgesetzt. Auch wenn nach Osten ein Bereich anschließt, über dessen Einordnung als Innen- oder schon Außenbereich man streiten kann, hieß das nach Lage der Dinge noch nicht, dass diese Festsetzung nach Osten ohne weiteres sollte "fortgeschrieben" werden können. Denn rein tatsächlich überwog im Bereich südlich der Neuenhauser Straße die reine Wohnnutzung in einem Maße, dass schon dies zur Vorsicht mahnen musste.

Dasselbe ergibt sich bei einem Blick auf die gegenüberliegende Baureihe. Nach den in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Feststellungen, die das Verwaltungsgericht bei seiner Ortsbesichtigung 2. April 2003 getroffen hat, überwiegt dort die Wohnnutzung bei der gebotenen gewichtenden Betrachtung die Nutzung, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zulässig ist, in einem Umfang, dass sich beide Nutzungsarten nicht mehr die Waage halten und dieser Bereich nicht (mehr) als faktisches Mischgebiet eingestuft werden kann. Das Küchenstudio belästigt eine Wohnnutzung nicht wesentlich. Dasselbe gilt für den Friseur, welcher der Versorgung des Gebietes dient. Ob dies uneingeschränkt hinsichtlich der Pizzeria/Grill und des Imbisses zu bejahen ist, lässt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ganz eindeutig beantworten. Die Tischlerei überschreitet mit dem Störpotential, das angesichts ihrer Größe bei der insoweit angezeigten typisierenden Betrachtungsweise zu vermuten ist, den Bereich dessen, was Wohnnutzung noch als nicht wesentlich störend zuzuordnen ist. Alles zusammengenommen kann dort von einem gleichberechtigten Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung, welche das Wohnen nicht wesentlich stört, nicht gesprochen werden.

Dasselbe gilt nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen auch für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 47.

Als Vorbelastung ist dort allein die Vierergarage anzusehen, welche der Beklagte in den Jahren 1963 und 1964 genehmigt hatte. Auch das unterliegt gewissen Zweifeln, welche allerdings in der mündlichen Verhandlung nicht zu Lasten der Klägerin haben geklärt werden können. Diese ergeben sich daraus, dass diese Baugenehmigungen möglicherweise erloschen sind. Denn die Klägerin hat, wie sich aus den Fotografien, welche während der Nachbareingabe W. /K. eingereicht worden sind, die zunehmende Anzahl ihrer Lastkraftwagen in einer Weise und vollständig vor dieser Vierergarage aufgestellt, dass diese voraussichtlich deutlich über den in § 77 NBauO/§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hinausgehenden Zeitraum (3 Jahre) nicht mehr in der genehmigten Form, d.h. zum Abstellen von LKWs genutzt worden ist.

Dies kann indes auf sich beruhen. Selbst wenn die Vierergarage auch noch bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 der Beigeladenen zu 3 genehmigungsgerecht genutzt worden wäre, beschränkte sich die bei der Abwägung zu beachtende Vorbelastung auf diese Nutzung. Die westlich und östlich der Vierergarage entstandene Nutzung (Abstellen von LKWs) war nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. War dieser Bereich als Innenbereich (§ 34 BauGB) einzustufen, konnten die beiden Abstellflächen nicht genehmigt werden. Anlagen, in denen die Grundstücksfläche im Wesentlichen komplett befestigt und in einem solchen Umfang ausschließlich gewerblich genutzt wird, waren der oben beschriebenen näheren Umgebung fremd. Einzig die Vierergarage mit ihren Zufahrten stellte eine legale Nutzung dar. Angesichts des Umfangs, in dem die Wohnnutzung in der näheren Umgebung dominiert(e), war die Vierergarage im Vergleich zur umstehenden Bebauung von zu geringem Gewicht, als dass sie deren Eigenart in einer Weise hätte mitprägen können, dass sich die beiden Lagerplätze im Rahmen der näheren Umgebung gehalten hätten. Die Überschreitung des Rahmens, der aus der maßgeblichen Bebauung abzuleiten ist, schließt eine der Klägerin günstige Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB zwar nicht aus. Das gilt indes nur dann, wenn die Zulassung des Vorhabens keine bewältigungsbedürftigen bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36). Gerade die Schwierigkeiten, welche die Beigeladene zu 3 bei der planerischen Bewältigung des Bauwunsches der Klägerin hatte (Einholung eines Gutachtens etc.) zeigen, dass grad dies der Fall ist. Eine Zulassung der beiden LKW-Abstellplätze ohne Planung würde Spannungen im Verhältnis zu den o. g. Immissionspunkten 5 bis 7 begründet haben, welche allenfalls von der planende Gemeinde verantwortet, nicht aber schon auf der Grundlage von § 34 BauGB hätten zugelassen werden können.

Stellt sich das Gelände, auf dem die beiden Lagerplätze angelegt worden sind, hingegen schon als Teil des Außenbereiches dar, gilt im Prinzip nichts anderes. Dann wäre eine Zulassung der beiden Abstellplätze zwar wohl nicht schon am öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft gescheitert. Denn ein Bauvorhaben beeinträchtigt diese nur, wenn die entsprechende Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung - das ist die Landwirtschaft - genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung zu dieser Nutzung demnächst einbüßen wird. Dieser Belang greift daher schon dann nicht mehr ein, wenn diese Nutzung schon erheblichen Umfangs durch andere, nichtbauliche Nutzungen wie beispielsweise Golfplatz, Manövergelände oder Auskiesung genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87). Hier war die Fläche, um deren Nutzung die Beteiligten streiten, vor illegaler Aufnahme der hier zur Genehmigung gestellten Nutzung sogar in der Gestalt eines Wohnhauses nebst Nebengebäude baulich genutzt gewesen. Auch die rückwärtigen Flächen haben daher nicht mehr dem außenbereichstypischen Nutzungszweck zur Verfügung gestanden.

Die Nutzung durch Abstellen von LKWs wäre im Falle der Anwendung von § 35 BauGB indes unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 9.6.1976 - IV C 42.74 -, BauR 1976, 344 = DVBl. 1977, 198 = DÖV 1976, 572) ist geklärt, dass der Siedlungsbegriff im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht nur Anlagen erfasst, die zum Dauerwohnen geeignet und bestimmt sind.Da das Baugesetzbuch mit diesem öffentlichen Belang gerade der städtebaulich unangemessenen Inanspruchnahme des Außenbereiches, d.h. Vorgängen der "Zersiedlung" entgegentreten will, fallen unter solche Anlagen auch solche, welche nur gelegentlich dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. Das ist für Unterstellhallen für Lastkraftwagen und Lagerräume ebenso zu bejahen (BVerwG, aaO) wie für das vorliegende Vorhaben.

Dass das Gelände im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 3 als gemischte Baufläche dargestellt worden ist, verhalf dieser Nutzung nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Selbst eine positive Darstellung in einem Flächennutzungsplan lässt nicht den Schluss auf die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit allen in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belangen zu. Ihr kommt allenfalls Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände zu (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747 = DÖV 1985, 832 = BRS 44 Nr. 87; Beschl. v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - NVwZ 1990, 962). Die durch ein Vorhaben berührten anderen öffentlichen Belange werden in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeitsprüfung durch eine Übereinstimmung des beabsichtigten Vorhabens mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht entkräftet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - DVBl 1990, 1182 = BauR 1991, 51 = BRS 50 Nr. 2). Positive Darstellungen eines Flächennutzungsplanes sind mit anderen Worten generell nicht geeignet, die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhabens insgesamt zu begründen, wenn dieses Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 10.5.1968 - IV C 18.66 - DVBl 1968, 880 = BRS 20 Nr. 88).

Die Richtigkeit dieser Ausführungen zeigt sich gerade hier. Es mag grundsätzlich zulässig sein, auf der streitigen Fläche so etwas wie einen gewerblichen LKW-Abstellplatz zu installieren. Indes bedarf dies sehr akribischer Umsetzung in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, in dem die schutzwürdigen Interessen der anliegenden Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt werden. Ohne eine derartige von der Gemeinde verantwortete Planung kann das Vorhaben nicht zugelassen werden, wenn es - wie hier - bei ungebremster Ausübung die Wohnbelange einseitig und damit "schädlich" hintanzustellen geeignet ist.

Als bei der Abwägung zu beachtende "gewerbliche Vorbelastung" war damit einzig die Vierergarage zu beachten. Daran ändert etwas weder das im Tatbestand genannte Schreiben, das der Beklagte unter dem 18. Januar 1973 verfasst hatte, noch der Umstand, dass der Beklagte die Klägerin im Jahre 1992 lediglich hinsichtlich des östlichen Lagerplatzes gedrängt hatte, einen Bauantrag zu stellen. Beides ist nicht Ausdruck der Erkenntnis, dass sich die Bauaufsichtsbehörde mit der Existenz dieser Nutzung so abgefunden hatte, dass diese trotz fehlender Legalisierung den Rahmen mitbestimmt haben würde.

Zum Schreiben vom 18. Januar 1973 ist auszuführen: Im Sinne der o.g. Grundsätze endgültig abgefunden kann sich eine Bauaufsichtsbehörde mit einer Nutzung nur dann haben, wenn sie zwar weiß, dass sie dagegen einschreiten kann, es aber dann doch nicht tut. Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte hatte in dem Schreiben vom 18. Januar 1973 sogar unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er sehe diese Nutzung als eine an, die das Wohnen wesentlich störe. Er sei lediglich aus baurechtlichen Gründen, nämlich deshalb am Eingreifen gehindert, weil die schleichende Nutzungsumwandlung kein Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG darstelle und daher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde - anders als vielleicht der Immissionsschutzbehörden - nicht eröffnet seien. Das stellt kein Sich-Abfinden dar. Es ist nicht anzunehmen, dass sich eine Bauaufsichtsbehörde mit einem Zustand im Sinne der o.g. Grundsätze endgültig und zweifelsfrei "abfindet", welchen sie selbst in einem Mischgebiet als mit der umstehenden Wohnnutzung nicht (mehr) zu vereinbaren ansieht.

Es kommt hinzu, dass dieses Schreiben bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand auch deshalb nicht begründet konnte, weil es gar nicht an sie, sondern - zur "Beschwichtigung" - lediglich an den Eigentümer des Grundstücks Im Ried 1 gesandt worden war. Sie hat infolge Akteneinsicht zwischenzeitlich davon zwar Kenntnis erlangt. Einen "Freibrief" oder eine Grundlage für ein Vertrauen, das stelle nunmehr eine den Gebietscharakter rechtmäßig mitgestaltende Nutzung dar, enthält das Schreiben aber nicht.

Es kommt außerdem hinzu, dass sich der Inhalt dieses Schreibens lediglich auf den westlich der Vierergarage hergestellten und genutzten Abstellplatz bezog. Hier steht indes die Nutzung des Flurstücks 176/4 in Rede, welches seinerzeit weder der Klägerin gehörte noch von ihr zum Abstellen von LKWs genutzt worden ist.

Der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin nur hinsichtlich des östlichen Stellplatzes (4 LKW) die Stellung eines Bauantrages abverlangte, lässt sich damit erklären, dass dort wegen der Initiative der Beigeladenen zu 1 und 2 besonderer Handlungsbedarf bestand, nicht aber als Ausdruck der Erkenntnis, der westliche Aufstellungsort sei rechtens oder aus anderen Gründen bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten entzogen.

Die Verfahrens- und Handlungsweise des Beklagten lässt sich daher nicht eindeutig und im Sinne der o.g. Grundsätze dahin deuten, er habe sich zweifelsfrei mit der Existenz dieser Nutzung abgefunden. Dasselbe ergibt sich zudem aus seinem Verhalten bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 der Beigeladenen zu 3. Er hatte nicht nur schon vor der abschließenden Abwägungsentscheidung Bedenken dergestalt geltend gemacht, dass er die dem Betrieb der Klägerin insgesamt zuzurechnenden Lärmimmissionen durch die vorgelegten schalltechnischen Berechnungen nicht vollständig und zutreffend erfasst ansah. Nach der Abwägungsentscheidung hat er diese vielmehr ausdrücklich beanstandet und in der Begründung erkennen lassen, er halte eine unveränderte Aufrechterhaltung des nunmehrigen Zustandes - zwei LKW-Stellplätze mit fünf bzw. vier Stellplätzen - als Abwägungsergebnis, d.h. mit den Schutzansprüchen der umstehenden Wohnbebauung für nicht vereinbar. Dies sowie der Umstand, dass er alsbald nach Bekanntwerden der "östlichen Abstellgewohnheiten" auf die Stellung eines Bauantrages drang (vgl. dazu Vermerk vom 11.4.1995 - Bauakte Bl. 245), zeigt, dass er sich eben doch nicht im Sinne der o.g., Grundsätze zweifelsfrei mit dieser Art der Nutzung abgefunden hatte.

In die so gewürdigte Situation lässt der Bebauungsplan in einer Weise gewerbliche Nutzung eindringen, welche auch bei Anerkennung des Bereiches, in dem sich die Gemeinde in der einen oder anderen Weise entscheiden kann, ohne dass dies von dritter Seite beanstandet werden kann, nicht mehr als gerechte Abwägung der konkurrierenden Interessen angesehen werden kann. Bei dieser Würdigung sind die "schwarz" vorgenommenen Nutzungen und baulichen Ver- und Befestigungen hinwegzudenken. Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die vorliegenden Luftbilder, dann ergibt sich:

Mit der jede Schutzvorkehrungen verweigernden Zulassung einer optisch und akustisch erheblich zu Buche schlagenden Nutzung hat die Beigeladene zu 3 im Dezember 1995 eine Lösung gewählt, welche den Besonderheiten der Situation, in die die gewerbliche Nutzung der Klägerin gestellt wird, nicht mehr angemessen ist. Eine Abwägung hat die konkurrierenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Gerecht ist der Ausgleich dann nicht mehr, wenn einem einzigen Belang ohne städtebaulich zureichenden Grund der Vorrang vor konkurrierenden Belangen eingeräumt wird. Das ist hier geschehen. Die Beigeladene zu 3 hat ausweislich der Planbegründung (S. 16) einzig die Einhaltung der Orientierungswerte für ein Mischgebiet ausreichen lassen. Im letzten Absatz der Planbegründung (S. 16) heißt es:

"Da durch die angesprochenen Festsetzungen ein verträgliches Nebeneinander planungsrechtlich gegeben ist, liegt die Notwendigkeit zur Umsiedlung des Gewerbebetriebes nicht vor. Gleichzeitig kann die Gemeinde den Forderungen der Einwender nach einem Verbot der Lkw-Stellplätze, dem Bau von Lärmschutzwällen oder -wänden sowie der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens nicht nachkommen."

Diese Einschätzung beruht darauf, dass der Plan einige textliche Festsetzungen enthält, durch die unter anderem die Zahl der abzustellenden LKWs festgeschrieben und verboten wird, dort Reparaturarbeiten oder Fahrzeugwäschen durchzuführen. Die Beigeladene zu 3 hat bei der Abwägungsentscheidung allein die Einhaltung der Orientierungswerte ausreichen lassen. Sie hat dabei nicht ausreichend beachtet, dass es sich hier um einen Sachverhalt handelte, in dem umfangreiche Wohnnutzung, welche gerade mit den Immissionspunkten 5 bis 7 ausgesprochen eng an die Abstellflächen heranreicht, und gewerbliche, bislang nur in der Gestalt einer Vierergarage zu berücksichtigende Nutzung auf engem Raum aufeinander treffen. In einer solchen durch divergierende Nutzungsintensitäten und Schutzansprüche gekennzeichneten Lage darf sich die planende Gemeinde nicht auf die Einhaltung der Orientierungswerte zurückziehen. Sie muss vielmehr versuchen, die deutliche Intensivierung der gewerblichen Nutzung, der die Planung die Grundlage verschaffen soll, durch Vorkehrungen abzufedern, welche die Belastungen der Nachbarschaft vermindern. Dazu bieten sich - erstens - Lärmschutzvorkehrungen in der Gestalt von Lärmschutzwänden oder -wällen an. Zweitens wäre nach Lage der Dinge in Betracht gekommen, die Lastkraftwagen von den besonders belasteten Immissionspunkten fünf bis sieben weg auf das hier interessierende Baugrundstück zu verlagern. Dabei hätte sich angesichts der vorstehenden Ausführungen - drittens - durchaus die Frage stellen können, ob der Klägerin die Beibehaltung der 1963 und 1964 genehmigten Garagen wirklich konzediert werden muss. Diese hat durch Fotografien zwar demonstriert, dass der Vorderteil eines Lastkraftwagens darin Platz findet/finden kann. Nach den vorstehenden Ausführungen - Anzahl der unterhaltenen LKWs, Abstellgewohnheiten - ist es indes zweifelhaft, ob es zur betriebssitznahen Unterbringung der Kraftfahrzeuge wirklich erforderlich ist, diese Anlage beizubehalten oder ob diese nicht schon bisher tatsächlich gar nicht zum Abstellen von LKWs, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird, zu deren Erfüllung beispielsweise der Betriebssitz der Klägerin (Im Ried 3) dienen könnte. Wenn schon gewerbliche Nutzung dieser Intensität in diesen von solcher Nutzung bislang nicht sonderlich geprägten Randbereich vordringen soll, dann muss auch das begünstigte Unternehmen Opfer bringen.

Eine Beseitigung der Vierergarage minderte zwar die Abschirmwirkung, welche diese Anlage hinsichtlich der fünf auf dem westlichen Stellplatz abgestellten LKWs bislang zum Vorteil des Grundstücks der Beigeladenen zu 1 und zu 2 ausübt. Andererseits würde die dadurch bewirkte Konzentrierung der Aufstellung nach Norden und Süden wirkende Lärmschutzmaßnahmen begünstigen. Das eröffnete nicht nur die Möglichkeit, durch eine am östlichen Rand des Flurstücks 176/4 zu errichtende Lärmschutzeinrichtung den Interessen der Beigeladenen zu 1 und 2 Rechnung zu tragen. Die Klägerin könnte hierdurch vielmehr auch die Zu- und Abfahrt von den besonders belasteten IP 5 - 7 weg zur Neuenhauser Straße hin verlegen. Wie die Berechnungen, welche die Klägerin im Gutachten M. vom 14.7.2004 hat anstellen lassen, zeigen, könnten zu den bisher besonders und einseitig stark belasteten IP 5 und 7 orientierte Lärmschutzwände eine Verbesserung der Immissionssituation erbringen, deren Ertrag den dazu erforderlichen finanziellen Aufwand durchaus lohnen könnte.

Gesichtspunkte des Denkmalschutzrechts stünden dem nicht entgegen. Ohne Erfolg sucht der Beklagte den Bebauungsplan Nr. 47 der Beigeladenen zu 3 mit dem Argument zu Fall zu bringen, die darin festgesetzten LKW-Abstellflächen verletzten § 8 NDSchG. Hiernach dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Der Senat hat dazu in seiner Entscheidung vom 7. Februar 1996 (- 1 L 3301/94 -, NdsRpfl 1996, 186 = NVwZ-RR 1996, 633 = BerDenkmalpflege 1996, 75 = BRS 58 Nr. 229) unter anderem das Folgende ausgeführt:

"Die Frage, wann von einer Beeinträchtigung eines Baudenkmals auszugehen ist, beantwortet sich nach dem Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Hintergrund dieses Maßstabes ist dabei die Erwägung, daß eine sachgemäße Einschätzung ein Vertrautsein mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche voraussetzt (so die st. Rspr. d. OVG Lüneburg seit OVGE 39, 323, 324 = BRS 44 Nr. 124). Auch insoweit wird das erforderliche Fachwissen regelmäßig vom Institut für Denkmalpflege vermittelt. Das durch die Ackerbürgerhäuser geprägte Straßenbild an der B.-Straße würde durch die Flachdachdoppelgarage empfindlich gestört. Die Ausgestaltung sowohl der Haupt- als auch der Nebengebäude mit Satteldächern ist ein wesentliches Bebauungsmerkmal in der Ringstraße. Das zur Genehmigung gestellte Flachdach ist demgegenüber Ausdruck einer zweckorientierten Architektur, die in der Häuserreihe südlich der B.-Straße trotz der schon vorhandenen Flachdächer nach wie vor als störender Fremdkörper wirkt. Es gibt der geplanten Garage eine rechteckige Form, die als Stilelement weder dem Barock noch dem Jugendstil oder dem Heimatstil zugeordnet werden kann. Als Stilelement hat sich das Flachdach erst in der Nachkriegszeit, im wesentlichen erst in der zweiten Hälfte der 60er und in den 70er Jahren durchgesetzt. Die "moderne" Doppelgarage wird sich inmitten der in den 20er Jahren errichteten Häuserreihe deutlich abheben und das Ensemble in seiner nach wie vor bestehenden städtebaulichen Einheitlichkeit beeinträchtigen."

Diese Grundsätze greifen nach dem Eindruck, den die zahlreichen Fotografien vermitteln, nicht zum Vorteil des Gebäudes und am Denkmalschutz teilnehmenden Gartens der Beigeladenen zu 1 und 2 ein. Im Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 47 der Beigeladenen zu 3 hatten die Träger öffentlicher Belange, welche Belange des Denkmalschutzes eigentlich hätten geltend machen müssen, keine Einwendungen erhoben. Die zahlreichen, aus verschiedenen Perspektiven aufgenommenen (Luft-)Bilder zeigen zwar, dass die Pflasterung und das Abstellen der vier LKWs nicht gerade zur Steigerung des Eindrucks dieses Denkmals und des ihn umgebenden, sein Erscheinungsbild deutlich unterstützenden Gartens beiträgt. Andererseits ist dieses Denkmal so in ein dichtes Buschwerk eingebettet, dass sein Erscheinungsbild sowie das des Gartens durch die Pflasterung der Fläche und das Abstellen der LKWs nicht ernstlich in Mitleidenschaft gezogen wird. Das Gebäude - nach Auffassung der Denkmalschutzbehörde ein Beispiel des sog. Reformstils an der Schwelle zur Moderne, nach dem Luftbild schön durchgegliedert durch einen an Plantagenhäuser/Louisiana erinnernden Portikus mit einem Nebengebäude, dessen Dach die Formen des Haupthauses intelligent aufnimmt - wird durch eine diagonal ansetzende Allee mit der Neuenhauser Straße verbunden. Diese Achse wird durch die Pflasterung und Nutzung der hier streitigen Fläche nicht optisch in Mitleidenschaft gezogen. Dasselbe gilt für die Sicht auf das Gebäude. Die umstehenden Bäume und Büsche sind nach den vorliegenden Fotografien so hoch, dass die Aufstellung der LKWs den Blick auf das Gebäude nicht zusätzlich verstellt. Dieses liegt inmitten einer durch einen Teich verschönerten Grünenklave, deren Eindruck durch das Hinzutreten des östlichen Abstellplatzes nicht in einem Umfang eingeschränkt wird, welcher nach § 8 NDSchG zu beanstanden wäre.

Zudem hätte sich die Frage stellen können, ob der von der Klägerin gewünschte Nutzungswunsch wirklich vollen Umfangs verwirklicht werden kann oder ob ihr mit Rücksicht auf den Schutzanspruch der umstehenden Wohnbebauung eine gewisse Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zuzumuten gewesen wäre.

Die neueste Begutachtung der Fa. M. vom 14. Juli 2004, welche die Klägerin hat erstellen lassen, kommt zu dem Ergebnis, dass mit einer Lärmschutzmauer die Lärmbelästigung um immerhin 4 dB(A) zu senken ist. Das würde immerhin innerhalb des Hörbarkeitsbereiches liegen und den Versuch unternehmen, die mit der streitigen Anlage verbundenen erheblichen Immissionen mit den Schutzansprüchen und -interessen der umstehenden Wohnbebauung "zu versöhnen" - wenn man dies überhaupt für machbar hält. So jedenfalls ist die Planung der Beigeladenen zu 3 eine einseitige Bevorzugung der klägerischen Nutzungsinteressen, die es an der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Interessen der Anlieger an Wohnruhe fehlen lässt.

Die daraus folgende Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 47 der Beigeladenen zu 3 führt zur städtebaulichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Baugrundstück noch im Innenbereich oder, was nach den Plänen wohl näher liegt - schon im Außenbereich liegt. Denn das Vorhaben kann nach den vorstehenden Ausführungen in keinem dieser beiden Bereiche zugelassen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Für die Beigeladene zu 3 liegt dies auf der Hand, da ihr Bebauungsplan nach den vorstehenden Ausführungen keinen Bestand hat und sie daher auf der Seite der Unterlegenen steht.

Dies gilt für die Beigeladenen zu 1 und 2 zwar nicht. Diese sind durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2003 indes nur "einfach", d.h. auf der Grundlage von § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen worden. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Senats, die Erstattung ihnen entstandener Kosten nur dann für im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO billig anzusehen, wenn sich diese durch Stellung eines eigenen Antrags der Gefahr eigener Kostenbelastung ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Das ist weder erst- noch zweitinstanzlich geschehen. Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob sie sich mit den Gesichtspunkten hätten durchsetzen können, die sie als eigene Rechtspositionen hätten geltend machen können.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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