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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 1 LB 79/06
Rechtsgebiete: BauGO, GBO, NBauO, NVwKostG


Vorschriften:

BauGO § 1
GBO § 3 Abs. 4
GBO § 4
GBO § 5
NBauO § 4
NBauO § 94
NVwKostG § 9 Abs. 1
Wird aus einer größeren, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche eine bebaute Parzelle abgeteilt, ist die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 1 Baugebührenordnung i.V.m. Anlage 1 Nr. 6.1 nach § 9 Abs. 1 NVwKostG regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten über eine Gebühr von 800,00 DM für die Erteilung einer Teilungsgenehmigung. Sie ist nur bereit, dafür 100,-- DM zu zahlen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der im Grundbuch von E. Band 1075 unter der lfd. Nr. 1 eingetragen ist. Im Jahr 2001 übertrug sie daraus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn das Flurstück 259/02, Flur 11 der Gemarkung E. mit einer Größe von 23.235 m², auf dem der Sohn wohnt. Dieses Flurstück war zusammen mit 22 weiteren Flurstücken unter der Nr. 1 auf dem Grundbuchblatt 1075 eingetragen. In der Abteilung III e des Grundbuchblattes ist es beschrieben mit: "Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, F. Straße - L 134 -". In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin durch ihren Notar mit Schreiben vom 14. August 2001 die Erteilung einer Teilungsgenehmigung bzw. eines Negativzeugnisses nach § 94 NBauO. Auf dem Antragsvordruck war nicht ausgefüllt, was von beiden beantragt werden sollte. In dem Antrag war angegeben, das Grundstück sei bebaut, die beabsichtigte Nutzungsart wurde als "wie bisher" beschrieben.

Mit Bescheid vom 30. August 2001 erteilte der Beklagte eine Teilungsgenehmigung und setzte mit Bescheid vom gleichen Tage eine Gebühr von 800,00 DM fest. Gegen diesen legte der Prozessbevollmächtigte und Notar der Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich der Gebührenrahmen für eine Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO zwischen 100,00 DM und 800,00 DM bewege. Es sei nicht erkennbar, welche besonderen Schwierigkeiten ein Ausschöpfen des Gebührenrahmens rechtfertigen könnten. Insbesondere dürfe das Grundstück nicht in seiner Gesamtgröße als bebaut eingestuft werden. Die überwiegende Fläche des Grundstücks werde als Ackerland genutzt. Bebaut sei lediglich eine Teilfläche von ca. 2.000 m².

Die Bezirksregierung Lüneburg, der der Beklagte den Widerspruch vorlegte, regte an zu prüfen, ob nicht eine Stundung in Betracht käme. Dies lehnte der Beklagte nach Überprüfung der Stundungs- oder Minderungsmöglichkeiten für die Gebühr ab. Die Bezirksregierung Lüneburg wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 1. November 2004 zurück und führte aus: Die Beklagte wende für die Bemessung der Gebühren eine Tabelle an, in der die zu bewertenden Flächen entsprechend ihrer Nutzung und Größe bestimmten Stufen zugeordnet seien. Dem entspreche die Gebühr. Eine Aufteilung des Flurstücks in unterschiedliche Nutzungsarten sei nicht möglich, da sich hierfür kein allgemeinverbindlicher Maßstab finde. Das Grundstück sei deshalb insgesamt als bebautes Grundstück zu betrachten und falle damit innerhalb der von der Beklagten aufgestellten Kategorie der bebauten Grundstücke in die höchste Stufe. Der berücksichtigte Aufwand von zwei Stunden sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und auf Anregung des Gerichts ihren ursprünglichen Antrag auf vollständige Aufhebung der Bescheide reduziert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 1. November 2004 insoweit aufzuheben, als mit dem angefochtenen Gebührenbescheid mehr als 100,00 DM von der Klägerin gefordert werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, um die Gebührenbemessung innerhalb des von Anlage 1 zur Baugebührenordnung vorgegebenen Rahmens gleichmäßig vornehmen zu können, bediene er sich zur Selbstbindung einer Tabelle. Diese bewerte Grundstücke nach Nutzungsart und Größe. Bei Anwendung dieser Tabelle werde ein Flurstück stets in seiner Gesamtgröße als Bauland eingestuft, wenn Bebauung vorhanden sei. Ein anderer Maßstab existiere nicht. Aus einer weiteren ebenfalls stets angewandten Tabelle ergebe sich in Verbindung mit der Berücksichtigung der aufgewandten Zeit das endgültige Maß der Ausschöpfung des Gebührenrahmens.

Das Verwaltungsgericht Stade hat mit dem angegriffenen Urteil vom 16. März 2005 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin durch Einschränkung ihres ursprünglichen Klagantrags die Klage zurückgenommen habe, und im Übrigen der Klage stattgegeben mit der Begründung, eine Teilungsgenehmigung habe nicht erteilt werden können, weil diese hier nicht erforderlich sei. Das zu teilende Grundstück sei mit dem grundbuchmäßig abzuschreibenden Grundstück identisch. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 4 Grundbuchordnung, wonach mehrere Grundstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs aufgeführt würden, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken anderer Grundstücke zu dienen bestimmt sei. In einem solchen Fall stelle es einen rein grundbuchinternen Vorgang dar, aber nicht eine Grundstücksteilung, wenn für eines dieser Grundstücke ein eignes Grundbuchblatt angelegt werde. Der Beklagte habe deshalb nur ein Negativattest erteilen und dafür die in der Anlage zur Baugebührenordnung festgelegte Festgebühr von 100,00 DM erheben dürfen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der durch Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 LA 104/05 - zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei hier eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich. Nach § 4 NBauO sei bei einem Grundstück im Sinne der NBauO vom sog. "Buchgrundstück" auszugehen. Dabei handele es sich um den "räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sei". Ein Buchgrundstück könne aus mehreren Flurstücken bestehen. Es sei deshalb von einem Flurstück zu unterscheiden. Nach dieser Definition seien alle 23 unter der lfd. Nr. 1 des Grundbuchblattes 1075 eingetragenen Flurstücke ein Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts. Bei der Abschreibung eines Flurstückes handele es sich somit um die Abschreibung eines Teils dieses Grundstückes. Die für die somit erforderliche Teilungsgenehmigung erhobene Gebühr sei nicht zu beanstanden. Die insoweit zugrunde gelegten Tabellen, die zum Zweck der Gleichbehandlung von dem Beklagten aufgestellt worden seien, sähen eine weitere Differenzierung hinsichtlich verschiedener Nutzungsarten auf einem Flurstück/Grundstück nicht vor. Dies sei auch angemessen, weil der Zeitaufwand zu weiteren Erhebungen in keinem Verhältnis zu dem Ergebnis stehe.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am gleichen Tage übergeben, hat der Beklagte mitgeteilt, er beabsichtige den angegriffenen Kostenbescheid aufzuheben und durch einen über 280,-- € zu ersetzen. Er erkläre den Rechtsstreit für erledigt.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 16. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Beklagte nicht die gesamte Fläche des über 23.000 m² großen Grundstücks seiner Berechnung als "bebaute Fläche" habe zugrunde legen dürfen, wenn nur ein Teilstück von ca. 10 % dieser Fläche tatsächlich bebaut sei und auch nur bebaut werden dürfe. Dies habe sich auch unschwer aus der mit dem Antrag auf Teilungsgenehmigung eingereichten Lageplan entnehmen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet.

Der Senat hat über den Berufungsantrag zu entscheiden, obwohl der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte, weil die Klägerin der Erledigung widersprochen hat und zudem das Verfahren tatsächlich nicht erledigt ist. Der Beklagte hat seine Erledigungserklärung damit begründet, es sei "beabsichtigt", den angefochtenen Gebührenbescheid aufzuheben. Solange diese Ankündigung nicht umgesetzt ist, kann das Verfahren ohne weiteres weitergeführt werden. Wenn die Klägerin auf das "Angebot" des Beklagten, ein Verfahren zu beenden, nicht eingeht, ist die Erledigungserklärung des Beklagten prozessual ohne Wirkung (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2008 § 161 Rdnr. 35). Schließt sich die Gegenseite, wie hier, einer damit einseitig bleibenden Erledigungserklärung nicht an und liegen mangels erledigenden Ereignisses auch nicht die Voraussetzungen für ein Begehren, das auf die Feststellung der Erledigung gerichtet ist, vor, dann muss die Erledigungserklärung so ausgelegt werden, dass dieser Beteiligte seinen ursprünglichen Sachantrag zumindest stillschweigend und hilfsweise aufrechterhält. Anderenfalls entstünde die nicht in seinem Interesse liegende Sachlage, dass der Berufungsführer in der Berufungsverhandlung ohne Sachantrag "dasteht" (vgl. dazu BVerwG, B. v. 25.11.1981 - 1 WB 131.80 -, BVerwGE 73, 312 = ZBR 1983, 134).

Die Gebührenforderung des Beklagten ist allerdings nicht deswegen zu reduzieren, weil fälschlicherweise anstelle eines Negativzeugnisses nach § 94 NBauO eine Teilungsgenehmigung erteilt worden wäre. Der Beklagte hat zu Recht eine Teilungsgenehmigung erteilt und sich dementsprechend bei der Berechnung der Verwaltungsgebühr grundsätzlich zu Recht an dem Gebührenrahmen der Anlage 1 zu den §§ 1 und 2 der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998, Nr. 6 (Nds.GVBl 1998, S. 3) orientiert. Dass in diesem Fall ein ungeteiltes Flurstück von einem Grundbuchblatt abgeschrieben und auf ein gesondertes Grundbuchblatt umgeschrieben werden sollte, stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Teilung in diesem Sinne dar. Die Tatsache, dass ein Flurstück abgeschrieben wird, ohne dass es geteilt wurde oder werden soll, sagt noch nichts darüber, ob es sich um selbständiges Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung handelt. Die Flurstücke sind nicht identisch mit dem Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung und der NBauO (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO 8. Aufl. § 4 Rdnr. 5 und 6; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, Handkommentar zur Grundbuchordnung 1978 § 2 Rdnr. 12, 19, 30). Zu Unrecht schließt das Verwaltungsgericht aus § 3 Abs. 4 GBO, mehrere selbständige Grundstücke könnten auf einem Grundbuchblatt geführt werden. Im Falle der Abschreibung eines dieser Grundstücke handele es sich daher nur um einen grundbuchinternen, nicht um einen Vorgang der Teilung. § 3 Abs. 4 GBO regelt den Fall, dass ein Grundstück, das den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu "dienen bestimmt ist", nicht zwingend auf einem eigenen Grundbuchblatt geführt werden muss. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch, wie sich aus den folgenden Absätzen ergibt, auf den Zweck einer Teilung und die Eintragung der jeweiligen Miteigentumsanteile an dem "dienenden Grundstück". § 4 GBO regelt, dass über mehrere Grundstücke im Rechtssinne eines Eigentümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden kann. Aus dieser Vorschrift kann entnommen werden, dass mehrere "Grundstücke" auf einem Grundbuchblatt erscheinen können, ohne dass sie zu einem Grundstück werden. Diese Grundstücke bewahren ihre rechtliche Selbständigkeit (Bengel/Simmerding a.a.O., § 3/4 Rdnr. 11). Zur Unterscheidung dieser jeweils selbständigen Grundstücke von den aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücken werden diese in der Abteilung I des Grundbuchblattes aber laufend nummeriert (Bengel/Simmerding a.a.O. Rdnr. 13). In § 5 GBO ist die grundbuchrechtliche Verfahrensweise für die Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück auf der Grundlage des § 890 BGB geregelt. Die Wiederaufhebung eines derartigen Vereinigungsverfahrens kann nur durch eine Teilung erfolgen (Bengel a.a.O. § 5/6 Rdnr. 3 und 9; Wacke in: Münchener Kommentar zum BGB 4. Aufl. 2004 § 890 Rdnr. 17). Die Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke eines Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt stellt einen rein buchtechnischen Vorgang dar, der keine materiell-rechtlichen Folgen i.S. des § 890 BGB hat. Diese Grundstücke erscheinen jedoch unter verschiedenen Nummern auf dem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt. Sind dagegen mehrere Flurstücke unter einer Nummer auf dem Grundbuchblatt eingetragen, handelt es sich dabei um ein Grundstück. Die rechtliche Verselbständigung von Teilen dieser unter einer laufenden Nummer geführten verschiedenen Grundstücke/Flurstücke erfolgt durch Eintragung unter einer "eigenen" Nummer (Wacke a.a.O. § 890 Rdnr. 1, 11 und 19).

Hier war der gesamte Grundbesitz der Klägerin bestehend aus 23 verschiedenen Flurstücken unter der lfd. Nr. 1 in Abteilung I des Grundbuchblattes eingetragen. Wird ein Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks, das unter einer Nummer eingetragen ist, nunmehr unter einer eigenen Nummer eingetragen, handelt es sich also um einen Akt der Teilung, der dementsprechend eine Genehmigungspflicht auslöst (Wacke, a.a.O. Rdnr. 17). Die Herausnahme eines Flurstücks aus den unter Nr. 1 des Grundbuchblattes 1075 aufgeführten 23 Flurstücken stellt daher eine Grundstücksteilung dar.

Für diese war eine Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO erforderlich, weil es sich um ein - jedenfalls zum Teil - bebautes Grundstück handelte.

Sinn und Zweck des § 94 NBauO ist es, der NBauO zuwiderlaufende Verhältnisse von vornherein auszuschließen. Deshalb ist auslösendes Merkmal für die Genehmigungspflicht die Tatsache, dass ein Grundstück bebaut ist. Die Grundstücksgröße spielt insoweit keine Rolle. Folgerichtig ist für nicht bebaute Grundstücke auch die Erteilung eines Negativattestes vorgesehen. Da das zum Grundstück der Klägerin damals gehörende Flurstück 259/02, Flur 11 der Gemarkung E. eine (vom Sohn der Klägerin genutzte) Bebauung aufweist, war deshalb eine Teilungsgenehmigung erforderlich.

Der Beklagte war daher grundsätzlich berechtigt, eine Gebühr nach § 1 Baugebührenordnung (vom 13.1.1998, Nds.GVBl 1998, S. 3) i.V.m. Nummer 6.1 der Anlage 1 zu erheben. Darin war ein Gebührenrahmen von 100,00 DM bis 800,00 DM vorgesehen. Dieser Gebührenrahmen ist auszufüllen. Das hat nach den in § 9 Nds. Verwaltungskostengesetz konkretisierten Grundsätzen zu geschehen. Diese sehen vor, dass sowohl das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung als auch der Wert des Gegen- stands der Amtshandlung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966 - BVerfGE 20, 257; BVerwG, Urt. v. 3.3.1989 - 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275; Urt. v. 14.4.1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305; OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.10.2001 - A 2 S 512/99 -, zitiert nach juris; dazu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, a.a.O. § 65 Rdnr. 25, § 66 Rdnr. 21). Dafür beruft sich der Beklagte auf einen Vermerk über eine Dienstbesprechung mit der Bezirksregierung vom 23. Februar 1993 und darauf basierende Tabellen. Diese sind nicht zu beanstanden, soweit die im Gebührenrecht geltenden Grundsätze des Äquivalenzprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht verletzt werden.

Grenzen ergeben sich für die Anwendung dieser Grundsätze allerdings insofern, als nicht zwei "Teilbeträge" ermittelt werden dürfen, durch deren Addition die festzusetzende Gebühr gebildet wird (Entscheidung des Senats vom 14.7.1988 - 1 OVG A 136/87 -, Leitsatz in Nds.MBl 1989, 133; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 -, NVwZ-RR 2005, 30 = GewArch 2004, 387). Es ist nicht sachgerecht, wenn die Behörde eine Gebühr auf der Grundlage des für die Amtshandlung aufgewendeten Zeitaufwands bildet, eine zweite Gebühr im Hinblick auf den Gegenstandswert errechnet und beide anschließend addiert. Dies würde nicht zu der gebotenen, das Verhältnis von Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert berücksichtigenden "Herstellung einer angemessenen Wertrelation" führen. Beide Merkmale müssen entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht in die Bemessung der Gebühr einfließen. Dabei kann sich die Behörde zur Selbstbindung ihres Ermessens auch von ihr aufgestellter "Tabellen" bedienen, wenn diese sich an den genannten Grundsätzen orientieren.

Der Senat hat hier nicht zu entscheiden, ob die Gebührenberechnung, welche der Beklagte seiner Mitteilung vom 23. April 2008 zufolge zwischenzeitlich entwickelt haben will und deren Anwendung er durch Übersendung des Entwurfs zu einem Abänderungsbescheid vom 23. April 2008 erläutert hat, nicht dieser in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verworfenen "Additionsmethode" entspricht. Danach hat es zumindest den Anschein, als sollten sich die beiden Teilbeträge für den bebauten und den unbebauten Teil des Flurstücks 259/02 aus einer eher schematischen Erhöhung zweier "Festbeträge" ergeben, welche für die beiden Teilflächen ermittelt worden sind. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.

Die vom Beklagten hier festgesetzte Gebühr von 800,00 DM schöpft den in der Anlage 1 zur Baugebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmen in vollem Umfang aus. Die vom Beklagten insoweit angeführte Berechnung ist jedoch nicht geeignet, nachvollziehbar eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen, so dass die Berufung gegen das den Gebührenbescheid aufhebende Urteil im Ergebnis keinen Erfolg haben kann.

Der Beklagte berücksichtigt bei der Bemessung der Gebühr den Arbeitsaufwand mit zwei Stunden. Dies basiert auf einer Tabelle, die auf der Grundlage des Dienstbesprechungsvermerks von 1993 angelegt wurde und mit Stand vom 1. Juni 2001 verschiedene Stufen in jeweils Halbstundenrhythmus festlegt. Der zugrunde gelegte Zeitaufwand von zwei Stunden wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Diese Tabelle berücksichtigt neben den Stufen für den Verwaltungsaufwand in Stunden noch Gruppen für Gegenstandswerte von 1 bis 9. Dabei stellt die Stufe 5 basierend auf der Grundlage des Vermerks der Bezirksregierung von 1993 die "Normal-"Stufe dar. Von dieser ausgehend wird differenziert nach den Stufen 1 bis 4 als extrem gering bis etwas geringer und den Stufen 6 bis 9 als etwas höher bis extrem hoch. Dabei wird jeweils ein Umrechnungsfaktor angewendet, mit dem dann die Gebühr pro halbe Stunde für den Wertfaktor 1 bis 9 berechnet wird. Der Beklagte hat für das Grundstück den Wertfaktor 9 (= extrem hoch) zugrunde gelegt.

Mit diesem Wertfaktor soll der Wert des Gegenstands für den jeweiligen Antragsteller bemessen werden. Hier legt der Beklagte eine weitere Tabelle zugrunde, die mit "Stand: Oktober 1995" ihren Anwendungsbereich nicht näher kennzeichnet (Beiakte B Blatt 15). Diese Tabelle scheint ihrem Inhalt nach ursprünglich für Teilungsgenehmigungen nach § 19 BauGB gedacht gewesen sein, denn sie differenziert nach Grundstücksgröße und Nutzung. Sie bildet vier verschiedene Gruppen: Bauland, Gewerbeflächen, Gartenland und Landwirtschaft. Innerhalb der jeweiligen Gruppe wird mit fortschreitender Grundstücksgröße in Stufen von 1 bis 9 differenziert. Dabei entfällt auf die Gruppe Bauland die (Höchst-)Stufe 9 für Grundstücke mit einer Größe von 10.000 m² und mehr. Für die Gruppe Landwirtschaft entfällt auf Grundstücke von 15.000 bis 40.000 m² Größe die Stufe 5. Die Höchststufe 9 betrifft erst Grundstücke ab 300.000 m² Größe. Da landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verbreitet größer als 2,3 ha und verbreitet z.T. bebaut sind, kann das nur bedeuten, dass die Staffel "Bauland" nicht für landwirtschaftlich genutzte, sondern nur für "Wohngrundstücke" "passt".

Diese Staffel zeigt zudem, dass mit zunehmender Grundstücksgröße differenziert nach der Nutzung auch ein zunehmender Wert für den Eigentümer berücksichtigt werden sollte. Eine Differenzierung nach Nutzung und Größe entspricht zwar Sinn und Zweck der in Tarifstelle 5.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung in der Fassung bis 1998 erfassten Teilungsgenehmigung nach BauGB. Um eine solche geht es hier jedoch nicht - mehr -. Der "Dienstbesprechungsvermerk von 1993" differenziert dementsprechend für die verschiedenen Teilungsgenehmigungen und empfiehlt bei Teilungsgenehmigungen nach BauGB im Hinblick auf den Zweck der planungsrechtlichen Teilungsgenehmigung auch auf die Grundstücksgröße abzustellen. Für die Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO empfiehlt der "Vermerk" der Bezirksregierung von 1993 dagegen den "Normalwert" anzunehmen bei Teilung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus mit einer Wohneinheit. Entsprechend der Zielrichtung der Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO berücksichtigt der Vermerk nicht die Grundstücksgröße, sondern stellt allein auf die vorhandene Bebauung ab.

Dafür, dass sich die Tabelle für den "Gegenstandswert" (Beiakte B Blatt 15), die mit "Stand Oktober 1995" bezeichnet ist, nur auf Teilungsgenehmigungen nach § 19 BauGB bezog, spricht, dass bei unbebauten Grundstücken eine Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO nicht erforderlich wäre und für die Erteilung eines Negativattestes eine Gebührenstaffelung entfällt, da hierfür (seit 1998) eine Festgebühr vorgesehen ist. Die Tabelle "Gegenstandswert" führt aber neben den Flächen Bauland und Gewerbeflächen noch die Flächen Gartenland und Landwirtschaft auf, für die keinesfalls eine Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO erforderlich wäre. Diese Tabelle kann also bereits deshalb für den Fall der Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO nicht undifferenziert angewendet werden.

Eine auf dem "Vermerk" der Bezirksregierung von 1993 aufbauende Differenzierung nach dem Gegenstandswert für die Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO müsste folgerichtig darauf abstellen, wie viele Gebäude und welcher Qualität oder Nutzungsart auf einem Grundstück vorhanden sind, um zu ermitteln, welchen Wert die Teilung für den Antragsteller hat. Der Beklagte hat insoweit die "falsche Tabelle" angewendet bzw. nicht berücksichtigt, dass keine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB erteilt wird. Die hier zugrunde gelegte Nutzungsart "Bauland" trifft abgesehen davon für das Grundstück der Klägerin nur zu einem geringen Teil zu. Das insgesamt mehr als 23.000 m² große Grundstück ist im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Etwa 1/10 seiner Fläche ist der "Hof- und Gebäudefläche" zuzurechnen. Der Rest liegt auch nach der Kartenlage unschwer erkennbar im Außenbereich und ist damit bereits nicht der Kategorie "Bauland" zuzurechnen. Der Beklagte hätte deshalb selbst bei Anwendung dieser "Tabelle" nicht zu einer Bewertung des Gesamtgrundstücks als Bauland und damit zur "höchsten Wertstufe" kommen dürfen.

Das im Übrigen landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohn-/Wirtschaftsgebäude bebaut, wie sich aus der Bezeichnung im Grundbuch ergibt. Das stellt in Anwendung des Vermerks der Bezirksregierung von 1993 eher einen "Normalfall" einer i.Ü. landwirtschaftlich genutzten Fläche dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in dem Gebäude mehr als eine Wohneinheit befindet.

In Anwendung dieser Grundsätze, von denen der Beklagte vorträgt, dass er sie für sich verbindlich der Gebührenberechnung jeweils zugrunde legt, wäre demnach von einer Gebühr von 240,00 DM (Normalfall/zwei Stunden Verwaltungsaufwand) auszugehen gewesen. Ob die "allgemeine Tabelle zur Füllung von Gebührenrahmen" von 2001 (Beiakte B, Blatt 16), die mit speziellen Berechnungsfaktoren das Verhältnis von Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert bestimmt, den oben genannten Grundsätzen in ausreichendem Maß entspricht, kann hier letztlich dahinstehen, weil die von dem Beklagten berechnete Gebühr bereits wegen des zu hohen der Berechnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts ermessensfehlerhaft war.

Da nach keiner dieser Berechnungen die Höhe der ursprünglich festgesetzten Gebühr von 800,00 DM erreicht würde und andererseits der vom Verwaltungsgericht und der Klägerin mit ihrem Klagantrag für angemessen gehaltenen Gebühr von 100,00 DM jedenfalls nicht unterschritten wird, bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Es ist nach § 113 Abs. 1 VwGO nicht Aufgabe des Senats, die zutreffende Gebührenhöhe festzulegen.

Ende der Entscheidung

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