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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 1 LC 276/02
Rechtsgebiete: BauGB, 4. BImSchV, BauNVO, UVP-ÄndRL, UVPG


Vorschriften:

BauGB § 9 I Nr. 24
BauGB § 214 II Nr. 2
BauGB § 214 II Nr. 3
BauGB § 8 II 1
4. BImSchV § 1 III
BauNVO § 1 III
BauNVO § 19 II
UVP-ÄndRL Art. 3
UVPG § 3b II
1. Zur sukzessiven Erweiterung eines vorhandenen Windparks und deren Beurteilung nach BImSchG.

2. Zum Zeitpunkt, in dem sich die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes herausstellt, und zum Eingreifen der Unbeachtlichkeitsregel des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.

3. Zur Teilunwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes.

4. "Zaunwerte" für Lärm und Schlagschatten in Flächennutzungsplänen.

5. Zur Entwicklung eines Bebauungsplanes aus einem Flächennutzungsplan, der teilweise unwirksam ist.

6. Zur Festsetzung eines Emissionspegels für Windkraftanlagen in einem Sondergebiet.

7. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche und der überbaubaren Grundstücksfläche muss über den Standort des Schaftes der Windkraftanlage auch die Fläche einschließen, die der Rotor überstreicht.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der begehrten Genehmigung rechtswidrig gewesen ist. Das vorliegende Verfahren gehört zu einem Komplex von drei gleich gelagerten Berufungsverfahren. Der Kläger begehrt in zwei dieser drei Verfahren die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von jeweils einer Windenergieanlage an zwei Standorten, die im Bereich einer von der Beigeladenen in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaufläche liegen. Das dritte Berufungsverfahren betreibt die Ehefrau des Klägers für einen Standort, der sich ebenfalls in der genannten Sonderbaufläche befindet.

Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 40. Änderung, bekannt gemacht am 7. November 1997, stellt eine Sonderbaufläche "J. /Autobahn" für Windkraftanlagen nordwestlich des Autobahnkreuzes K. und südöstlich des L. er Sees dar. Nach Ziffer 4 der textlichen Darstellungen darf die Lärmwirkung der Windkraftanlagen (Schallwert) auf Wohngebäude nicht größer als 40 dB(A) - gemessen im Abstand von 1,0 m vor Fensteröffnungen des Gebäudes - sein (s. auch TA-Lärm). Nach Nr. 5 der textlichen Darstellungen dürfen die Einzelgehöfte/-häuser durch Schlagschatten nicht gestört werden. Diffuse Schatten werden akzeptiert. Das Grundstück des Klägers (Flurstück 88/2 der Flur 21 der Gemarkung E.) liegt in dieser Sonderbaufläche.

Im April 1998 beschloss die Beigeladene die Satzungen über die Vorhaben- und Erschließungspläne "Windpark J." und "Windpark M." mit denen - zusätzlich zu vier bereits in der Sonderbaufläche errichteten Anlagen - weitere 10 Standorte für Windenergieanlagen im Bereich der Sonderbaufläche festgesetzt wurden. Außerhalb der genannten Plangebiete und innerhalb der Sonderbaufläche wurden zwischenzeitlich zwei weitere Anlagen errichtet. Von den insgesamt 16 Anlagen betreibt die N. GmbH, an der der Kläger beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, sechs Windenergieanlagen des Typs Enercon E 40.

Für das genannte Flurstück 88/2 beantragte der Kläger am 28. August 1998 bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 40/500 kW, 55 m Nabenhöhe und 40,3 m Rotordurchmesser.

Am 8. Oktober 1998 beschloss der Rat der Beigeladenen, den Bebauungsplan Nr. 100 "Windpark J." aufzustellen. Mit ihm beabsichtigte die Beigeladene, auf der Grundlage der Darstellungen des Flächennutzungsplanes in der Fassung seiner 40. Änderung die bestehenden Windenergieanlagen zusammen mit den durch die Vorhaben- und Erschließungspläne festgesetzten Windenergieanlagen so zu sichern und zu ordnen, dass die Ziele des Flächennutzungsplanes eingehalten werden.

Am 9. Oktober 1998 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 stellte der Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit der von dem Kläger beantragten Windenergieanlage bis zum 15. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung gab er an, dass das Vorhaben des Klägers die Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 100 gefährde. Seinen dagegen gerichteten Widerspruch vom 12. November 1998 begründete der Kläger damit, dass der Beklagte ein identisches Vorhaben bereits im Jahre 1995 zurückgestellt habe, so dass eine weitere Zurückstellung wegen Überschreitung der höchstzulässigen Zurückstellungsfrist nicht zulässig sei. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung I. mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 1. Oktober 1999 Klage erhoben.

Mit einem weiteren Bescheid vom 20. Oktober 1999 hat der Beklagte nach Ablauf der Zurückstellungsfrist den Bauantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung stützte er sich auf die rechtlichen Wirkungen einer von der Beigeladenen erlassenen und am 15. Oktober 1999 bekannt gemachten Veränderungssperre, die auch das Baugrundstück erfasst hat.

Der Kläger hat deshalb seinen Anfechtungsantrag bezüglich des Zurückstellungsbescheides umgestellt und beantragt festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig gewesen ist. Den Fortsetzungsfeststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgetrennt (4 A 4328/99) und mit Urteil vom 5. September 2002 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag des Klägers ist erfolglos geblieben (Beschl. d. Sen. v. 16.7.2003 - 1 LA 277/02 -). Die nachträglich erhobene Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung hat der Kläger fortgeführt.

Im Klageverfahren hat der Rat der Beigeladenen am 22. Februar 2001 den Bebauungsplan Nr. 100 "Windpark J." als Satzung beschlossen (bekannt gemacht am 9.3.2001). Er setzt auf einer Fläche, die im Wesentlichen der im Flächennutzungsplan - 40. Änderung - dargestellten Sonderbaufläche für die Windenergienutzung entspricht (Windparkfläche 2), 16 Baufenster in einem Sondergebiet mit einer maximal zulässigen Grundfläche von 100 m² für jede Anlage fest. Die übrige Sondergebietsfläche soll weiterhin der Landwirtschaft dienen. Die Nabenhöhe der Anlagen wird auf 55 m und der zulässige Schallleistungspegel je nach Anlage auf 98 bis 100 dB(A) begrenzt. Der vom Kläger vorgesehene Standort liegt außerhalb der Bauteppiche.

Am 31. Mai 2002 hat die Beigeladene die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes bekannt gemacht, die im Wesentlichen die Darstellungen der 40. Änderung wiederholt und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 erfasst. Die vorhandenen Windenergieanlagen werden nachrichtlich dargestellt.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht: Der Bebauungsplan Nr. 100 stehe seinem privilegierten Vorhaben nicht entgegen. Der Plan sei unwirksam, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes sei mit einem Verfahrensfehler behaftet und zudem materiell rechtswidrig, so dass der Bebauungsplan auf einem unwirksamen Flächennutzungsplan beruhe. Die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes schreibe die materiellen Fehler fort. Der Bebauungsplan leide ebenfalls an Abwägungsmängeln.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung I. vom 19. April 2000 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 88/2 der Flur 21 der Gemarkung E. - wie beantragt - zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 19. April 2000 rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen. Er hat zudem geltend gemacht, dass nach der Neufassung des BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das Vorbringen des Beklagten unterstützt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage sei unzulässig, da das Vorhaben nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen nach Immissionsschutzrecht zu beurteilen sei. Das Vorhaben stehe wegen seiner geringen Abstände und nach dem Erscheinungsbild in engem Zusammenhang mit der in der Nachbarschaft vorhandenen Windfarm, die aus sechs Anlagen der N. GmbH bestehe. Die Errichtung einer weiteren Anlage stelle wegen der geringen Abstände, der einheitlichen Anlagentypen und der Verbindung zwischen der Betreiberin der vorhandenen Windfarm und dem Kläger eine genehmigungspflichtige Erweiterung dieser Windfarm dar. Es handele sich um eine einheitliche genehmigungsbedürftige Anlage, so dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 4. BImSchV nicht eingreife. Unabhängig davon sei die Klage auch in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 100 der Beigeladenen stehe seinem Vorhaben entgegen. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 40. Änderung entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Soweit der Kläger die im Bebauungsplan festgesetzten Schallleistungspegel für rechtswidrig halte, hätte ein solcher Fehler nur die Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes zur Folge. Es sei davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen den Plan auch ohne solche Festsetzungen beschlossen hätte, da es ihm nicht nur um den Immissionsschutz, sondern auch um den Schutz des Landschaftsbildes und einen dafür aus seiner Sicht erforderlichen Ausschluss weiterer Anlagen im Bebauungsplangebiet gegangen sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei ebenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zugelassen, die Frage der Anwendung des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffes im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Windfarm habe grundsätzliche Bedeutung. Die rechtzeitig eingelegte Berufung begründet der Kläger wie folgt: Die Klage sei zulässig. Sein Vorhaben stelle sich nicht als nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Erweiterung einer Windfarm dar. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei es nicht möglich, Betreiber von Windenergieanlagen, die miteinander konkurrierten und keinerlei rechtliche Verbindungen zueinander hätten, in ein gemeinsames Genehmigungsverfahren zu zwingen. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Der mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 festgestellte Verfahrensfehler sei nicht unbeachtlich, sondern führe dazu, dass der Bebauungsplan Nr. 100 nicht dem Entwicklungsgebot genüge. Trotz des Hinweises in dem im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 23. November 2000 auf den im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes in der Fassung seiner 40. Änderung unterlaufenen Verfahrensfehler habe die Beigeladene den Bebauungsplan sehenden Auges bekannt gemacht. Das Entwicklungsgebot sei auch verletzt, weil der Bebauungsplan räumlich über eine konkretere Ausgestaltung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinausgehe. Der Bebauungsplan selbst sei nicht lediglich teilnichtig. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels verfolge die gleichen Ziele, die die Beigeladene veranlasst hätten, in Nr. 4 der textlichen Darstellung des Flächennutzungsplanes einen Immissionsgrenzwert aufzunehmen. Ferner sei eine ausreichende Erschließung des Bebauungsplangebietes nicht gegeben. Die Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen auf 100 m² reiche nicht aus, um eine Windenergieanlage aufzunehmen. Zu der von baulichen Anlagen überdeckte Fläche gehöre bei Windenergieanlagen auch die von den Rotoren überstrichene Grundfläche.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. September 2002 nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Er bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beigeladene unterstützt den Rechtsstandpunkt des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 40/500 kW nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) mit Wirkung vom 3. August 2001 entfallen. Art. 4 des genannten Gesetzes unterwirft mit der Neufassung der Anlage zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in Nr. 1.6, Spalten 1 und 2, "Windfarmen" ab drei (Einzel-)Anlagen der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Das Vorhaben des Klägers auf Errichtung einer Windenergieanlage bedarf nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 ff. BImSchG. Dabei kann offen bleiben, ob der Hinzutritt der von dem Kläger geplanten Anlage (für sich genommen oder in Verbindung mit den beiden in den Parallelverfahren begehrten Anlagen) zu den in der Nachbarschaft schon vorhandenen Anlagen, namentlich zu den sechs Anlagen der N. GmbH, an der der Kläger beteiligt ist und deren Geschäftsführer er ist, tatbestandlich von den genannten immissionsschutzrechtlichen oder den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der Fassung des vorgenannten Artikelgesetzes vom 27. Juli 2001 - UVPG n.F. - erfasst wird. Denn bei dem Vorhaben des Klägers auf Errichtung einer Windenergieanlage handelt es sich um ein sog. "Alt-Vorhaben", auf das die Vorschriften sowohl des BImSchG als auch des UVPG n.F. nicht anwendbar sind.

Unentschieden kann bleiben, ob das Immissionsschutzrecht die vorliegende Fallkonstellation der (sukzessiven) Erweiterung eines vorhandenen Windparks regelt. Eine abstrakte Definition des Begriffs Windfarm bzw. Erweiterung einer Windfarm enthalten das BImSchG und die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen nicht. Die gesetzliche Begriffsbestimmung einer Anlage in § 3 Abs. 5 BImSchG beantwortet die Frage nach den inhaltlichen Anforderungen an eine Windfarm nicht. Die Definition "Betriebsstätte und sonstige ortsfeste Einrichtung" (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) trifft zwar auf die einzelne Windenergieanlage zu, eignet sich aber nicht als Umschreibung für eine Windfarm, die sich in der Regel über verschiedene Grundstücke und damit mehrere Betriebsstätten verteilt (vgl. zum Vorstehenden: Schmidt-Eriksen, NuR 2002, 648, 653). Es ist zwar zutreffend, dass die N. AG in der Nachbarschaft zu dem Vorhaben des Klägers sechs Anlagen des gleichen Typs betreibt und die nächstgelegene Anlage zu der von dem Kläger geplanten Anlage einen Abstand von lediglich 200 m einhalten würde. Trotz dieser Nähe wird die Anlage des Klägers nicht automatisch Bestandteil einer Windfarm. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht auf das einheitliche Erscheinungsbild und die Verwendung des gleichen Anlagentyps abstellt.

Der Senat neigt auch zu der Auffassung, dass § 1 Abs. 3 4. BImSchV bei der vorliegenden Fallkonstellation keine Hilfestellung für die Beantwortung der Frage bietet, ob eine genehmigungspflichtige Erweiterung einer Windfarm vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift verneint (ebenso: Schmidt-Eriksen, a.a.O.; bejahend: VG Halle, Urt. v. 14.5.2003 - 2 A 425/00 HAL. - und VG Dessau, Urt. v. 9.7.2003 - 1 A 499/01 DE. -). Es kann offen bleiben, ob der Begriff der gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchG für die Definition einer Windfarm fruchtbar gemacht werden kann. Denn selbst für den Fall, dass drei oder mehr Windenergieanlagen als gemeinsame Anlagen im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sein könnten, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV bilden mehrere Anlagen derselben Art dann eine (gemeinsame) genehmigungsbedürftige Anlage, wenn sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, was wiederum nach Satz 2 unter anderem voraussetzt, dass die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Um dasselbe Betriebsgelände handelt es sich bei einer von demselben Betreiber im räumlichen Zusammenhang mit Anlagen bebauten Fläche (Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Loseblattsammlung, 2. Aufl. 2002, 4. BImSchV, § 1 Rdnr. 21). Anlagenbetreiber ist derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt (Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 3 Rdnr. 81; Friedrich, NVwZ 2002, 1174, 1175). Daher sind konkurrierende Nachbarbetriebe mit unterschiedlichen Betreibern trotz Gleichartigkeit der Anlagen nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 4. BImSchV zusammenzufassen; sie haben nicht dasselbe Betriebsgelände (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2003, 4. BImSchV, § 1, Rdnr. 26). Ausnahmsweise liegt ein einheitlicher Betreiber dann vor, wenn zwei juristisch verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, zwischen ihnen aber eine derartige Abhängigkeit besteht, dass letztlich doch eine Person oder eine bestimmte Personenmehrheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat (Ludwig, a.a.O., 4. BImSchV, § 1, Rdnr. 26). Hieran gemessen handelt es sich bei der von dem Kläger zur Baugenehmigung gestellten Anlage nicht um eine mit den bestehenden Windenergieanlagen zusammenzufassende gemeinsame Anlage.

Die von dem Kläger geplante Anlage und die sechs von der N. AG betriebenen Windenergieanlagen sind unterschiedlichen Betreibern zuzuordnen. Die Beteiligung des Klägers an der N. GmbH führt nicht zur Identität der Anlagenbetreiber. Es handelt sich um unterschiedliche natürliche bzw. juristische Personen. Dass der Kläger Geschäftsführer der N. GmbH ist, hat keinen Einfluss auf die Betreibereigenschaft. Besitzt eine juristische Person den bestimmenden Einfluss, ist diese Anlagenbetreiberin, nicht ihr Geschäftsführer (Jarass, a.a.O., § 3, Rdnr. 84). Konkrete Anhaltspunkte für ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Trägern der verschiedenen Anlagen untereinander bestehen nicht. Eine Umgehung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften mit der Folge, dass nach den genannten Maßstäben ein einheitlicher Betreiber anzunehmen ist, lässt sich nicht feststellen.

Die von dem Kläger geplante Anlage und die von der N. GmbH betriebenen Anlagen werden auch nicht durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden (sein). Eine gemeinsame Stromeinspeisungsstation ist nach den Antragsunterlagen nicht vorgesehen.

Bei dieser vorstehenden isolierten Betrachtung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleibt aber außer Betracht, dass es dem Gesetzgeber mit dem Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 insbesondere darum gegangen ist, das fachbezogene Zulassungsrecht für umweltrelevante Anlagen mit dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG stärker zu verzahnen. Insbesondere sollte mit dem BImSchG-Genehmigungs-verfahren für Windfarmen ein Trägerverfahren zur Verfügung gestellt werden, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG n.F. durchgeführt werden kann. Dieses Vorhaben ist nur zum Teil gelungen. Gerade hinsichtlich der Frage, wann eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Erweiterung einer Windfarm vorliegt, sind die immissionsschutzrechtlichen Regelungen und die Bestimmungen des UVPG n.F. nicht hinreichend abgestimmt. Die sukzessive Erweiterung von Windparks über einzelne Bauanträge für eine oder zwei Anlagen wird von den darstellten immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erfasst. Im Gegensatz zum immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff, der bei der Frage der Genehmigungspflicht an den "Betrieb" der Anlage anknüpft und einen Betreiber voraussetzt (VG Halle, Urt. v. 14.5.2003 - 2 A 425/00 HAL. -; Schmidt-Eriksen, a.a.O.), ist der Vorhabenbegriff des UVPG n.F. deutlich weiter. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG n.F. nicht nur dann, wenn Vorhaben die nach Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zum UVPG n.F. maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen (vgl. Nr. 1.6 für Windfarmen, wonach sich ab drei Windenergieanlagen nach Durchführung einer standortbezogenen Einzelprüfung eine UVP-Pflicht ergeben kann), sondern auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass Vorhaben mit den aufgeführten Merkmalen sich in ihren Auswirkungen ergänzen und deswegen kumulativ zu betrachten sein können (Dienes, in: Hoppe - UVPG, 2. Aufl. 2002, § 3b, RdNr. 6), und zwar unabhängig davon, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet sind (vgl. hierzu den Bericht des Bundestags - Umweltausschusses, BT-Drs. 14/5750, S. 127). Dieser Grundtatbestand der kumulierenden Vorhaben wird zwar in § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG n.F. in Anlehnung an die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 4. BImSchV dahingehend erläutert, dass ein enger Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn diese Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Fallkonstellation der Verwirklichung eines Vorhabens durch mehrere Träger verdeutlicht hat, dass er nicht gewillt ist, eine rechtsmissbräuchliche Aufsplitterung von Projekten hinzunehmen. Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung der Vorschriften zum kumulierenden Vorhaben zu beachten. Deshalb erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG wegen der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens anzunehmen, wenn Einzelanträge eines oder mehrerer Vorhabenträger zum Entstehen einer Windfarm von wenigstens drei Anlagen führen oder durch Einzelanträge eines oder mehrerer Vorhabenträger eine schon vorhandene Windfarm erweitert wird. Ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen.

Bei dem Vorhaben des Klägers auf Errichtung einer Windenergieanlage handelt es sich um ein sog. "Alt-Vorhaben", auf das die Vorschriften sowohl des BImSchG als auch des UVPG n.F. nicht anwendbar sind. Nach der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 5.7.1985, S. 40) - UVP-RL - durch das UVPG 1990 hat der EU-Gesetzgeber durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der UVP-RL (ABl. EG Nr. L 73/5) - UVP-ÄndRL - weitere Anforderungen an die Prüfung von Umwelteinwirkungen gestellt. In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der UVP-ÄndRL räumt er den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 14. März 1999 ein, um dieser Richtlinie durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen. Wird vor dem 14. März 1999 ein Genehmigungsantrag gestellt, findet nach Art. 3 Abs. 2 der genannten Vorschrift die UVP-RL Anwendung. Der Kläger hat den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung am 28. August 1998 gestellt. Deshalb ist hier nicht das UVPG n.F. anwendbar, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der UVP-ÄndRL Rechnung getragen hat. Vielmehr ist maßgeblich die Rechtslage nach dem UVPG 1990, mit dem die UVP-RL umgesetzt wurde. Nach dem UVPG 1990 werden Windfarmen von der UVP-Pflichtigkeit nicht erfasst, so dass sich die weitergehende Frage, ob die von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Anlage allein oder im Verbund mit den beiden weiteren von dem Kläger bzw. von seiner Ehefrau geplanten Anlagen den schon vorhandenen Windpark erweitert und deshalb möglicherweise UVP-pflichtig ist, nicht stellt.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Leistung von 500 kW auf dem Flurstück 88/2 der Flur 21 der Gemarkung E.. Dem Kläger geht es nach seinem gesamten Klagevorbringen um die Klärung, ob sein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Bauordnungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand des Antragsverfahrens gewesen. Es ist deshalb sachgerecht, den Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zu beschränken . Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlage richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Es handelt sich um eine Anlage, die der Nutzung der Windenergie dient und im Außenbereich bevorrechtigt zulässig ist. Die Festsetzung von 16 Baufenstern zur Sicherung der 16 vorhandenen Anlagenstandorte im Bebauungsplan Nr. 100 der Beigeladenen steht dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.

Die angegriffene Satzung verstößt allerdings nicht gegen das Gebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dem Entwicklungsgebot ist genügt, wenn der Bebauungsplan sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Vorausgesetzt wird demnach, dass der Flächennutzungsplan gültig ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2001 (4 A 4163/97) festgestellt, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 40. Änderung wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erneuten Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB nach "Herausnahme" der Windparkfläche 1 unwirksam ist. Der festgestellte Verfahrensfehler führt aber nicht zu einer Verletzung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan.

Der Verfahrensfehler ist gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Danach wird das Entwicklungsgebot nicht verletzt, wenn der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt. Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes hat sich für die Gemeinde spätestens dann herausgestellt, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung davon Kenntnis erlangt (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 214, Rdnr. 13). Da hier die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen in der Fassung seiner 40. Änderung mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 100 am 9. März 2001 nachfolgte, lässt sich die gerichtliche Entscheidung nicht gegen das Eingreifen der Unbeachtlichkeitsklausel anführen.

Soweit der Kläger geltend macht, für die Beigeladene habe sich bereits vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 durch den Schriftsatz vom 23. November 2000 in dem zugrundeliegenden Klageverfahren herausgestellt, dass der Flächennutzungsplan unwirksam sei, ist diesem Einwand nicht zu folgen. Liegt eine rechtskräftige (höchstrichterliche) Inzident-Entscheidung noch nicht vor, ist der Vorwurf, die Gemeinde habe bewusst gegen das Entwicklungsgebot verstoßen, nur dann gerechtfertigt, wenn die Gemeinde durch eigene Prüfung, Dritte oder begründete Rügen Dritter einen solchen Grad an Sicherheit über die Ungültigkeit des Flächennutzungsplanes erlangt hat, dass vertretbare Zweifel bei objektiver Würdigung nicht (mehr) bestehen können (Urt. d. Sen. v. 19.10.2000 - 1 K 4464/98 -, veröffentl. in Juris; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Vorauflage, § 214, Rdnr. 28; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 214, Rdnr. 50). Ein solcher Sachverhalt hat hier nicht vorgelegen.

Es war völlig offen, ob der Verstoß gegen Beteiligungsvorschriften von der Klägerin des Verfahrens 4 A 4163/97 gegenüber der Beigeladenen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden war. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren 4 A 4163/97 auf den Schriftsatz der Klägerin jenes Verfahrens vom 23. November 2000 erwidert, dass ihr gegenüber eine Rüge innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht worden sei. Das von der Klägerin zitierte Schreiben vom 23. Juli 1998 habe sie nicht erhalten. Das Verwaltungsgericht hat sich erst nach Vernehmung eines Zeugen, der nach dem Vortrag der Klägerin von ihr gebeten worden sei, das Schreiben vom 23. Juli 1998 in der Gemeindeverwaltung abzugeben, die Überzeugung gebildet, dass die Rüge rechtzeitig bei der Beigeladenen zugegangen ist. Es war demnach für die Beigeladene zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 9. März 2001 nicht ein solcher Grad an Sicherheit über die Ungültigkeit des Flächennutzungsplanes erreicht, dass sie von der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes hätte absehen müssen.

Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der textlichen Darstellungen Nrn. 4 und 5 des Flächennutzungsplanes in der Fassung seiner 40. Änderung greifen nicht durch. Es kann offen bleiben, ob diese Darstellungen unwirksam sind. Denn ihre Rechtswidrigkeit führte nicht zur Gesamtunwirksamkeit der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Anordnung in Nr. 4 der textlichen Darstellung, die Lärmwirkung der Windenergieanlagen (Schallwert) auf Wohngebäude dürfe nicht größer als 40 dB(A) sein - gemessen im Abstand von 1 m vor Fensteröffnungen des Gebäudes -, begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. § 5 BauGB schließt zwar die Darstellung von Immissionsgrenzwerten nicht aus. Die Anordnung in Nr. 4 verstößt aber gegen die sog. "Zaunwerte" - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44), weil mit ihr ein unzulässiger Immissionsgrenzwert festgelegt wird, der offen lässt, welche Immissionen von den einzelnen Windenergieanlagen in der Sonderbaufläche ausgehen dürfen. Das gleiche gilt für die textliche Darstellung in Nr. 5, wonach Einzelgehöfte/-häuser durch Schlagschatten nicht gestört werden dürfen und diffuse Schatten zu akzeptieren sind. Es bleibt unklar, wie viel Schattenschlag räumlich und zeitlich eine einzelne Anlage produzieren darf. Die Wirksamkeit beider textlichen Darstellungen steht danach in Frage. Eine abschließende Klärung ist jedoch nicht erforderlich.

Selbst für den Fall des Vorliegens der aufgezeigten Fehler wäre der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 40. Änderung nur teilunwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.1.1978 - 7 C 44.76 -, DVBl. 1978, 536) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zur gesamten Nichtigkeit (bzw. -Unwirksamkeit), wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen (bzw. unwirksamen) Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Der Rat der Beigeladenen hätte die Konzentrationsplanung auch in Kenntnis der Unzulässigkeit der textlichen Darstellungen beschlossen. Auch ohne diese Darstellungen bleibt die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes sinnvoll, weil das Planungsziel einer Konzentration von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet erreicht werden kann. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffende Ausführungen gemacht.

Soweit der Bebauungsplan Nr. 100 somit aus einem nicht vollständig fehlerfreien Flächennutzungsplan entwickelt wird, ist der Verstoß nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan auch dann unbeachtlich, wenn diese Vorschrift "hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist". Diese Vorschrift erfasst auch die Fälle, in denen einzelne Darstellungen des Flächennutzungsplanes unwirksam sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, § 214, Rdnr. 110; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 214, Rdnr. 38). Die großräumige Konzeption des Flächennutzungsplanes wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 100 nicht verlassen. Er setzt insbesondere das gültige Anliegen des Flächennutzungsplanes um, die Windenergienutzung durch Festlegung von Standorten für einzelne Windenergieanlagen zu steuern.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist es auch unschädlich, dass der Bebauungsplan Nr. 100 an mehreren Stellen räumlich über die Grenzen des Flächennutzungsplanes in der Fassung seiner 40. Änderung hinausgeht. Im Norden schiebt sich die Grenze des Bebauungsplanes so weit in Richtung L. bzw. L. er Tief, dass eine vorhandene Windenergieanlage (SO-WKA 7) noch vom Plangebiet erfasst wird. Weitere Ausweitungen betreffen den südlichen und nordöstlichen Bereich des Bebauungsplanes. Im Süden überschreitet der Plan die Grenze des Flächennutzungsplanes in Richtung des Einzelhauses im Bereich O., im Nordosten wird die dort halbrundförmig verlaufende Grenze des Flächennutzungsplanes durch die Grenzziehung des Bebauungsplanes etwas aufgeweitet und geglättet. Diese räumlichen Überschreitungen stellen das großräumige Konzept des Flächennutzungsplanes, das nicht parzellenscharf ist, nicht infrage.

Neben den genannten unbeachtlichen Verstößen gegen das Entwicklungsgebot ist dem Flächennutzungsplan nicht entgegenzuhalten, er verletze das Abwägungsgebot, soweit mit der gemeindlichen Planung der Windparkfläche 2 der Vorrang eingeräumt wird. Nachvollziehbare Gründe sprechen gegen die Aufgabe der Windparkfläche 1. Die dargestellte Fläche ist objektiv als Vorrangfläche für die Windenergienutzung geeignet. Es ist auch hinreichend belegt, dass Gründe des Naturschutzes nicht gegen eine Darstellung der Windparkfläche sprechen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkten weiten Raum in seiner Begründung auf den Seiten 12 bis 14 des Urteilsabdruckes gegeben. Weitere Ausführungen dazu sind nicht angezeigt, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht eingeht. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind danach gegeben.

Ob die Festsetzung eines maximal zulässigen Schallleistungspegels je nach Anlage zwischen 98 und 100 dB(A) für jedes Baufenster im Bebauungsplan Nr. 100 in Verbindung mit Nr. 3 der textlichen Festsetzung, den in der Planzeichnung festgesetzten zulässigen Schallleistungspegel einzuhalten, zulässig ist, kann der Senat ebenfalls offen lassen. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB könnte diese Festsetzung allerdings nicht gestützt werden. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde zum Schutz, zur Vermeidung oder zur Verminderung von Einwirkungen nach § 3 BImSchG bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Bebauungsplan festsetzen. Die Beigeladene möchte nach der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 100 (S. 13) das "Emissionsverhalten" der Windenergieanlagen durch die Festsetzung der maximal zulässigen Schallleistungspegel steuern. Die Festsetzung solcher Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage der genannten Vorschrift unzulässig. Grenzwerte erfüllen nicht das Merkmal einer baulichen oder technischen Maßnahme und sind deshalb nicht Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der genannten Vorschrift (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 Nr. 11).

Der Beigeladenen ist einzuräumen, dass die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes nicht generell ausgeschlossen ist. Flächenbezogene Schallleistungspegel können zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, a.a.O.). Denn zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet nach dieser Bestimmung gegliedert werden kann, gehört auch ihr Emissionsverhalten. Die Gliederungsmöglichkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO findet jedoch auf Sondergebiete nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO keine Anwendung; für Sondergebiete können daher nur besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2, 11 Abs. 2 BauNVO), nicht aber hinsichtlich besonderer Eigenschaften der Betriebe oder Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, a.a.O.). Als eine die Nutzungsart näher erläuternde oder eingrenzende Festsetzung des Störungsgrades der Anlagen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rdnr. 8) könnte die Festlegung eines maximal zulässigen Schallleistungspegels geeignet sein. Es stellt sich aber die Frage, ob bei der näheren Bestimmung der Höhe des Schallleistungspegels der Rückgriff auf Herstellerangaben ausreichend ist. Diesen liegen bloße abstrakte Berechnungen unter Vorgabe normierter Bedingungen zugrunde. Für eine verlässliche Prognose des gesamten Ausmaßes der an der nächstgelegenen Wohnbebauung durch die Anlage bewirkten Geräuschimmissionen sind diese Pegel nicht (unbedingt) aussagekräftig, weil der von Herstellern angegebene Referenzschallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten als die zugrundeliegende Referenzgeschwindigkeit deutlich überschritten wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 -, BRS 60 Nr. 192; vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444). Der Senat muss nicht entscheiden, ob der Störgrad einer Windenenergieanlage durch die Festsetzung, ein bestimmter auf Herstellerangaben beruhender Schallleistungspegel sei einzuhalten, zuverlässig ermittelt werden kann. Mit dem Verwaltungsgericht geht er davon aus, dass ein darin liegender Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnte. Die Beigeladene hätte den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung eines Schallleistungspegels erlassen, da es ihr nicht nur um den Immissionsschutz, sondern auch um den Schutz des Landschaftsbildes und einen deshalb erforderlichen Ausschluss weiterer Anlagen im Plangebiet gegangen ist.

Der Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB, soweit er die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen in den Baufenstern mit der Festsetzung GR auf 100 m² begrenzt. Diese Festsetzung beachtet nicht hinreichend § 19 Abs. 2 BauNVO (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall: Beschl. d. Sen. v. 22.7.2003 - 1 LA 238/02 -). Danach darf nur der Anteil des Baugrundstücks, der zulässige Grundfläche ist und nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnet wird, von baulichen Anlagen überdeckt werden. Der Begriff der Überdeckung setzt nicht voraus, dass alle in Betracht kommenden wesentlichen Teile eines Gebäudes eine unmittelbare Verbindung mit dem Grund und Boden haben müssen, mit anderen Worten diesen berühren müssen. Auch in den Luftraum hineinragende wesentliche Gebäudeteile überdecken im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO die Grundstücksfläche (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zur BauNVO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, § 19 Rdnr. 16; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 19 Rdnr. 4.2; Ziegler, in: Brügelmann, Kommentar zur BauNVO, Loseblattsammlung, Stand. März 2003, § 19 Rdnrn. 4 und 5). Danach sind bei Windenergieanlagen nicht nur das Fundament und der Turm, sondern auch die Rotoren als wesentliche Teile der Anlage in die Betrachtung einzubeziehen. Die festgesetzte Größe der Grundfläche von 100 m² (oder 10 m x 10 m) hat zur Folge, dass eine Windenergieanlage mit der zugelassenen Höhe auf der zulässigen Grundfläche nicht untergebracht werden kann. Denn eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 55 m wird in der Regel bei einer Leistung von maximal 600 kW über einen Rotor mit rund 40 m Durchmesser (vgl. auch S. 12 der Begründung zu dem Bebauungsplan) verfügen, der Gelände überstreicht, das eine Fläche von 100 m² weit überschreitet. Eine solche Festsetzung widerspricht einer vernünftigen Abwägung. Offen bleiben kann, ob die Beigeladene durch textliche Festsetzung oder in der Begründung des Bebauungsplans regeln könnte, dass sich die GR-Festsetzung nur auf den Schaft der Anlage und unmittelbare Nebenanlagen beziehen soll und der Rotor über die festgesetzte Fläche hinausstreichen darf. Solche Erläuterungen fehlen hier jedoch.

Das Vorgesagte gilt auch hinsichtlich der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen in Form eines Bauteppichs für die Windenergieanlagen mit Ausnahme der Standorte für die Anlagen Nr. 1 bis 4 und 10. Die Größe der überbaubaren Fläche der übrigen 11 festgesetzten Standorte reicht nicht aus, um Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 40 m aufzunehmen. Das kleinste Baufenster (SO-WKA 6) hat die Maße 22 m x 14 m. Auch die Größe der übrigen Baufenster mit Ausnahme der Standorte Nr. 1 bis 4 und 10 lässt die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zu. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschreiten. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu § 19 Abs. 2 BauNVO zu verweisen.

Die festgestellten Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 100. Eine Teilbarkeit des Planes mit der Folge, dass die Satzung ohne den unwirksamen Teil Gültigkeit behält, ist ausgeschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.1.1978 - 7 C 44.76 -, a.a.O.) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Hier liegt bereits die erste Voraussetzung nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Fortbestand der übrigen Regelungen des Bebauungsplanes bei Fortfall der Festsetzung über den Schallleistungspegel noch sinnvoll bleibt. Denn die beanstandeten Festsetzungen über die Größe der Grundfläche hinsichtlich aller Standorte und über die überbaubare Fläche für 11 Standorte stehen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Standorte der vorhandenen Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zu sichern. Diese Aufgabe können die verbleibenden Festsetzungen für sich genommen nicht mehr erfüllen. Die vorstehend bezeichneten Mängel sind korrigierbar, so dass der Plan lediglich insgesamt unwirksam, nicht aber nichtig ist.

Weitere Gründe, die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass die tenorierte Verpflichtung auszusprechen ist.

Ende der Entscheidung

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