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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 1 ME 222/06
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, NDSchG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauNVO § 5
NDSchG § 8
1. Grundstücke, die im Dorfgebiete liegen oder nur den Schutz dort gelegener Grundstücke beanspruchen können, sind in verstärktem Umfang verpflichtet, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere der Siloplatte verbunden sind (wie B.-W. VGH, B. v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 -, BauR 2006, 1870 = ZfBR 2006, 759).

2. Zum Abwehrrecht eines Nachbarn, dessen Gebäude denkmalgeschützt ist.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 1 ME 222/06

Datum: 14.03.2007

Gründe:

Der Antragsteller erstrebt einstweiligen Rechtsschutz gegen Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage. Er sieht sich durch diese unzumutbaren Geruchs- und Lärmeinwirkungen, außerdem der Gefahr ausgesetzt, dass sein Grundstück in seinem Wert gemindert und das dort stehende denkmalgeschützte Ensemble in seinem Erscheinungswert erheblich herabgesetzt wird.

Die Grundstücke beider Beteiligten liegen am Nordrand von D., einem Teil der Samtgemeinde E.. An deren Nordrand verläuft im Wesentlichen von Nordwest nach Südost in geschwungener Weise ein Straßenzug, der unter anderem aus der Westerbraker Straße besteht. Die Grundstücke beider Beteiligten liegen nördlich dieser Straße beiderseits des Niederer Baches. Das Grundstück des Antragstellers liegt unmittelbar westlich davon. Es ist in seinem Nordteil mit einem zweieinhalbgeschossigen gelben Herrenhaus und einem sich südlich daran anschließenden Fachwerkgebäude heller Farbe bestanden. Der Antragsteller hält dort mehrere Pferde und Schafe. Das Betriebsgelände der Beigeladenen liegt unmittelbar östlich des Baches. Es ist in seinem östlichen Bereich mit einem Wohnhaus sowie westlich davon mit mehreren landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden, darunter einem Kuhstall sowie einem Maschinenschuppen bestanden. Nach den Angaben im Bauantrag finden sich dort 61 Milchvieh-, 40 Jungviehstall- und 12 Mastschweinplätze.

Mit dem in seiner Ausnutzbarkeit angegriffenen Bauschein vom 22. September 2006 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen folgende Baumaßnahmen: Östlich des Grundstücks des Antragstellers von mit einer kürzesten Entfernung von 35 m soll Südwest nach Nordost eine längsrechteckige Siloplatte mit dem Ausmaßen 26,40 m x 56,70 m angelegt werden. Nordöstlich daran schließen sich der so genannte Fermenter und der Nachgärbehälter an. Der Fermenter ist kreisrund, 11,40 m hoch und soll ein Fassungsvermögen von 1.146 m³ haben. Der gleichfalls kreisrunde Nachgärbehälter soll eine Höhe von 12,70 m erreichen und ein Fassungsvermögen von 1.791 m³ aufweisen. An seiner Ostseite befindet sich die Entnahmestation. In einem Anbau, der sich nördlich unmittelbar an den vorhandenen lang gestreckten Kuhstall anschließt, soll das Blockheizkraftwerk eingebaut und mit einer nach Nordosten weisenden Entlüftung versehen werden. Die Biogasanlage soll insbesondere mit Rindergülle und nachwachsenden Rohstoffen (Silomais, Grünsilage und Roggen) beschickt werden mit einem jährlichen Durchsatz von 4.475 t. Diese Stoffe sollen überwiegend aus dem auf diesem Grundstück unterhaltenen Betrieb stammen. Soweit das nicht der Fall ist, sollen sie von dem Betrieb eines Herrn F. G., Kirchweg 3 bezogen werden. Dieser steht (wohl) östlich der B 240 (Dielmisser Straße); D. liegt in etwa gegenüber westlich davon.

Mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Nach dem gegenwärtig absehbaren Stand der Dinge verletze die angegriffene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht. Zutreffenderweise habe der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren entschieden. Die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sei nicht veranlasst, da die Anlage mit Energiepflanzen (Mais- und Grassilage sowie Getreide) und Wirtschaftsdünger (Gülle sowie Festmist) betrieben werden solle. Beides unterfalle nicht dem Abfallbegriff. Außerdem unterschreite die in Rede stehende Anlage sowohl nach Wärmeleistung als auch dem genehmigten Fassungsvermögen die für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens erforderlichen Grenzen. Die genehmigte Anlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Das Gebot der Rücksichtnahme verletze sie nicht. Insbesondere werde der Antragsteller voraussichtlich nicht unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein. Das ergebe sich insbesondere aus der Stellungnahme, welche die Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter dem 30. Mai 2006 gemacht habe. Die Gärprozesse fänden unter Luftabschluss statt. Die Behälter würden durch unterirdische, luftdichte Schnecken beschickt. Es sei anzunehmen, dass der Betrieb gut geführt und in einer Weise gezielt gesteuert würde, welche die Entstehung unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen verhindere. Die Silagelagerung südwestlich des Fermenters stelle zwar eine eigene Immissionsquelle dar. Aufgrund der Nebenbestimmungen zum angegriffenen Bauschein sei aber anzunehmen, dass von ihr keine unzumutbaren Geruchseinträge zu Lasten des Antragstellergrundstücks ausgingen. Die Silage solle von Nordost nach Südwest angeschnitten und außerhalb des Anschnittsbereichs stets mit einer dichten Folie überdeckt werden. Außerdem gewährleiste die Himmelsrichtung, dass die Anschnittsfläche nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sei und daher nicht gären werde. Berücksichtige man schließlich die vorherrschenden Windrichtungen, sei nicht anzunehmen, dass das Grundstück des Antragstellers, welches nur den Schutzanspruch eines im Dorfgebiet gelegenen Grundstücks erheben könne, unzumutbar belästigt werde. Anlagen dieser Art seien nach der genannten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sogar geeignet, in Wohngebieten eingesetzt zu werden. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen werde das Vorhaben voraussichtlich gleichfalls nicht zur Folge haben. Die vom Antragsteller überreichte Stellungnahme der Gesellschaft für technische Akustik (GTA) vom 13. November 2006 attestiere selbst, dass der Betrieb zur Tagzeit die maßgeblichen Orientierungswerte nicht überschreiten werde. Wesentlichen An- und Abfahrtsverkehr rufe das Vorhaben nicht hervor. Allenfalls während der Anlieferung der geernteten Biomasse sei einiger Verkehr zu erwarten. Dieser beschränke sich jedoch auf wenige Tage. Unzumutbaren Lärm werde auch das Blockheizkraftwerk nicht verursachen. Dieses stehe rund 140 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. Nach den Herstellerangaben würden schon in einer Entfernung von 10 m von der Schallquelle die für ein Dorfgebiet geltenden Orientierungswerte eingehalten. Der Antragsteller könne nicht verlangen, dass die Beigeladene einen anderen, ihm günstigeren Standort wähle. Die Einflussmöglichkeiten des Nachbarn beschränkten sich auf die Abwehr unzumutbarer Belästigungen. Sobald das - wie hier - erreicht sei, könne der Nachbar nicht (mehr) verlangen, der Bauherr möge einen noch nachbarverträglicheren Standort wählen. Denkmalschutz vermittle Abwehrpositionen nicht.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde, welcher die beiden übrigen Beteiligten entgegentreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die geltend gemachten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung ergibt nicht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Zu den Entscheidungsmaßstäben ist das Folgende auszuführen:

In Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist "ausgewogener" Rechtsschutz zu gewähren. Denn nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf der Seite des Bauherrn können solche nicht mehr gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, die durch den Aufschub verlorene Zeit nicht nachholen und damit die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisieren zu können. Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Aus diesem Grunde kommt in Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann den Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit des Bauscheins bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig auf den Bauherrn überwälzte. Dem Bauherrn ist eine einstweilige Zurückstellung seiner Bauabsichten daher nicht schon dann zuzumuten, wenn noch nicht vollständig erwiesen ist, "sein" Bauschein verletze keine Nachbarrechte. Das widerspräche auch der Wertung des Gesetzgebers, der durch § 212 a BauGB tendenziell den Bauabsichten Vorrang eingeräumt hat. Im Ergebnis kommt eine Eilantragsstattgabe daher erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn sei jedenfalls derzeit begründet.

Danach kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob das Grundstück noch in einem unverplanten Innenbereich liegt oder - was angesichts der vorliegenden Pläne näher liegt - ebenso wie das Baugrundstück schon dem Außenbereich zuzuordnen ist. Der Schutzanspruch, den das Grundstück des Antragstellers danach beanspruchen kann, ist in beiden Fällen gleich. Er entspricht nämlich dem eines Dorfgebietes. Schon der Betrieb der Beigeladenen sowie ein benachbarter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb führen zur Annahme, dass die nähere Umgebung aller Voraussicht nach als Dorfgebiet einzustufen sein wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67) stellen Dorfgebiete "ländliche Mischgebiete", das heißt Bereiche dar, in denen Wohnen, dieses nicht wesentlich störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden dürfen. Seinen Charakter verliert ein Dorfgebiet nach dieser Rechtsprechung nicht schon dann, wenn die Wohnbebauung zunimmt, solange noch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, welche der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben. Das ist aller Voraussicht nach für den fraglichen Bereich hier anzunehmen. Die landwirtschaftlichen Aktivitäten und Gebäude der Beigeladenen haben ein solches Maß, dass sie nicht mehr als Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschieden und bei der Einordnung der näheren Umgebung vernachlässigt werden könnten.

Es kommt selbständig tragend hinzu, dass das Grundstück des Antragstellers, wäre es noch dem unverplanten Innenbereich zuzuordnen, wegen der dann anzunehmenden Randlage zum Außenbereich ebenfalls nur den Schutzanspruch genösse, den Wohngrundstücke in einem Dorfgebiet genießen (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 - BVerwGE 50, 49 = DVBl. 1976, 214 = BRS 29 Nr. 135). Denn der Außenbereich dient in hervorragender Weise insbesondere dazu, landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen bzw. seinen Boden in einer Weise zu bewirtschaften, welche zu Geruchsbelastungen der Umgebung führt.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass den Antragsteller in verstärktem Maße die Pflicht zur Hinnahme landwirtschaftlicher Immissionen, neuerlich von Geruch und Lärm trifft. Zu Recht weist die Beigeladenenseite in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antragsteller indirekt davon auch profitiert. Denn in einem allgemeinen Wohngebiet wäre es wohl kaum zulässig, Schafe und Pferde auf dem Grundstück zu halten.

Dieses Schutzniveau wird durch die dem angegriffenen Vorhaben zuzurechnenden Immissionen aller Voraussicht nach nicht verletzt. Zum Geruch sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Feste Abstandsregeln existieren für die Verträglichkeit von Biogasanlagen zu benachbarter Wohnbebauung nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch die "Hinweise zum Immissionsschutz bei Biogasanlagen" (RdErl. d. Nds. MU v. 2.6.2004 - Az.: 33 - 40501/208.13/1 - i.d.F. der Überarbeitung Stand: 27.2.2007, VORIS 28500, auch über die Homepage des Nds. MU aufzufinden) enthalten keine Empfehlungen zu einem nach Leistungsfähigkeit und/oder Betriebsweise der Biogasanlage zu ermittelten Abstand von benachbarter Wohnbebauung. Es trifft zwar zu, dass in den Gärbehältern ganz erheblichen Umfangs unangenehme Gerüche entstehen. Schon um das Gas für das Blockheizwerk vollen Umfangs nutzen zu können, ist der Biogasanlagenbetreiber jedoch gehalten, diese mit einer dichten Hülle zu versehen. Das Beschwerdevorbringen enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, die genehmigte Anlage sei insoweit in der einen oder anderen Weise insuffizient.

Zu Recht weisen die Beigeladene und der Antragsgegner darauf hin, dass die Beschickung des Fermenters mit einer luftdicht abgeschlossenen Schnecke geschieht. Sofern - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - im Abgas des Blockheizwerkes keine Schwefelstoffe enthalten sind, ist auch nicht damit zu rechnen, dass deren Abgasfahne erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen hervorzurufen geeignet ist. Der Verbrennungsvorgang ist hier vielmehr geeignet, die in dem Biogas enthaltenen Geruchsstoffe weitestgehend zu vernichten.

Dass die Bewältigung dieser neuen Technik einen gewissen Lernprozess voraussetzt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Schon im Interesse eines reibungslosen Betriebes wird die Beigeladene bestrebt sein, sich in dieser Phase verstärkt beraten zu lassen und die Auflagen des angegriffenen Bauscheins einzuhalten. Das hat mehr oder minder zwangsläufig zur Folge, dass Geruchsbelästigungen zum Nachteil des Antragstellers vermieden werden. Es kommt hinzu, dass die vorherrschenden Windrichtungen (West bis Südwest) Geruchseinträge gerade vom Grundstück des Antragstellers weg- und nicht ihm zutragen. Die Entlüftungsöffnung des Blockheizkraftwerkes ist an der Nordseite des Anbaus am Kuhstall angebracht. Der Abstand zum Grundstück des Antragstellers beträgt etwa 140 m. Es ist daher nicht mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus dieser Quelle zu rechnen.

Auch die Silageplatte wird aller Voraussicht nach nicht zu Geruchseinträgen führen, welche das geschilderte Schutzniveau verletzen. Dafür ist eine ganze Reihe von Gesichtspunkten maßgeblich. Nach den vorstehend zusammengefassten Grundsätzen müsste der Antragsteller auch hinnehmen, dass benachbarte landwirtschaftliche Flächen in dem zulässigen Rhythmus gegüllt werden. Die Nutzung dieses Bereichs durch die Silageplatte ruft Geruchseinträge hervor, die deutlich dahinter zurückbleiben. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass die Silage nach den genehmigten Betriebsbeschreibungen mit einer dichten Folie abgedeckt, beginnend zu der dem Antragsteller abgewandten Seite, d. h. nur von Nordost nach Südwest fortschreitend angeschnitten und verbraucht wird und die Schnittfläche vom Grundstück des Antragstellers weg weist. Zudem hat diese Aufstellung der Silageplatte den Vorteil, dass die Schnittstelle unmittelbarer Sonneneinstrahlung weitestgehend entzogen ist und damit geruchsfördernde Prozesse gedämmt werden können.

Die vom Antragsteller als Anlage A 18 eingereichte Vorabbetrachtung zu den Geruchsemissionen und -immissionen durch den Betrieb der Beigeladenen der H. & I. GmbH vom 31. Oktober 2006 (Bl. 233 f. d. GA) steht diese Einschätzung nicht entgegen. H. & I. untersuchen hier lediglich die Frage, ob in Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) die dem Vorhaben, namentlich der Silageplatte zuzurechnenden Immissionen nach diesem Regelwerk sogar als "irrelevant" angesehen werden können. Das sind nur solche Zusatzbelastungen, welche während 2 v.H. der Jahresstunden spürbar sind und einer vorhandenen Belastung keinen spürbaren Eintrag hinzufügen. Es mag sein, dass die hinzutretenden Immissionen den Bereich der Irrelevanz übersteigen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Erhöhung der Geruchsbelästigungen das Maß der Zumutbarkeit zu Lasten des Antragstellers schon überschreitet. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass er wegen der Lage seines Grundstücks im beschriebenen Maße verstärkt zur Hinnahme von Geruchsbelästigungen verpflichtet ist. Gerade aus dem Hinweis des Antragstellers, neben dem Betrieb der Beigeladenen sei in der näheren Umgebung nur ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb anzutreffen, ist zu entnehmen, die Geruchsvorbelastung dieses Bereiches sei aller Voraussicht nach nicht so hoch, dass das Hinzutreten der mit der Silageplatte hinzutretende Gerüche das Maß des noch Zumutbaren übersteigt. So sind dem Beschwerdevorbringen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, in der Vergangenheit sei durch den Antragsteller oder Nachbarn Klage über unzumutbare Geruchseinträge geführt worden und daher zu erwarten, mit der Verwirklichung dieses Vorhabens werde das Maß des noch Zumutbaren überstiegen.

Insgesamt ist damit zusammenzufassen:

Grundstücke, die im Dorfgebiete liegen oder nur den Schutz dort gelegener Grundstücke beanspruchen können, sind in verstärktem Umfang verpflichtet, Gerüche hinzunehmen, die den Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere der Siloplatte verbunden sind (wie B.-W. VGH, B. v. 3.5.2006 - 3 S 771/06-, BauR 2006, 1870 = ZfBR 2006, 759).

Das Vorhaben wird aller Voraussicht nach auch nicht unzumutbaren Lärm hervorrufen. Die von der Gesellschaft für Technische Akustik mbH unter dem 13. November 2006 angestellte "schalltechnische Untersuchung" (Anlage A 19, Bl. 245 ff. d. GA) kommt selbst zu dem Ergebnis, dass für die Tagzeit unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Hinweis, dementsprechend sei für die Nachtzeit mit unzumutbaren Lärmeinträgen zu rechnen. Das findet jedoch in den genehmigten Betriebsvorgängen keine ausreichende Stütze. Zu Recht bemängelt die Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung, es werde lediglich behauptet, nachts werde An- und Abfahrtsverkehr so namhaften Umfangs stattfinden, dass die Orientierungswerte für Dorfgebiete (45 dB(A)) überschritten würden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist jedoch vor allem anzunehmen, dass die mit der angegriffenen Anlage verbundenen Verkehre - erstens - nur ungleichmäßig über das Jahr verteilt stattfinden werden (Erntezeit) und - zweitens - kein betrieblicher Anlass besteht, diesen Verkehr ausgerechnet zur Nachtzeit dorthin zu lenken.

Das Blockheizkraftwerk ist rund 140 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt und weist eine nach Nordosten, das heißt vom Grundstück des Antragstellers wegweisende Entlüftungsöffnung auf. Danach ist nicht zu erwarten, dass es auf dem Grundstück des Antragstellers zur Nachtzeit zu Lärmeinträgen kommt die mit dem Gebietscharakter/dem Schutzanspruch von Grundstücken im/am Außenbereich nicht mehr zu vereinbaren sind.

Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, soweit darin dargelegt worden ist, auf Alternativstandorte könne die Beigeladene nicht verwiesen werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357 = BRS 59 Nr. 176), dass der Bauherr nicht verpflichtet ist, die dem Nachbarn verträglich-ste Lösung zu wählen. Es reicht vielmehr aus, wenn die gefundene und genehmigte Lösung dem Nachbarn - noch - zuzumuten ist. Das ist hier der Fall.

Die vom Antragsteller - möglicherweise mit einigem Recht - befürchtete Wertminderung seines Grundstücks ist für sich allein kein ausreichender Gesichtspunkt, dem Eilantrag stattzugeben. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - BRS 59 Nr. 177) geklärt, dass Wertminderungen durch die "unpassende" Nutzung von Nachbararealen für sich allein nicht ausreichen, diese aus öffentlich-rechtlicher Sicht abwehren zu können. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden danach für sich allein genommen keinen ausreichenden Maßstab zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes noch zuzumuten sind oder nicht. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, der Einzelne habe einen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung durch benachbarte Baumaßnahmen bewahrt zu bleiben. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei der Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen das des Dritten ohne einen sich aus der Situation ergebenden Grund, das heißt einseitig hintangestellt worden ist. Das ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall.

Schließlich wird der Hinweis des Antragstellers auf § 8 Satz 1 NDSchG dem Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen können. Zutreffend hat der Antragsteller auf Seite 8 f. der Beschwerdebegründungsschrift dargelegt, nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschl. v. 17.11.2006 - 7 ME 62/06 -) vermittle § 8 Satz 1 NDSchG mit dem Verbot, in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird, keine abwehrfähige Rechtsposition des Eigentümers dieses Denkmals.

Nun ist allerdings zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde gegen die zitierte Entscheidung des 7. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (7 ME 62/06) vom 17. November 2006 mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 1 BvR 2935/06 - V.n.b.) Folgendes ausgeführt hat:

"Zwar geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in wohl gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das (niedersächsische) Denkmalschutzrecht nur allgemeinen Interessen und nicht auch den Interessen Privater wie denen des Denkmaleigentümers diene (vgl. auch: Nds. OVG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 KN 69/02 -, JURIS; ebenso: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Kommentar, 1998, § 8 Rn. 13). Eine ähnliche Auffassung vertreten für ihr Landesdenkmalschutzrecht auch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1989, S. 613; OVG Brandenburg, LKV 1998, S. 72 f.; weitere Nachweise bei Spennemann, BauR 2003, S. 1655 <1657 ff.>). Allerdings folgt die fachgerichtliche Rechtsprechung dieser Auffassung nicht einhellig. Eine andere Meinung wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten (Urteil vom 27. März 1992 - 26 CS 91.3589 -, zitiert nach Viebrock, in: Martin/Krautzberger <Hrsg.>, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E Rn. 121). Nach seiner Auffassung wäre es schwer verständlich, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals, dem durch Gesetz besondere Erhaltungspflichten auferlegt sind, auch solche Veränderungen in der Umgebung dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten. Auch Teile der neueren Literatur sprechen sich dafür aus, dem Denkmaleigentümer Abwehrrechtspositionen einzuräumen (vgl. Viebrock, in: Martin/Krautzberger <Hrsg.>, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E Rn. 121 f.; Martin, ebenda, G Rn. 135 f.; Spennemann, BauR 2003, S. 1655 <1659 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - mit der Frage, ob der Denkmaleigentümer wegen Art. 14 GG Vorschriften des Umgebungsschutzes geltend machen können muss, noch nicht abschließend beschäftigt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 23.88 -, JURIS, und Urteil vom 9. April 2003 - BVerwG 9 A 37.02 -, JURIS, Rn. 29)."

Selbst wenn man die Möglichkeit in Betracht zöge, § 8 Satz 1 NDSchG vermittle in manchen Fallkonstellationen doch Nachbarschutz, würde dies dem Nachbarantrag hier aller Voraussicht nach aber nicht zum Erfolg verhelfen können. § 8 Satz 1 NDSchG verbietet es, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals zu beeinträchtigen. Dabei geht diese Norm über die Reichweite des allgemeinen Verunstaltungsverbotes (§ 53 NBauO) hinaus. Deshalb wird den erhöhten Anforderungen des § 8 Satz 1 NDSchG nicht schon dann genügt, wenn lediglich ein hässlicher, Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal vermieden wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, welche es aufgrund eines der Denkmal begründenden Gesichtspunkte ausübt, nicht geschmälert wird. Die in die Nähe eines Baudenkmals rückende Anlage braucht allerdings auch nicht den Maßstab zu erfüllen, den das Denkmal gesetzt hat. Es darf es nur nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert(vgl. Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Kommentar, 1998, § 8 Rdn. 6).

Betrachtet man sich unter diesem Gesichtspunkt die Fotografien, welche der Antragsteller mit der ersten Antragsschrift vom 2. August 2006 zur Gerichtsakte gereicht hat (vgl. Bl. 15 bis 17 d. GA, Anl. A 5; sowie die zahlreichen Fotografien, Anl. A 10, Bl. 101 ff., insbesondere Bl. 105 d. GA), so wird eine Verletzung des § 8 Satz 1 NDSchG aller Voraussicht nach nicht anzunehmen sein. Die fragliche Biogasanlage soll gleichsam im Rücken des Ensembles errichtet werden, welches dem Antragsteller gehört. Diese Anlage öffnet sich im Wesentlichen nach Süden (vgl. Bl. 105 d. GA rechts oben). Der Bereich, in dem die Biogasanlage aufgestellt werden soll, stellt nicht gleichsam den Park dar, in den Herrenhaus sowie die im Fachwerk gehaltenen Nebengebäude gestellt sind und auf das hin die nähere Umgebung gärtnerisch ausgestaltet worden ist. Der mit Buschwerk versehene Bach bildet vielmehr eine deutliche Zäsur im Übergang zu unabhängig vom Baudenkmal bestehenden Grünflächen. Sicher mag es aus manchem Blickwinkel möglich sein, Biogasanlage und das denkmalgeschützte Ensemble des Antragstellers gemeinsam in Blick zu nehmen. Einzuräumen ist auch, dass unter diesen Vorzeichen der Denkmalwert nicht gerade "gesteigert" wird. Die eigentlichen baulichen Anlagen der Biogasanlage (Fermenter und Nachgärbottich) rücken aber so weit vom Grundstück des Antragstellers ab, dass eine Verletzung des § 8 Satz 1 NDSchG voraussichtlich noch nicht wird angenommen werden können.

Ende der Entscheidung

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