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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 1 ME 270/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 6 S. 1
VwGO § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1
1. Begründet der Abgabenschuldner den bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu stellenden Aussetzungsantrag nicht sehr eingehend, kann er desto schneller dessen Bescheidung erwarten; die nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO angemesssene Frist von in der Regel etwa einem Monat verlängert sich durch eine weniger eingehende Begründung gerade nicht.

2. Zur Bestimmtheit des Abgabentatbestandes bei Baugebühren (hier: Ermittlung des Rohbauwertes).

3. Zur Ermittlung des umbauten Raums bei einer Tiefgarage mit einer Decke, welche zur Dämmung des darüberliegenden Verkaufsgeschosses abgehängt wurde.


Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung des Baugebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 28. März 2007. Darin hatte diese für die Genehmigung eines Einkaufszentrums nebst "Garagengeschoss" Baugebühren in Höhe von insgesamt 182.924,32 EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Ihm fehle es an der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Zwar habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. April 2007 bei der Antragsgegnerin beantragt, die Vollziehung des Baugebührenbescheides vom 28. März 2007, gegen den sie mit Schriftsatz vom 24. April 2007 Klage erhoben hatte/habe, auszusetzen und seien bei Eilantragstellung am 25. Juni 2007 schon zwei Monate verstrichen gewesen, in denen die Antragsgegnerin den Antrag nicht beschieden habe. Diese habe aber erwarten dürfen, dass die Antragstellerin die im Aussetzungsersuchen vom 25. April 2007 nur sehr schlagwortartig erhobene Rüge, die Baugebühr sei zu hoch, noch näher erläutern würde. Nach den glaubhaften Bekundungen der Antragsgegnerin hätte sie genau diese Erwartung der Antragstellerin gegenüber erklärt, wenn sich diese nach dem Grund für die Nichtbescheidung des Aussetzungsantrages erkundigt hätte. Eine Vollstreckung drohe derzeit zudem nach den Äußerungen der Antragsgegnerin nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welcher die Antragsgegnerin entgegentritt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Antrag scheitere schon an § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Hiernach ist Voraussetzung für einen gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gerichteten Eilantrag, dass der Antragsteller nicht nur vor Antragstellung bei Gericht bei der Behörde einen Aussetzungsantrag gestellt, sondern außerdem, dass er dessen Bescheidung abgewartet hat. Das stellt nach ganz überwiegender Ansicht keine bloße Zulässigkeits-, sondern eine "Zugangsvoraussetzung" dar. Der Unterschied besteht darin, dass diese Voraussetzung schon bei Eilantragstellung vorliegen muss und im Verlaufe eines Eilverfahrens nicht nachgeholt werden kann. Denn nur so lasse sich erreichen, dass die Pflicht ernst genommen werde, ein behördliches Aussetzungsverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts durchzuführen.

Diese Zugangsvoraussetzung war bei Anrufung des Verwaltungsgerichts in der Tat nicht erfüllt; bei der Eilantragstellung hatte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag vom 25. April 2007 noch nicht beschieden gehabt.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts greift jedoch die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ein. Hiernach ist der gerichtliche Eilantrag statthaft, wenn die Behörde über den Aussetzungsantrag vor Eilantragstellung innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hatte. Eine kalendermäßige Bestimmung über die Angemessenheit der Frist existiert nicht. Nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdn. 348 m.w.N., auch zur Gegenmeinung in der Fußnote 1240) ist die Angemessenheit dabei nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Diese Bestimmung steht im anderen rechtssystematischen Zusammenhang und soll die hier nicht interessierende Frage beantworten helfen, wann es einem Bürger gestattet sein soll, das Gericht trotz fehlender Widerspruchs- oder Entscheidung über einen gestellten Antrag zur Erreichung einer Hauptsacheentscheidung anzurufen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. Schoch, a.a.O., Rdn. 348). Dabei wird zuweilen eine Anlehnung an die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO empfohlen.

Maßgeblich haben folgende Gesichtspunkte zu sein: Sinn und Zweck des zwingend vorgeschalteten behördlichen Aussetzungsverfahrens ist zwar, der verwaltungsinternen Kontrolle zeitweise Vorrang vor der gerichtlichen einzuräumen und dadurch zugleich die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. Schoch, a.a.O., Rdn. 340). Diesem Zweck würde es an sich entsprechen, eine Abfolge nicht ausreichen zu lassen, in der einem nicht/kaum begründeten Aussetzungsantrag eine inhaltlich ebenso wenig aussagekräftige Nicht-Aussetzungsentscheidung der Behörde folgt. Gleichwohl trifft dies, wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 20. August 1998 (- VI B 157/97 -, BFHE 186, 341 = DB 1998, 2203 = NVwZ-RR 1999, 416) zur Parallelvorschrift des § 69 Abs. 4 FGO zutreffend entschieden hat, nicht den Kern. Die Anforderungen an das behördliche Aussetzungsverfahren dürfen danach gerade vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht überspannt werden. Wolle das Gericht nach mehr oder minder "substanzloser" Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens eine inhaltliche Auseinandersetzung der Behörde mit dem Aussetzungsbegehren herbeiführen, könne es ja im Rahmen eines statthaften gerichtlichen Eilverfahrens in entsprechender Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO das Finanzamt zur Stellungnahme und Beschäftigung mit dem Aussetzungsbegehren veranlassen.

Bei den daraus zu ziehenden Folgerungen muss man sich neuerlich vor Augen führen, dass die Folge eines vor Eilantragstellung bei Gericht nicht oder nicht richtig durchgeführten behördlichen Aussetzungsverfahrens nach ganz überwiegender Meinung (vgl. nochmals Schoch, a.a.O., Rdn. 343) zum Nachteil des Antragstellers dazu führt, dieses behördliche Aussetzungsverfahren im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachholen zu können. Dem Antragsteller bleibt dann - mit der Folge entsprechender Kosten und von Verzögerungen - nur die Möglichkeit, einen neuen, weiteren Aussetzungsantrag zu stellen. Das sind Nachteile, welche dem Bürger vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur in den Fällen aufgebürdet werden können, in denen er dies verlässlich hatte absehen können. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer der Antragsteller eine behördliche Reaktion auf seinen Aussetzungsantrag beanspruchen und erwarten darf, heißt das, dass sich die Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Zu diesen gehört zwar auch, mit welcher Ausführlichkeit und mit welchem Gewicht er Aussetzungsgründe geltend gemacht hat. Sind diese als nicht besonders hoch einzuschätzen, so hat das zu Lasten des Bürgers lediglich zur Folge, dass er dann in der Nicht-Aussetzungsentscheidung keine sonderlich eingehenden Darlegungen erwarten kann. Daher kann er dann sogar desto eher erwarten, dass die Entscheidung über den Aussetzungsantrag in Ermangelung erörterungsbedürftigen Vortrags dementsprechend rasch ergeht. Das widerspricht zwar ein wenig dem genannten Sinn und Zweck des zwingend vorgeschalteten behördlichen Aussetzungsverfahrens, kann die Verwaltungsbehörde aus den genannten Gründen aber nur dann ändern, wenn sie sich verlässliche Kenntnis darüber verschafft, ob/dass der Gebührenschuldner auch nach Ablauf einer "Regelfrist" von etwa einem Monat noch immer eine Behördenentscheidung über den Aussetzungsantrag erstrebt.

Daraus ergibt sich hier: Die Antragstellerin hatte sich zwar im Aussetzungsantrag vom 25. April 2007 "die Darlegung weiterer Mängel" vorbehalten. Sie hatte dies jedoch ausdrücklich nur "für die Klagebegründung" in Aussicht gestellt. Das hatte die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der dem vorangehenden Bitte zu würdigen, "Für eine kurzfristige Bescheidung unseres Antrages sind wir Ihnen dankbar.". Daraus folgt: Auch wenn sich die Begründung des Aussetzungsantrages vom 25. April 2007 nur auf die Behauptung beschränkte, die festgesetzte Gebühr sei zu hoch, insbesondere sei zu bemängeln, dass die Antragsgegnerin das genehmigte Parkdeck statt als Garage als Tiefgarage mit dementsprechend höherem Wert je umbautem Kubikmeter Raum einberechnet habe, konnte die Antragstellerin nach zwei Monaten füglich annehmen, die Antragsgegnerin beabsichtige nicht mehr eine behördliche Reaktion auf den Aussetzungsantrag. Anders und mit der Folge noch angemessener Bearbeitungsdauer wäre es nur dann gewesen, wenn die Antragsgegnerin zumindest durch eine Art Zwischenmitteilung an die Antragstellerin verdeutlicht hätte, sie stehe sehr wohl im Begriffe, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden, erwarte von ihr derzeit aber noch weitere Ausführungen. Das fehlte. Dass sie ihr dies, wie das Verwaltungsgericht annimmt, mitgeteilt hätte, wenn sich die Antragstellerin um eine derartige Auskunft bemüht haben würde, reicht nicht aus. Denn jedenfalls nach Ablauf der Frist eines Monats war die Antragsgegnerin "am Zug". Da sie diesen nicht tat, verschöbe es das Risiko einer reinen Prozessentscheidung ohne vor Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausreichenden Grund auf die Antragstellerin, ihr nunmehr den Anspruch auf eine Sachentscheidung zu versagen.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Da sich der angegriffene Beschluss zur Sache nicht verhält und die Antragstellerin ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung in der Beschwerdeinstanz wiederholt hat, steht die Sperre des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einer Nachprüfung nicht entgegen. Der Senat verzichtet auf eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter diesen Umständen eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht möglich wäre (vgl. dazu z.B. HessVGH, Beschl. v. 13.3.2007 - 5 TG 186/07 -, NVwZ-RR 2007, 824), und beantwortet die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen wie folgt:

Richtet sich ein Eilantrag gegen die Anforderungen von Steuern, Beiträgen oder Gebühren, kann sich das Gericht an denselben Entscheidungsmaßstäben orientieren, wie sie gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Verwaltung gelten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen - ebenso wie im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - entsprechend ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431 = NdsVBl. 1999, 93 = NdsRpfl. 1999, 87) erst dann, wenn für das vom Gebührenschuldner favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", das heißt wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Das ist nicht der Fall. Zu dem Beschwerdevorbringen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Es sprechen die besseren Gründe für die Annahme, der Gebührentatbestand sei entgegen der Annahme der Antragstellerin bestimmt genug gefasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Beschl. v. 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205, 212; Urt. v. 12.5.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149) braucht der Gesetzgeber eine Norm nur so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden/regelnden Sachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich und erforderlich ist. Auslegungsprobleme, die eine Norm aufwirft, hindern die Annahme ihrer ausreichenden Bestimmtheit nicht, solange sie zu lösen sind und der Bürger hinreichenden Umfangs sein Verhalten auf den Inhalt der Norm einrichten kann. Maßgeblich sind die Umstände des zu regelnden Sachverhalts. Je vielschichtiger dieser ist und je mehr Fragen einer Wertung seine Eigenarten ("Natur der Sache") bestimmen, umso eher darf sich der Gesetzgeber auf allgemeine Formulierungen beschränken.

Danach ist hier Folgendes maßgeblich: Die Baugebühren werden (insbesondere) in der Weise ermittelt, dass Ausgangspunkt der Berechnungen die Rohbaukosten sind. Diese sind nach § 3 Abs. 1 BauGO i.V.m. ihrer Anlage 2 oder gemäß § 3 Abs. 2 BauGO zu ermitteln. Den sich daraus ergebenden Werten ordnet die Anlage 4 zur BauGO degressiv gestaffelt und differenziert nach insgesamt fünf sich im Schwierigkeitsgrad steigernden Bauklassen bestimmte Werte zu, welche nach § 4 Abs. 1 BauGO zu interpolieren sind. Die Einordnung in die Bauklassen geschieht nach Anlage 3 zur BauGO. Erst die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt zur Höhe der Baugebühren. Hieraus ergibt sich, dass die Rohbaukosten nur ein, allerdings nicht unwichtiges Element bei der Ermittlung der schließlich geschuldeten Baugebühren darstellen. Schon deshalb sind nicht übermäßig hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Vorschriften zur Ermittlung der Rohbaukosten zu stellen. Es kommen die folgenden zwei selbständig tragenden Gesichtspunkte hinzu: Hier geht es nicht um Bestimmungen, welche behördliche Eingriffe in Baurechte und -freiheiten des Bürgers ermöglichen und rechtfertigen sollen. Es geht vielmehr "nur" um Vorschriften, mit denen das Entgelt für die Inanspruchnahme bauaufsichtsbehördlicher Tätigkeiten unter Beachtung des Gleichheitssatzes (möglichst gleiches Entgelt für in etwa gleiche Inanspruchnahme behördlicher Leistungen) und des Äquivalenzgrundsatzes (behördliche Leistungen und die Gebühr müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, den der Bauherr aus der behördlichen Tätigkeit ziehen kann) bestimmt werden kann. Außerdem durfte der Gesetzgeber beachten, dass die Baumöglichkeit vergleichsweise "breit" ist. Das heißt, es werden Bauwerke recht unterschiedlicher Konstruktion zur Genehmigung gestellt. Die Baugebührenordnung muss in diesem Zusammenhang auf der einen Seite in ausreichendem Maße zwischen unterschiedlichen Bauwerken und -teilen differenzieren. Sie muss andererseits aber noch praktikabel bleiben. Gegen die Annahme hoher Anforderungen an die Bestimmtheit der Baugebühren-Teiltatbestände spricht schließlich, dass der Unterschied der von der Antragsgegnerin angewandten Nr. 16 in der Anlage 2 zur Baugebührenordnung (Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwerts je m³ Brutto-Rauminhalts) zu der Nr. 14 dieser Anlage, welche die Antragsgegnerin für richtig hält, nicht übermäßig groß ist. Im erstgenannten Fall beträgt der Ausgangswert je Brutto-Kubikmeter Raums 130,-- EUR (die entsprechend der Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes zu erhöhen sind); für die Nr. 14 der Anlage 2 beträgt er 94,-- EUR je m³ Raum. Der höhere Wert beträgt daher nur das 1,383fache des niedrigeren. Die Differenz ist damit nicht so groß, dass zwischen beiden Werten sozusagen ganze Dimensionen lägen. Dementsprechend geringer ist die Pflicht des Baugebührenordnungs-Gesetzgebers ausgestaltet, den Tatbestand noch bestimmter zu formulieren.

Dies vorausgeschickt ergibt sich Folgendes: Garagen sind in der Anlage 2 zur Baugebührenordnung wie folgt angesprochen:

Nr. 13: Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen; insoweit gilt ein Ausgangswert von 79,-- EUR/m³

Nr. 14: Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind (94,-- EUR/m³)

Nr. 15: Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind (113,-- EUR/m³)

Nr. 16: Tiefgaragen (130,-- EUR/m³).

Die Anlage 2 zur BauGO bestimmt nach Aufführung der verschiedenen Bautypen schließlich noch, dass bei Gebäuden mit gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln ist, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Hieraus ergibt sich, dass der BauGO-Geber Gebäude und Gebäudeteile, welche dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu dienen bestimmt sind, in abgestufter Weise zum Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Baugebühren nimmt. Zum einen richtet sich der Rohbauwert nach der Größe des Gebäudes. Je größer dieses ist, das heißt je aufwendiger seine Herstellung, desto höher der Rohbauwert. Das gilt sowohl hinsichtlich der Fläche (vgl. zur Unterscheidung von Klein-, Mittel- und Großgaragen § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 GaVO) als auch hinsichtlich der Bauweise. Gebäude, welche nur auf der Erde aufstehend zu errichten sind, rufen dementsprechend geringere Rohbaukosten hervor als solche, für welche die Erde erst abgegraben, weggeschafft und eine Gründung unter der Erdgleiche mit der Pflicht zur dementsprechenden Verdichtung und Schutz gegen Wasser, Pflicht zu ausreichender Belüftung und auskömmlichem Feuerschutz hergestellt werden muss. Dementsprechend bestimmt die Anlage 2 zur Baugebührenordnung am Ende auch: "Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss."

All die Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge für den durch das Vorhaben hervorgerufenen Bedarf abgestellt werden sollen, welche nicht in der beschriebenen Weise als Flachgründungen auf der gewachsenen Erde hergestellt, sondern welche "in das Erdreich versenkt" werden sollen, sind daher als Tiefgaragen anzusehen. Dies entspricht im Übrigen auch allgemeinem Sprachgebrauch, an den eine Baugebührenordnung ohne weiteres anknüpfen darf, und findet zudem, worauf die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zutreffend hinweist, ihre Entsprechung in § 1 Abs. 5 GaVO. Darin heißt es: "Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden in einem Geschoss im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt." Das bietet eine brauchbare Unterscheidungsgrundlage. Und daraus ergibt sich, ohne dass dies näherer Darlegungen bedarf, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Geschoss um eine Tiefgarage im Sinne von Nr. 16 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung handelt. Der Längsschnitt B (Beiakte B, Bl. 382) zeigt, dass die Tiefgarage im nördlichen Bereich durchgängig im Bereich des Erdreichs liegt und im südlichen Bereich des von Nord nach Süd abschüssigen Baugrundstücks nicht unwesentlich nur durch Abgrabung des Erdreichs errichtet und betrieben werden kann. Das wird aller Voraussicht nach die getroffene Einordnung tragen.

Die der Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGO zugeordneten Rohbauwerte je m³ Brutto-Rauminhalt werden aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Sie weichen von denjenigen für ab Erdgleiche zu errichtenden Garagen nicht um ganze Größenordnungen ab und berücksichtigen zutreffend, dass jedenfalls in aller Regel die Abtragung des Erdreichs, dessen Verdichtung zur Anlegung der Tiefgarage und die mit ihrer Errichtung unter anderem gegen seitlichen Boden- und Wasserdruck verbundenen baulichen Aufwendungen einen erhöhten technischen und finanziellen Aufwand erfordern. Jedenfalls im Eilverfahren ist nicht zu erkennen, dass die nunmehr geltenden Werte sich vom tatsächlichen Baugeschehen so weit entfernen, dass sie nicht mehr als halbwegs realistische Einschätzung der Rohbaukosten als Grundlage für die nach der Baugebührenordnung anzustellenden Berechnungen darstellen.

Die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes, gegen die sich der zweite Beschwerdeangriff richtet, wird aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Sie bestimmt sich nach der Anlage 5 zur BauGO. Diese nimmt Bezug auf eine Fassung der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987. Von dieser darf man zwar mit Recht vermuten, sie gelte in dieser Fassung nicht mehr. Das ist aber auch gar nicht erforderlich. Dem BauGO-Geber ist es nicht verwehrt, an mittlerweile außer Kraft getretene technische Vorschriften sozusagen "statisch", das heißt nicht dynamisch anzuknüpfen, solange nur dadurch das tatsächliche Baugeschehen in etwa zutreffend erfasst wird. Es ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich, dass spätere Fassungen der DIN 277 oder ihrer Nachfolgebestimmungen weit von den Bestimmungen der Ausgabe Juni 1987 abweichen und zugleich erst die neueren Bestimmungen eine halbwegs brauchbare Annäherung an den tatsächlichen Raum-Bruttoinhalt sicherstellen.

Der Rauminhalt der Tiefgarage bemisst sich aller Voraussicht nach nach der Grundfläche mal der Entfernung, welche zwischen der Unterkante der Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Belags des darüber liegenden Verkaufsgeschosses liegt. Das ergibt sich aus Nrn. 3.3 und 3.3.1 der Anlage 5 zur BauGO. Nach Nr. 3.3 der Anlage 5 ist der Brutto-Rauminhalt aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten danach die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelags der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages. Für die so genannten untersten Geschosse stimmt Nr. 3.3.1: Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüber liegenden Geschosses.

Die aus dem zitierten Längsschnitt B (Bl. 382 der Beiakte B) ersichtliche abgehängte Decke im Bereich des "Parkdecks" ist danach entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, und zwar aus zwei selbständig tragenden Gründen. Zum einen weist die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zutreffend darauf hin, dass diese nicht mit dem für die Bemessung der Baugebühren allein maßgeblichen Rohbau, das heißt dem Geschehen zuzurechnen ist, welches allein bis zur Rohbauabnahme herzustellen ist. Zum anderen hat die Baugebührenordnung durch die zitierte Bestimmung Nr. 3.3.1 der Anlage 5 im Interesse der einfacheren Handhabbarkeit sowie entsprechend allgemeiner Anschauungen im Bereich des Bauwesens (vgl. dazu z.B. BW-VGH, Urt. v. 19.9.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311) angeordnet, es komme auf die Oberkante des Bodenbelags des darüber liegenden Geschosses an. Es ist daher unerheblich, ob die Dämmwirkungen, welche nach der Darstellung der Antragstellerin aus konstruktiven Gründen die Abhängung der Decke im Tiefgaragengeschoss erfordern und aus diesen nicht im Boden des Verkaufsgeschosses untergebracht werden können, dieser Darstellung zuwider doch in den Erdgeschossboden des Verkaufsraumes integriert werden können. Selbst wenn das der Fall wäre, änderte dies nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung an der Richtigkeit des Brutto-Rauminhaltes nichts, weil es danach auf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ankommt.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann der (nach ihrer Darstellung) luftdicht gestaltete Bereich zwischen der abgehängten Decke/Tiefgarage und der Betonunterkonstruktion des Erdgeschosses/Verkaufsraums nicht als eigenes "Luftgeschoss" angesehen werden. Luftgeschosse sind Geschosse, deren Besonderheit darin besteht, dass sie zwar - als Essentiale des Geschossbegriffs - einen Fußboden und eine Decke aufweisen, aber nicht, jedenfalls nicht durchgängig Umfassungswände aufweisen (vgl. nochmals BW-VGH, Urt. v. 19.9.1988 - 5 S 1544/88 -, a.a.O. m.w.N.). Voraussetzung ist aber stets, dass das, was als Geschoss soll angesehen werden können, einen Fußboden und eine Decke hat. Bei dem von der Antragstellerin bezeichneten Teil fehlt es am Fußbodenbereich. Die abgehängte Decke erfüllt gerade nicht die Funktion eines Fußbodens.

Anhaltspunkte für die Annahme, die Zahlung der vollen Gebührenhöhe habe für die Antragstellerin eine unbillige, auch durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), hat die Antragstellerin nicht dargetan.

Weitere Ausführungen sind zur Beschwerde nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert aus §§ 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 18 lit. b) der regelmäßigen Streitwertannahmen des beschließenden Senats für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Danach werden nur in Verfahren, welche Sanierungsausgleichsbeträge betreffen, die im Bescheid festgesetzten Summen für das Eilverfahren geviertelt; im Übrigen bleibt es dabei, dass diese Beträge für das Eilverfahren nur zu halbieren sind. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches sich auf Nr. 1.5 des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Fassung (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) stützt, folgt der Senat nicht. Es ist nicht zu erkennen, weshalb eine solche Herabsetzung angesichts des Umstandes, dass für das Eilverfahren ohnedies geringere Gerichtsgebühren als für das Hauptverfahren anfallen, noch weiter reduziert werden soll. Der Herabsetzung auf einen Ausgangsstreitwert von 60.000,-- EUR, welche das Verwaltungsgericht für richtig hält, folgt der Senat ebenfalls nicht. Es mag zwar sein, dass eine konsequente Verfolgung des von der Antragstellerin eingenommenen Rechtsstandpunktes eine Teilanfechtung und einen dementsprechend verringerten Eilantrag nahe gelegt haben würde. Die Antragstellerin ist indes anwaltlich vertreten und "weiß daher, was sie tut". Es kommt hinzu, dass sie mit dem Angriff auf die Bestimmtheit des Gebührentatbestandes den mit Abstand finanziell am meisten ins Gewicht fallenden Punkt der Baugebührenrechnung dem Grunde nach und daher in voller Höhe angegriffen hat. Unter diesen Umständen ist für eine Herabsetzung der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Art kein Raum. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist daher entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu korrigieren.

Ende der Entscheidung

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