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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 1 MN 267/08
Rechtsgebiete: BNatSchG, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BNatSchG § 42
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 3
BauGB § 9 Abs. 2
BauGB § 11
BauGB § 214
VwGO § 47 Abs. 6
1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).

2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).

3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln.


Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 66 "Gewerbegebiet E. " der Antragsgegnerin.

Das etwa 80 ha große Plangebiet liegt im Bereich der Autobahnauffahrt Rade westlich an der Bundesstraße 3 und beiderseits der Bundesautobahn A 1. Es reicht im Norden bis zur Straße "Hinterm Hagen" am Rand der Ortslage von E., die im Bebauungsplan Nr. 47 "E. " durchweg als Dorfgebiet festgesetzt ist. Die Autobahn wird derzeit auf Grund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28. August 2003 (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 19.9.2007 - 7 KS 196/03 -; BVerwG, Beschl. v. 5.9.2008 - 9 B 10.08 -) auf sechs Fahrspuren erweitert und die Brücke der Anschlussstelle Rade ersetzt. Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses ist nach dem Urteil vom 19. September 2007 auch die Überführung über die (künftige) Kreisstraße 63 unter Änderung der Achslage und des Lichtraumprofils gegenüber der bisherigen Überführung über die bislang von E. nach Südwesten führende Wennerstorfer Straße. Die Kreisstraße 63 soll das Gewerbegebiet erschließen; sie beginnt gegenüber der südlichen Auffahrtsspange der Autobahn, führt durch die erneuerte Überführung auf die Nordseite weiter und stößt dann auf den bisherigen Verlauf der Kreisstraße.

Zeitlich befristet bis zur Fertigstellung des neuen Anschlussbrückenbauwerks ist zeichnerisch und textlich (Nr. 6) eine temporäre Zufahrt gemäß Detailplan festgesetzt, die über den Einmündungsbereich der Straße "Hinterm Hagen" auf die Bundesstraße führt (gegenüber dem östlich von der Bundesstraße abgehenden "Plantagenweg"). Dieser provisorischen Erschließung hatte die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Schreiben vom 19. August 2008 zugestimmt, bis die Möglichkeit der Erschließung über die neue Kreisstraße 63 geschaffen sei. Hierfür sei u.a. im Zuge der Bundesstraße 3 im Einmündungsbereich eine Linksabbiegerspur mit ausreichend nachzuweisender Aufstelllänge herzustellen; die Fahrbahnbreite der Gemeindestraße müsse auf einer Länge von ca. 40 m mindestens 5,50 m betragen, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen.

Der Antragsteller betreibt östlich der Bundesstraße 3 und südlich des Plantagenweges einen 1972 dorthin ausgesiedelten Obstbaubetrieb mit Wohnhaus, angeschlossenem Hofladen zur Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten sowie ein Hofcafe. Er bewirtschaftet 21 ha Obstanbaufläche (davon 12 ha südlich der Autobahn) und baut überwiegend Äpfel, daneben auch Birnen, Süßkirschen und Beerenobst an. Das produzierte Obst wird zu 60 % im Hofladen verkauft.

Nach der Begründung zum Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin seit rund 10 Jahren die Absicht, im Bereich der Ausfahrt Rade Gewerbeflächen in größerem Maßstab zu entwickeln, was sich zunächst im Flächennutzungsplan von 2002 manifestiert habe. Ein Projektentwickler, mit dem die Antragsgegnerin in den Jahren 2004 und 2005 zusammen gearbeitet habe, habe sich dann zurückgezogen. Ende 2007 sei ein neuer Projektentwickler gefunden worden, der ein umfassendes Konzept vorgelegt habe. Dieses sei zu einem weiter gehenden städtebaulichen Strukturkonzept entwickelt worden. Schwerpunkt sei nun die Bereitstellung überregional bedeutsamer Gewerbeflächen besonders im Bereich der Logistik.

Am 11. Dezember 2007 schloss die Antragsgegnerin mit der Unternehmensgruppe der Beigeladenen einen Städtebaulichen Vertrag mit dem Ziel, auf etwa 80 ha einen Logistikpark zu errichten, sowie einen Kaufvertrag über einen großen Teil der Grundfläche. Die Anlage A2 zu Nr. 2.1 des Städtebaulichen Vertrages definiert die Mindestvoraussetzungen an den Bebauungsplan für eine Umsetzung des Vorhabens wie folgt:

"1. Art der Erschließung

Das Vertragsgebiet wird durch eine zentrale Erschließungsstraße erschlossen, wie aus dem beigefügten Erschließungskonzept (A 4.1 und 4.2) ersichtlich. Es gibt keine Vorgaben zur inneren Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet.

2. Art der baulichen Nutzung

- Gewerbegebiet

- Es gibt keine zeitlichen oder anderen Einschränkungen für die gewerbliche Nutzung einschließlich des Zu- und Abfahrtverkehrs, vorbehaltlich von Maßnahmen des Lärmschutzes in dem an die vorhandene Bebauung in E. angrenzenden Bereich.

3. Mindestmaß der baulichen Nutzung

- GRZ mind. [0,65]

- GFZ mind. [0,75]

- Höhe der baulichen Anlagen: Keine Beschränkung bis zur Höhe von 14 m.

4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

- offene Bauweise

- Es gibt keine Baukörperfestsetzungen.

- Es gibt keine Baulinien."

Eine ursprünglich nach Anlagen A 5.1 und A 5.2 zum Städtebaulichen Vertrag als "Übergangslösung Erschließung" vorgesehene "Notzufahrt" gegenüber der nördlichen Auffahrtsrampe der Autobahn, die als "Straße F" nördlich der Autobahn bis zur künftigen Kreisstraße 63 weitergeführt werden sollte, ist nicht Planinhalt geworden.

Der Antragsteller erhob gegen die Planung umfangreiche Einwendungen und beanstandete, dass die ausgelegten Unterlagen nicht vollständig seien.

Am 23. Oktober 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den hier angegriffenen Bebauungsplan als Satzung.

Die in der Beschlussvorlage zur Abwägung vom 21. September 2008 detailliert erörterten Belange des Antragstellers werden in der Begründung zum Bebauungsplan indirekt unter "Auswirkungen des Zwischenzustandes" (S. 144) und ausführlich unter "Auswirkungen auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft" (S. 147 f.) abgehandelt.

Zur Begründung seines am 9. Dezember 2008 eingegangenen Normenkontrolleilantrages trägt der Antragsteller vor:

Insbesondere die im Plan vorgesehene vorläufige Erschließungsstraße werde zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für sein Betriebsgrundstück bis hin zur Existenzvernichtung führen. Denn dadurch werde sich über Jahre hinaus der gesamte Erschließungs- und Gewerbeverkehr unmittelbar auf diesen Bereich konzentrieren.

Der Bebauungsplan leide an Verfahrensfehlern. In dem städtebaulichen Vertrag vom 11. Dezember 2007 seien bereits alle Eckdaten für den Bebauungsplan festgelegt worden. Wie das OVG Greifswald mit Beschluss vom 28.3.2008 (- 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562) hervorgehoben habe, setze dies voraus, dass eine dabei vorweggenommene Abwägung dem Abwägungsgebot entspreche. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal das relevante Abwägungsmaterial ermittelt gehabt. Der Rat der Antragsgegnerin habe diesen Vertrag außerdem bereits einen Tag später genehmigt, was darauf schließen lasse, dass kaum ein Ratsmitglied das Vertragswerk gekannt habe. Damit sei der Rat in unzulässiger Weise in seiner Planungsfreiheit eingeschränkt worden.

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei vom Ortsentwicklungsausschuss, dem Verwaltungsausschuss und dem Rat auf der Grundlage eines vom 23. Mai 2008 datierten Entwurfs beschlossen worden. Ausgelegt worden sei demgegenüber ein Planentwurf von Ende Juni 2008, was zur Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Auslegung führe.

Obwohl der Entwurf nach der Auslegung unter Berücksichtigung von Einwendungen geändert worden sei, sei er entgegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut ausgelegt worden. Es sei nicht einmal nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit noch den davon berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, weil anderenfalls der mit der Beigeladenen vereinbarte Zeitplan nicht hätte eingehalten werden können.

Die ausgelegten Unterlagen seien unzulänglich gewesen, so dass man sich keinen ausreichenden Überblick über die Ziele der Planung und das Ausmaß der damit verbundenen Belastungen habe verschaffen können. Gefehlt hätten insbesondere Schnittzeichnungen für Straßen und Baukörper, Angaben über die Dauer der Bauzeit für Erschließungsarbeiten mit Einzelheiten zu Anzahl und Ziel des Schwerlastverkehrs für Erdtransporte etc., Angaben zur Dauer der Nutzung der Behelfszufahrt mit Einfädelspuren und Regelungen zur Querung der B 3 und Angaben zum Fertigstellungstermin der notwendigen Untertunnelung der Autobahn für die Erschließungsstraße. Dies habe zu einer Verkürzung des Abwägungsmaterials geführt, weil Einwendungen hierzu nicht hätten vorgebracht werden können, und im Ergebnis zu einem partiellen Abwägungsausfall.

Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 13. März 2008 sei den Bürgern verschwiegen worden, dass sich die Antragsgegnerin schon lange vorher vertraglich gegenüber der Beigeladenen gebunden habe. Den Bürgern habe man vorgetäuscht, die vorgestellten Planungen seien nur erste Überlegungen in einem ergebnisoffenen Planungsverfahren.

Ein Großteil der Ratsmitglieder habe keine Gelegenheit gehabt, das gesamte Abwägungsmaterial von 1.253 Seiten zu lesen und zu verinnerlichen. Mehrere Ratsmitglieder hätten berichtet, sie hätten dieses Material erst fünf Tage vor der Sitzung vom 23. Oktober 2008 erhalten und als ehrenamtlich tätige Politiker nicht die Zeit gehabt, sich damit im erforderlichen Maße vertraut zu machen.

In der Sache verstoße der Plan gegen das Abwägungsgebot. Schon die vertragliche Bindung mit der Beigeladenen sei unzulässig gewesen, weil sie der Antragsgegnerin keinerlei Spielraum mehr belassen habe. Die Beigeladene habe ein Rücktrittsrecht mit der Folge gehabt, dass die Antragsgegnerin bei einem Scheitern auf vorfinanzierten Grundstücken mit einem Verkaufswert von 14,9 Mio Euro "sitzen geblieben" wäre oder jedenfalls erhebliche Verluste hätte hinnehmen müssen. Außerdem hätten sich Aufwendungen in Höhe von 435.000 Euro für den Tunnelbau und in Höhe von 215.000 Euro für die Anschlussstelle als nutzlos erwiesen. In dieser wirtschaftlichen Zwangslage habe die Antragsgegnerin keine andere Möglichkeit als die gehabt, den Bebauungsplan vertragsgemäß zu erlassen. Alle diesen wirtschaftlichen Erwägungen zuwiderlaufenden Belange seien deshalb von vornherein weggewogen worden. Das zeige sich an folgenden Beispielen:

Eine geschützte Fledermauspopulation nutze die Allee der "Wennerstorfer Straße" und deren Unterführung unter der Autobahn als Flugschneise. Rechtzeitige Untersuchungen vor Planungsbeginn seien unterblieben. Erst in einem späteren Planungsverfahren sei eine Untersuchung begonnen worden. Auch ohne Vorliegen von Ergebnissen habe man die Belange des Artenschutzes auf das Risiko hin zurückgestellt, dass sich die Beseitigung der Unterführung im Zuge der Autobahnänderung als unzulässig erweise. Unter dem 9. Februar 2009 habe der BUND jedoch die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr auf die FFH-Widrigkeit der Tunnelbeseitigung hingewiesen. Dies habe auch Rückwirkungen auf die Bauleitplanung.

Im Plangebiet müssten zur Baureifmachung nach der Begründung zum Bebauungsplan rund 120.000 m³ Mutterboden und rund 160.000 m³ leichtbindiger Ausfüllboden abgefahren sowie rund 120.000 m³ Sandboden angefahren werden. Bei einem Ladevolumen von 10 m³ pro Lkw erfordere dies zwischen 30.000 und 31.000 Lkw-Fahrten. Da bis heute nicht feststehe, wohin der Boden abtransportiert werde, sei nicht abzusehen, wie viele Fahrzeuge hier eingesetzt werden müssten. Es sei aber schon erkennbar, dass der Abtransport mehrere Monate, wenn nicht mehr als ein Jahr dauern werde. Dieser gesamte Baustellenverkehr müsse über die gegenüber seinem Grundstück liegende Behelfsstraße abgewickelt werden, und zwar im gleichen Zeitraum, in welchem der Verkehr an der Anschlussstelle Rade ohnehin durch die Brückenbauarbeiten behindert werde. Die daraus folgenden chaotischen Verkehrsverhältnisse würden gravierende Auswirkungen auf seine betrieblichen Abläufe haben, vor allem im Bereich der Direktvermarktung. Kunden, die einmal diese Verhältnisse erlebt hätten, würden auf absehbare Zeit nicht wiederkommen. Außerdem werde er Schwierigkeiten bekommen, seine Nutzflächen zu erreichen.

Soweit die Antragsgegnerin die Ladekapazität eines Lkw mit 15 t berechne, entspreche dies etwa 10 m³, führe also zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Antragsgegnerin angeführten rund 4.500 Fahrten für die "Ersterschließung" müssten sogar noch hinzugerechnet werden. Außerdem habe die Beigeladene im bisherigen Verfahren zugesagt, die geplanten Logistikhallen bis zu 2 m tief im Boden zu versenken, um ihre optische Wirkung zu reduzieren. Halte sie sich daran, müsse noch erheblich mehr Erdreich abtransportiert werden.

Die jetzige Darstellung der Antragsgegnerin, dass es drei potentielle Baustellenzufahren gebe, widerspreche der bisherigen Versicherung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass kein Baustellenverkehr über die "alte" K 63 abgewickelt werden solle, weil dies Lkw-Fahrten direkt durch den Ort E. zur Folge hätte. Es bleibe deshalb wahrscheinlich, dass der gesamte Erschließungsverkehr zunächst nur über die Zufahrt "Hinterm Hagen" erfolge. Dort werde auch bei Installation einer Ampelanlage der Verkehrsfluss unterbrochen mit der Folge, dass dort Staus einträten. Dieser Effekt werde durch die 200 m entfernte Großbaustelle an der Autobahn verstärkt, zumal der Verkehr dort zwischenzeitlich über eine Behelfsbrücke geführt werden müsse. Die vorhandene Behelfsbrücke habe wegen hoher Lkw-Belastung schon zwei Monate nach Inbetriebnahme repariert werden müssen. Bereits jetzt komme es immer wieder zu erheblichen Staus in Richtung E., wenn dort zeitweilig eine Ampelschaltung notwendig sei. Bisherige Kunden hätten teilweise über eine Stunde im Stau verbracht, bis sie das Betriebsgrundstück hätten erreichen können, und erklärt, dies nicht erneut zu versuchen. Dadurch seien schon deutliche Umsatzeinbußen eingetreten. Es sei absehbar, dass sich diese Situation durch den zukünftigen Baustellenverkehr noch einmal deutlich verschlechtere. Schon jetzt verwehrten es ihm die im Stau stehenden Autofahrer, sich mit seinen Treckern in den Stau einzureihen; er könne seine Flächen südlich der Autobahn deshalb nur noch über den Wennerstorfer Weg erreichen. Mit dessen Einziehung werde ihm die letzte Möglichkeit genommen, seine Flächen zu erreichen.

Die Verkehrsprognosen bezüglich der Kreisstraße 63 hätten sich mittlerweile als unzulänglich erwiesen. Angenommen worden sei dort eine Belastung mit 1.900 Kfz/Tag. Eine Verkehrszählung des Landkreises Harburg habe jedoch nur durchschnittlich 520 Kfz/Tag ergeben. Offenbar habe der Sachverständige eine um den Faktor 4 überhöhte Verkehrsbelastung angenommen, um den zu erwartenden zusätzlichen Fahrzeugverkehr möglichst unbedeutend erscheinen zu lassen.

Das Straßenbauamt habe die jetzt vorgesehene Zufahrtsmöglichkeit für den Baustellenverkehr in das Plangebiet zunächst als nicht zulässig angesehen. Es habe sich nur unter dem Druck der Antragsgegnerin umstimmen lassen und dann noch die zusätzliche Linksabbiegerspur gefordert.

Die Belange des Antragstellers habe die Antragsgegnerin faktisch unberücksichtigt gelassen. Erst am 6. August 2008 habe sie ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen auf seinen Betrieb untersuchen zu lassen. Der Gutachter habe erst am 2. Oktober 2008 einen Ortstermin durchgeführt. Brauchbare Ergebnisse hätten mithin bei Satzungsbeschluss noch nicht vorgelegen.

In der Begründung zum Bebauungsplan sei der Betrieb des Antragstellers bei der Auflistung der schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Planungsgebietes (S. 124 ff.) nicht genannt worden. Im Planentwurf vom Stand Juni 2008 seien das Wohnhaus und die betrieblichen Gebäude nicht eingezeichnet gewesen. Auch bei der Darstellung der "Auswirkungen auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft" finde sich kein Hinweis auf seinen Obstbaubetrieb. Das spreche für einen völligen Abwägungsausfall. In den Ziffern 8.1 und 8.2 würden ausschließlich wirtschaftliche Belange zugunsten des Vorhabens aufgeführt, wogegen die Verkehrszunahme auf den angrenzenden Straßen unbeachtlich sei. Weder bei der Auflistung der Argumente noch beim Fazit der Abwägung werde sein Betrieb mit der möglichen Existenzgefährdung erwähnt.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.8.1991 - 6 K 29/89 -, NdsRpfl. 1991, 304) sei bei der Planung von Gewerbegebieten im unbebauten Außenbereich auch auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe Rücksicht zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe seine Belange aber nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt und abgewogen. Stattdessen sei die vom Vertragspartner gewünschte Planung ungeachtet massiv entgegenstehender Belange durchgesetzt worden.

Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil er davon ausgehe, dass die bisherige Untertunnelung der Autobahn für die Wennerstorfer Straße durch eine neue, anders verlaufende Untertunnelung ersetzt werde. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe jedoch noch nicht festgestanden, dass die hierfür erforderliche straßenrechtliche Entwidmung eines Teiles der Wennerstorfer Straße erfolgen werde. Die Realisierbarkeit der auf diesen Flächen festgesetzten Bauflächen sei deshalb völlig offen, zumal auch die artenschutzrechtliche Problematik noch ungelöst sei.

Bedenken bestünden auch hinsichtlich der gewählten Planungsform. Nach den zugrunde liegenden Verträgen handele es sich um einen konkret konzipierten Logistikpark, auf den auch das Erschließungskonzept abgestimmt sei. Eine andere Nutzung lasse dieses nicht zu. Richtig wäre deshalb ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein Sondergebiet gewesen.

Die zeitliche befristete Festsetzung der provisorischen Anbindung des Plangebietes begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei nicht durch § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gedeckt. Hierfür fehle es bereits an einem "besonderen Fall" im Sinne dieser Vorschrift. Die mit der Autobahnanbindung und -untertunnelung verbundenen Erschließungsprobleme seien von vornherein bekannt gewesen und hätten durch eine Erschließungsalternative vermieden werden können. Der "Eintritt bestimmter Umstände" sei hier weder gewiss noch hinreichend beeinflussbar. Denn Bauherrin der Untertunnelungsmaßnahme sei die Bundesstraßenverwaltung, nicht die Antragsgegnerin. Der alte Tunnel müsse erst beseitigt werden, bevor an gleicher Stelle der neue Tunnel entstehen könne. Das sei realistischerweise auf Jahre nicht absehbar. Außerdem sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht sicher gewesen, dass die erforderliche Entwidmung durchgeführt werden könne, geschweige denn diese bestandskräftig werde, und dass der Abriss des alten Tunnels artenschutzrechtlich zulässig sei. Dementsprechend heiße es auch in der Begründung zum Bebauungsplan unter dem Stichwort "Auswirkungen des Zwischenzustandes", dass die provisorische Anbindung ggfs. für die vollständige Nutzung der nördlich der Autobahn liegenden Teile des Gewerbegebietes dienen müsse, falls die neue Untertunnelung nicht fertig gestellt werden könne. Voraussichtlich werde also sein Betrieb über Jahre hinweg unter dem Zustand zu leiden haben.

Hinzu komme, dass die Bepflanzung links und rechts des Wennerstorfer Weges seinerzeit als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für die Aufstellung eines Funkmastes durchgeführt worden sei. Dieser werde im Plangebiet nur umgesetzt; die Bepflanzungen müssten deshalb dauerhaft erhalten bleiben, soweit hierfür keine Ersatzausgleichsmaßnahme getroffen werde.

Nach aktuellen Pressemitteilungen der Beigeladenen habe bereits im Februar 2009 mit der Verwirklichung von Bauvorhaben begonnen werden sollen, falls die Baugenehmigungen erteilt würden.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 66 "Gewerbegebiet E. " bis zur Entscheidung über seinen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag einweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin hält den Eilantrag für unzulässig, weil eine drohende Existenzvernichtung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die vorgelegten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Landvolks und der Obstbauversuchsanstalt unterstellten "ins Blaue hinein" unplausible Verkehrsverhältnisse. Auch nach erneuter Überprüfung verbleibe das herangezogene Verkehrsplanungsbüro dabei, dass es lediglich in den vor- und nachmittäglichen Spitzenstunden zu bis zu 1 bis 1 1/2 Minuten längere Reisezeiten komme. Ebenso unsubstantiiert sei die Annahme von bis zu 31.000 Lkw-Fahrten. Unter Berücksichtigung eines 50%-igen Sicherheitsfaktors fielen im Zusammenhang mit der Erschließung lediglich rund 13.500 Lkw-An- und Abfahrten an, was während der einjährigen Bauzeit im Bereich "Hinterm Hagen" ca. 8.100 Lkw-Verkehre und damit ca. 37 Lkw-Verkehre pro Tag bedeute. Der Beginn der Erschließungsarbeiten sei für Herbst 2009 vorgesehen. Ein besonderer Eilbedarf bestehe daher nicht.

In der Sache sei unrichtig, dass der Rat sich mit dem mit dem zugrunde liegenden Vertrag nicht ausreichend habe befassen können. Der Vertrag sei seinem wesentlichen Inhalt nach in den Wochen und Monaten vor Vertragsschluss in den Fraktionen und Gremien der Antragsgegnerin eingehend diskutiert worden. Unzutreffend sei auch, dass alle wesentlichen Eckdaten des Bebauungsplanes bereits in dem Vertrag vereinbart gewesen seien. Der Vertrag formuliere lediglich Rücktrittsvoraussetzungen. Nach Nr. 2.2 des städtebaulichen Vertrages sei beiden Vertragspartnern bewusst gewesen, dass die Antragsgegnerin zum Erlass eines entsprechenden Bebauungsplanes nicht verpflichtet sei. Tatsächlich sei er auch mit Inhalten beschlossen worden, die einen Rücktritt ermöglicht hätten.

Falls der öffentlichen Auslegung ein neuerer Planentwurf zugrunde gelegen hätte als dem Auslegungsbeschluss, sei dies unschädlich, weil ein (fehlerfreier) Auslegungsbeschluss bundesrechtlich ohnehin nicht erforderlich sei. Tatsächlich sei der Entwurf aber nicht mehr geändert worden.

Eine erneute Auslegung des später geänderten Planentwurfs sei nicht erforderlich gewesen. Da es lediglich um kleinere Änderungen und Ergänzungen gegangen sei, habe das eingeschränkte Beteiligungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ausreicht. Die betroffenen Personen und Träger öffentlicher Belange seien informiert worden. Der Antragsteller selbst sei nicht betroffen gewesen.

Defizite hinsichtlich der ausgelegten Unterlagen hätten nicht bestanden. Die zum Teil äußerst detaillierten und umfangreichen Stellungnahmen - nicht zuletzt des Antragstellers - bestätigten dies. Angebliche Informationslücken hätte der Antragsteller im Beteiligungsverfahren ohne weiteres benennen können.

Mängel in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung lägen nicht vor, wären aber im Übrigen unbeachtlich.

Alle Ratsmitglieder seien in den über mehrere Jahre laufenden Planungsprozess umfassend eingebunden gewesen und über alle Aspekte unterrichtet worden. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit wie der Träger öffentlicher Belange hätten ihnen Wochen zur Verfügung gestanden. Die umfangreichen Unterlagen seien ihnen auf Datenträgern zur Verfügung gestellt worden. Kein Ratsmitglied habe diese Verfahrensweise gerügt.

Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot.

Die Antragsgegnerin habe ungeachtet des geschlossenen Vertrages eine umfassende, ergebnisoffene Abwägung durchgeführt. Das Baugesetzbuch lasse mit seinem § 11 solche Verträge ausdrücklich zu. Der Bebauungsplan weiche von den vertraglichen Vorstellungen auch so weit ab, dass dies zum Rücktritt berechtigt hätte.

Eine wirtschaftliche Zwangslage habe nicht bestanden. Bei einem Rücktritt vom Vertrage müsse sie nicht befürchten, auf den erworbenen Grundstücken "sitzen zu bleiben", weil es genügend Interessenten für die Entwicklung des Gewerbegebietes gebe.

Die umfangreichen Abwägungsunterlagen belegten ferner, dass sie nicht alle gegen die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen sprechenden Belange einfach weggewogen habe. Zu den vom Antragsteller aufgeführten "Beispielen" sei zu bemerken:

Die artenschutzrechtliche Fledermausproblematik sei gutachtlich untersucht worden. Der Landkreis habe als Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 festgestellt, dass der vorgesehene Ausgleich artenschutzrechtlich ausreichend sei. Nach dem Erscheinen von Presseartikeln zu diesem Thema habe der Gutachter seinen Standpunkt mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 nochmals bekräftigt.

Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen sei ebenfalls gutachterlich untersucht worden. Daraus ergebe sich, dass die hier interessierenden Knotenpunkte K1 und K2 nach Abschluss der Erschließungsarbeiten ausreichend leistungsfähig seien. Während der Phase der Baureifmachung werde der Einmündungsbereich der Baustraße "Hinterm Hagen" mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Zu der vom Antragsteller befürchteten Anzahl von 31.000 Lkw-Fahrten an dieser Stelle werde es nicht kommen, schon weil auch die südlich der A1 gelegene Hauptzufahrt sowie die Oldendorfer Straße für die Anlieferung der Baumaterialien genutzt würden. Der abzufahrende Boden verbleibe größtenteils im Baugebiet; er werde u.a. dazu verwendet, den Schutzwall zur Ortschaft E. herzustellen. Für den kompletten öffentlichen Straßenbau mit Aufbauhöhe von 0,70 m würden ca. 50.000 t Materialien benötigt. Da Baustellen-Lkw in der Regel eine Ladekapazität von 15 t hätten, fielen für den Straßenbau insgesamt lediglich rund 3.400 Lkw-Fahrten an. Hinzu kämen 45 Lkw-Fahrten für die Hochborde, 250 Fahrten für Rohrleitungen, 100 Fahrten für Schachtbauwerke, 300 Fahrten für Kabel- und Rohrleitungen und 400 Fahrten für Maschinen und sonstige Materialien, also insgesamt rund 4.500 Lkw-Fahrten. Berücksichtige man einen 50%igen Unsicherheitsfaktor und die Lkw-Abfahrten, gelange man zu rund 13.500 An- und Abfahrten. Ca. 3/4 der Lkw-Verkehre, also rund 10.125 Fahrten, würden nördlich der Autobahn abgewickelt. Davon entfielen 80 %, also etwa 8.100 Verkehre auf die Baustellenzufahrt "Hinterm Hagen".

Bei einer Bauzeit von etwas mehr als einem Jahr werde es zu Anlieferungsspitzen mit kurzfristigen Verkehrsbehinderungen von je einer Woche während des Einbaues des Frostschutzsandes, der Schottertragschicht und dem 3-lagigen Asphaltaufbau kommen. Der Vorschlag der Sachverständigen gehe dahin, in dieser Zeit die Lichtsignalanlage je nach Bedarf zugunsten des Lkw-Verkehrs einzustellen.

Nachteilige Auswirkungen der Brückenbaustelle auf die Erschließung des Baugebiets seien nicht zu erwarten. Die Brückenbaustelle werde im Wesentlichen über die Autobahn und über die B 3 von Süden her erschlossen. Ein Lkw-Verkehr von Norden kommend finde voraussichtlich so gut wie nicht statt.

Es erscheine danach nicht plausibel, dass Kunden des Obsthofes durch den Baustellenverkehr abgeschreckt würden.

In der Abwägung sei neben dem Betrieb auch das Betriebsleiterwohnhaus des Antragstellers berücksichtigt worden. Nach der Schaltechnischen Untersuchung sei die Planung unter Wahrung der immissionsschutzrechtlichen Belange des Antragstellers grundsätzlich realisierbar. Im Rahmen der Ausbau- und Genehmigungsplanung für den Weg "Hinterm Hagen" seien Art und Umfang der Nutzung und etwaige Schutzmaßnahmen zu konkretisieren.

Tatsächliche und rechtliche Hindernisse stünden der Einziehung eines Teiles der Wennerstorfer Straße nicht entgegen. Eine Einziehung müsse weder aus denkmalschutzrechtlicher Sicht noch aus landwirtschaftlicher Sicht unterbleiben. Dass Natur- und Landschaftsschutz nicht entgegenstehe, sei mit der Unteren Naturschutzbehörde geklärt worden. Richtig sei, dass der landwirtschaftliche Verkehr in Zukunft einen geringen Umweg in Kauf nehmen müsse; das sei aber zumutbar und mit der Gemeinde F. abgestimmt worden. Für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr verbessere sich die Situation durch neuwertigen Ersatz deutlich. Teilnehmer am schlichten Gemeingebrauch würden in ihren Rechten nicht berührt, Anlieger nicht schwer und unerträglich betroffen. Der Erlass einer Entwidmungsverfügung stehe unmittelbar bevor.

Die Einwände gegen die gewählte Planungsform - GE statt SO - seien abwegig. Trotz der städtebaulichen Vereinbarung handele es sich bewusst um eine Angebotsplanung, die nicht ausschließlich ein bestimmtes Logistikpark-Konzept zur Grundlage habe. Es gehe um ein Gewerbegebiet mit allen Möglichkeiten, die die Baunutzungsverordnung eröffne.

Bedenken gegen die zeitlich befristete Festsetzung der Erschließung über den Weg "Hinterm Hagen" seien nicht überzeugend. Es dränge sich auf, dass die zeitliche Parallelität mit den Arbeiten am Ausbau der Autobahn einen "besonderen Fall" begründe. Der "bestimmte Umstand" im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und dessen Eintritt seien hier hinreichend konkret gefasst. Es sei auch mit dem Bund, der Landesstraßenbauverwaltung und dem Landkreis konkret geklärt worden, ob sich rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Planrealisierung abzeichneten; das sei nicht der Fall. Die Autobahnuntertunnelung erfolge auf Grund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der auch die Fledermausfrage regele, und werde durch das Konsortium durchgeführt, das die Verbreiterung der Autobahn übernommen habe. Für den Zwischenzustand gehe die Schalltechnische Untersuchung in einer worst case-Betrachtung davon aus, dass der gesamte nördlich der Autobahn gelegene Teil des Gewerbegebietes in die Nutzung gehe, ohne dass der Tunnel fertig gestellt worden sei. Unabhängig hiervon werde in der Ausbau- und Genehmigungsplanung für den Weg "Hinterm Hagen" geprüft, in welchem Umfang der Weg genutzt werden dürfe und ob Schallschutzansprüche bestünden. Der Bebauungsplan setze vorsorglich auch für den südlichen Bereich eine provisorische Zufahrt fest, die zusätzliche Möglichkeiten der Verkehrssteuerung zum Zwecke der Lärmminderung eröffne. Die Konfliktbewältigung könne insoweit in die nachfolgenden Verfahrensschritte übertragen werden.

Der Antragsteller habe ursprünglich selbst angeregt, das Gewerbegebiet E. östlich der B 3 im Anschluss an seine eigenen Flächen zu realisieren. Es sei deshalb wenig überzeugend, dass er von unzumutbaren und existenzvernichtenden Auswirkungen spreche, nachdem das Gewerbegebiet nicht östlich, sondern westlich der B 3 entwickelt worden sei. Als er seinerzeit von Jork an den jetzigen Standort umgesiedelt sei, habe er von der Autobahn und der Bundesstraße profitieren wollen. Er müsse dann auch hinnehmen, dass sich die situationsbedingten Vorteile der Flächen um den Knotenpunkt Autobahn/B 3 für eine Ansiedlung großflächigen Gewerbes realisierten.

Die Beigeladene weist darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich vieler Unterlagen eingehend mit den Anliegen des Antragstellers befasst habe, nicht zuletzt in einem Bericht über die Prüfung von Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken vom 25. September 2008. Tatsächlich sei jedoch nicht einmal ersichtlich, dass der Betrieb eines Cafes mit Direktvermarktung baurechtlich genehmigt sei; das habe in der Abwägung aber keine Rolle gespielt. Ausschlaggebend sei vielmehr die Beurteilung des Verkehrsgutachters gewesen, dass die Erreichbarkeit des Betriebsgrundstücks und der landwirtschaftlichen Flächen nicht gefährdet sei, es vielmehr nur zu geringen Zeitverlusten komme. Die befürchteten Nachteile durch Erschließungs- und Baustellenverkehr könnten eine einstweilige Anordnung nicht rechtfertigen. Wann und wo Bauarbeiten durchgeführt würden, hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab. In den jeweiligen Bauvorlagen werde der Nachweis geführt werden, dass Rechte Dritter dabei gewahrt würden. Schweren Nachteilen durch Lärmimmissionen sei der Antragsteller ebenso wenig ausgesetzt wie die übrigen Bewohner von E.; auch das sei gutachterlich abgesichert. Bauarbeiten zur Verwirklichung von Bauvorhaben würden nicht vor dem 1. April 2009 beginnen.

Der Antrag ist zulässig; der Antragsteller wird als "Plannachbar" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031) unmittelbar von den Auswirkungen der Planung berührt, weil der Zu- und Abgangsverkehr des Baugebiets über die provisorische Erschließungsstraße zu Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit seines eigenen Betriebsgrundstückes führen kann und die Immissionsbelastung für dieses Grundstück erhöhen wird.

Es fehlt auch nicht an der Eilbedürftigkeit. Zwar hat die Antragsgegnerin angegeben, dass erst im Herbst 2009 mit der Erschließung des Plangebiets begonnen werden soll. Demgegenüber hat die Beigeladene nur zugesagt, nicht vor dem 1. April 2009 mit der Durchführung von Vorhaben zu beginnen. Ob dies nach der Genehmigungslage überhaupt realistisch ist, mag zweifelhaft sein; mit diesem Risiko ist jedoch nicht der Antragsteller zu belasten.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße

beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/ Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 mwN.). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30; Beschl. v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen. Beides liegt hier nicht vor: Weder die Zwischenlösung für die Erschließung der nördlichen Fläche (hierzu unter 1.) noch der mit weiteren Verfahrens- und Abwägungsrügen verbundene Vorwurf einer unzulässigen Vorwegbindung (dazu unter 2.) rechtfertigen eine einstweilige Anordnung.

1. Die vorübergehende Erschließung der größeren Teilfläche des Baugebiet über eine provisorische Zufahrt im Bereich "Hinterm Hagen" führt - was in der Planung auch gesehen worden ist -, voraussichtlich zu Erschwernissen in der Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers. Nicht hinreichend plausibel gemacht ist jedoch, dass dies bereits einen "schweren Nachteil" bewirkt. Jedenfalls nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognosen sollen sich die Verzögerungen nur im Minutenbereich bewegen, was für einen schweren Nachteil nicht ausreicht. Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder von Staus vor dem Grundstück belegen demgegenüber zunächst nur, dass die Arbeiten an der Autobahnbrücke zu Verkehrsbehinderungen führen. Dies ist dem Bebauungsplan nicht unmittelbar zuzurechnen. Ob die Staubildung noch anhält und die Lage an der Einmündung "Hinterm Hagen" verschärfen könnte, wenn im Herbst mit der Erschließung des Baugebiets begonnen werden soll, ist keineswegs sicher; das Antragsvorbringen enthält keine verwertbaren Angaben dazu, ob zu erwarten ist, dass die Staubildung während der gesamten Bauzeit der Brückenersetzung anhält oder ob sie mit bestimmten Bauphasen verbunden ist, also sich z.B. mit Fertigstellung der Behelfsbrücke erledigt.

Daneben bestehen sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber, in welchem Umfang Baustellenverkehr für die Anlegung der Erschließungseinrichtungen eintreten wird. Die Antragsgegnerin hat hierfür sehr spezifizierte Berechnungen ihrer beratenden Ingenieure vom 13. Januar 2009 vorgelegt, die die Zusatzbelastung hinnehmbar erscheinen lassen. Sie gehen davon aus, dass die erforderlichen Erdbewegungen größtenteils im Inneren des Plangebiets stattfinden werden. Die gegenteilige Vermutung des Antragstellers ist durch tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht erhärtet. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auf Seite 46 f., "innerhalb des Plangebiets" würden Bodenbewegungen in größerem Umfang erforderlich, wobei im Ergebnis von einer Zulieferung von rund 110.000 m³ Füllboden die Rede ist. Da die genannten Angaben an dieser Stelle nicht der genauen Ermittlung erforderlich werdender Lkw-Fahrten dienten, mögen sie allerdings nur bedingt für eine derartige Prognose geeignet sein. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass die angesprochenen Berechnungen vom 13. Januar 2009 nicht nur eine spezielle und aktueller Prognose darstellen, sondern - was von der Antragsschrift selbst gar nicht angesprochen war - über die Erdbewegungen hinaus auch im Übrigen auflisten, zu welchen Zwecken Lkw-Fahrten anfallen werden, und zudem noch einen Unsicherheitsfaktor von 50 % in Ansatz bringen. Sie ist deshalb im Augenblick zur Abschätzung des voraussichtlichen Lkw-Verkehrs am ehesten geeignet. Richtig ist auch, dass sich Erschließungsarbeiten südlich der Autobahn nicht auf den Einmündungsverkehr "Hinterm Hagen" auswirken können. Auszuschließen ist nicht, dass der Lkw-Verkehr auch über die Kreisstraße 63 geführt wird, was eventuell ohne unmittelbare Berührung von E. erfolgen kann. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die vom Antragsteller befürchteten "chaotischen Verkehrsverhältnisse" eintreten werden.

Soweit der An- und Abfahrtverkehr in der Erschließungsphase zusätzliche Lärmbelastungen verursacht, ist dieser im Normenkontrollverfahren grundsätzlich beachtlich. Auszugehen ist zwar von dem rechtlichen Ansatz, den der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2005 (- 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90) wie folgt beschrieben hat:

"Lärmbelästigungen, die durch den Vollzug des Bebauungsplanes auftreten (Baulärm), sind grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.3.2002 - 9 KN 27/02 -, Vnb. unter Hinweis auf OVG Bremen B. v. 30.10.1998 - 2 A 7.95 -, BRS 60 Nr. 48). Derartige Immissionen, die sich mit fortschreitendem Vollzug des Bebauungsplanes reduzieren und mit der Planverwirklichung enden, sind grundsätzlich keine durch den Bebauungsplan bewirkten dauerhaften Nachteile i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 30.10.1998 - 2 A 7.95 - BRS 60 Nr. 48 = UPR 1999, 40). Planbedingt und daher mit einem Normenkontroll(eil)antrag abzuwehren sind nur solche Nachteile, welche der Bebauungsplan den Planunterworfenen oder Nachbarn auf Dauer auferlegt. Probleme, welche sich allein aus der Realisierung eines Bebauungsplanes ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung selbst dann regelmäßig nicht zu den Konflikten, welche der Bebauungsplan selbst lösen muss, wenn die vollständige Realisierung des Planes mehrere Jahre in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -, ZfBR 1999, 225 = BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 878)."

Mit der befristeten Festsetzung der provisorischen Erschließung hat die Antragsgegnerin jedoch eine Planverwirklichungsmaßnahme selbst zum Inhalt der Norm erhoben, so dass diese im Normenkontrollverfahren unmittelbar überprüfbar ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch unter diesen Voraussetzungen eine nur vorübergehende Mehrbelastung in der Abwägung geringeres Gewicht haben kann als eine vergleichbare Dauerbelastung. Darf der Plangeber schon für Dauerbelastungen in besonderen Fällen abwägungsfehlerfrei Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) vorsehen (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834), muss ihm dies erst recht für vorübergehende Belastungen zustehen, wenn sich in der Abwägung hierfür triftige Gründe ergeben. Ein unmittelbar an großen Verkehrsadern platziertes Logistikzentrum beschallt mit seinem Zu- und Abgangsverkehr weniger Menschen als ein solches, das Zusatzverkehr in dazwischen liegenden bewohnten Orten auslöst; dieser Standortvorteil rechtfertigt es, in der Bauphase erhebliche Zusatzbelastungen zuzumuten.

Die zugrunde liegende Schalltechnische Untersuchung vom 28. April 2008 geht aber ohnehin auf ihrer Seite 24 davon aus, dass die provisorische Erschließung über die Straße Hinterm Hagen einem Straßenneubau entspricht, mit der Folge, dass die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV zu beachten sind. Mit Rücksicht auf Überschreitungen der Nachtwerte weist sie darauf hin, dass im Rahmen der Ausführungs- und Genehmigungsplanung für die Straße zu prüfen sei, welche Ansprüche auf Lärmschutz entstehen. Zutreffend ist, dass der Bebauungsplan nicht alle mit der Lärmbelastung im Zusammenhang stehenden Probleme selbst lösen muss, sondern sie im Detail künftigem Verwaltungshandeln bei der Durchführung der Maßnahme überlassen darf. Das gilt auch, wenn hierfür - wie bei Straßenbauten - kein weiteres Genehmigungsverfahren mehr durchzuführen ist, in das der Konflikt verlagert werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273; vgl. ähnlich - im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Fragen -: OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07 -, NuR 2008, 410 = NVwZ-RR 2008, 514). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin beim Umbau des Einmündungsbereichs nicht an diese Vorgaben halten wird, sind nicht ersichtlich.

Die befristete Festsetzung für die provisorische Erschließung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind. Ein "besonderer Fall" durfte hier darin erblickt werden, dass die übrigen plangemäßen Erschließungsanlagen erst dann fertig gestellt werden können, wenn das Vorhaben eines anderen Planungsträgers - nämlich die Umgestaltung der Autobahn - umgesetzt worden ist. Dieser Umstand hat städtebauliche Bezüge (vgl. insoweit VGH München, Beschl. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 und 07.2981 -, juris); mit seiner Berücksichtigung verlässt die Antragsgegnerin nicht die Systematik bauleitplanerischer Festsetzungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann ihr nicht entgegen gehalten werden, sie hätte eine andere Anbindung des Plangebiets an die Bundesstraße vorsehen oder mit der Planung abwarten können, bis die Umbauarbeiten an der Autobahn abgeschlossen sind. § 9 Abs. 2 BauGB bezweckt nicht eine Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit; die Eingrenzung auf "besondere Fälle" verlangt der Gemeinde nicht ab, aus ihrer Sicht schlechtere Lösungen hinzunehmen.

Mit der Anknüpfung an die "Fertigstellung des Brückenbauwerks der A1" fehlt es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit des "Eintritts" dieses Umstandes. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23. Oktober 2008 war über den Planfeststellungsbeschluss vom 28. August 2003 bereits rechtskräftig entschieden (BVerwG, Beschl. v. 5.9.2008 - 9 B 10.08 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten an der Autobahn nur zögerlich angegriffen würden, bestanden nicht; die weitere Entwicklung hat auch bestätigt, dass zügig mit der Ersetzung des Brückenbauwerks begonnen wurde. Die Ersetzung der Unterführung der Wennerstorfer Straße durch das neue Unterführungsbauwerk für die künftige Kreisstraße 63 muss notwendigerweise im Zuge der Verbreiterung der Autobahn erfolgen, ist also ebenfalls gesichert.

2. Auch der mit einzelnen Verfahrens- und Abwägungsrügen untermauerte Vorwurf, die Antragsgegnerin versuche ohne wirkliche Abwägung nur, ein Großvorhaben durchzusetzen, dessen Scheitern sie finanziell schwer treffen werde, führt nicht zum Erfolg des Antrags.

Dabei ist auf mehrere Einzelrügen nur kurz einzugehen; sie dienen wohl auch aus der Sicht des Antragstellers in erster Linie der Veranschaulichung des Zeitdrucks, mit der das Unternehmen durchgeführt werde, ohne jeweils isoliert erfolgversprechend zu sein. Dazu im Einzelnen:

Der Antragsteller zieht generell und im Detail in Zweifel, dass die im Planungsverfahren gegebenen Informationen jeweils hinreichenden zeitlichen Vorlauf gehabt hätten und inhaltlich korrekt gewesen seien. Soweit hiervon der Rat und seine Ausschüsse betroffen sind, lassen sich dem Baugesetzbuch keine Vorgaben dazu entnehmen, inwieweit diese Gremien überhaupt in Relation zum Umfang der Informationen bestimmte Vorlaufzeiten zur Verarbeitung der Informationen benötigen und wer insoweit eingetretene Rügen geltend machen kann. Erforderlich ist danach nur, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen werden und bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.8.2008 - 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 2014). In aller Regel wird davon auszugehen sein, dass hinreichende Gelegenheit zur ausreichenden Befassung mit der Materie bestanden hat, wenn von den Gremien selbst und ihren Mitgliedern nicht die Rüge erhoben worden ist, dass einschlägige kommunalrechtliche Vorschriften - etwa über Ladungsfrist nach § 41 Abs. 1 NGO - missachtet worden sind. Das macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.

Fehler bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wirken sich auf die Geltung eines Bebauungsplans ohnehin nicht aus, weil nach § 214 Abs. 1 BauGB Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich sind, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53.02 -, BauR 2003, 216).

Unerheblich ist, ob der ausgelegte Planentwurf vollständig mit demjenigen übereinstimmte, der dem Auslegungsbeschluss zugrunde gelegen hatte. Zur Auslegung der Unterlagen im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB bedarf es keines Ratsbeschlusses. Wird er gleichwohl getroffen, bleibt es nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn ein danach schon weiterentwickelter Plan ausgelegt wird.

Von einem Defizit der ausgelegten Unterlagen kann nicht ausgegangen werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Der Antrag benennt keine vorhandenen Unterlagen der vorbezeichneten Art, deren Auslegung unterblieben wäre. Dadurch, dass insbesondere Angaben zu den Erschließungsanlagen und -arbeiten gefehlt hätten, ist der Antragsteller weder daran gehindert worden, sich hierzu zu äußern, noch hat er dies unterlassen. Eine für die Abwägung beachtliche Einwendung liegt zudem schon dann vor, wenn sie auf nicht letztlich gesicherter Grundlage erfolgt, sondern anspricht, dass es an Konkretisierungen und anderen Festlegungen fehle. Einem Planbetroffenen kann nicht entgegengehalten werden, seine Einwendung sei nicht hinreichend konkretisiert, wenn die ausgelegten Planunterlagen selbst Lücken aufweisen oder es an Detailliertheit fehlen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, Nur 2009, 112, Rdnr. 49). Je zurückhaltender eine Gemeinde mit ihren das Planvorhaben betreffenden Informationen ist, desto aufwändiger wird mithin ihre eigene "Abwägungsarbeit". Hier ist allerdings nicht ersichtlich, dass es infolge von Informationsdefiziten zu einer nur verkürzten Abwägung gekommen ist. Diese ist vielmehr mit einem beachtlichen Aufwand vorbereitet worden. Auch der Antragsteller gibt keine Hinweise darauf, dass im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch Erkenntnislücken vorlagen, sondern bezieht sich auf frühere Zeitpunkte. Spätestens nach den umfangreichen Einwendungen, die nicht nur der Antragsteller selbst erhoben hat, ist aber - soweit ersichtlich - kein Aspekt des Vorhabens mehr unbeleuchtet geblieben.

Das gilt auch hinsichtlich des vom Antragsteller erhobenen Vorwurfes, seine eigenen Belange seien nur verspätet und unzureichend erfasst worden: So sei sein Betrieb in den Lageplänen nicht eingezeichnet gewesen, und der Gutachter, der die Auswirkungen des Vorhabens auf seinen Betrieb habe untersuchen sollen, habe nach Auftragserteilung vom 6. August 2008 erst am 2. Oktober 2008 einen Ortstermin durchgeführt, also kurz vor dem Satzungsbeschluss vom 23. Oktober 2008. Das lässt schon für sich genommen nicht ohne weiteres auf Defizite schließen. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen ja gerade insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4 a Abs. 1 BauGB); mit anderen Worten ist es planungsrechtlich unschädlich, wenn diese Belange vor dem Beteiligungsverfahren noch unvollständig erfasst waren.

Etwas anderes ergibt sich hier aber auch nicht im Hinblick auf bereits vorangegangene Weichenstellungen, nämlich die Vorauswahl des Gebiets. Die Unvollständigkeit des Kartenmaterials ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass Teile der vorhandenen Bebauung übersehen worden sind. Dass das Kartenmaterial, auf das in der Anfangsphase einer Planung zurückgegriffen wird, die Wirklichkeit nicht immer komplett abbildet, kommt vor, wird aber regelmäßig schon durch eigene Ortskenntnis der Gemeinde ausgeglichen. Der Senat hat bei Lücken in den Planzeichnungen gelegentlich auch schon einen Abwägungsmangel angenommen, etwa wenn - offenbar infolge ungünstigen Zuschnitts der Kartengrundlage - ein Hubschrauberlandeplatz unmittelbar neben einem Ortsteil mit vorhandenem Schweinstall geplant wurde, wohingegen die Begründung zum Bebauungsplan ohne Beanstandung durch ortskundige Ratsmitglieder irrig davon ausging, der Abstand zur nächsten Wohnbebauung betrage 400 m (Urt. v. 19.10.1995 - 1 K 2192/94 -, n.v.). Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Hof des Antragstellers von Anfang an übersehen hätte, gibt es hier jedoch nicht. Der Umstand, dass dessen zu erwartenden Betriebserschwernisse erst allmählich in die Planungsunterlagen Eingang fanden, ist insoweit nicht aussagekräftig. Aus der mit Gutachten belegten Sicht der Antragsgegnerin waren und sind diese Erschwernisse geringfügig; sie musste ihnen deshalb nicht die gleiche Aufmerksamkeit zollen wie einer Existenzgefährdung, die der Antragsteller für gegeben hält.

Erst recht hätte sich eine mangelnde Wahrnehmung des Betriebes des Antragstellers nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fortgesetzt, wie sich aus der gutachtlichen Auseinandersetzung hiermit ebenso ergibt wie aus den umfänglichen Stellungnahmen zu den Einwendungen des Antragstellers in Vorbereitung zur Abwägung. Wie der Antragsteller in anderem Zusammenhang unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Ratsmitglieder, sich mit dem Abwägungsmaterial vertraut zu machen, sogar ausdrücklich beanstandet, ist dessen Aufbereitung mit großem Aufwand vorgenommen worden, so dass jedenfalls bei vorläufiger Sichtung keine Lücken hervortreten.

Nach der nochmaligen Änderung des Planentwurfs, deren Gegenstände in der Antragserwiderung beschrieben sind, hat die Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Antragstellers dem Inhalt der Planungsakten zufolge eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgenommen. Selbst wenn sie dabei die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt haben sollte, wäre dies nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht beachtlich. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Grundzüge der Planung berührt worden seien oder dass er selbst betroffen gewesen sei.

Teilweise sind die vom Antragsteller erhobenen Rügen thematisch der Frage zuzuordnen, ob es dem Bebauungsplan an der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte, weil seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstünden, etwa wegen der artenschutzrechtlichen Problematik oder des Ausstehens der Entwidmung der Wennerstorfer Straße. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist jedoch nicht geboten, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses alle weiteren Verfahren, die zum Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich sind, abgeschlossen sind. Die Gemeinde darf sich insoweit auf eine Prognose beschränken und dabei die Äußerungen derjenigen Behörden zugrunde legen, die für den jeweiligen Sachbereich zuständig sind (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.5.2008 - 1 KN 149/05 -, NuR 2008, 805). Solche Abstimmungen haben hier stattgefunden, und zwar namentlich mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und dem Landkreis Harburg als Unterer Naturschutzbehörde. Diese haben für die Planung aus ihrem Zuständigkeitsbereich keine Hinderungsgründe gesehen, zum Teil auch schon vertragliche Regelungen getroffen. Was straßenrechtlich einer Entwidmung der Wennerstorfer Straße entgegenstehen sollte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere für die im Zusammenhang mit dem Artenschutz aufgeworfenen Fragen ist zu bemerken:

Hinsichtlich der Neugestaltung des Tunnels (bisher Wennerstorfer Straße, zukünftig K 63) trifft der Bebauungsplan im Wesentlichen selbst keine Regelungen, weil diese bereits im Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Autobahn enthalten sind. Ungeachtet des Umstandes, dass den Anstoß hierfür die Antragsgegnerin gegeben hat, die mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr darüber einen Vertrag geschlossen hat, ist eine (erneute), auch nur inzidente rechtliche Überprüfung dieses bereits planfestgestellten Vorhabens im Rahmen der Normenkontrolle nicht mehr möglich.

Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Berührung der Fledermauspopulation, dass einem Bebauungsplan unterstellte artenschutzrechtliche Hindernisse nur entgegenstehen können, wenn es an einer "objektiven Befreiungslage" fehlt (vgl. ausführlich OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410 = NVwZ-RR 2008, 514, sowie BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NuR 2009, 112, Rdnrn. 111, 129 ff.). Dem Plangeber obliegt es, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen werden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen. Das gilt auch für die Festsetzung von Erschließungsstraßen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.).

Hier lagen der Antragsgegnerin gutachterliche Feststellungen zum Vorkommen von Fledermäusen vor (Westphal, Faunistische Kartierungen, August 2008, mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Oktober 2008), wonach im Untersuchungsgebiet einschließlich der Ortslage von E. wahrscheinlich eine Wochenstube der Zwergfledermaus und möglicherweise kleinere Quartiere der Zwerg- und der Breitflügelfledermaus sowie weiterer Arten anzutreffen sind. Die wichtigste Flugstraße sei die Wennerstorfer Straße einschließlich der Autobahnunterführung. Wichtige Jagdreviere seien der Südteil der Ortslage von E., die Gehölze an der Wennerstorfer Straße sowie die Gehölze an der Südgrenze des Untersuchungsgebietes. Ein weiteres Quartier der Zwergfledermaus (keine Wochenstube) könne im westlichen Bereich des Untersuchungsgebietes vorhanden sein. Beeinträchtigungen der Fledermausquartiere seien überwiegend nicht zu erwarten, Flugstraße und Jagdgebiete würden aber vorübergehend oder dauerhaft verändert, was zu einer Verknappung der Nahrung führen könne. Wachsen werde auch die Gefahr einer Kollision der Fledermäuse mit Fahrzeugen. Abgesehen von Maßnahmen zur Vermeidung einer "Lichtverschmutzung" schlug das Gutachten zur Kompensation eine Neubepflanzung von Flächen mit standortgerechten Gehölzen vor, mit der die Fledermäuse auch auf die neu gestaltete Unterführung hingeleitet würden, die ein ausreichendes Profil haben müsse, um den Durchflug gefahrlos zu ermöglichen. Da zu erwarten sei, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Feldermaus-Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde, liege kein Verstoß gegen § 42 BNatSchG vor.

Diese - von der Antragsgegnerin auf Seite 94 f., 97 f., 104 f. der Begründung zum Bebauungsplan aufgegriffene und mit den Festsetzungen für Anpflanzungen umgesetzte - Einschätzung wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (in seiner am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung) nur Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten betrifft, nicht auch das Umfeld, namentlich das Jagdhabitat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NuR 2009, 112, Rdnr. 100). Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen in Gestalt von Anpflanzungen, die auf die neue Unterführung hinführen, zum Schutz der Fledermäuse ungeeignet sein könnten.

Der Umstand, dass die Planung in Flächen bisheriger Ausgleichsmaßnahmen eingreift, spielt in der Abwägung keine eigenständige Rolle. Das wäre nur anders, wenn es sonst zu einem Verlust der bisherigen Ausgleichsfunktion käme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2006 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823). Wird diese Ausgleichsfunktion jedoch nur an andere Ausgleichsflächen "durchgereicht", so dass sie per Saldo erhalten bleibt, steht einer neuerlichen Überplanung bisheriger Ausgleichsflächen nichts im Wege. Das gilt selbst dann, wenn dem Plangeber nicht unmittelbar bewusst war, dass es sich um Ausgleichsflächen handelte, wenn er diese zumindest mit der Qualität in die Naturbilanz eingestellt hat, die sie nach ihrer Zweckbestimmung haben mussten. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass insoweit Defizite bestehen.

Schließlich bestehen für eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin durch das Vertragswerk keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass eine Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung vertragliche Bindungen eingehen darf, ergibt sich aus den §§ 11 f. BauGB. Nutzt sie dabei nicht die Möglichkeiten, die sich insbesondere aus § 12 BauGB ergeben, bestimmen sich die Anforderungen an die Abwägung nach wie vor allgemein nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 (- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70) und im Beschluss vom 28. August 1987 (- 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273) dargestellt hat (vgl. dazu z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182 = BRS 70 Nr. 206; OVG Schleswig, Urt. v. 11.10.2006 - 1 KN 1/05 -, NordÖR 2007, 507; OVG Greifswald, Beschl. v. 28.3.2008 - 3 M 188/07 -, NordÖR 2008, 270). Danach entspricht eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind, grundsätzlich nicht dem Abwägungsgebot. Ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und die vorweggenommene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert unter anderem, dass die vorweggenommene Entscheidung ihrerseits dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG genügt. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u.a.m. können allerdings geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können.

Hier ergibt sich zumindest aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beplanung der fraglichen Flächen nicht erst von der Beigeladenen angestoßen wurde, sondern von der Antragsgegnerin schon zuvor betrieben wurde. Dabei hat es bereits eine Zusammenarbeit mit einem anderen Projektentwickler gegeben. Dessen Ausscheiden lässt es plausibel erscheinen, dass die Antragsgegnerin nicht von den Möglichkeiten des § 12 BauGB Gebrauch machen wollte, sondern auf eine "normale" Angebotsplanung Wert legte. Aus dem dann geschlossenen Vertragswerk zitiert der Antragsteller keine Passagen, die unmittelbar auf eine nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unzulässige Bindung schließen lassen könnten. Nr. 2.2 des städtebaulichen Vertrages stellt ausdrücklich klar, dass keine Verpflichtungen der Antragsgegnerin begründet werden sollten, einen Bebauungsplan überhaupt oder mit bestimmten Festsetzungen aufzustellen. Die Mindestanforderungen an den Bebauungsplan in Anlage A 2 sind vergleichsweise zurückhaltend; entgegen der Auffassung des Antragstellers belassen sie erheblichen planerischen Freiraum. Vor diesem Hintergrund war auch nicht unzutreffend, dass bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 13. März 2008 laut Niederschrift (dort Seite 5) erklärt wurde, bei den dort gezeigten Entwürfen handele es sich um ein erstes Konzept; weitergehende planerische Bindungen lagen noch nicht vor. Auch ein Vergleich zwischen den zeichnerischen Anlagen zum Städtebaulichen Vertrag einerseits und der auf Seite 20 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten Konzeption andererseits zeigt, dass gerade mit Rücksicht auf die Bebauung von E. nicht unerhebliche Änderungen vorgenommen worden sind.

Die in Nr. 4 § 1 des Hauptvertrages vereinbarten Rücktrittsrechte für den städtebaulichen Vertrag begründen keine unmittelbare Haftung der Antragsgegnerin (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Schleswig, Urt. v. 11.10.2006 - 1 KN 1/05 -, a.a.O.). Zwar mag die Antragsgegnerin für den Fall eines Scheiterns des Vorhabens ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen sein. Das ist aber nicht erst Folge der Zusammenarbeit mit der Beigeladenen, sondern schon des Umstandes, dass die Antragsgegnerin überhaupt ein Planungsvorhaben dieser Größenordnung in Angriff zu nehmen gewillt war. Es wäre lebensfremd anzunehmen, eine Gemeinde könne einen Logistikpark oder ein ähnliches Großprojekt faktisch bindungs- und risikofrei angehen. Darin liegt immer zugleich ein finanzielles Wagnis, das ohne (auch) unternehmerisches Denken nicht in Grenzen gehalten werden kann. Wollte man bereits das Eingehen eines solchen Risikos für abwägungsschädlich halten, ginge dies nur um Preis, dass größere gemeindliche Planungen überhaupt nicht mehr möglich wären.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die genannte Entscheidung des OVG Greifswald vom 28. März 2008 (- 3 M 188/07 -, a.a.O.), die die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Urteil 5. Juli 1974 (IV C 50.72 -, a.a.O.) aufgreift. Soweit danach ein städtebaulicher Vertrag nur zulässig ist, wenn eine vorweggenommene Abwägung § 1 Abs. 7 BauGB entspricht, insbesondere die von diesem vorgesehenen Standorte Gegenstand einer städtebaulichen Abwägung waren, ist damit keine "komplette" Abwägung gemeint; vielmehr muss nur insoweit die Abwägung vorweggenommen werden, wie die Festlegungen später Bindungswirkungen entfalten. Je offener die Gemeinde im anschließenden Planungsverfahren vorgeht, um so geringer sind die Anforderungen an eine vorweggenommene Abwägung. Dabei geht auch das OVG Greifswald von einer gewissen Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats aus. Es hatte jedoch mit einem Fall zu tun, in dem hinsichtlich der Auswahl von Bewerbern für Windkraftanlagenstandorte insgesamt ein Abwägungsausfall vorlag, eine Abwägung also weder vorweggenommen noch später nachgeholt worden war. Das lässt sich hier nach Aktenlage nicht feststellen. Eine Abwägung hinsichtlich des Standortes des Gewerbegebietes war bereits in der Flächennutzungsplanung erfolgt. Das von der Beigeladenen entwickelte Projekt war für sich genommen rechtlich für die Antragsgegnerin nicht bindend.

Hat die Antragsgegnerin damit formale Fehler vermieden, kann sich aus der Gesamtsicht des Planungsverlaufs unter Einbeziehung auch der vorerörterten Umstände gleichwohl noch ergeben, dass sie der Durchsetzung des Vorhabens so verpflichtet war, dass eine Offenheit für einen Verzicht auf die Planung oder ein anderes Nutzungskonzept nicht mehr bestand. Wie bereits oben angesprochen, reicht für eine solche Annahme jedoch nicht schon der Umstand aus, dass sich eine Gemeinde überhaupt um ein Großprojekt bemüht; es gibt keinen Rechts- oder Planungssatz, dass eine Gemeinde nur "unproblematische", insbesondere finanziell risikofreie und von allen betroffenen Bürgern akzeptierte Planungen vornehmen darf. Das Interesse der Gemeinde insgesamt kann dabei auch ein ganz anderes sein als das der unmittelbaren Anwohner. Wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, schätzen die Gemeinden die wirtschaftlichen Vorteile von Großprojekten wie Einkaufszentren, Logistikzentren, Factory Outlet Centern, Vergnügungsparks u.ä. in der Regel typischerweise hoch ein, mit der Folge eines lebhaften Wettbewerbs um solche Standorte. Das hat sich jüngst wieder bei den Raumordnungsverfahren für ein geplantes Hersteller-Direktverkaufszentrum in der Lüneburger Heide gezeigt. Ist aber ein kommunales Bemühen um solche Projekte überhaupt zulässig, stellen die damit regelmäßig einhergehenden Risiken (auch finanzieller Art), innergemeindlichen Meinungsverschiedenheiten und Zwänge zeitlicher Art für sich genommen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass sich der Rat - auf dessen abschließende Abwägungsentscheidung es allein ankommt - maßgeblich von anderen Gesichtspunkten hat leiten lassen als von denen, die zulässiger Inhalt der Abwägung sind.

Hier ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Planung mit großem Druck vorangetrieben hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde Rücksicht darauf nimmt, dass privatwirtschaftliche Partner eines städtebaulichen Vertrages in ihrer wirtschaftlichen Betätigung regelmäßig auf schnelle Entscheidungsprozesse angewiesen sind. Lange Planungslaufzeiten sind keine Tugend an sich; eine Bauleitplanung, die wirtschaftliche Chancen um Jahre verpasst, hätte ihrerseits wenig Nutzen.

Ausschlaggebend ist hier auch nicht, dass die Antragsgegnerin in nicht geringem Umfang vorfinanzieren muss. Sie weist zu Recht darauf hin, dass der Standort an einer Autobahnanschlussstelle im Umkreis von Hamburg für ein Gewerbegebiet günstig ist; auch der Antragsteller selbst dürfte dies damals für sein eigenes Aussiedlungsvorhaben bedacht haben. Es ist deshalb plausibel, wenn sie meint, auch bei einem Scheitern der gegenwärtigen Partnerschaft unschwer neue Interessenten finden zu können.

Ein Planungsmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass das Gewerbegebiet an einen Aussiedlerhof heranrückt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat zwar (unter Fortführung von BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der bauleitplanerischen Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich das Interesse dort vorhandener landwirtschaftlicher Aussiedlerbetriebe an ungestörtem Wirtschaften mit besonderem Gewicht bei der Abwägung zu berücksichtigen und das Entstehen von Konfliktlagen auch für die Zukunft soweit wie möglich zu vermeiden sei; solle eine Wohnnutzung dennoch so nahe an einen vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb herangeführt werden, dass von dessen Inhaber seinerseits in der Zukunft Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung erwartet wird, so bedürfe es hierfür besonderer städtebaulicher Gründe (Urt. v. 18.6.2008 - 8 C 10128/08 -, NVwZ-RR 2009, 60). Zwar ging es in jenem Fall um Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes, die hier nicht in Rede stehen; übertragbar ist der Gedanke jedoch auch auf Betriebserschwernisse für Aussiedlerhöfe, die durch das "Heranrücken" von Bebauung jedweder Art auf andere Weise verursacht werden. Zu beachten ist hier aber, dass der Antragsteller gerade nicht in einen bebauungsfernen Außenbereich ausgesiedelt ist, sondern seinen Betrieb (in der Nähe vorhandener Bebauung) im Kreuzungsbereich einer Bundesautobahn und einer Bundesstraße angesiedelt hat. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die verkehrstechnischen Vorzüge dieses Standortes auf Dauer von anderen ungenutzt bleiben, zumal von solchen Betrieben, die eine gute Straßenanbindung benötigen, und hatte nach Darstellung der Antragsgegnerin ursprünglich sogar selbst angeregt, ein Gewerbegebiet östlich der Bundesstraße 3 im Anschluss an seine eigenen Flächen zu planen. Auch für die planenden Gemeinden drängt sich die Ausweisung solcher Standorte auf, wenn sie zwar Betriebe ansiedeln, den dadurch ausgelösten Verkehr aber nicht durch ohnehin lärmbelastete Ortschaften führen wollen. Zwar mag es sich dabei um eine Entwicklung aus jüngerer Zeit handeln, die auf neueren Transportmethoden aufbaut und damit auf eine Anbindung an größere Orte nicht mehr angewiesen ist. Verkehrswegekreuzungen waren jedoch immer schon attraktive Standorte, wenn die übrigen Rahmenbedingungen günstig waren. Es ist deshalb aus planerischer Sicht nicht geboten, die "Erstbesiedler" solcher Kreuzungsbereiche vor konkurrierenden Ansprüchen an die Straßennutzung in besonderem Maße zu schützen.

Auf eine Vielzahl weiterer Aspekte der Planung, die im Beteiligungsverfahren angesprochen worden sind, geht der Senat nicht weiter ein, weil sie im Antragsvorbringen keine Rolle spielen; bei vorläufiger Sichtung sind jedoch auch insoweit keine Mängel hervorgetreten, die der Senat von sich aus aufgreifen würde.

Ende der Entscheidung

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