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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 10 LA 315/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Im Hinblick auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allein maßgeblich, ob der Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat tatsächlich erlangen kann, um eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung abzuwenden. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, wie eine Kostenübernahmeerklärung ausgestaltet sein muss, damit sie wirksam ist.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegen bzw. von ihm nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt worden sind.

1.

Die Berufung kann nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen werden. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung der in dieser Bestimmung genannten Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

Der Kläger benennt schon keinen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art in einer bezeichneten Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichte, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Hierzu genügt es nicht, in allgemeiner Form auszuführen, in den genannten Beschlüssen des Senats vom 22. März 2006 - 10 LA 287/05 - sowie des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. November 2006 - 1 LB 116/06 - sei zwar ebenfalls ein Zeitfenster von einem Jahr erwähnt worden, das die Annahme einer Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen habe, jedoch jeweils bezogen auf den konkreten Krankheitsbefund.

Daneben ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang mit den genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts steht. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. März 2006 maßgeblich darauf abgestellt, dass das Aufenthaltsgesetz zwar selbst keine zeitliche Grenze für die anzustellende Prognose vorsieht, jedoch der Konkretheit der Gefahr ein Element der zeitlichen Nähe zur Ausreise innewohnt und die Konkretheit der Gefahr fehlt, wenn die Gefährdung - etwa durch die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten - für einen Zeitraum von ca. einem Jahr ausgeschlossen werden kann. Insoweit hat der Senat die Verneinung einer Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Dies entspricht auch der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des 1. Senats (Beschluss vom 13. November 2006), der ebenso maßgeblich darauf abgestellt hat, dass (allein) ein Zeitfenster von einem Jahr nach Einreise in den Zielstaat, währenddessen dem Ausländer eine Gefahr für Leib und Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht droht, die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.

Daneben zeigt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit des von ihm angenommenen Rechtssatzes in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht auf. Dies setzt voraus, dass nach Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren weiterhin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Hinblick auf eine drohende Verschlimmerung einer Erkrankung kann hiervon aber nur dann ausgegangen werden, wenn zunächst der medizinische Behandlungsbedarf des Betroffenen weiterhin gegeben ist, der im Zielstaat aber unverändert nicht in hinreichender Weise gewährleistet ist. Die letztgenannte Voraussetzung ist aber nur dann gegeben, wenn die im Rahmen der notwendigen medizinischen Behandlung erforderlichen Medikamente und Therapien weiterhin für den Betroffenen tatsächlich nicht verfügbar sind. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Zielstaat die für die Behandlung benötigten Medikamente nicht beschafft werden können oder die Therapien dort nicht angeboten werden. Daneben kann eine fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit sich auch aus finanziellen Gründen ergeben. Der Kläger legt aber nicht dar, dass ihm auch nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Rückkehr in den Kosovo aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger benötigten Medikamente weiterhin im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung nicht verfügbar sein werden. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste weiter beachtlich wahrscheinlich sein, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, die für die medizinische Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von rd. 60,- EUR je Monat aufzubringen. Im Hinblick hierauf hat der Kläger aber nicht dargelegt, dass es ihm voraussichtlich nicht gelingen wird, diesen nicht übermäßig hohen Betrag eigenständig aufzubringen. Insoweit besteht auch in Anbetracht seines Alters und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Albaner im Kosovo die nicht fern liegende Möglichkeit, dass er nach einer Phase der Wiedereingliederung den Betrag durch eigenes Einkommen wird aufbringen können, etwa weil er zu diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Daneben kann zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet sein, dass die notwendigen finanziellen Mittel von dritter Seite, insbesondere durch Zuwendungen von Verwandten aufgebracht werden. Hiermit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander.

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zugelassen werden. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. September 2007 - 10 LA 9/07 - und - 10 LA 10/07 -, mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Kostenübernahmeerklärung von einem Jahr bzw. zwei Jahren generell die Gefahr einer konkreten und alsbaldigen Gesundheitsverschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließe. Er legt mit seinem Zulassungsantrag aber nicht dar, dass die Beantwortung dieser Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist.

Selbst wenn man diese vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage verneinen wollte, ist deren Beantwortung für die Entscheidung über das Rechtsmittel nur dann erheblich, wenn beachtlich wahrscheinlich ist, dass nach Ablauf der genannten Frist eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Betroffenen weiterhin gegeben ist. Dass dem Kläger eine Gefahr in diesem Sinne nach Ablauf der genannten Frist droht, hat er mit seinem Zulassungsantrag - wie vorstehend aufgezeigt - aber nicht dargelegt.

Weiter sieht der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, wie eine Kostenübernahmeerklärung ausgestaltet sein müsse, damit sie wirksam sei. Dieser Frage kommt ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Kläger hat auch hier nicht aufgezeigt, dass die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren erheblich ist. Im Hinblick auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allein maßgeblich, ob der Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat tatsächlich erlangen kann, um eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung abzuwenden. Ist der betroffene Ausländer - wie hier - darauf angewiesen, dass ihm die für die Beschaffung von Medikamenten notwendigen finanziellen Mittel von dritter Seite zugewendet werden, kommt es weiter darauf an, ob beachtlich wahrscheinlich ist, dass er diese Mittel tatsächlich erhalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2008 - 10 LA 14/07 -, n.v.). Der Kläger hat aber nicht aufgezeigt, dass die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg - Außenstelle Bramsche - entgegen ihrer Zusage vom 10. April 2007 die notwendigen finanziellen Mittel aller Voraussicht nach nicht bereitstellen wird und deshalb seine medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ende der Entscheidung

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