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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 10 LA 37/06
Rechtsgebiete: Flächenzahlungs-VO, VO (EG) Nr. 2316/1999, VO (EWG) Nr. 3887/92


Vorschriften:

Flächenzahlungs-VO § 17 Abs. 4
VO (EG) Nr. 2316/1999 Art. 19 Abs. 2 S. 2
VO (EG) Nr. 2316/1999 Art. 19 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5a
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5b
Bei der Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche stillgelegt worden ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Fläche aus der landwirtschaftlichen Erzeugung herausgenommen worden ist. Es sind solche Maßnahmen als stilllegungswidrig anzusehen, die auf eine künftige landwirtschaftliche Erzeugung gerichtet sind und die über eine landwirtschaftliche Pflege der Fläche oder Umweltschutzmaßnahmen hinausgehen.

Zu den Anforderungen eines offensichtlichen Fehlers nach Art. 5b VO (EWG) Nr. 3887/92.

Übererklärungen können nicht mit Untererklärung auf nicht beantragten Flächen derselben Kulturgruppe verrechnet (saldiert) werden.

Im Falle einer Beanstandung wegen unrichtiger Angaben zur Flächengröße in einem Antrag auf Agrarförderung, die über die Toleranzmargen hinausreichen, kann nicht abweichend von der tatsächlich ermittelten Fläche eine um die Toleranzmarge vergrößerte Fläche der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt werden.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 10 LA 37/06

Datum: 15.08.2007

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden dürfen, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-) Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, so unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ein Mindestmaß an Substantiierung zu verlangen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 und Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, DVBl. 1995, 35).

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihm Agrarförderung für das Jahr 2000 in Höhe von 9.782,61 EUR zu gewähren, abgewiesen. Der Kläger habe nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 keinen Anspruch auf Agrarförderung, weil die vom Kläger beantragten Flächen für Getreide und Stilllegung jeweils über der ermittelten Fläche lägen und die Differenz mehr als 20 % der ermittelten Fläche betrage. Im Hinblick auf die beantragte Agrarförderung für "konjunkturelle Stillegung" zur Größe von 3,6 ha habe die Beklagte zu Recht eine Fläche von 1,6 ha abgesetzt. Der Kläger habe diese Teilfläche abgemäht und einer prämienschädlichen Verwendung zugeführt, indem er den abgemähten Aufwuchs zu Rundballen gepresst habe. Angesichts dieser aufwändigen und kostenintensiven Bergungsmethode sei dem Kläger nicht abzunehmen, dass er keine der Prämienbewilligung entgegenstehende Nutzung dieser Teilfläche vorgenommen habe. Dabei komme ihm nicht zugute, dass der festgestellte Vorgang des Abräumens und des Pressens am Tag der Kontrolle noch nicht beendet gewesen sei. Nach allen erkennbaren Vorkehrungen des Klägers sei die Teilfläche nicht nur teilweise, sondern umfassend der unzulässigen Nutzung zugeführt worden.

Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen den Voraussetzungen, nach denen sich die Anerkennungsfähigkeit einer Stilllegungsfläche richte, und denjenigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, um eine Sanktion zu verhängen, unterschieden. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, das Zusammenpressen der Mahd zu Rundballen sei eine "Vorkehrung" zu einer unzulässigen Nutzung und damit selbst eine unzulässige Nutzung. In dem Abmähen der Fläche könne auch nicht im Sinne einer "anfänglichen Futterbergung" eine unzulässige Nutzung gesehen werden. Nach Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürften die stillgelegten Flächen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar sei. Der Aufwuchs auf der Stilllegungsfläche habe einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung nicht gedient. Er sei weder von der Fläche entfernt noch verfüttert worden. Die Mahd sei auch nicht einem Erwerbszweck zugeführt worden. Ein solches "Zuführen" finde erst mit der Verfütterung an Tiere statt; dies sei bisher nicht geschehen. Es könne auch nicht unter Berufung auf die Regelung in § 17 Abs. 4 Flächenzahlungs-Verordnung eine Nutzung der Stilllegungsfläche angenommen werden. Diese Regelung stelle keine zusätzliche materielle Anspruchsvoraussetzung auf, weil sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht ergebe, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Regelungen zusätzliche materielle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Stilllegungsausgleiches bestimmen könnten. So regele Art. 19 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 allein die Pflege von Stilllegungsflächen. Zudem stelle ein Verstoß gegen § 17 Flächenzahlungsverordnung nicht eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 dar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Fläche mit 2,356 ha wesentlich größer sei als im Antrag mit 1,6 ha angegeben. Wenn auf der Gesamtfläche von 2,356 ha lediglich die Hälfte des Aufwuchses in Rundballen gepresst worden wäre, so hätte zumindest eine Gesamtstilllegungsfläche von 3,1783 ha anerkannt werden müssen.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Stilllegung einer Teilfläche von 1,6 ha auf dem Flurstück 83/1 der Flur Nr. 3 (Gemarkung C.) nicht nachgekommen ist. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 280 S. 43) müssen die stillgelegten Flächen während des spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung herausgenommen werden. Dabei dürfen die stillgelegten Flächen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als derjenigen dienen, die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehen ist, noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist (§ 19 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Fläche aus der landwirtschaftlichen Erzeugung herausgenommen worden ist, mithin nicht mehr dazu bestimmt ist, der Erzeugung zu dienen. Dies setzt nicht voraus, dass der Landwirt bereits während der Stilllegungsphase ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewinnt. Vielmehr sind Maßnahmen als stilllegungswidrig anzusehen, die auf eine künftige landwirtschaftliche Erzeugung gerichtet sind und die über eine landwirtschaftliche Pflege der Fläche oder Umweltschutzmaßnahme hinausgehen. So ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999, dass bereits eine während des Stilllegungszeitraums erfolgte Aussaat für die Ernte im kommenden Jahr als stilllegungswidrige Nutzung der Fläche anzusehen ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Mahd eine stilllegungswidrige landwirtschaftliche Nutzung erst dann zu bejahen ist, wenn der Aufwuchs an Tiere tatsächlich verfüttert worden ist. Dass der Kläger die zur Stilllegung vorgesehene Fläche des Flurstücks 83/1 in diesem Sinne stilllegungswidrig nutzte, ergibt sich daraus, dass er diese Fläche zum Zwecke der Futtergewinnung mähte und den Aufwuchs in Rundballen presste. Hingegen ist fernliegend, das Abmähen und die anschließende Pressung als stilllegungskonforme Pflegemaßnahme der Fläche im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass gegen eine solche Annahme die aufwändige und zudem kostenintensive Bergungsmethode spricht. Dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche im August 2000 vom Kläger beabsichtigt war, lässt sich zudem seiner Erklärung vom 8. September 2000 entnehmen, er sei davon ausgegangen, der Stilllegungszeitraum habe am 31. Juli 2000 geendet (vgl. Blatt 33 der Beiakte B). Hiernach hat der Kläger für die gesamte Teilfläche den gemeinschaftsrechtlichen Stilllegungsanforderungen nicht genügt, wobei es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Mahd der gesamten Teilfläche zu Rundballen gepresst worden ist oder ob der Bestimmung des § 17 Abs. 4 Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) entsprochen worden ist.

Im Hinblick auf die mit Getreide bestellten Flächen hat das Verwaltungsgericht die Klage ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 werde keine Beihilfe gewährt, weil die beantragte Fläche von der ermittelten Fläche um mehr als 20 % abweiche. Die Feststellungen des Amtes für Agrarstruktur D. zur Größe der mit Getreide angebauten Flächen mit 24,1887 ha seien nicht zu beanstanden. Bezogen auf das Flurstück 81/1 sei eine Teilfläche von 3,2 ha, die mit Ackergras bestellt worden sei, abzuziehen. Bei dem Flurstück 13/1 sei eine Teilfläche zur Größe von 1,1721 ha (Ackergras und Randstreifen) in Abzug zu bringen. Bei dem Flurstück 111 sei die beantragte Fläche um eine Heckenfläche zur Größe von 0,854 ha zu kürzen. Der Kläger könne sich auf weitergehende Saldierungsmöglichkeiten nicht berufen. Der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 lasse sich keine Regelung entnehmen, die einen für den Kläger günstigeren Verrechnungsmodus zuließe.

Hiergegen wendet der Kläger zunächst ein, die auf dem Flurstück 83/1 mit Mais bestellte Teilfläche sei versehentlich dem Flurstück 81/1 voll zugerechnet worden. In dem Flächenverzeichnis des Antrags sei daher für das Flurstück 83/1 keine Ausgleichszahlung für den Anbau von Mais beantragt worden. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten zunächst prüfen müssen, ob hier ein offensichtlicher Fehler im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anerkannt werden könne. Es handele sich nämlich um benachbarte Flurstücke und im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei sofort ersichtlich gewesen, dass im Hinblick auf das Flurstück 83/1 versehentlich kein Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Mais gestellt worden sei. Ergänzend verweise er auf die Entscheidung des Senats vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -. Wie in der angeführten Entscheidung seien zwei benachbarte Flurstücke vertauscht worden, es habe keine Betrugsabsicht bestanden und das Versehen sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres sofort erkennbar gewesen, so dass ein offensichtlicher Fehler vorliege.

Auch dieses Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dass der Kläger mit seinem Antrag vom 12. April 2000 auf Agrarförderung für das Jahr 2000 für eine Teilfläche des Flurstücks 83/1 eine Flächenzahlung für Getreideanbau (Mais) nicht beantragt hat, kann nicht nach Artikel 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391, S. 36) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 340, S. 29) berichtigt werden. Nach dieser Bestimmung kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde einen offensichtlichen Fehler anerkennt. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist ein Fehler offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Ausgleichszahlungen und Stilllegungsbeihilfen ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt. Ein Fehler ist auch dann offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmung, wenn er bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt für einen unvoreingenommenen urteilsfähigen aufgeschlossenen und mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit den Katasterunterlagen (Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Flurkarte) mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche ohne weiteres erkennbar ist und wenn dieser Fehler auf einem offensichtlichen Versehen (Irrtum) oder die Falschangabe rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten des Betriebsinhabers beruht. Allerdings können unter dem Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Nur in diesen Fällen, die, soweit es sich nicht um bloße Versehen handelt, regelmäßig durch atypische Umstände gekennzeichnet sein werden, ist es gerechtfertigt, einen offensichtlichen Fehler anzuerkennen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 10 LA 120/05 -).

Bezogen auf die in dem Antrag auf Agrarförderung 2000 nicht aufgenommene Maisanbaufläche auf dem Flurstück 83/1 kann nicht von einem offensichtlichen Fehler im Sinne des Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ausgegangen werden. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2000 angegeben, auf einer Teilfläche des Flurstücks 81/1 zur Größe von 11,5 ha und auf einer Teilfläche des Flurstücks 13/1 zur Größe von 2,75 ha Mais anzubauen (zusammen eine Anbaufläche von 14,25 ha). Das Amt für Agrarstruktur hat auf den benachbarten Flurstücken eine Maisanbaufläche von zusammen 12,29 ha festgestellt, die sich auf das Flurstück 81/1 zur Größe von 8,2944 ha (Abweichung 3,2056 ha), auf das Flurstück 13/1 zur Größe von 0,4641 ha (Abweichung 2,2859 ha) und auf das Flurstück 83/1 zur Größe von 3,53 ha verteilte. Auch wenn für einen mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei der Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres ersichtlich gewesen sein sollte, dass die mit Mais bestellte Fläche nicht allein auf den Flurstücken 81/1 und 13/1, sondern auch auf dem Flurstück 83/1 lag, so war zumindest der Umfang der anteiligen Anbaufläche ohne Vermessung weiterhin unklar.

Für die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers im Sinne der angeführten Bestimmung kommt es nicht allein darauf an, dass die Fehlerhaftigkeit der Antragsangabe ohne weiteres erkennbar ist, etwa bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit den Katasterunterlagen oder mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche. Nach der angeführten Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zudem voraus, dass das Fehlverhalten des Antragstellers unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass sein fehlerhaftes Verhalten bei der Antragstellung unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit lag, etwa weil die aufgezeigten Fehler auf einem offensichtlichen Versehen (Irrtum) oder die Falschangabe auf einem rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten beruht haben. Auf Grund der Größe der auf dem Flurstück 83/1 befindlichen Anbaufläche und der weiteren erheblichen Abweichungen bei den Anbauflächen der Flurstücke 81/1 und 13/1 ist dies auch zu verneinen. Hierfür spricht weiter, dass der Kläger es unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt unterlassen hat, die Maisanbaufläche den verschiedenen Flurstücken anteilig korrekt zuzuordnen.

Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe nicht mit Übererklärungen saldiert hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die festgestellten Abweichungen nicht auf Grund von Saldierungsmöglichkeiten reduziert werden könnten. Aus der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ließe sich keine Regelung entnehmen, die einen für den Kläger günstigeren Verrechnungsmodus zuließe. Über- und Untererklärungen im Sinne der Begründungserwägung 34 der genannten Verordnung lägen nicht vor. Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid könne eine Saldierung nicht vorgenommen werden, weil auf dem Flurstück 83/1 keinerlei Maisfläche beantragt worden sei und somit keine positive Flächenabweichung im Sinne eines "Mehr" als beantragt vorliege. Dagegen wendet der Kläger ein, nach Art. 31 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sei die Grundlage für die Berechnung der Flächenzahlung die "ermittelte Fläche einer Kulturgruppe". Dass diese "ermittelte Fläche" nur in Bezug auf solche Flächen ermittelt werden dürfe, für die der Landwirt überhaupt einen Antrag gestellt habe, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Sie entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es solle gerade verhindert werden, dass sich vom Landwirt nicht erkannte Überschreitungen von Flurstücksgrenzen nachteilig auf die Berechnung der "ermittelten Flächen" auswirken. Nichts anderes ergebe sich nach der alten Rechtslage aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

Auch dieser Einwand vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen. Voraussetzung für die vom Kläger beanspruchte Saldierung von festgestellten Übererklärungen mit Untererklärungen ist, dass es sich jeweils um "ermittelte Flächen" handelt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bedeutet "ermittelte Fläche" diejenige Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Nach Art. 2 Buchst. r Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 327, S. 11) gilt als "ermittelte Fläche" die Fläche, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Nach beiden Bestimmungen kann die vom Kläger mit Mais bestellte Teilfläche des Flurstücks 83/1 nicht als "ermittelte Fläche" angesehen werden. Voraussetzung (Bedingung) für eine Flächenzahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 160, S. 1) ist, dass der Erzeuger für eine bestimmte Fläche bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres einen Antrag stellt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 der Verordnung). Deshalb kann eine nicht beantragte Fläche nicht "ermittelte Fläche" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sowie des Art. 2 Buchst. r Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und damit Grundlage für die Gewährung einer Flächenzahlung sein. Eine Beihilfegewährung für nicht beantragte Flächen über den Weg der Saldierung ist daher ausgeschlossen.

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter dahin geltend, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächen fehlerhaft vermessen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ernstliche Zweifel an der Mess- und Begehungsmethode bei der Gewinnung der GPS-Daten seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, in welchem Maße die Prüfer sich nach seiner Ansicht zu dicht an dem stehenden Mais entlang bewegt haben sollten und wieweit sich dies auf die Richtigkeit der darauf beruhenden Flächenbestimmung ausgewirkt habe. Er habe vorbehaltlos den Prüfbericht gegengezeichnet. Zu Unrecht habe der Kläger bemängelt, die Prüfer hätten es unterlassen, innerhalb der Schläge die Grenzpunkte der Flurstücke aufzusuchen, weil auf andere Weise die Zuordnung einzelner zusammenhängend genutzter Flächenanteile nicht zu erreichen sei. Das Vorgehen des Amtes für Agrarstruktur sei hinsichtlich Aufteilung und Zuordnung einzelner Teilflurstücke zu den Schlägen bestimmter Nutzung jedoch nicht ungeeignet gewesen. Zur Erlangung verwertbarer Teilungsdaten sei es nicht notwendig gewesen, auch die Grenzpunkte innerhalb der betreffenden Schläge aufzusuchen und die Aufteilung anhand der abgelesenen Koordinaten vorzunehmen. Die im Gelände bestimmten Randlinien eines Schlages würden es gestatten, die so bestimmte Fläche auf amtliche Flurkarten zu übertragen und auf diese Weise die Lage der Flurstücksgrenzen innerhalb des vermessenen Schlages mit hinreichender Genauigkeit zu bestimmen. Anhaltspunkte für ein ungenaues Messverfahren seien nicht ersichtlich.

Der Kläger rügt, es bleibe unklar, auf welcher Tatsachengrundlage das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis gelange, dass bestimmte Randlinien eines Schlages es gestatteten, die Lage der Flurstücksgrenzen innerhalb eines vermessenen Schlages mit hinreichender Genauigkeit zu bestimmen. Es sei bekannt, dass durch eine GPS-Vermessung es durchaus zu einer Verschiebung der festgestellten Fläche innerhalb des Koordinatensystems kommen könne. Eine derartige Verschiebung eines Schlages habe jedoch dann, wenn sich die festgestellte Fläche über die Flurstücksgrenzen hinaus auf ein anderes Flurstück verschiebe, weitreichende Konsequenzen.

Hiermit legt der Kläger jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar. Es unterliegt zunächst keinen Bedenken, dass im Falle einer exakten Vermessung einer Fläche (eines Schlages) eine hinreichend genaue Zuordnung von Teilen dieser Fläche auf verschiedene Flurstücke möglich ist, wenn sich zumindest ein Rand einer vermessenen Fläche einer bestimmten Randlinie eines Flurstückes zuordnen lässt. Anhand der auf diese Weise ermittelten relativen Lage der Fläche (des Schlages) zum Flurstück lassen sich auf Grund der festgestellten Messdaten (Abstände) Teilflächen bestimmten Flurstücken zuordnen, so dass zugleich die Größe der Teilflächen ermittelt werden können. Es mag zwar sein, dass Teilflächen auf verschiedene Flurstücke dann nicht ohne weiteres zugeordnet werden können, wenn die beschriebenen Bedingungen nicht gegeben sind. Dass dies der Fall gewesen ist, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Unabhängig davon hat er nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Umfang die auf die genannte Weise ermittelten und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Flächengrößen von den tatsächlichen Flächengrößen abweichen und deshalb die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Zweifeln unterliegt. So wäre es im Hinblick auf die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Belang, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte ermittelte Fläche zur Größe von 25,1787 ha tatsächlich 0,1752 ha größer wäre.

Im Hinblick auf die Vermessung der Flächen wendet sich der Kläger zudem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es spreche nichts gegen die Qualifikation und die Gewissenhaftigkeit der bei der Vor-Ort-Kontrolle eingesetzten Prüfer; insbesondere sei der Prüfer E. als sachkundiger und erfahrener Prüfer des Amtes für Agrarstruktur bekannt. Mit diesen Ausführungen setze sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu seinem Urteil in einer Parallelsache unter dem Aktenzeichen 6 A 1973/03. In diesem Verfahren sei es um Ausgleichszahlungen gegangen und Grundlage des von ihm angefochtenen Bescheides seien ebenfalls die Feststellungen des Amtes für Agrarstruktur auf Grund derselben Vor-Ort-Kontrolle am 17. August 2000 gewesen. Er habe auch in diesem Verfahren konkrete Einwände gegen die Messergebnisse erhoben. Das Verwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich weder die Widerspruchsbehörde noch die Beklagte ausreichend mit seinen Einwänden gegen die Messergebnisse auseinander gesetzt habe. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid aufgehoben worden.

Dieser Einwand vermag Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Selbst wenn man auf Grund des Vorbringens des Klägers sich widersprechender Entscheidungen des Verwaltungsgerichts annehmen wollte, folgt allein hieraus nicht, dass gerade das angefochtene Urteil im Ergebnis unrichtig ergangen ist. Daneben erweist sich die Annahme des Klägers, es lägen einander widersprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vor, als nicht tragfähig. In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 A 1973/03 hat der Kläger die Aufhebung eines Bescheides des Amtes für Agrarstruktur D. über die teilweise Rückforderung von Ausgleichszahlungen der Jahre 1993 bis 1996 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Es hat dabei aber nicht darauf abgestellt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Flächenmessungen fehlerhaft gewesen oder die Qualifikation und Gewissenhaftigkeit der Prüfer des Amtes fraglich seien. Vielmehr hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich die festgestellten Flächenunstimmigkeiten auf die in diesem Verfahren streitigen Förderzeiträume der Jahre 1993 bis 1996 nicht übertragen ließen. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Messungen methodisch fehlerhaft durchgeführt worden seien oder die Prüfer nicht hinreichend qualifiziert seien, und deshalb die Ergebnisse der Messungen nicht verwertbar wären.

Schließlich erachtet der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb für unrichtig, weil das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung der Flächengrößen die Toleranzmargen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 6 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 werde von der zuständigen Behörde eine Toleranzmarge festgelegt, um dem angewandten Messverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das GPS-Gerät weise im Regelfall eine Toleranzmarge aus, die sich bereits aus dem Zuschnitt der vermessenen Fläche ergebe. Diese Toleranzmarge hätte zu seinen Gunsten bei der Bestimmung der ermittelten Fläche berücksichtigt werden müssen.

Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für den hier gegebenen Fall, dass die in dem Beihilfeantrag "Flächen" vom Antragsteller angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, dass für die Höhe des Anspruches des Antragstellers auf Flächenzahlung allein die "tatsächlich ermittelte Fläche" zugrunde zu legen ist. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Flächenzahlung unter Berücksichtigung von Toleranzmargen mangelt es an einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage. Vielmehr bestimmt Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, dass als "ermittelte Fläche" allein die Fläche gilt, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Dies ist bezogen auf die anteilige Fläche der Toleranzmarge aber nicht der Fall. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 7 Unterabsatz 1 Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Hierin wird lediglich bestimmt, dass eine vom Erzeuger beantragte Fläche im Rahmen der Kontrolle nicht beanstandet wird, wenn seine Angabe zur Flächengröße mit dem Ergebnis der Messung der Prüfung unter Berücksichtigung der Toleranzmarge übereinstimmt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass im Falle einer Beanstandung wegen unrichtiger Angaben zur Flächengröße, die über die Toleranzmarge hinausreichen, abweichend von der tatsächlich ermittelten Flächengröße eine um die Toleranzmarge vergrößerte Fläche der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt wird; dies widerspräche der eindeutigen Regelung in Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass selbst im Falle der Berücksichtigung der Toleranzmarge bei den beanstandeten Flächen die ermittelte Fläche für Getreide mindestens 25,354 ha betragen hätte; nur in diesem Fall wäre der Einwand des Klägers wegen der Regelung in Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 entscheidungserheblich.

2.

Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer bestimmten höchst- oder obergerichtlich noch ungeklärten sowie für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und setzt außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. für das insoweit inhaltsgleiche Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Hingegen ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, nicht klärungsbedürftig. Rechtsfragen zu auslaufendem Recht haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, es sei denn, dass die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 6 B 87.05 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31 und Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 -, juris; Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar VwGO - 2. Aufl. 2006 -, § 124 Rdnr. 146; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar VwGO, § 124 Rdnr. 32; Kopp/Schenke, VwGO - 14. Auflage 2005 -, § 132 Rdnr. 11, 16). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Kläger darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 und 20. Dezember 2005, a.a.O.; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

Nach Maßgabe dessen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

Zunächst hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutend, ob der Aufwuchs einer Stilllegungsfläche bereits dann einer landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder bereits dann eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 vorliegt, wenn der Aufwuchs gemäht und auf der Fläche weiter verarbeitet wird, ein Abtransport und ein Verfüttern des Aufwuchses aber nicht erfolgen. Dieser Frage kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Wie bereits dargelegt, lässt sich die Frage unter Heranziehung der Regelung in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ohne weiteres bejahen und damit eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zu verneinen.

Weiter sieht der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob in § 17 Abs. 4 Flächenzahlungs-Verordnung eine materielle Voraussetzung für die Gewährung des Stilllegungsausgleiches festgelegt wird. Wie zuvor dargelegt, kommt der Regelung in § 17 Abs. 4 Flächenzahlungs-Verordnung über die Anforderungen einer Flächenstilllegung hier aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil der Kläger bereits den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, die an eine Flächenstilllegung zu stellen sind, nicht genügt hat. Deshalb ist diese Frage nicht klärungsbedürftig.

Der Kläger hält die Frage, ob bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Flächen nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auch eine Fläche zu berücksichtigen ist, die mit der fraglichen Kulturgruppe bebaut ist, die im Flächenverzeichnis des Landwirts jedoch den Anbau dieser Kulturgruppe nicht ausweist, für grundsätzlich bedeutsam. Der Senat hat bereits dargelegt, dass die Frage der Möglichkeit einer Saldierung mit nicht beantragten Teilflächen nach der eindeutigen Regelung in Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 2 Buchst. r Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zu verneinen ist, so dass eine Klärungsbedürftigkeit nicht besteht.

Schließlich erachtet der Kläger die Frage, ob bei der Bestimmung der Flächengrößen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle die nach Art. 6 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu bestimmende Toleranzmarge so anzuwenden ist, dass die hiervon umfasste Fläche dem Messergebnis zugerechnet wird, für grundsätzlich bedeutend. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ist die Frage auf Grund des eindeutigen Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 6 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ohne weiteres zu verneinen. Daneben hat der Kläger im Hinblick auf die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der vorgenannten Verordnung nicht dargelegt, dass die Klärung dieser Frage entscheidungserheblich ist. Außerdem fehlt die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Fragen, weil sie die Auslegung des Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999, des § 17 Abs. 4 Flächenzahlungs-Verordnung, der Art. 6 Abs. 7 und 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sowie des Art. 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 betreffen und damit jeweils ausgelaufenes Recht. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte.

3.

Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden, weil das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht. Eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328 m.w.N; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 36 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 158 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14 ff.). Eine die Zulassung der Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem es einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat. Daran fehlt es hier.

Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe auf Grund seiner ergänzenden Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung der Offensichtlichkeit eines Fehlers allein auf die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission abgestellt werden müsse. Demgegenüber habe der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 - die Auffassung vertreten, dass die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers nicht nur auf die in der Arbeitsunterlage genannten Fälle und auf solche beschränkt sei, die bei einem Abgleich der Antragsangaben mit Datenbanken festgestellt werden könnten.

Bereits die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass allein die in der genannten Arbeitsunterlage der Europäischen Union vom 18. Januar 1999 genannten Fehler als offensichtlicher Fehler im Sinne des Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anerkannt werden könnten, erweist sich nicht als tragfähig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seiner Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides darauf abgestellt, dass ein offensichtlicher Fehler dann nicht in Betracht komme, wenn sich die Fehlerhaftigkeit einem verständigen und aufmerksamen Durchschnittsbetrachter nicht auf den ersten Blick aufdränge und sich der Fehler nicht ohne besonderen Aufwand quasi von sich aus aufkläre. Im Hinblick hierauf hat es die genannte Arbeitsunterlage herangezogen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die genannte Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission nicht den Anspruch erhebt, die Fälle, in denen ein offensichtlicher Fehler anerkannt werden könne, unter Darstellung verschiedener Fallgruppen abschließend zu bestimmen. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheides, auf den Bezug genommen worden ist, durch die Formulierung "u.a." deutlich. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen zugleich, dass nach Maßgabe der genannten Rechtsprechung des Senats es sich bei dem Versäumnis des Klägers, für den Getreideanbau (Mais) auf dem Flurstück 83/1 Agrarförderung zu beantragen, nicht um einen offensichtlichen Fehler im Sinne des § 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 handelt.

4.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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