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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 10 LA 377/08
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3
VwGO § 88
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs seiner schulpflichtigen Kinder erbringt. Der Schulbesuch muss für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schule nachgewiesen werden.

Soweit die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht geringere Anforderungen vorsehen, sind sie nicht verbindlich.

Zum Einwand des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne ultra petita" im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen


Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt bzw. von den Klägern nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegenüber jedem Entscheidungsgrund ein Zulassungsgrund vorliegt.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen abgewiesen. Zum einen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG. Im Hinblick hierauf verfüge die Klägerin zu 2. nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiterhin hätten die Kläger den tatsächlichen Schulbesuch der minderjährigen Kinder nicht nachgewiesen. Die Kläger hätten bereits nicht sämtliche Schulzeugnisse vorgelegt und seien damit ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen. Unabhängig davon schließe das Gericht auch aus den in den Verwaltungsvorgängen und im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen, dass die minderjährigen Kläger ihre Schulpflicht nicht erfüllten. So habe der Kläger zu 5. im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2007/2008 an 40 Tagen gefehlt, davon 22 Tage unentschuldigt. Das Gericht folge insoweit nicht den Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, nach denen von einer fehlenden Erfüllung der Schulpflicht aufgrund von Fehlzeiten wohl erst dann auszugehen sei, wenn ein Kind mehr als ein Drittel der Schultage im Schulhalbjahr unentschuldigt gefehlt habe. Erhebliche Fehlzeiten sprächen gegen eine erfolgreiche Integration. Die Kläger verstießen trotz zweimaliger Festsetzung von Bußgeldern hartnäckig gegen die Schulpflicht. Zum anderen bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Das nach dieser Vorschrift notwendige Ausreisehindernis ergebe sich u.a. nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Kläger seien nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Dies zeige sich bereits daran, dass sie sich nach Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hätten, ihren Lebensunterhalt niemals durch eigene Erwerbstätigkeit sichergestellt hätten und zumindest die Klägerin zu 2. über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfüge.

Die Kläger machen dagegen geltend, die für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG erforderlichen Integrationsmerkmale lägen vor. Der Vorwurf, man habe nicht für einen ausreichenden Schulbesuch der Kinder gesorgt, werde zurückgewiesen. Insoweit werde weder auf den Bildungsstand der Kläger zu 1. und 2. noch auf deren Herkunft hinreichend Rücksicht genommen. Der Kläger zu 1. sei taubstumm und die Klägerin zu 2. Analphabetin. Sie hätten Sorge dafür getragen, dass ihre Kinder "weitgehend regelmäßig" die Schule besuchten. Nach den mit dem Zulassungsantrag eingereichten Schulbescheinigungen werde jedenfalls jetzt der Schulpflicht genügt. Dass in der Vergangenheit gegen die Kläger zu 1. und 2. Maßnahmen der Schulbehörde erforderlich gewesen seien, rechtfertige nicht die Annahme, dass in Zukunft mit erneutem Fehlverhalten zu rechnen sei. Nicht gefolgt werden könne dem Verwaltungsgericht darin, dass ein im Vergleich zu den Schulbehörden bzw. den Nds. Verwaltungsvorschriften strengerer Maßstab an die Erfüllung der Schulpflicht angelegt werde. Von Eltern mit Behinderungen könne nicht mehr verlangt werden als das, was die Behörden selbst forderten.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen können.

Die Kläger vertreten die Ansicht, die Voraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei bereits dann erfüllt, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen. Diese Auffassung ist aber nicht zutreffend. Der in dieser Bestimmung geforderte "tatsächliche Schulbesuch" stellt ein bildungsbezogenes Integrationskriterium dar. Gerade die nachhaltige Erfüllung der Schulpflicht stellte eine wesentliche Voraussetzung für eine Erfolg versprechende sprachliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse dar. Dementsprechend muss der Schulbesuch für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen nachgewiesen werden. Ein tatsächlicher Schulbesuch kann zudem nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2008 - 10 PA 261/07 -, n.v.; Beschluss vom 27. August 2008 - 10 LA 168/08 -, v.n.; Beschluss vom 20. Januar 2009 - 10 ME 442/08 -, juris).

Im Hinblick auf diese Erteilungsvoraussetzung machen die Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht über die Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz hinweggesetzt, nach denen von einer fehlenden Erfüllung der Schulpflicht auf Grund von Fehlzeiten erst dann ausgegangen werden könne, wenn das schulpflichtige Kind mehr als ein Drittel der Schultage unentschuldigt gefehlt habe. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Zunächst bindet die genannte Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht nicht. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die betreffende Verwaltungsvorschrift (104a .1.1.5) eine abschließende Bestimmung trifft, unter denen ein tatsächlicher Schulbesuch als nicht nachgewiesen gilt. Die Vorschrift erfasst lediglich den Fall besonders zahlreicher Fehltage innerhalb eines Schulhalbjahres. Nach dem beschriebenen Zweck des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Schulpflicht in einem bestimmten Schuljahr erfüllt worden ist. Vielmehr muss das schulpflichtige Kind sowohl in den vergangenen Schuljahren als auch in dem laufenden Schuljahr seiner Schulpflicht genügt haben. Unter welchen Voraussetzungen kontinuierliche Fehlzeiten in der Schule über mehrere Schuljahre ebenfalls der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehen können, wird in den Verwaltungsvorschriften hingegen nicht näher beschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009, a.a.O.).

Dies zugrunde gelegt können den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht erteilt werden, weil die Kläger nicht in ausreichender Weise Nachweise dafür erbracht haben, dass die schulpflichtigen Kläger sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig ihrer Schulpflicht nachgekommen sind. Im Hinblick hierauf haben die Kläger lediglich einzelne Schulzeugnisse und Schulbescheinigungen beigebracht. Diese wenigen und damit unvollständigen Bescheinigungen genügen aber nicht, um den Nachweis zu führen, dass die schulpflichtigen Kläger ihrer Schulpflicht bisher nachgekommen sind.

Daneben kann selbst diesen wenigen Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Kläger zu 3. bis 9. zu den jeweils angeführten Zeiten ihrer Schulpflicht entsprochen haben. Vielmehr ist diesen Schulzeugnissen und Schulbescheinigungen zu entnehmen, dass es zu erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten gekommen ist. Auch nachdem die Schulbehörde die Kläger zu 1. und 2. wiederholt und nachdrücklich auf die Einhaltung der Schulpflicht hingewiesen hatte, ist es erneut zu erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten mehrerer schulpflichtiger Kläger gekommen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es dem Kläger zu 1. aufgrund seiner Behinderung und der Klägerin zu 2. wegen ihres Lese- und Schreibunvermögens nicht möglich gewesen sei, den regelmäßigen Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder zu gewährleisten. Dem steht schon entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. tatsächlich in der Lage gewesen sind, das Fehlen eines ihrer Kinder bei der Schule genügend zu entschuldigen. Dies wird dadurch belegt, dass die in den eingereichten Schulzeugnissen und -bescheinigungen aufgeführten Fehlzeiten großenteils als entschuldigt vermerkt worden sind. Des Weiteren kann nicht angenommen werden, dass Kinder aufgrund der beschriebenen Behinderung und Einschränkung ihrer Eltern im Allgemeinen ihrer Schulpflicht tatsächlich nicht nachkommen.

Des Weiteren sehen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass dieses zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geprüft und verneint habe. Ein solcher Anspruch sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Der Beklagte habe allein eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG getroffen. Das Gericht könne nicht Anspruchsgrundlagen prüfen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien.

Das vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts von vornherein nicht zu begründen. Mit diesem Vorbringen wenden die Kläger sinngemäß ein, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen den in § 88 VwGO geregelten Grundsatz "ne ultra petita" über ihr Klagebegehren hinausgegangen. Damit rügen die Kläger in der Sache aber einen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 34.82 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 2; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2008 - 15 ZB 08.390 -, juris; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 88 Rdnr. 20; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 48).

Daneben greift der Einwand der Kläger zu § 88 VwGO nicht durch. Nach dieser Bestimmung darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Für die Ermittlung des Klagebegehrens ist aber nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern das wirkliche, in dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144; Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267; Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 90). In Verfahren, in denen ein Ausländer die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels begehrt, wird der Streitgegenstand seiner Klage durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Dabei ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf seinen Aufenthaltszweck ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift zu beurteilen. Im Falle einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist neben den Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes auch ein Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 18 E 1317/06 -, AuAS 2007, 86; Nds. OVG, Beschluss vom 7. September 2007 - 8 PA 84/07 -, juris). Denn eine nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis wird entweder als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt oder sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 104a Abs. 1 Satz 2, 3 AufenthG).

Hiernach ist das Rechtsschutzbegehren der Kläger sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen begehren. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgelehnte und das Klagevorbringen sich mit den vom Beklagten angeführten Versagungsgründen auseinander gesetzt hat. Insoweit bestimmt und begrenzt nicht allein die Entscheidung des Beklagten - hier zu § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - den Streitgegenstand. Auch kann dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag aufgrund des Zusatzes "wie beantragt" nicht entnommen werden, dass die Kläger lediglich einen auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränkten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht haben. Vielmehr ist bei sachdienlicher Auslegung dieser Zusatz auf den maßgeblichen Aufenthaltszweck der begehrten Aufenthaltserlaubnis - nämlich aus humanitären Gründen - zu beziehen. Weiterhin kann dem Vorbringen der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entnommen werden, dass sie ihr Rechtsschutzziel nicht entsprechend ihrer Interessenlage umfassend, sondern auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränkt verstehen wollten. Ein solches (eingeschränktes) Verständnis würde den wohlverstandenen Interessen der Kläger nicht gerecht werden.

Im Hinblick hierauf können die Kläger nicht damit gehört werden, dass ihnen dadurch eine Ermessensentscheidung des Beklagten genommen worden wäre. Nach dem Vorbringen der Kläger begegneten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG insoweit erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie - die Kläger - seien im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht deshalb von dieser Regelung ausgenommen, weil sie seit Jahren im Bundesgebiet lediglich geduldet seien. Darüber hinaus lägen die Integrationsleistungen vor, die von ihnen gefordert werden könnten. Sie bemühten sich um die Integration im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Eine Reintegration im Heimatland sei hingegen nicht möglich.

Diese Einwände greifen nicht durch. Den Klägern ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten zu § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht genommen worden. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zugunsten der Kläger vorgelegen hätten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dies verneint. Nach der angeführten Bestimmung kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Entgegen dem Vorbringen der Kläger lässt sich ein solches Ausreisehindernis nicht zu ihren Gunsten aus Art. 8 EMRK ableiten.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt die Zulässigkeit von Eingriffen von staatlichen Stellen in die Ausübung dieses Rechts. Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Allerdings begründen die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 [Ghiban ./. Deutschland] -, NVwZ 2005, 1046, 1047 und Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva ./. Lettland] -, InfAuslR 2005, 349). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O., und Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u.a. ./. Deutschland] -, NVwZ 2005, 1043, 1044). Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.). Im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 [Nnyanzi ./. Vereinigtes Königreich], Newsletter Menschenrechte 2008, S. 86; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 11 S 1534/08 -, AuAS 2008, 242).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine gefestigte Integration der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland verneint. Das Vorbringen der Kläger zieht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Zunächst ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass den Kläger allein deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu versagen wäre, weil sie im Bundesgebiet bisher lediglich geduldet wurden. Weiter ist offenkundig, dass es den Klägern trotz eines langjährigen Aufenthalts nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchen Bereichen sie eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet erreicht haben. Dabei ist ein Ausländer nicht schon deshalb gefestigt in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, weil er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hierum bemüht hat. Im Hinblick hierauf ist allein maßgeblich, ob der Ausländer tatsächlich integriert ist. Hingegen ist es nicht entscheidungserheblich, ob dem Ausländer insoweit ein Verschulden trifft und er deshalb eine unzureichende Integration - aus welchen Gründen auch immer - zu vertreten hat (Senatsbeschlüsse 16. September 2008 - 10 LA 83/07 -, n.v. und vom 17. November 2006 - 10 ME 222/06 -, AuAS 2007, 28). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht haben, sich hier zu integrieren. Die aufgezeigten Versäumnisse der Kläger zu 1. und 2. im Hinblick auf die Einhaltung der Schulpflicht ihrer Kinder sprechen eher gegen ernsthafte Integrationsbemühungen. Soweit die Kläger zu 3. bis 12. geltend machen, sie hätten keinerlei Bezug zum Herkunftsland ihrer Eltern und eine Reintegration dort scheide aus, fehlt dem Vorbringen eine nähere Begründung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Aufenthalt der minderjährigen Kläger nicht getrennt von ihren Eltern beendet wird. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den übrigen Klägern bei ihrer Eingliederung in die Gegebenheiten ihres Herkunftslandes behilflich sein werden. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration von minderjährigen Ausländern in die Lebensverhältnisse des Herkunftslandes ihrer Eltern allein deshalb ausscheidet, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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