Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 11 LA 114/06
Rechtsgebiete: NRettDG


Vorschriften:

NRettDG § 11 Abs. 2 S. 2
NRettDG § 24 Nr. 1
NRettDG § 25 Abs. 1
1. Die Möglichkeit, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, beschränkt sich nicht nur auf "die von dem Unternehmer sicherzustellende Bereitschaft des Unternehmens" gemäß § 24 Nr. 1 NRettDG, sondern über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf die Einsatzbereitschaft des einzusetzenden Luftfahrzeuges.

Zu der aus § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 NRettDG abzuleitenden Pflicht zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des von ihm eingesetzten Betriebsmittels gehört auch die Verpflichtung des Unternehmers, Zeiten, in denen sein Betriebsmittel nicht für die Übernahme eines qualifizierten Krankentransports bereitsteht, der Koordinierungsstelle mitzuteilen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 11 LA 114/06

Datum: 09.02.2007

Gründe:

Die Klägerin, ein in mehreren Geschäftsfeldern tätiges Luftfahrtunternehmen, wendet sich mit der Klage gegen mehrere Nebenbestimmungen einer ihr von der Rechtsvorgängerin des Beklagten erteilten Genehmigung nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz - NRettDG -.

Mit Bescheid vom 20. März 2003 erteilte die Bezirksregierung C. der Klägerin unter insgesamt 11 Auflagen die Genehmigung gemäß § 19 NRettDG qualifizierte Krankentransporte im Bereich des Landes Niedersachsen mit einem näher bezeichneten Hubschrauber durchzuführen. Die Klägerin widersprach einzelnen Auflagen. Dem Widerspruch gab die Bezirksregierung C. mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 teilweise statt, teilweise wies sie den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre Klage gegen einzelne Auflagen zurückgenommen, haben die Beteiligten nach Neufassung bzw. Abänderung einzelner Auflagen hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hat der Beklagte eine Auflage neu formuliert. Danach haben die Beteiligten weiterhin um die Rechtmäßigkeit folgender Auflagen gestritten:

"3. Sie haben unverzüglich die Koordinierungsstelle in Kenntnis zu setzen, wenn Sie Ihrer Beförderungspflicht nicht nachkommen können.

4. Der Hubschrauber ist grundsätzlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang einsatzbereit zu halten, in der Zeit von Mai bis September jedoch nur von 9:00 bis 18:00 Uhr.

10. Sie haben die Transportdokumentation und Protokolle gesichert ein Jahr aufzubewahren. Dokumentation und Protokolle dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung mit den Kostenträgern oder die Vorbereitung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden."

Die Klägerin hat beantragt, die vorgenannten Auflagen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10, soweit darin vorgesehen ist, dass die Transportdokumentationen und Protokolle zur Vorbereitung gerichtlicher Verfahren verarbeitet und genutzt werden und für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden dürfen, aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Auflage Nr. 10 Satz 3 des Genehmigungsbescheides vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Der Zulassungsantrag der Klägerin, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Auflagen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10, soweit in letzterer Auflage bestimmt wird, dass Transportdokumentationen und Protokolle verarbeitet und genutzt werden dürfen, um die Vorbereitung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin macht geltend, die Auflage Nr. 3 unterscheide ermessensfehlerhaft nicht zwischen den Aufträgen zur Durchführung eines qualifizierten Krankentransports, die sie von der Koordinierungsstelle erhalte, und denjenigen Aufträgen, die ihr auf einem anderen Weg zugingen. Nur im ersten Fall bestehe eine Informationspflicht gegenüber der Koordinierungsstelle. Im zweiten Fall müsse es sich um eine Beauftragung zum Einsatz außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes handeln, die keine Pflicht zur Unterrichtung begründe. Mit diesem Vorbringen wiederholt die Klägerin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in dem Schriftsatz vom 15. Februar 2006, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es kann auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen dieser Darlegungsmangel nach sich zieht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 a RdNr. 206). Denn der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Auflage Nr. 3, die Koordinierungsstelle unverzüglich zu informieren, wenn der Beförderungsauftrag nicht angenommen werden kann, zur Sicherung der Durchführung des qualifizierten Krankentransports geboten ist. Dies gilt auch, wenn die Klägerin Aufträge von Dritten entgegennimmt, die nicht von der erteilten Genehmigung gedeckt sind. Zu der aus § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 NRettDG abzuleitenden Pflicht zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des von ihm eingesetzten Betriebsmittels gehört auch die Verpflichtung des Unternehmers, Zeiten, in denen sein Betriebsmittel nicht für die Übernahme eines qualifizierten Krankentransports bereitsteht, der Koordinierungsstelle mitzuteilen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, muss die Klägerin durch eine Benachrichtigung der Koordinierungsstelle dafür sorgen, dass der qualifizierte Krankentransport von einem anderen Unternehmen oder dem öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt werden kann, wenn sie selbst die ihr obliegenden Aufgaben im Einzelfall oder zeitweise generell nicht wahrnehmen kann. Dass nur die Koordinierungsstelle in der Lage ist, die Durchführung des qualifizierten Krankentransports durch eine andere Stelle sicherzustellen, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage Nr. 4 trägt die Klägerin vergeblich vor, es sei ermessensfehlerhaft, eine Einsatzbereitschaft täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang festzusetzen, wenn die genehmigende Behörde gleichzeitig die Auffassung vertrete, dass gar keine Einsätze geflogen werden müssten. Abgesehen davon, dass damit lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, übersieht die Klägerin, dass der Beklagte durch die Neufassung der Auflage Nr. 4, wonach der Hubschrauber in der Zeit von Mai bis September nur von 9:00 bis 18:00 Uhr einsatzbereit zu halten ist, die Pflicht zum Bereithalten des Luftfahrzeuges zeitlich erheblich eingeschränkt hat.

Die behördliche Feststellung im Genehmigungsverfahren, dass ein qualifizierter Krankentransport durch Luftfahrzeuge nur in geringem Umfang stattfinde, steht der Rechtmäßígkeit der Auflage Nr. 4 nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem darauf bezogenen Vortrag des Klägers in seinem Urteil auseinandergesetzt. Der Senat tritt den auf Seite 8 des Urteilsabdrucks, 2. und 3. Absatz, niedergelegten Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts bei, weil er sie für richtig hält.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Möglichkeit, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, nicht nur auf "die von dem Unternehmer sicherzustellende Einsatzbereitschaft des Unternehmens" gemäß § 24 Nr. 1 NRettDG, sondern über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf die Einsatzbereitschaft des einzusetzenden Luftfahrzeuges. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Aufzählung möglicher Nebenbestimmungen in § 24 NRettDG nicht abschließend ist, wie sich aus der Einschränkung "insbesondere" ergibt (Ufer, NRettDG, Stand: März 2006, § 24 Anm. 2.). Dass sich die Nebenbestimmung auch auf die Einsatzbereitschaft des von dem Unternehmer eingesetzten Luftfahrzeuges beziehen kann, folgt zum anderen aus § 19 Satz 3 NRettDG, der das für den qualifizierten Krankentransport einzusetzende Fahrzeug der Genehmigungspflicht unterwirft. Die Genehmigung wird danach dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges erteilt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass dieses Fahrzeug in einem bestimmten zeitlichen Umfang einsatzbereit zu halten ist.

Die Auflage Nr. 10 Satz 2 ist, soweit sie angegriffen wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand, der Datenschutz werde gefährdet, wenn es Dritten ermöglicht werde, zur Vorbereitung gerichtlicher Verfahren vertrauliche Daten herauszuverlangen, nicht durch. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass diese Regelung dem Schutz der beförderten Patienten dient. Dieser Schutzzweck rechtfertigt die Nebenbestimmung. Die Auflage Nr. 10 Satz 2 ist der gesetzlichen Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 2 NRettDG nachgebildet, die eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung enthält. § 11 Abs. 2 Satz 2 NRettDG gilt wegen seines Standortes im zweiten Teil des NRettDG, der sich mit dem Rettungsdienst befasst, zwar unmittelbar nur für Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragte. Der der Vorschrift innewohnende Rechtsgedanke ist aber auch auf den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gemäß §§ 19 ff. NRettDG übertragbar. Es liegt im Interesse des beförderten Patienten und auch des Unternehmers, die in der Auflage Nr. 10 Satz 2 genannten Unterlagen zu verarbeiten und zu nutzen, um ein gerichtliches Verfahren vorzubereiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient gegen den Unternehmer Schadensersatzansprüche geltend machen will. Dem Patienten darf in diesem Fall kein Nachteil dadurch entstehen, dass er nicht durch den öffentlichen Rettungsdienst, sondern durch einen Unternehmer befördert worden ist (Ufer, a.a.O., § 24 Anm. 2.2).

Ende der Entscheidung

Zurück