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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 11 LA 471/08
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
Geht es um zeit- und umstandsabhängige Feststellungen im tatsächlichen Bereich, ist eine Divergenzzulassung ausgeschlossen, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentlich verändert haben. In einem derdartigen Fall kommt allerdings bei hinreichender Darlegung eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Betracht.
Gründe:

Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Eine Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art in Widerspruch zu einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte gesetzt hat. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der abweichende Rechts- oder Tatsachensatz im Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich ausgesprochen wird; er muss sich aber aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich ergeben (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 19. 2. 2003 - 2 LA 5/02 -, juris; Marx, Komm. z. AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rdnr. 220). Geht es - wie hier - um zeit- und umstandsabhängige Feststellungen im tatsächlichen Bereich, kommt eine Divergenzzulassung nicht in Betracht, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentlich verändert haben (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21. 3. 2000 - 12 UZ 4014/99.A -, NVwZ 2000, 1433; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 22; Marx, a. a. O., § 78 AsylVfG Rdnr. 215; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rdnr. 171; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 1. Aufl., § 124 Rdnr. 75). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2008, mit denen es u. a. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 8. November 1996 widerrufen hat, mit Urteil vom 5. November 2008 aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger, bei denen es sich um türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens aus dem Gebiet des Tur Abdin handelt, unter Berücksichtigung des sogenannten herabgestuften Prognosemaßstabs bei einer Rückkehr in die Türkei vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht hinreichend sicher seien. Zur Begründung hat es sich auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Juli 2008 - A 12 K 533/07 - berufen, wonach im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von einer mittelbaren Gruppenverfolgung für syrisch-orthodoxe Christen ohne inländische Fluchtalternative in der Türkei auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat diese Einschätzung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Oehring vom 6. April 2008 an das VG Stuttgart gestützt. Es hat abschließend darauf hingewiesen, es bestehe kein Anlass an der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln, zumal das von ihm für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstellte Gutachten (vom 3. 10. 2004) noch eine positivere Bewertung der Lage der Christen enthalten habe. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist das Verwaltungsgericht Hannover in dem angefochtenen Urteil gefolgt und hat dies auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt. Damit hat es hinreichend klar gemacht, dass es - ohne jedoch die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 21. Juni 2005 (11 LB 256/02), wonach syrisch-orthodoxen Christen bei Rückkehr in die Türkei weder nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit noch nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit eine politische Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit droht, zu erwähnen - seine abweichende Bewertung der Verfolgungssituation im Wesentlichen auf das neue Gutachten von Oehring stützt. Bei dieser Konstellation liegt eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht vor.

Allerdings kann in solchen Fällen wegen des möglicherweise zwischenzeitlich neu entstandenen Klärungsbedarfs eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Frage kommen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21. 3. 2000, a. a. O.; Marx, a. a. O., § 78 AsylVfG Rdnr. 215; Renner, a. a. O., § 78 AsylVfG Rdnr. 22). Auch wenn die Beklagte eine Grundsatzrüge nicht erhoben hat, ist eine Umdeutung möglich (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21. 3. 2000, a. a. O.). Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende Grundsatzfrage zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach in der gehörigen Form dargelegt worden ist (vgl. Hund, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Aufl., S. 733). Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen der Beklagten aber nicht gerecht.

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Zulassungsantragstellers, durch die Benennung von entsprechenden Erkenntnismitteln zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind (vgl. etwa Berlit, a. a. O., § 78 Rdnr. 609 und 611; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdnr. 144). Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Zulassungsantrags aber allein auf die Darlegung der Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 2005 (a. a. O.) beschränkt, ohne auf die seither eingetretene Entwicklung in der Türkei einzugehen. Insbesondere hat sie keinerlei aktuelle Erkenntnismittel angegeben, welche den Feststellungen von Oehring in seinem neuen Gutachten zur Verfolgungssituation von syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei entgegenstehen könnten.

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