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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 11 LB 327/03
Rechtsgebiete: AuslG, FreihEntzG, GKG, StVollzG


Vorschriften:

AuslG § 68 I
AuslG § 82 I
AuslG § 82 II
AuslG § 82 III
AuslG § 82 V
AuslG § 83
FreihEntzG § 8 II
GKG Nr 9010 Anlage 1
StVollzG § 50
1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben, gilt auch für minderjährige Ausländer.

2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus § 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.

3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls (mit-)veranlasst haben.

4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden.


Tatbestand:

Die miteinander verheirateten Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen diese sie auf Erstattung der Kosten ihrer Abschiebung und der ihrer im September 1984 geborenen Tochter C. nach Albanien in Anspruch nimmt.

Nach den Feststellungen des Landkreises F. in den unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügungen vom 28. Mai 2001 reiste die Klägerin zu 1) im März 1996 mit gefälschtem griechischen Pass in das Bundesgebiet ein. Im Juli 2000 folgte die Tochter ebenfalls mit gefälschtem griechischen Pass nach. Mutter und Tochter wurden antragsgemäß Aufenthaltsgenehmigungen/EG erteilt. Der Kläger zu 2) reiste im April 2001 ohne Visum und Pass in das Bundesgebiet ein. Am 23. Mai 2001 wurden Eltern und Tochter festgenommen und aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts E. vom 24. Mai 2001 in Abschiebungshaft in die JVA D. überführt. Nachdem der Landkreis F. sie mit Bescheiden vom 28. Mai 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihre Abschiebung nach Albanien angeordnet hatte (die Bescheide enthielten unter Nr. 4 den weiteren Ausspruch, die Kläger und ihre Tochter hätten jeweils die Kosten der Abschiebung zu tragen), wurden die Kläger und ihre Tochter aus der Abschiebungshaft heraus am 26. Juni 2001 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 ordnete die Beklagte gegen die Kläger gemäß § 82 Abs. 5 AuslG wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten der Abschiebung einschließlich der Abschiebung der Tochter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.116,00 DM an, die bei den Klägern in der Haft auch eingezogen und der Beklagten ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 nahm die Beklagte die Kläger dann gesamtschuldnerisch für die Abschiebung aller drei Personen auf Kosten in Höhe von 23.223,94 DM in Anspruch, so dass abzüglich der geleisteten Sicherheit ein noch zu erstattender Restbetrag von 17.107,94 DM verblieb. Die Forderung setzte sich wie folgt zusammen:

1. Dolmetscherkosten im Verfahren vor dem Amtsgericht E. 238,58 DM 2. Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren 201,00 DM 3. Kosten der Vorführung bei der albanischen Auslandsvertretung (318,46 DM pro Person) 955,38 DM 4. Abschiebungshaftkosten (152,90 DM pro Tag/Person = pro Person insgesamt 5.045,70 DM =) insgesamt 15.137,10 DM 5. Abschiebungskosten für alle Personen 6.691,88 DM 23.223,94 DM

Am 10. Dezember 2001 legten die Kläger gegen die Bescheide vom 29. Mai und 23. Oktober 2001 Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 stattgab, soweit die Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 gesamtschuldnerisch auch hinsichtlich des auf den jeweiligen Ehepartner entfallenden Kostenanteils in Anspruch genommen worden sind. Gleichzeitig ersetzte sie den Leistungsbescheid vom 23. Oktober 2001 durch zwei selbständige Heranziehungsbescheide vom 20. Dezember 2001 gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von 7.741,31 DM und gegenüber dem Kläger zu 2) (unter Einschluss der die Tochter betreffenden Kosten) in Höhe von 15.482,63 DM.

Nachdem sie zuvor gegen die ihnen am 21. Dezember 2001 zugestellten neuen Heranziehungsbescheide vom 20. Dezember 2001 Widerspruch eingelegt hatten, haben die Kläger am 21. Januar 2002 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben zuletzt mit den Anträgen, die neuen Bescheide aufzuheben, soweit jeweils ein Kostenbetrag von mehr als 3.195,83 DM geltend gemacht worden ist. Dieser Antragstellung hat zugrunde gelegen, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Einverständnis mit der Beklagten ihr Klagebegehren entsprechend beschränkt und das Verfahren bezüglich der Anordnung der Sicherheitsleistung, des Kostenbescheids vom 23. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2001 bei gegenseitigem Verzicht auf Kostenansprüche nicht weiterverfolgt haben. Hierzu hat die Beklagte ergänzend erklärt, von der Kostenfestsetzung in den neuen Bescheiden vom 20. Dezember 2001, die die gesamten Abschiebungskosten in den Blick genommen hätten, sei für die Ermittlung der tatsächlichen Restkostenforderung noch die geleistete Sicherheit abzuziehen.

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, den Kläger zu 2) auch für den auf die Tochter entfallenden Kostenanteil in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Haftung lasse sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder auf § 82 AuslG noch auf § 1664 BGB oder § 13 VwKostG stützen. Eine deliktische Haftung wegen eines Missbrauchs des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für die die Beklagte beweispflichtig sei, sei nicht dargetan. - Soweit es die auf sie - die Kläger - selbst entfallenden Kosten (7.741,31 DM pro Person) angehe, seien die angesetzten Abschiebungshaftkosten von jeweils 5.045,70 DM (= 33 Tage á 152,90 DM) bei Weitem überhöht. Es habe insoweit allenfalls der sog. Haftkostenbeitrag gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG in damaliger Fassung geltend gemacht werden dürfen, der sich gemäß der Bekanntmachung des Nds. Justizministeriums vom 28. November 2000 (Nds. RPfl. 2001, 13) im Jahr 2001 für 33 Tage pro Person nur auf 500,22 DM belaufen habe. Mithin seien die Kostenfestsetzungen jeweils um 4.545,48 DM überhöht. Für sie - die Kläger - errechne sich daher (ungeachtet der gebotenen Berücksichtigung der bereits geleisteten Sicherheit) allenfalls ein kostenpflichtiger Erstattungsbetrag von je 3.195,83 DM.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Aus § 1664 BGB ergebe sich der Grundsatz, dass die Familiengemeinschaft gleichzeitig eine Haftungsgemeinschaft darstelle. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Kläger, auch wenn die Tochter im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits fast 16 Jahre alt gewesen sei, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht missbräuchlich ausgeübt hätten; deshalb könne der Kläger zu 2) für den auf die Tochter entfallenden Teil der Abschiebungskosten in Anspruch genommen werden. - Soweit es die Höhe der erstattungspflichtigen Abschiebungshaftkosten angehe, normiere § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG uneingeschränkt eine Erstattungspflicht, wobei § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG zusätzlich bestimme, dass Kosten "in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten" zu erheben seien. § 83 AuslG enthalte keinen Verweis auf das Strafvollzugsgesetz oder die Justizverwaltungskostenordnung zur Zulässigkeit der Erhebung eines bloßen Haftkostenbeitrags im Falle der Abschiebungshaft. Dass sich in Niedersachsen die Haftkosten - wie geltend gemacht - 2001 tatsächlich auf 152,90 DM pro Tag und Person belaufen hätten, ergebe sich nachvollziehbar aus der vorgelegten Kostenberechnung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 23. Januar 2003.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. März 2003 die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2001 aufgehoben, soweit die in ihnen festgesetzte Höhe der Abschiebungskosten jeweils 1.634,00 Euro (= 3.195,83 DM) überschreitet. Es hat die Auffassung der Kläger bestätigt, dass der Kläger zu 2) - erstens - nicht auf Erstattung der auf seine Tochter entfallenden Abschiebungskosten in Anspruch genommen werden könne und dass - zweitens - beide Kläger in Bezug auf die jeweiligen Abschiebungshaftkosten nur in Höhe des für das Jahr 2001 festgesetzten Haftkostenbeitrags in Anspruch genommen werden könnten. Auf die Einzelheiten der Begründung des Urteils wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene, fristgerecht begründete Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Beklagte befugt, den Kläger zu 2) auch für die auf die am 28. September 1984 geborene Tochter C. entfallenden Abschiebungskosten durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen (dazu 1.). Dagegen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass für die Kläger - und auch für die Tochter - hinsichtlich der Kosten für die Abschiebungshaft (§ 83 b Abs. 1 Nr. 2 AuslG) nur der für das Jahr 2001 geltende sog. Haftkostenbeitrag in Ansatz gebracht werden durfte (dazu 2.). Dementsprechend ist unter Änderung des angefochtenen Urteils der an den Kläger zu 2) gerichtete Heranziehungsbescheid vom 20. Dezember 2001 aufzuheben, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 3.186,92 Euro (= 6.233,09 DM) festgesetzt worden ist, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen (dazu 3.). Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

1. a) Einer Inanspruchnahme des Klägers zu 2) für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter, die damals zwar als schon 16-jährige nach § 68 Abs. 1 AuslG ausländerrechtlich handlungsfähig war, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hatte und daher nach dem insoweit maßgeblichen Heimatrecht noch minderjährig war und von ihren Eltern gesetzlich vertreten wurde (vgl. Stoppel, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. I, Stand: Februar 2004, Länderbericht Albanien, S. 23; zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Heimatrechts für die Geschäftsfähigkeit vgl. Art. 7 Abs. 1 EGBGB und Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 4 ff. zu § 68 AuslG), steht nicht entgegen, dass der Landkreis Harburg in seiner die Tochter betreffenden Ausweisungsverfügung vom 28. Mai 2001 ausgesprochen hat, die Tochter habe die Kosten ihrer Abschiebung selbst zu tragen. Denn in Niedersachsen sind durch Beschluss der Landesregierung vom 23. November 1993 nach § 63 AuslG für die Durchführung von Abschiebungen sowie die Geltendmachung von Abschiebungskosten gegenüber dem Kostenpflichtigen - neben der Polizei - die Bezirksregierungen für zuständig erklärt worden (vgl. den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 24.11.1993, Bl. 142 ff. GA). Die "Kostengrundentscheidung" des Landkreises G. als unterer Ausländerbehörde war daher für die Beklagte nicht in dem Sinne bindend, dass sie ausschließlich die Tochter als Kostenpflichtige in Betracht ziehen durfte.

b) Eindeutig ist außerdem, dass die Beklagte sich für eine entsprechende Heranziehung des Klägers zu 2) nicht - wie sie mit Schriftsatz vom 13. Mai 2003 vorträgt - auf angebliche deliktische Ansprüche des Landes Niedersachsen nach § 823 Abs. 2 oder § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen kann. Denn solche Ansprüche, sollten sie bestehen, konnten jedenfalls nicht mit dem hier streitigen Leistungsbescheid nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG geltend gemacht werden.

c) Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zwar zutreffend ausgeführt, dass sich eine Kostenpflicht des Klägers zu 2) hinsichtlich der durch die Abschiebung der Tochter angefallenen Kosten weder aus § 82 AuslG noch für sich allein aus seiner damaligen Stellung als gesetzlicher Vertreter nach den Vorschriften des BGB herleiten lässt. Er konnte jedoch nach den Fallumständen, worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist, gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG als (Mit-)Veranlasser der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG herangezogen werden.

aa) Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, zu tragen. Damit wird klargestellt, dass der betroffene Ausländer selbst stets als kostenpflichtiger Veranlasser im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 sowie Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 82 AuslG). Die Kostenregelung bezieht sich mangels entsprechender Einschränkung auch auf minderjährige Ausländer. Wenn sie - wie die Tochter der Kläger - im Zeitpunkt der Kostenheranziehung bereits handlungsfähig im Sinne des § 68 Abs. 1 AuslG sind, kann an sie grundsätzlich ein Kostenbescheid ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 878). Anderenfalls ist der Bescheid unter Angabe des Vertretungsverhältnisses den gesetzlichen Vertretern des kostenpflichtigen Minderjährigen bekanntzugeben (vgl. dazu den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 8.4.1991, BStBl. 1991 Teil I S. 398, Nr. 2.2). Von einer Inanspruchnahme minderjähriger Ausländer wird in der Praxis aber kaum Gebrauch gemacht, da diese in aller Regel nicht über eigenes Vermögen verfügen.

Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter für die Kosten der Abschiebung ihrer minderjährigen Kinder ist in § 82 AuslG nicht normiert. Eine solche Haftung lässt sich auch nicht als lex fori mit der allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 1664 Abs. 2 BGB begründen; sie setzt voraus, dass beide gesetzlichen Vertreter nach anderen Vorschriften für einen Schaden verantwortlich sind und begründet nur für diesen Fall ihre Gesamtschuldnerschaft. Das hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt; diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. In der kostenrechtlichen Literatur wird gleichfalls betont, dass im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern nicht allgemein eine gesetzliche Kostentragungspflicht besteht (vgl. etwa Loeser, NVwKostG, Erl. 3 e zu § 5 unter Hinweis auf OVG Münster, NJW 1984, 195). An ihrer ursprünglich gegenteiligen Rechtsauffassung hat die Beklagte im Berufungsverfahren selbst nicht mehr festgehalten.

Auf die Haftungstatbestände der Absätze 2 bis 4 des § 82 AuslG kann eine Kostenpflicht des Klägers zu 2) gleichermaßen nicht gestützt werden. Sie sind vorliegend ersichtlich nicht einschlägig. Das gilt auch für den Haftungstatbestand des § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG. Danach haftet - im Verhältnis zum Ausländer vorrangig (Abs. 4 Satz 3) -, wer eine nach § 92 a oder § 92 b AuslG strafbare Handlung begeht. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2003 allerdings zum Vorwurf, sie hätten ihre minderjährige Tochter "in das Bundesgebiet eingeschleust und sich einen Vermögensvorteil durch ungerechtfertigt erlangte Sozialhilfeleistungen verschafft (§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG)." Diesem Vortrag ist aber nichts dafür entnehmen, der Kläger zu 2) habe tatsächlich eine nach § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbare Handlung begangen. Zwar setzt der Haftungstatbestand des § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG keine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung voraus, die hier fehlt; gefordert wird jedoch überwiegend, dass nach Abschluss der Ermittlungen die Begehung der strafbaren Handlung durch den Kostenpflichtigen feststeht (Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 82 AuslG m.w.N.) bzw. dass in Zweifelsfällen von der zuständigen Behörde mindestens im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft geklärt ist, ob eine strafbare Handlung begangen wurde (so Ziff. 82.4.3 der Allg. VwV zum AuslG). Derart gesicherte Feststellungen fehlen hier. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bezug von Sozialhilfe (von wem?), den der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, einen Vermögensvorteil im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG darstellen sollte, den die Kläger "dafür" erhalten haben oder sich haben versprechen lassen, dass sie ihre Tochter zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet angestiftet oder ihr dazu Hilfe geleistet haben (vgl. zu dem insoweit erforderlichen kausalen und finalen Zusammenhang BGH, NJW 1989, 1435, 1436 und Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 92 a AuslG).

bb) Eine Heranziehung des Klägers zu 2) zu den fraglichen Kosten ist aber - was das Verwaltungsgericht nicht erörtert hat - dem Grunde nach durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG gedeckt. Er ist nach den Umständen des Falles als (Mit-)Veranlasser des illegalen Aufenthalts seiner Tochter im Bundesgebiet und der deswegen erfolgten Aufenthaltsbeendigung anzusehen.

Die Tatsache, dass die Beklagte § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich in dem angefochtenen Heranziehungsbescheid angeführt hat, steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Denn die Beklagte hat sich - was auch in Bezug auf gebotene Ermessenserwägungen als ausreichend anzusehen ist - für ihr Vorgehen auf die wesentlichen tatsächlichen Umstände, aufgrund derer der Kläger zu 2) als kostenrechtlicher (Mit-)Veranlasser einzustufen ist, berufen.

Im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet (Juli 2000) war die Tochter noch 15-jährig und mithin noch nicht handlungsfähig im Sinne des § 68 Abs. 1 AuslG. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen bei minderjährigen, aber bereits handlungsfähigen Ausländern davon ausgegangen werden kann, ihre Einreise beruhe auf eigenem Entschluss, der den gesetzlichen Vertretern auch kostenrechtlich nicht zugerechnet werden kann. Von einer entsprechenden eigenverantwortlichen Entscheidung ohne Beteiligung der gesetzlichen Vertreter kann jedenfalls bei noch nicht 16-jährigen Minderjährigen im Allgemeinen nicht ausgegangen werden. Schon wegen des Reife- und Entwicklungsstandes noch nicht handlungsfähiger Jugendlicher sowie mit Blick darauf, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht wesentlicher Bestandteil des elterlichen Sorgerechts ist (vgl. zu Letzterem für das albanische Recht Stoppel, a.a.O., S. 33), streitet nach aller Lebenserfahrung eine Regelvermutung dafür, dass die Einreise zumindest auch vom Willen der sorgeberechtigten Eltern mitgetragen wird. Das liegt auf der Hand, soweit Jugendliche in Begleitung ihrer Eltern einreisen, gilt aber grundsätzlich auch für die Fälle unbegleiteter Einreise, es sei denn, ein bestimmender Einfluss der sorgeberechtigten Elternteile ist auszuschließen, weil der noch nicht handlungsfähige Minderjährige zu ihnen nachweislich keinen Kontakt mehr hatte. Eine solche Ausnahmesituation, die die genannte Regelvermutung widerlegt oder wenigstens die Beklagte zum Zwecke der Kostenheranziehung verpflichtete, den tatsächlichen Willen der Beteiligten - soweit möglich - zuvor zu ermitteln, war hier nicht gegeben. Denn die unbegleitete Einreise der Tochter der Kläger im Juli 2000 zu ihrer bereits seit März 1996 im Bundesgebiet lebenden Mutter, der Klägerin zu 1), war - wie die Nachreise des Klägers zu 2) im April 2001 nahe legt - offenbar Teil des Gesamtplans einer Art Familienzusammenführung im Bundesgebiet, der wesentlich (auch) vom Willen der Kläger getragen war. Auch die Tatsache, dass die Tochter - ebenso wie zuvor die Klägerin zu 1) - mit einem gefälschten griechischen Reisepass eingereist ist, legt jedenfalls die Vermutung nahe, dass die Kläger ihr hierbei - auch finanziell - wesentliche Hilfe geleistet haben. Denn realistischerweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine erst 15-jährige Jugendliche willens und in der Lage ist, sich selbst ohne elterliche Hilfe gefälschte Ausweispapiere für eine Einreise in das Bundesgebiet zu beschaffen. Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich. Dass der Kläger zu 2) - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - sich im Zeitpunkt der Einreise der Tochter mutmaßlich in Griechenland aufgehalten hat, lässt sich dem nicht entgegenhalten. Denn zum einen ist es nach der Aktenlage, die insoweit keinen Aufschluss gibt, durchaus möglich, dass auch die Tochter von Griechenland aus nach Deutschland eingereist ist. Zum anderen setzt eine aktive Veranlassung oder Unterstützung der illegalen Einreise eines Jugendlichen nicht notwendig voraus, dass dieser zuletzt mit seinen Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz hatte.

Bei dieser Sachlage ist der Kläger zu 2) entsprechend der vorbezeichneten Regelvermutung mangels entgegenstehender aussagekräftiger Anhaltspunkte als (Mit-)Veranlasser der Einreise und der späteren Beendigung des Aufenthalts seiner Tochter anzusehen und erfüllt die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwKostG. Fraglich bleibt hiernach allein, ob § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als Haftungstatbestand neben den speziellen Haftungsregelungen des § 82 Abs. 1 bis 4 AuslG, die - wie dargelegt - auf den Kläger zu 2) nicht zutreffen, herangezogen werden kann. Das wäre nicht der Fall, wenn § 82 AuslG die Kostenschuldner in Bezug auf Abschiebungskosten abschließend benennen würde. Nach Auffassung des Senats ist dies zu verneinen. Denn bei anderer Betrachtung ginge eine Kostenhaftung in den praktisch wichtigen Fällen der Abschiebung minderjähriger Ausländer, die selbst im Allgemeinen nicht mit Erfolg auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden können, faktisch ins Leere. Dem Gesetzgeber ging es aber bei der Normierung des § 82 AuslG durch die Erweiterung der Kostentragungspflichten des bisherigen § 24 Abs. 6 AuslG 1965 auch ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 83 f.) gerade wesentlich darum, bestehende Haftungslücken zu schließen (vgl. hierzu etwa auch BVerwG, InfAuslR 2000, 433, 435). Nichts spricht dafür, dass er einen ergänzenden Rückgriff auf § 13 Abs. 1 VwKostG, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, ausschließen wollte. Das mag hinsichtlich der Vorschriften des § 83 AuslG über die zu erstattenden Kosten anders liegen. Hierzu wird im Schrifttum mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertreten, § 83 AuslG bestimme abschließend den Umfang der zu erstattenden Kosten, ein Rückgriff auf allgemeine kostenrechtliche Regelungen über Auslagenersätze sei nicht zulässig (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, Rdnr. 2 zu § 83 AuslG m.w.N.). Für einen dahingehenden Regelungswillen des Gesetzgebers lässt sich dagegen § 82 AuslG hinsichtlich der Kostenhaftung als solcher nichts entnehmen.

Dem Grunde nach ist es nach alledem mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwKostG nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger zu 2) auch auf Erstattung der durch die Abschiebung seiner Tochter entstandenen Kosten in Anspruch genommen hat.

2. Soweit es den Umfang der Kostenhaftung betrifft, greifen die Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Dolmetscherkosten, die Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren, die Kosten der Vorführung bei der albanischen Auslandsvertretung und die Kosten der Abschiebung selbst nicht an. Streit besteht insofern allein darüber, ob die Beklagte - wie festgesetzt - als Kosten der Abschiebungshaft, die 33 Tage dauerte, gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) pro Person 5.045,79 DM (= 152,90 DM pro Tag) erstattet verlangen kann. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Die Abschiebungshaft ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. S. 751), in der Justizvollzugsanstalt Hannover-Langenhagen im Wege der Amtshilfe vollzogen worden. Dafür können nach den Vorschriften des Gerichtskostenrechts Kosten nur in Höhe des sog. Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2008, 1977 I S, 436), das wegen des Zeitpunkts der Inhaftierung der Kläger und ihrer Tochter (24. Mai bis 26. Juni 2001) hier in der Fassung des Art. 8 f. des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) anzuwenden ist, erhoben werden (vgl. in gleichem Sinne Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., S. 484; Funke-Kaiser, GK-AuslR, Rdnr. 13 zu § 83 AuslG). Dieser Beitrag belief sich - wie unter 3. dargelegt ist - für die Kläger auf 500,22 DM pro Person und für die Tochter auf 441,65 DM.

In welcher Höhe Kosten der Abschiebungshaft vom Kostenschuldner zu erstatten sind, ist in § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht geregelt. Allerdings bestimmt § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG - wie die Beklagte hervorhebt -, dass Kosten der Abschiebung (und damit auch der Abschiebungshaft) in "Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten" zu erheben sind. Unstreitig ist weiter, dass der Haftkostenbeitrag, wie schon der Begriff besagt, bei Weitem nicht die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten abdeckt. In verschiedenen Bundesländern - u.a. in Niedersachsen - werden daher, wie die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen haben, Tageshaftkostensätze berechnet, die den Haftkostenbeitrag deutlich überschreiten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat diese Praxis in seinem Urteil vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - im Grundsatz gebilligt, ohne freilich auf die Problematik des Haftkostenbeitrags einzugehen. Soweit hier von Interesse, stellt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Auskünfte der Justizbehörden Hamburg aber heraus, dass der für Abschiebungshäftlinge spezifisch ermittelte Tageshaftkostensatz erheblich unter dem allgemeinen Tagessatz für Strafgefangene liege (vgl. UA S. 16 ff.). Das dürfte in Niedersachsen nicht anders sein, da wegen des vergleichsweise geringen Betreuungsbedarfs von Abschiebungshäftlingen niedrigere Personalkosten als bei Strafgefangenen anfallen dürften. Schon vor diesem Hintergrund dürfte daher der vom Beklagten geltend gemachte Tageshaftkostensatz von 152,90 DM pro Person überhöht sein. Denn er ist berechnet nach den durchschnittlichen Haftkosten pro Tag und Gefangenen in den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten im Jahr 2001, also nicht abschiebungshaftspezifisch ermittelt (vgl. dazu die Mitteilung des Nds. MJ vom 30.7.2001, Bl. 103 BA A, sowie die Kostenaufstellung des Nds. MJ vom 23.1.2003, Bl. 70 ff. GA). Dem braucht jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht weiter nachgegangen zu werden:

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Abschiebungshaft, die im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nach Auffassung des Senats entgegen der vorgenannten Veranlagungspraxis nicht darauf abgestellt werden, welche Kosten dem Justizfiskus tatsächlich entstehen. Vielmehr ist danach zu fragen, in welcher Höhe Haftkosten vom Betroffenen erhoben bzw. im Fall eines Kostenausgleichs gegenüber anderen Behörden (z.B. dem Bundesgrenzschutz) geltend gemacht werden können. Das ist nach dem Gerichtskostenrecht zu beantworten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG etwaige Kostenunterdeckungen ausgleichen wollte, die ihren Grund im Gerichtskostenrecht haben.

Dafür, dass eine Kostenerstattung auf den Haftkostenbeitrag beschränkt ist, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt: Nach § 8 Abs. 2 FreihEntzG gelte für den Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten § 171 VollzG entsprechend, der in der im Mai/Juni 2001 geltenden Fassung (vgl. oben) u.a. auf die damalige Regelung des § 50 Abs. 2 StVollzG zum Haftkostenbeitrag Bezug genommen habe; diese Regelung sei bei entsprechender Anwendung auf Abschiebungshäftlinge - anders als bei Gefangenen - unabhängig vom Bestehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden gewesen. Damit wird tragend für das Entscheidungsergebnis darauf abgestellt, dass die Verweisungskette des § 171 StVollzG in damaliger Fassung § 50 StVollzG einschloss.

Diese Begründung ist indes schon mit Blick auf die zwischenzeitliche Novellierung des § 171 StVollzG nicht überzeugend. Durch Art. 11 Nr. 4 des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) ist § 50 StVollzG aus der Verweisungskette des § 171 StVollzG herausgenommen worden, ohne dass eine sachliche Änderung des Kostenrechts bezweckt war. Der Bundesrat hat für die Änderung in seiner im Novellierungsverfahren abgegebenen Stellungnahme (BT-Drucks. 14/6855, S. 28, 29) vielmehr ausgeführt:

"Mit der Herausnahme des § 50 StVollzG aus der Verweisungskette (des § 171 StVollzG) soll klargestellt werden, dass die Kosten für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft weiterhin als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens nach dem Gerichtskostengesetz (Nummer 9010 des Kostenverzeichnisses) zu erheben sind. Dies gilt auch für Verfahren nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes und § 334 der Abgabenordnung".

Die mithin für die Frage der Kostenerstattung auch ausweislich der Gesetzesmaterialien maßgebliche Vorschrift der Nr. 9010 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte für den hier fraglichen Zeitraum in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751, geändert S. 3422), dass Kosten einer Zwangshaft (und damit auch der Abschiebungshaft) "in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze" zu erheben seien. Damit wurde Bezug genommen auf den inzwischen durch Art. 8 Nr. 9 ERJuKoG (a.a.O.) aufgehobenen § 10 Abs. 2 Satz 1 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357), der in seiner letzten Fassung normierte, dass sich die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen "nach der Höhe des Haftkostenbeitrags (§ 50 Strafvollzugsgesetz)" bestimmten. Auch nach heutiger Gesetzeslage sind nach der Neufassung der Nr. 9010 der Anlage 1 zum GKG und des § 50 StVollzG durch Art. 9 Buchst. c und Art. 10 Nr. 1 des ErJuKoG die Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft nur in Höhe des Haftkostenbeitrags erstattungsfähig.

3. Der Haftkostenbeitrag belief sich im Jahr 2001 nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 14. November 2000 (BAnz. Nr. 213/2000) für Niedersachsen für die Verpflegung Erwachsener und Minderjähriger einheitlich auf monatlich 366,-- DM (= 402,60 DM für 33 Tage) und für die Unterbringung in Zellen bei einer Belegung mit mehr als drei Personen (von der die Beteiligten hier übereinstimmend ausgehen) für Erwachsene auf monatlich 88,75 DM (= 97,62 DM für 33 Tage) und für Minderjährige auf monatlich 35,50 DM (= 39,05 DM für 33 Tage) (vgl. dazu auch die Bekanntmachung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 28.11.2000, Nds.Rpfl. 2001, 13). Für die Kläger errechnet sich somit ein Haftkostenbeitrag von (nur) 500,22 DM pro Person, für die Tochter ein Betrag von 441,65 DM.

In entsprechendem Umfang sind nach alledem die von der Beklagten festgesetzten Kosten der Abschiebungshaft von 5.045,70 DM pro Person zu reduzieren, wobei der Kläger zu 2) auch den auf die Tochter entfallenden Kostenanteil zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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