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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 11 LB 334/04
Rechtsgebiete: AWaffV, EGV, WaffG 2002


Vorschriften:

AWaffV § 3
EGV § 12 I
WaffG 2002 § 10 I 1
WaffG 2002 § 29
WaffG 2002 § 32
WaffG 2002 § 7 I
WaffG 2002 § 8 I
WaffG 2002 § 8 II
1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.

2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend.

3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus.

Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen.

4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis.


Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbsscheins. Der am 4. November 1941 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Bereich des Beklagten, wo er sich die Hälfte des Jahres aufhält. Die restliche Zeit des Jahres verbringt er in Spanien. Der Kläger ist Inhaber eines am 1. März 2000 für drei Jahre ausgestellten spanischen Jahresjagdscheines, der am 12. Februar 2004 während des Berufungszulassungsverfahrens um drei Jahre verlängert wurde. Der Kläger geht in Spanien regelmäßig zur Jagd. Er ist Eigentümer einer Flinte Lamber, Kaliber 12/70, für die ihm am 28. Dezember 2001 eine spanische Waffenlizenz und ein spanischer Munitionserwerbsschein erteilt wurde. Der Kläger ist im Besitz eines am 21. Juni 2001 in Spanien ausgestellten und bis zum 21. Juni 2006 befristeten Europäischen Feuerwaffenpasses, in welchem die Flinte Lamber eingetragen ist. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer deutschen Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung. Zur Begründung führte er aus: Das Bedürfnis für die beantragten Erlaubnisse ergebe sich daraus, dass er seine Jagdwaffe mit nach Deutschland nehmen wolle. Die Aufbewahrung der Schusswaffe in seinem Haus in Spanien sei zu unsicher. Außerdem wolle er seine Schießfertigkeiten erhalten und deshalb auf einem Schießstand in Deutschland regelmäßig üben. Hierzu benötige er seine Waffe und darüber hinaus einen Munitionserwerbsschein, um sich mit der nötigen Munition versorgen zu können. Im August 2001 erwarb der Kläger ferner eine Repetier-Büchse Zastava, Kaliber 30-06, für die ihm am 24. September 2001 ebenfalls eine spanische Waffenlizenz und ein Munitionserwerbsschein ausgestellt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2002 ab. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe ein Bedürfnis für die begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht nachgewiesen. Er sei nicht Inhaber eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz. Die in Spanien ausgestellte Jagderlaubnis werde nicht als gleichwertig anerkannt. Der Kläger könne seine Jagdwaffe in Spanien außerhalb seines Hauses sicher an anderer Stelle, zum Beispiel bei einem dort ansässigen Waffenhändler, verwahren lassen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2002 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Er sei Auslandsjäger, d.h. er gehe als deutscher Staatsbürger im Ausland der Jagd nach. Durch die spanischen Erlaubnisse sei glaubhaft gemacht, dass er die Jagd tatsächlich ausübe. Wäre er spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Heimatland, könnte er seine Waffe nach Deutschland verbringen. Gemeinschaftsrechtlich sei nicht vertretbar, dass er als deutscher Staatsbürger wegen seines Hauptwohnsitzes in Deutschland schlechter gestellt werde. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung C. mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Waffenbesitzkarte sei zu versagen, weil der Kläger nicht als sachkundig anzusehen sei. Eine Jägerprüfung nach deutschem Recht habe er nicht abgelegt. Der spanische Jagdschein sei dem deutschen Jagdschein nicht gleichgestellt. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Kläger die nötige Sachkunde nach deutschem Recht auf anderen Weg erlangt habe. Eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen EU-Bürgern liege nicht vor. Einem Ausländer werde die Einfuhr von Waffen lediglich bei Besuchen gestattet, d. h. für einen begrenzten Zeitraum. Der Kläger halte sich hingegen die überwiegende Zeit in Deutschland auf, es liege also der genau umgekehrte Fall vor. Es komme somit nicht mehr darauf an, ob ein Bedürfnis für die Einfuhr einer Waffe nach Deutschland vorliege. Ein solches Bedürfnis wäre auch nicht gegeben. Der Kläger sei nicht Inhaber eines Jahresjagdscheines nach deutschem Recht. Anhaltspunkte für ein sonstiges Bedürfnis seien nicht gegeben. Der Kläger hat am 18. November 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Ihm stehe auch auf der Grundlage des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes, das nunmehr anwendbar sei, ein Anspruch auf die begehrten Erlaubnisse zu. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 stelle auf einen gültigen Jagdschein ab, nicht aber speziell auf einen Jagdschein nach deutschem Recht. Die Sachkunde habe er durch Ablegung einer staatlichen Prüfung in Spanien nachgewiesen. Die Prüfung bestehe aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung C. vom 18. Oktober 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Waffenbesitzkarte und die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Maßgeblich sei die Rechtslage nach dem WaffG 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten sei. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbsscheins für die beiden Schusswaffen (Flinte Lamber, Kaliber 12/70, und die Repetier-Büchse Zastava, Kaliber 30-06). Der Kläger habe ein Bedürfnis nicht nachgewiesen. Da der Kläger in Deutschland nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt sei, könne er sich nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 berufen, der auf den Besitz eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz, d. h. auf einen deutschen Jagdschein abstelle. Ein sonstiges Bedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 sei auch deswegen nicht nachgewiesen, weil die Gültigkeitsdauer des in Spanien erteilten Jahresjagdscheins am 28. Februar 2003 ausgelaufen sei. Ein schützenswertes Bedürfnis ergebe sich auch nicht aus dem Wunsch des Klägers, seine Waffen vor Verlust bei einem Einbruchdiebstahl in sein Haus in Spanien zu schützen. Der Kläger habe beispielsweise die Möglichkeit, für die Dauer seiner Abwesenheit Waffen und Munition bei einem in Spanien ansässigen Waffenhändler oder befreundeten Jäger zu hinterlegen. Der Kläger habe auch nicht die erforderliche Sachkunde nachgewiesen. Die von dem Kläger in Spanien abgelegte Sachkundeprüfung könne nicht als gleichwertig anerkannt werden, weil weder das WaffG 2002 noch die hierzu ergangenen Verordnungen die Möglichkeit eröffneten, dass eine im Ausland nach den dortigen waffenrechtlichen Vorschriften abgelegte Sachkundeprüfung die nach deutschem Recht erforderliche Sachkundeprüfung ersetze. Eine Rechtsverordnung, welche eine nach spanischem Recht abgelegte Sachkundeprüfung als Nachweis der Sachkunde genügen lasse, sei bisher nicht ergangen. Der dem Kläger erteilte und bis zum 21. Juni 2006 gültige Europäische Feuerwaffenpass berechtige ihn nicht, die Schusswaffen und Munition nach Deutschland mitzunehmen. Das vorgenannte Legitimationspapier sei nur für Personen ausreichend, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hätten und beabsichtigten, die Waffen nur vorübergehend zu Besuchszwecken und nicht auf längere Zeit nach Deutschland mitzunehmen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Abgesehen davon setze eine erlaubnisfreie Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland unter Vorlage eines Europäischen Feuerwaffenpasses voraus, dass der Jäger die Waffen zum Zweck der Jagd mitnehmen wolle und den Grund für die Mitnahme nachweisen könne. Daran fehle es hier auch. Der Kläger hat am 11. November 2003 gegen das am 7. November 2003 zugestellte Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 18. November 2004 (11 LA 11/04) gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit der Begründung stattgegeben hat, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein - sowohl in Deutschland als auch in Spanien jeweils wohnhafter - deutscher Staatsangehöriger, der Inhaber eines spanischen Jagdscheins sei, Anspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine in Spanien erworbene Jagdwaffe habe. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei mit dem Begriff des Jägers in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 nicht nur ein deutscher Jahresjagdscheininhaber gemeint. Das WaffG 2002 gehe wie bereits das alte Recht von einem allgemeinen und weiten Bedürfnisbegriff aus, der es auch dem Auslandsjäger gestatte, die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen der Grundnorm des § 8 WaffG 2002 nachzuweisen. Bereits § 32 WaffG 1976 i.V.m. Ziffer 32.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz habe ein Bedürfnis für Personen, die beabsichtigten, Waffen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Jäger zu führen, anerkannt. Der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG 2002 sehe ebenfalls ein Bedürfnis für die Jagd im Ausland als möglich an. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Bedürfnis mit der Begründung verneint, sein in Spanien erworbener Dreijahresjagdschein sei am 28. Februar 2003 ausgelaufen. Er habe den spanischen Jagdschein bei seinem letzten Aufenthalt in Spanien am 12. Februar 2004 um weitere drei Jahre verlängern lassen. Das Bedürfnis sei auch gegeben. Er lege Wert darauf, seine Waffe während seines Aufenthalts in Deutschland sicher aufbewahren zu können. Die Möglichkeit eigener Überwachung und Einflussnahme bestehe bei einer Verwahrung in Spanien nicht. Um seine Schießfertigkeit zu erhalten, sei er darauf angewiesen, regelmäßig an Übungsschießen teilzunehmen. Dafür benötige er seine Flinte Lamber, die auf seinen Körperbau abgestimmt sei. Gegenwärtig trainiere er mit der Waffe seiner Tochter, die ebenfalls Jägerin sei. Hierbei handele es sich aber nur um eine Notlösung, weil es sich bei der Waffe seiner Tochter um eine Maßanfertigung handele. Auf Grund des EU-Rechts dürfe er nicht schlechter behandelt werden als ein spanischer Jäger (umgekehrte Diskriminierung), dem es erlaubt sei, seine Waffen nach Deutschland zu verbringen. Die von ihm in Spanien abgelegte Sachkundeprüfung bleibe nicht hinter den Erfordernissen des deutschen Waffenrechts zurück. Sie sei deshalb als anderweitige Ausbildung im Sinne des §§ 7 Abs. 2 WaffG 2002 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung anzuerkennen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen,

hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

äußerst hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag aufgrund mangelnden Bedürfnisses abzulehnen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Der Kläger habe ein Bedürfnis nicht nachgewiesen. Jäger im Sinne der Bedürfnisnorm des § 8 WaffG 2002 sei nur der Inhaber eines (gültigen) deutschen Jagdscheins. Eine Diskriminierung des Klägers gegenüber anderen EU-Bürgern sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte einschließlich einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für die Flinte Lamber, Kaliber 12/70. Die Repetier-Büchse Zastava, Kaliber 30-06, ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der Kläger diese an seine Tochter verschenkt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes in der hier anwendbaren Fassung des WaffRNeuRegG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. BGBl. I S. 4592) - WaffG 2002 - wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen u. a. durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Munition wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Beide Erlaubnisse setzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 den Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 WaffG voraus. Daran fehlt es auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der dem Kläger erteilte spanische Jagdschein am 12. Februar 2004 um weitere drei Jahre verlängert worden ist. Nach § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Personen, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift liegt ein Bedürfnis im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 insbesondere vor, wenn der Antragsteller Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist. § 8 WaffG 2002 ist die Grund- oder Auffangnorm für die Bedürfnisprüfung (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57). Daneben enthalten die §§ 13 bis 20, 26 und 28 WaffG 2002 Konkretisierungen des Bedürfnisses für den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 aufgeführten Personenkreis. Ist ein Bedürfnis nach diesen speziellen Vorschriften anzuerkennen, bedarf es einer gesonderten - im Rahmen des § 8 WaffG 2002 vorzunehmenden - Abwägung des persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht mehr (Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: November 2005, § 8 RdNr. 19). Der Kläger erfüllt keinen der besonderen Erlaubnistatbestände. In Betracht käme allein § 13 WaffG 2002, nach dessen Abs. 1 ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition unter den näheren Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 bei Personen anerkannt wird, die "Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger)". Der Kläger ist nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins nach der genannten Vorschrift. Der Kläger kann sich zum Nachweis eines Bedürfnisses nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er zu der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 aufgeführten Gruppe der Jäger zählt. Der Kläger ist der Auffassung, dass darunter auch Jäger ohne Jagdschein im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - zu fassen seien, weil der Gesetzgeber bei anderer Sichtweise die Legaldefinition des Jägers bereits in § 8 WaffG 2002 und nicht erst in die spezielle Norm des § 13 WaffG 2002 aufgenommen hätte. Damit dringt der Kläger nicht durch. Mit der Aufzählung des Personenkreises in § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 wird näher konkretisiert, welche Interessen überhaupt in Frage kommen. Die einzelnen Bedürfnisgruppen korrespondieren mit den bereits erwähnten speziellen Vorschriften der §§ 13 bis 20, 26 und 28 WaffG 2002. Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 ist deshalb nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG (König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, S. 87). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 stützt ebenfalls nicht die Auffassung des Klägers, § 8 WaffG 2002 hebe durch die Verwendung der Begriffe "insbesondere" und "vor allem" die Interessen von Jägern hervor, die im Ausland der Jagd nachgingen, ohne im Besitz eines deutschen Jagdscheins zu sein. Mit der Anerkennung eines Bedürfnisses für Inhaber eines gültigen Jagdscheins in § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 wird nicht das Bedürfnis des Inhabers eines ausländischen Jagdscheins konkretisiert. Für diese Annahme könnte zwar sprechen, dass in § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 der "Inhaber eines gültigen Jagdscheins" genannt wird, während § 13 Abs. 1 WaffG 2002 einen Erlaubnistatbestand für "Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG (Jäger)" begründet. Einer solchen Auslegung steht aber entgegen, dass der Gesetzgeber bei Jägern, die Inhaber einer ausländischen Jagdberechtigung sind, allein die jagdliche Verwendung von Schusswaffen im Ausland nicht als Nachweis eines Bedürfnisses ausreichen lässt, sondern diese lediglich als ein Element des Bedürfnisses ansieht (BT-Drs. 14/7758, S. 57; Runkel, a.a.O., § 8 RdNr. 27; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, 2003, S. 80). Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der Inhaber eines ausländischen Jagdscheins nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002, sondern unter § 8 Abs. 1 WaffG 2002 zu fassen ist. Angesichts dieser Wertung kann offen bleiben, welchen Regelungsgehalt § 8 Abs. 2 WaffG 2002 überhaupt hat (vgl. zur Kritik an dieser Vorschrift: Runkel, a.a.O., § 8 RdNrn. 22 ff.; Scheffer, GewArch 2005, 278, 280; Bushart, in: Apel/ Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 2004, § 8 WaffG 2002, RdNr. 19 ff., der vorschlägt, die Vorschrift wegen der missglückten Formulierung und des sich nicht erschließenden Regelungsgehalts zu ignorieren). Dem Kläger ist auch der Nachweis eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 nicht gelungen. Er gehört zwar nicht zu einer der in dieser Vorschrift gesondert aufgeführten Personengruppen, namentlich nicht zu der Gruppe der Jäger. Die Nichterfassung schließt aber die Anerkennung eines Bedürfnisses in anderen Fällen nicht aus. Die Aufzählung der Bedarfsgruppen ist nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der Formulierung "vor allem" ergibt. Insoweit hat sich gegenüber der alten Rechtslage nach dem WaffG 1976 nichts geändert (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1, zu § 32 WaffG 1976). Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann folglich auch in anderen Fällen gegeben sein. Dafür müssen bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden und die es wert sind berücksichtigt zu werden, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei beruhen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25.73 -, a.a.O.). § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 verlangt die Glaubhaftmachung besonders anzuerkennender persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen. Im vorliegenden Fall kommt allein die Anerkennung eines persönlichen Interesses in Betracht. Dazu reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus. Am Beispiel der sogenannten Auslandsjäger, denen sich der Kläger zurechnet, also Personen, die Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen in Deutschland beantragen, die sie ausschließlich außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes als Jäger ohne deutschen Jagdschein verwenden wollen, führt der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfes zur Neuregelung des Waffenrechts (BT-Drs. 14/7758, S. 57) aus, dass der Antragsteller - neben dem Nachweis der tatsächlichen jagdlichen Verwendung der Schusswaffen im Ausland - für die Anerkennung eines Bedürfnisses einen triftigen Grund geltend machen muss. Der Auslandsjäger muss nachweisen, warum er "eine Schusswaffe wegen einer Verwendung im Ausland gerade in Deutschland besitzen muss" (vgl. auch Heller/Soschinka, a.a.O., S. 80; Runkel, a.a.O., § 8 RdNrn. 19 und 27). Der Kläger hat keine zwingenden Gründe für den Besitz seiner Schusswaffe in Deutschland dargelegt. Der Kläger macht geltend, dass er seine Schusswaffe in Spanien während seines Aufenthalts in Deutschland nicht sicher aufbewahren könne. Ein Sicherheitstresor der Stufe B, über den er in Deutschland verfüge, stehe ihm in Spanien nicht zur Verfügung. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass die Waffe bei einem Einbruchdiebstahl in sein spanisches Haus entwendet werden könnte. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen, Waffe und Munition für die Dauer seiner Abwesenheit bei einem in Spanien ansässigen Waffenhändler oder befreundeten Jäger zu hinterlegen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass diese vom erstinstanzlichen Gericht aufgezeigte Aufbewahrungsmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen ausscheidet. Will der Kläger davon keinen Gebrauch machen, ist es ihm zuzumuten, für eine - offenbar zur Zeit nicht bestehende - sichere Verwahrung seiner Waffen in seinem Haus in Spanien Sorge zu tragen. Welchen Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten der Kläger in Spanien unterliegt, richtet sich nach den dortigen waffenrechtlichen Vorschriften. Es steht dem Kläger auch frei, Vorkehrungen auf dem Schutzniveau des deutschen Waffenrechts zu treffen, soweit dieses nicht hinter dem spanischen Waffenrecht zurückbleibt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren hervorgehoben hat, dass er persönlich für die sichere Aufbewahrung seiner Waffe verantwortlich sei und er deshalb nicht auf eine Aufbewahrung im Ausland ohne die Möglichkeit eigener Überwachung und Einflussnahme verwiesen werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch während seiner Anwesenheit in Spanien Opfer eines Einbruchdiebstahls werden kann. Für diesen Fall muss sich der Kläger ebenfalls wappnen. Ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse lässt sich auch nicht aus der Begründung des Erlaubnisantrages ableiten, der Kläger wolle mit seiner Flinte während seines Aufenthaltes in Deutschland trainieren, um seine Schießfertigkeit zu erhalten. Der Kläger hat Gelegenheit, in Deutschland an jagdlichen Übungsschießen teilzunehmen. Nach seinen Bekundungen im Berufungsverfahren greift er hierzu auf die Waffe seiner Tochter zurück, die Jägerin ist. Dass deren Jagdwaffe nicht auf seinen Körperbau abgestimmt ist, mag ein Nachteil sein. Er lässt sich aber durch eine Handhabung der Waffe, die diesen Umstand berücksichtigt, ausgleichen. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Kläger keine Möglichkeit hätte, während seines Aufenthalts in Deutschland zu üben, ließe sich daraus nicht ein zwingender Grund für den Besitz der Waffe in Deutschland ableiten. Das deutsche Waffenrecht beherrscht nach wie vor der Grundsatz, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25.73 -, a.a.O.). Dahinter muss das persönliche Interesse des Klägers, an Trainingsschießen in Deutschland teilnehmen zu können, zurücktreten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang an die deutsche Weidgerechtigkeit und an das Grunderfordernis ethischen und tierschutzgerechten Jagens erinnert, ist ihm, soweit er während seines Aufenthalts in Deutschland nicht an Übungsschießen teilnehmen kann, zuzumuten, seine Schießkenntnisse bei Rückkehr nach Spanien vor einer Jagdausübung zunächst wieder aufzufrischen, um den von ihm selbst aufgezeigten Grundsätzen eines weidgerechten Jagens nachkommen zu können. Die bisher lediglich als Entwurf existierenden Auslegungshinweise in Form einer Verwaltungsvorschrift zum WaffG 2002 stützen den Vortrag des Klägers nicht. Soweit dort im Entwurf (Stand: 27.1.2006, vgl. BR-Drs. 81/06) zu § 8 WaffG 2002 unter Ziff. 13.1 ausgeführt wird, dass ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition für die Jagd im Ausland bei Vorliegen lediglich einer ausländischen Jagderlaubnis nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 zu prüfen ist, deckt sich dies mit der oben zitierten Gesetzesbegründung und den daraus abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen. Soweit im Entwurf unter Ziff. 8.1.5 erläutert wird, dass Jäger, die die Waffe außerhalb Deutschlands verwenden wollen, zum Nachweis des Bedürfnisses eine auf die Einfuhr, den Besitz und das Führen der beantragten Waffen bezogene Unbedenklichkeitsbescheinigung des betreffenden Staates beizubringen haben, stellt diese Anforderung, die bereits mit vergleichbarem Inhalt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG 1976 - WaffVwV -, dort Nr. 32.5.3, enthalten war, nur ein (weiteres) Element der Bedürfnisprüfung dar, das die zuständige Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, die Triftigkeit des geltend gemachten persönlichen Interesses des Antragstellers zu prüfen. Die Versagung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Der Kläger macht geltend, "aufgrund EU-Rechts dürfe er materiell nicht schlechter behandelt werden als ein spanischer Jäger (umgekehrte Diskriminierung)", dem es gestattet sei, mit einer Verbringungserlaubnis seine Waffe nach Deutschland mitzubringen, hier zu besitzen und aufzubewahren. Einen Verstoß gegen eine konkrete gemeinschaftsrechtliche Regelung rügt der Kläger nicht. Eine solche Norm ist auch nicht ersichtlich. Das Europäische Gemeinschaftsrecht verbietet grundsätzlich nur die Diskriminierung von EU-Ausländern im Verhältnis zu Inländern (vgl. Art. 12 Abs. 1 EGV), nicht aber die umgekehrte Diskriminierung oder sogenannte Inländerdiskriminierung, d.h. die Benachteiligung von Inländern zugunsten von Ausländern. Abgesehen davon gilt das Diskriminierungsverbot, soweit es auf Art. 12 EGV gestützt werden soll, nur "im Anwendungsbereich des EG-Vertrages". Zu den Sachbereichen, in denen die Gemeinschaft Aufgaben wahrnimmt, dürfte das (nationale) Sicherheitsrecht, zu dem die Vorschriften des WaffG 2002 zu rechnen sind, nicht gehören (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.04.1997 - 19 B 96.763 -, veröffentlicht in JURIS, zum Jagdrecht nach dem BJagdG). Unabhängig davon lässt sich eine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber spanischen Waffeninhabern hinsichtlich des Verbringens von Schusswaffen gemäß § 29 WaffG 2002 nicht feststellen. Nach § 29 Abs. 1 WaffG 2002 kann die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes erteilt werden, wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Abs. 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt (§ 29 Abs. 2 WaffG 2002). Der Kläger wird bereits vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Norm nicht erfasst. Nach der Legaldefinition in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG 2002, dort Abschnitt 2 Nr. 5, verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Der Begriff des Verbringens erfasst lediglich den Vorgang der örtlichen Verlagerung der Gegenstände zu den beschriebenen Zwecken über eine nationale Grenze; getrennt hiervon ist die Zulässigkeit anderer Umgangsarten wie etwa des Besitzes von Waffen oder von Munition in Deutschland zu beurteilen, der zwangsläufig bei einem Verbringen nach oder durch Deutschland gleichzeitig gegeben ist (König/Papsthart, a.a.O., S. 147 RdNr. 506). Der Kläger möchte seine Waffen nicht zum (endgültigen) Verbleib nach Deutschland verbringen. Er will sie hier lediglich vorübergehend die Hälfte des Jahres aufbewahren.

Darüber hinaus ist er nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002, die er nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 für den Besitz der Waffen in Deutschland benötigt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger gegenüber einem spanischen Waffeninhaber ungleich behandelt wird. Auch der spanische Jäger müsste im Falle der Verbringung seiner Waffe nach Deutschland die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Waffe nach dem WaffG 2002 nachweisen. Aus der Tatsache, dass die spanischen Behörden dem Kläger einen Europäischen Feuerwaffenpass erteilt haben, lässt sich gemeinschaftsrechtlich nichts zu Gunsten des Klagebegehrens herleiten. Mit der Einführung des Europäischen Feuerwaffenpasses wurde die EU-Waffenrichtlinie vom 18. Juni 1991 - RL 91/477/EWG - (abgedruckt bei König/ Papsthart, a.a.O., S. 322) umgesetzt. Die in der RL 91/477/EWG geregelte "Angleichung des Waffenrechts" der Mitgliedstaaten war wiederum Bedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes einschließlich der Abschaffung der Personen- und Sicherheitskontrollen. Der Europäische Feuerwaffenpass dient lediglich zum Nachweis der Besitzberechtigung für die in ihn eingetragenen Schusswaffen (vgl. Art. 1 Abs. 4 RL 91/477/EWG). Im Falle einer Mitnahme von bestimmten Schusswaffen nach oder durch Deutschland gemäß § 32 WaffG 2002 dient der Europäische Feuerwaffenpass als Ausweispapier für diese Waffen, wenn der Inhaber des Passes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat (§ 32 Abs. 2 WaffG 2002) und beispielsweise die Waffen nachgewiesenermaßen als Jäger "zum Zweck der Jagd" (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 WaffG 2002) in den Geltungsbereich des WaffG 2002 einführen will. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er hat weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, namentlich in Spanien, noch möchte er die Waffen zum Zweck der Jagd nach Deutschland mitnehmen. Die begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse können dem Kläger aus einem weiteren Grund nicht erteilt werden. Er hat die erforderliche Sachkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr.3 WaffG 2002 nicht nachgewiesen. Den Sachkundenachweis hat gemäß § 7 Abs. 1 WaffG 2002 erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die u.a. den anderweitigen Nachweis der Sachkunde regelt. Die am 1. Dezember 2003 in Kraft getretene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) bestimmt in ihren §§ 1 bis 3 Einzelheiten zum Umfang der Sachkunde (§ 1), zur Prüfung (§ 2) und zum anderweitigen Nachweis der Sachkunde (§ 3). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV gilt die Sachkunde insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller die nach § 7 WaffG 2002 nachzuweisenden Kenntnisse aufgrund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat, sofern die Ausbildung ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der Kläger meint, er habe die erforderliche Sachkunde durch die erfolgreiche Ablegung der spanischen Jägerprüfung nachgewiesen, deren Waffensachkundeanteile den deutschen Bestimmungen mindestens gleichwertig seien und die auch eine praktische Prüfung enthalte. Mit dieser Auffassung dringt der Kläger nicht durch. Die von ihm in Spanien nach den dortigen waffenrechtlichen Vorschriften abgelegte Sachkundeprüfung ist nicht einer anderweitigen Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV gleichzusetzen. Es ist zwar richtig, dass die vorgenannte Vorschrift die Fälle einer anderweitigen Ausbildung nicht abschließend regelt, worauf die Verwendung des Begriffs "insbesondere" hinweist. Es ist allerdings fraglich, ob durch diese Vorschrift die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine in einem anderen Mitgliedstaat abgelegte Sachkundeprüfung als gleichwertig anzuerkennen. Naheliegender ist die Annahme, dass nicht nur Personen, die ihre Ausbildung im behördlichen oder staatlichen Rahmen erhalten haben, sondern auch solche, die in privatrechtlichen Organisationen an verantwortlicher Stelle tätig sind, z.B. der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., den Nachweis der Sachkunde durch eine anderweitige Ausbildung erbringen können (vgl. Runkel, a.a.O., § 7 WaffG RdNr. 37). Die Frage der Reichweite des § 3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. Denn die Anerkennung einer in Spanien abgelegten Sachkundeprüfung scheitert daran, dass sie nicht das nach deutschem Recht notwendige waffenrechtliche Fachwissen vermittelt hat. Zur Sachkunde im Sinne des § 1 AWaffV gehören auch ausreichende Kenntnisse über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV). Gemeint sind damit u.a. die Bestimmungen des WaffG 2002. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Rahmen der spanischen Jägerprüfung auch die erforderlichen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts vermittelt worden sind.

Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Hierzu ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

Ende der Entscheidung

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