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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 11 ME 96/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 26 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 2
AuslG § 55 Abs. 3
Zur Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der am 1. Januar 1987 geborene Antragsteller, der türkischer Staatsangehöriger ist, reiste im November 1995 in das Bundesgebiet ein. Zu seinem Vormund wurde der hier lebende Bruder C. bestellt. Dieser ist seit dem 8. April 2004 deutscher Staatsangehöriger.

Ein Asylantrag des Antragstellers wurde mit Wirkung vom 13. November 1997 bestandskräftig abgelehnt. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit am 31. Dezember 2004 geduldet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus Mitteln nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Juli 2004 erreichte er den Realschulabschluss. Im Anschluss daran nahm er die zwei Jahre dauernde Ausbildung an der Fachoberschule Technik der Berufsbildenden Schulen II der Stadt D. auf. Derzeit befindet er sich bis voraussichtlich 31. Juli 2005 in der 11. Klasse. Der Schulbesuch endet im Sommer 2006 mit dem Erwerb der Fachhochschulreife.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Juli 2004 ab. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bisher nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 13. Januar 2005 Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2005 statt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zusteht. Unter den hier gegebenen Umständen hält es der Senat aber für geboten, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis auszusetzen. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat jedoch einen zeitlich weitergehenden Anspruch des Antragstellers, nämlich die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, nicht zu erkennen. Allerdings muss dem Antragsteller zumindest der Abschluss des voraussichtlich bis zum 31. Juli 2005 dauernden Schuljahres 2004/05 ermöglicht werden.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zusteht, nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz zu beurteilen ist. Darauf wird Bezug genommen. Als Anspruchsgrundlagen kommen die Regelungen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG in Betracht. Während die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG von vornherein ausscheidet, ist es bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen anzusehen, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar ist der Antragsteller aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig, doch ist er nicht - wie weiter erforderlich (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG) - unverschuldet an der Ausreise gehindert. Wie sich aus § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dazu gehört auch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/240, S. 80). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsteller verfügt über keinen gültigen Pass oder Passersatz. Aus diesem Grund gab ihm der Antragsgegner zur Vorbereitung der geplanten Rückführung in die Türkei mit Verfügung vom 7. Januar 2005 auf, vier Passbilder einzureichen. Diese Aufforderung wiederholte der Antragsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2005, ohne dass der Antragsteller dem bisher nachgekommen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das türkische Generalkonsulat in Hannover bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers nicht bereit wäre, diesem die erforderlichen Passersatzpapiere auszustellen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller zumutbare Anforderungen zur Beseitigung dieses Ausreisehindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG bisher nicht erfüllt hat.

Ebenso wenig kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Dies scheitert bereits daran, dass es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Dies ist beim Antragsteller jedoch nicht der Fall; sein Aufenthalt wurde in der Vergangenheit lediglich geduldet.

Demgegenüber ist die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein ausgeschlossen. Andererseits lassen sich aber die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilen. Es besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auf Null reduziert ist.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen eröffnen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG im Wege der Ermessensduldung ausgesetzt werden konnte (BT-Drs. 15/420, S. 79). Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung sollte die Duldung überhaupt abgeschafft und für einen Teil der Betroffenen die umstrittene Praxis der "Kettenduldung" beendet werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 62, 64 u. 80). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses § 60 a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung eine damit über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende Bedeutung beizumessen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.1.2005 - 18 B 2801/04 -, juris). Mit der Beibehaltung der Duldung in bestimmten Fällen sollte der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer großzügigeren Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt werden (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26). In diese Richtung geht auch Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005. Dort heißt es zum "Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen" (§ 25 Abs. 4 Satz 1):

"Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass eine bereits erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und aus ihr nicht mehr vollstreckt werden kann, folglich zur Durchsetzung der nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehenden Ausreisepflicht erneut eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen werden muss, gegen die wiederum gerichtlicher Rechtschutz gewährt werden kann, kann von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden."

Gleichwohl wurde aus dem bisherigen Recht die Regelung des § 55 Abs. 3 AuslG nicht übernommen. An die Stelle der Ermessensduldung ist vielmehr unter teilweise erleichterten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 AufenthG getreten (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdnr. 1-3).

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, die sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 (Nr. 25.4.1.1) soll § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allerdings nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - wie den Antragsteller - Anwendung finden. Dieser Auffassung wird aber nicht nur im Schrifttum (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 1; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7, 12; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, 1. Teil, BDVR-RdSchr. 01 und 02/2005, S. 16, 28 f.; tendenziell auch das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 6. 4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris), sondern auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport widersprochen. Dieses hat dazu in der Stellungnahme vom 8. Januar 2005 (45.2-12230/1-8) unter Nr. 25.4.1 Folgendes ausgeführt:

"Die Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 nur einem Ausländer erteilt werden darf, der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung dann - ähnlich wie bislang § 30 Abs. 2 AuslG - gegen Null tendieren würde, vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, dies ergebe sich daraus, dass in § 25 Abs. 5 und § 23a ausdrücklich Regelungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer getroffen worden seien. Ich halte einen derartigen Umkehrschluss nicht für gerechtfertigt. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt nach meiner Auffassung vielmehr auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, weil sie keine dahingehende Einschränkung enthält und auch in Absatz 5 keine dem § 25 Abs. 4 AuslG entsprechende Einschränkung ("nur") aufgenommen worden ist, obwohl dies noch im Vermittlungsverfahren beantragt worden war. Auch beziehen sich sowohl § 25 Abs. 5 als auch § 23a, die beide das Aufenthaltsrecht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer regeln, nicht wie § 25 Abs. 4 Satz 1 auf einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt."

Diese Argumentation, die in Nr. 25.4.1.0 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 bekräftigt worden ist, hält auch der Senat für plausibel. Dem Antragsteller darf deshalb die Berufung auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussichtlich nicht mit dem Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht verweigert werden.

§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Letztere trifft auf den Antragsteller zu, da die ihm seit Ende 1997 erteilten Duldungen keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne darstellen. Dass lediglich ein temporärer Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst werden soll, zeigt auch ein Blick auf die denkbaren Fallkonstellationen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 79 f.) werden beispielhaft die Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht gewährleistet ist, die vorübergehende Betreuung eines schwerkranken Familienangehörigen oder - der hier streitige - Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung genannt. Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.4.2005, a.a.O.). Hiervon ist aber eine Ausnahme möglich, wenn der Ausländer daneben weitere Gründe geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO -, juris). Allerdings impliziert das Tatbestandsmerkmal "für einen vorübergehenden Aufenthalt" in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Ex-ante-Prognose, wonach die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses rechnet (vgl. Lüke, Humanitäre Bleiberechte außerhalb des Flüchtlingsschutzes im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes, ZAR 2004, 397, 398). Denn das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist - wie bereits erwähnt - auf die Höchstgeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt. Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird (vgl. Fleuß, a.a.O., S. 30). Diese Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird. Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Lüke, a.a.O., S. 398).

Ferner besteht eine weitere Erleichterung gegenüber dem früheren Recht darin, dass in § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG ein Ermessensspielraum eröffnet wird, im Fall des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abzusehen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 3; Hailbronner, in: AuslR, § 5 AufenthG Rdnr. 68). Dabei ist dem Grund des beabsichtigten Aufenthalts ein wesentliches Gewicht beizumessen. Wer etwa einen Schulabschluss machen will, wird oftmals seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, so dass ein Abgehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe liegt (vgl. Heinhold, a.a.O., S. 12). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 70) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels in derartigen Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden kann.

Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind auch Gesichtspunkte wie die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer und die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, a.a.O., S. 30).

Hiervon ausgehend könnten Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass dem Antragsteller ein Abbruch der bis zum Sommer 2006 dauernden und mit dem Erwerb der Fachhochschulreife endenden Ausbildung an der Fachoberschule Technik unzumutbar sei. Zwar würde es sich dabei grundsätzlich um einen Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG handeln, doch könnte in einem solchen Fall eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für längstens sechs Monate erteilt werden. Dies würde aber nicht ausreichen, um dem Antragsteller den Abschluss der 12. Klasse und damit den Erwerb der Fachhochschulreife zu ermöglichen. Dementsprechend sehen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (Nr. 25.4.1.3) und ähnlich auch die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Nr. 25.4.1.2.1) vor, dass ein dringender persönlicher Grund im Falle des Abschlusses einer Schul- oder Berufsausbildung nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Schüler oder Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, zumindest im letzten Schuljahr bzw. Ausbildungsjahr befindet. Zwar binden diese Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht, doch spricht Einiges dafür, dass die in ihnen vorgenommene Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch dem Gesetzeszweck entspricht. Im Fall des Antragstellers kommt erschwerend hinzu, dass sein bisheriger Vortrag auf einen beabsichtigten Daueraufenthalt im Bundesgebiet hindeutet. Er macht u.a. geltend, dass er keinen Bezug mehr zur Türkei habe, zumal seine Eltern verschollen seien. Sein älterer Bruder und früherer Vormund, mit dem er seit seiner Einreise im November 1995 in einem Haushalt zusammenlebe, habe sozusagen die Vaterrolle übernommen. Er selbst sei praktisch Inländer und voll in die deutschen Verhältnisse integriert. Im Beschwerdeverfahren beruft er sich zusätzlich darauf, dass sein Verbleib im Bundesgebiet auch aus demographischen Gründen und wegen des steigenden Bedarfs an Fachhochschulabsolventen wünschenswert sei. Seine offenbar fehlende Rückkehrbereitschaft wird auch daran deutlich, dass er bisher keine Bemühungen zur Erlangung von Heimreisedokumenten unternommen hat. Ist aber bei der Entscheidung, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt, bereits absehbar, dass das Ausreisehindernis nicht oder erst später als nach sechs Monaten entfallen wird, könnte es fraglich sein, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überhaupt in Betracht kommt bzw. diese auf die Absolvierung des Schuljahres 2004/05, das voraussichtlich am 31. Juli 2005 endet, beschränkt werden kann. Gegebenenfalls wäre stattdessen auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG denkbar, damit der Antragsteller dieses Schuljahr abschließen kann.

Andererseits könnte bei der Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aber auch zu berücksichtigen sein, dass zumindest nach der Begründung des Regierungsentwurfs durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen die Praxis der "Kettenduldung" beendet und ein "positiver Ermessensgebrauch ... jedenfalls für minderjährige und für seit Längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten" sein sollte (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80). Vor diesem Hintergrund hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass dem Antragsteller angesichts der Einreise in das Bundesgebiet im Alter von acht Jahren, der Dauer des bisherigen Schulbesuchs, der durch Schulzeugnisse nachgewiesenen Leistungen und der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse der Erwerb der Fachhochschulreife im Bundesgebiet ermöglicht werden müsse, zumal er bei Fortsetzung der Schulausbildung in Türkei nicht nur mit anderen Lebensverhältnissen, sondern auch mit einem anderen Schulsystem konfrontiert werde, wobei es fraglich sei, ob er dort einen der Fachhochschulreife entsprechenden Abschluss erreichen könnte. Ob diese Gesichtspunkte geeignet sind, die vom Senat zuvor aufgezeigten Bedenken zu überwinden, muss der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Unter diesen Umständen wäre es aber im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig, eine Ausreise des Antragstellers kurz vor Abschluss des voraussichtlich am 31. Juli 2005 zu Ende gehenden 11. Schuljahres zwangsweise durchzusetzen. Dem dient die im Tenor angeordnete Befristung, vor deren Ablauf der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf. Demgegenüber sind gewichtige öffentliche Interessen, die eine sofortige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers gebieten könnten, nicht ersichtlich. Zwar erhält der Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, doch ist dieser fiskalische Belang - wie auch die Regelung des § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG zeigt - als nachrangig gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers einzustufen. Mit der Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch auszusetzen, wird auch dem Anspruch des Antragstellers Rechnung getragen, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der - für ihn vom Grundsatz her günstigeren - neuen Rechtslage entschieden wird. Der Antragsgegner wiederum erhält die Gelegenheit, im Rahmen des Widerspruchsbescheides die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden und die dazu vom Senat angestellten Erwägungen zu berücksichtigen.



Ende der Entscheidung

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