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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 12 LB 17/07
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nunmehr noch darum, ob das Vorhaben des Klägers bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 15. Juli 2005 unter dem Gesichtspunkt der Geruchsstoffemissionen genehmigungsfähig gewesen ist.

Der Kläger bewirtschaftet mit seinem Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb. Seine Hofstelle liegt im nordnordwestlichen Bereich der Dorflage D., einem Ortsteil der Beigeladenen.

Am 26. September 2001 beantragte er die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen für insgesamt 80.000 Masthähnchen. Das Vorhaben sollte auf dem Flurstück 56, Flur 3, Gemarkung D., ca. 400 m westlich der Ortslage D. in Höhe der Hofstelle des Klägers errichtet werden. Südlich des geplanten Standorts in einer Entfernung von ca. 130 m erstreckt sich ein größerer Waldbestand.

In der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Hochbauamtes des Beklagten vom 14. Mai 2002 heißt es, gegen das Vorhaben bestünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es sei eine Abluftbehandlungsanlage mit einem Wirkungsgrad von 70 % vorgesehen. Die Abstände zur Wohnbebauung würden eingehalten.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 teilte die Beigeladene mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zurzeit nicht erteilt werden könne. Aus ihrer Sicht sei eine emissionsschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, in der die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen seien.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Antrag um technische Unterlagen für eine geeignete Abluftbehandlungsanlage ("Luftwäscher") mit einer Mindestleistung von 70 % Reduzierung der Schwebstaubfracht zu ergänzen. Anfang des Jahres 2003 ergänzte der Kläger seinen Antrag um diese Unterlagen.

In der daraufhin vom Hochbauamt des Beklagten abgegebenen immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 6. März 2003 heißt es erneut, gegen die geplante Baumaßnahme des Klägers bestünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Abstände zur Wohnbebauung würden eingehalten.

Mit Schreiben vom 3. April 2003 versagte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Begründung, sie sei dabei, auf der Grundlage der Untersuchung des gesamten Stadtgebietes geeignete Vorrangstandorte für emittierende Anlagen zu ermitteln und diese mit Ausschlusswirkung für das übrige Stadtgebiet entsprechend dem Flächennutzungsplan darzustellen. Das in Aussicht genommene Baugrundstück komme für eine Darstellung als Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan aufgrund der räumlichen Nähe zur Siedlung D. und den umliegenden Wäldern nicht in Betracht.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen ab. In einer Entfernung von ca. 130 m südlich des geplanten Bauvorhabens befinde sich ein größerer Waldbestand. Nach der TA Luft betrage der Mindestabstand des Bauvorhabens zum Wald 400 m. Unter Berücksichtigung des Einbaus eines Ammoniakfilters mit einem Abscheidungsgrad von 70 % könne der einzuhaltende Abstand auf 210 m reduziert werden. Daher könne der erforderliche Abstand zum Wald nicht eingehalten werden.

Am 4. Juli 2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bis heute nicht entschieden ist. Er bot an, wegen der Frage der Einhaltung der Vorschriften der TA Luft hinsichtlich des Waldbestandes eine Sonderbeurteilung vorzulegen.

In einem Vermerk des Beklagten über ein Telefonat mit Herrn E. von der Landwirtschaftskammer F. vom 22. Oktober 2003 heißt es, dass Herr E. eine Einschätzung der Zusatzbelastung in Bezug auf die Baugebiete in D. vorgenommen habe und zu dem Ergebnis komme, dass die Irrelevanzgrenze der "kleinen Irrelevanz" von 0,49 nur bei einer Geruchsminderung von 45 % eingehalten werden könne.

Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. November 2003 auf, neben einem Ammoniakgutachten auch ein Geruchsgutachten vorzulegen. Im März 2004 legte der Kläger die geforderte Ammoniakimmissionsprognose vor. Das geforderte Geruchsgutachten legte er hingegen nicht vor.

Nachdem der Beklagte u. a. mit Schreiben vom 18. Juni 2004 mitgeteilt hatte, auf das geforderte Geruchsgutachten werde nicht verzichtet, teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2004 mit, aus seiner Sicht könne ein Geruchsgutachten nicht verlangt werden, da das Bauvorhaben mindestens 400 m Abstand von der nächsten Wohnbebauung einhalte. Überschneidungsbereiche gebe es insoweit nicht. Wegen der entstandenen Schäden werde er Schadensersatzansprüche geltend machen.

Mit Schreiben vom 1. September 2004 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass bei den Wohnhäusern in der Ortschaft D. die Geruchsstundenhäufigkeit bereits jetzt über den zulässigen Grenzwerten liege. Die Genehmigung könne nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen werde, dass an dem Wohnhaus westlich der Gaststätte G. mit einem Abstand von weniger als 600 m zur Stallanlage des Klägers sowie an allen anderen betroffenen Wohnhäusern die Zusatzbelastung nur eine irrelevante Erhöhung der Geruchsstunden erzeuge. Dies sei nach der GIRL nachzuweisen.

Am 10. September 2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Verlangen des Beklagten nach der Vorlage eines Geruchsgutachtens sei rechtswidrig, da die nächstgelegene Wohnbebauung mindestens 400 m Abstand zum Standort des streitgegenständlichen Vorhabens einhalte.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen in seiner Sitzung am 30. Juni 2005 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 456, Baugebiet "Alte Ortslage D. und Siedlungsrand zwischen H. Straße und Dortmund-Ems-Kanal" gefasst, der im amtlichen Teil der Meppener Tagespost am 2. Juli 2005 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan umfasst ein Gebiet zwischen der Ortslage D. und dem westlich davon gelegenen Dortmund-Ems-Kanal, innerhalb dessen auch das vom Kläger in Aussicht genommene Baugrundstück liegt. Für diesen Bereich hat der Rat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 7. Juli 2005 die Satzung über die Veränderungssperre beschlossen. Diese ist am 15. Juli 2005 im Amtsblatt für den Landkreis Emsland bekannt gemacht worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Hähnchenmastställen auf dem Flurstück 56, Flur 3, Gemarkung D. zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass sein Antrag auf Genehmigung der beiden Ställe bis zur Bekanntmachung der Veränderungssperre der Beigeladenen für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 456 in planungsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Hauptantrag abzuweisen.

Mit Urteil vom 18. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Genehmigung, da der Rat der Beigeladenen am 7. Juli 2005 eine Veränderungssperre beschlossen habe, die auch das Gebiet umfasse, in dem das geplante Bauvorhaben liege, die am 15. Juli 2005 bekannt gemacht worden und damit an diesem Tag in Kraft getreten sei. Dem Hilfsantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht hingegen zum Teil stattgegeben und festgestellt, dass das Vorhaben des Klägers bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt des Ammoniakausstoßes sowie von Geruchsstoffemissionen genehmigungsfähig war. Was die Frage der zu hohen Ammoniakbelastung angehe, habe der Kläger nach Erlass des ablehnenden Bescheides vom 12. Juni 2003, aber weit vor Bekanntgabe der Veränderungssperre ein Gutachten vorgelegt, wonach der fragliche Wald nicht durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt werde. Dieses Ergebnis werde vom Beklagten nicht bestritten, so dass sich dieser Einwand erledigt habe. Zu Unrecht habe der Beklagte vom Kläger darüber hinaus noch die Vorlage eines Geruchsgutachtens gefordert. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge habe der Beklagte festgestellt, dass gegen die Baumaßnahme aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Dies folge aus der Anwendung der TA Luft. So heiße es im Schreiben des zuständigen Amtes vom 14. Mai 2002, gegen die streitgegenständliche Baumaßnahme bestünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es sei eine Abluftbehandlungsanlage mit einem Wirkungsgrad von 70 % vorgesehen. Die Abstände zur Wohnbebauung würden eingehalten. Diese Mitteilung werde wörtlich in einem weiteren Schreiben vom 6. März 2003 unter erneuter Beifügung einer Abstandsberechnung nach der TA Luft bestätigt. Der Forderung des Beklagten nach einem weiteren Geruchsgutachten liege wohl eine Anregung der Landwirtschaftskammer F., in der auf eine etwaige Zusatzbelastung hingewiesen worden sei, zugrunde. Dies beruhe aber auf einer Verkennung der Notwendigkeit, ein Gutachten unter Berücksichtigung der Ge-ruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) einzuholen. Nach den Vorbemerkungen zur Einführung der GIRL seien für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" anzuwenden. Falls sich damit die in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen nicht lösen ließen, kämen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung. Dies bedeute mit anderen Worten, dass, wenn sich die wegen des Vorhabens zu beurteilende Immissionssituation aufgrund der TA Luft klären lasse, es weitergehender Untersuchungen nicht bedürfe. So liege der Fall hier, da das geplante Vorhaben den nach der TA Luft einzuhaltenden vollen Richtlinienabstand von 250 m bei einer tatsächlichen Entfernung zu den nächstgelegenen Wohngebäuden von 400 m bei weitem einhalte. Der weitergehende Hilfsantrag habe keinen Erfolg, da nicht (mehr) geklärt werden könne, ob das geplante Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig gewesen sei.

Gegen dieses Urteil haben sich der Kläger und der Beklagte mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gewandt.

Der vormals zuständig gewesene 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. November 2006 (- 7 LA 21/06 -) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt, aber die Berufung des Beklagten zugelassen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Die Errichtung und der Betrieb der vom Kläger geplanten Anlage hätten schädliche Umwelteinwirkungen sowie erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit hervorgerufen. Dies ergebe sich aus den Gutachten der Landwirtschaftskammer F. vom 8. Juli 2003 und vom 8. Juni 2005 nebst grafischer Darstellung. Das Gutachten vom 8. Juli 2003 gelange u. a. zu dem Ergebnis, dass durch die von der vorhandenen und geplanten Tierhaltung auf der Hofstelle des Klägers zu erwartenden Emissionen im Bereich des Nachbarwohnhauses I. der Grenzwert von bis zu 20 % der Jahresstunden sowohl in der Ist- als auch für die Plansituation deutlich überschritten werde. Bei diesem Gutachten sei aber nur die Tierhaltung auf der Hofstelle des Klägers berücksichtigt worden, nicht aber die Tierhaltung auf den Grundstücken der benachbarten Landwirte. Das Gutachten vom 8. Juni 2005 komme zu dem Ergebnis, dass selbst unter der optimistischen Annahme eines Geruchsminderungsgrades von 70 % die so genannte kleine Irrelevanz von 0,49 % der Jahresstunden im Bereich der Ortschaft D. nicht eingehalten werde. Das bedeute, dass auf den Grundstücken I. und G. durch das geplante Bauvorhaben des Klägers eine höhere Zusatzbelastung als 0,49 % hervorgerufen werde. Dabei seien noch nicht einmal andere Vorbelastungen aus der Nachbarschaft berücksichtigt worden. Die Gutachten belegten somit zum einen die Erforderlichkeit des Geruchsgutachtens und zum anderen, dass das Vorhaben des Klägers unzulässige Geruchsimmissionen hervorrufen werde. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Zwar treffe es zu, dass für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 anzuwenden seien. Falls sich damit aber die in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen nicht lösen ließen - wie hier -, kämen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Geruchsvorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen auf der Hofstelle des Klägers eine andere Vorgehensweise und damit ein Gutachten nach der GIRL erforderlich mache. Die ausschließliche Anwendung der VDI-Richtlinie und der TA Luft führe dazu, dass die durch die Hofstelle und durch andere Betriebe hervorgerufenen Umwelteinwirkungen unberücksichtigt blieben.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2005 zu ändern, soweit es der Klage unter dem Gesichtspunkt der Geruchsstoffemissionen stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und hebt hervor: Das Gutachten vom 8. Juli 2003 beziehe sich schon nicht auf das geplante streitgegenständliche Vorhaben. Zudem ergebe das Gutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz vom 11. März 2004, dass die Anforderungen an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch die Einhaltung der Werte der TA Luft erfüllt würden. Es komme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen gegeben seien. Damit sei die Einholung eines Gutachtens unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie nicht zwingend, da die Verfahrensschritte der GIRL im landwirtschaftlichen Bereich nur zur Anwendung kämen, falls sich mit der TA Luft sowie den VDI-Richtlinien die in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen nicht lösen ließen. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch eine Lösung bereits über die TA Luft finden lassen. Die Abstände der TA Luft und der VDI-Richtlinie 3472 seien eingehalten worden. Die Einhaltung dieser Abstände sei ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen aufträten. Soweit der Beklagte ausführe, dass für den Außenbereich und Dorfgebiete landwirtschaftlicher Prägung der Grenzwert bei 20 % der Jahresstunden liege, sei klar zu stellen, dass dies nicht die Grenze zur erheblichen Geruchsbelastung im Sinne des § 5 BImSchG darstelle. Auch eine Überschreitung der Immissionswerte der GIRL im landwirtschaftlichen Bereich sei noch als zulässig erachtet worden. Des Weiteren sei auszuführen, dass lediglich im Bereich des Nachbarwohnhauses I. der Grenzwert von bis zu 20 % der Jahresstunden ausgehend von dem Betrieb des Klägers überschritten werde. I. sei jedoch wie er selbst Landwirt und müsse damit eine höhere Geruchsbelastung hinnehmen. Gegen die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer F. vom 8. Juni 2005 müsse eingewandt werden, dass es sich insoweit nicht um ein Gutachten handele. Es werde insbesondere nicht erläutert, wie das Ergebnis zustande gekommen sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Berufung ist begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, zu Unrecht stattgegeben hat. Gegenstand der Berufung ist - wie der Beklagte klargestellt hat - allein die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das geplante Vorhaben bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 15. Juli 2005 unter dem Gesichtspunkt von Geruchsstoffemissionen genehmigungsfähig gewesen ist. Einen Anspruch auf diese Feststellung hatte der Kläger nicht.

Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 128, 129 VwGO) ist, zulässig.

Für den hier streitgegenständlichen Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers im Anschluss an ein erledigtes Verpflichtungsbegehren ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295; Urt. v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; Beschl. v. 21.10.2004 - 4 B 76.04 -, BRS 67 Nr. 124; Urt. d. Sen. v. 28.5.2008 - 12 LB 64/07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1983 - 9 S 1596/82 -, NVwZ 1984, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.1993 - 23 A 865/91 -, DVBl. 1994, 541; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 109 m. w. N.), so dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegen muss. Dabei ist für die Beurteilung, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung - des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 15. Juli 2005 - abzustellen, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, a.a.O.). Unter dem Gesichtspunkte der Präjudizialität der begehrten Feststellung für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen lässt sich das Feststellungsinteresse bejahen, wenn der Kläger eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage bereits erhoben hätte oder ein solcher Prozess hinreichend sicher zu erwarten ist (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt. So erklärte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2004 "wegen der aufgelaufenen Schäden (entgangener Gewinn) Schadenersatz beim Landgericht zu beantragen". Damit brachte der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er entschlossen ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Prozess lediglich unsubstantiiert angekündigt, tatsächlich vom Kläger aber nicht konkret beabsichtigt wird, zumal ihm nicht unerhebliche Kosten im Genehmigungsverfahren entstanden sein dürften (Planungskosten beispielsweise in Form von Aufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen).

Es ist ferner zu fordern, dass die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sein darf (BVerwG, Urt. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, a.a.O.; Urt. v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; Urt. v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rdnr. 279). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwar hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass das Vorhaben des Klägers bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt des Ammoniakausstoßes sowie von Geruchsstoffemissionen genehmigungsfähig gewesen sei, jedoch - mittlerweile rechtskräftig - nicht festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Klägers auch in planungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig gewesen sei. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass insoweit zu berücksichtigen sei, dass das gemäß § 10 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt worden und deshalb nicht ersichtlich sei, ob tragfähige Bedenken etwa von Trägern öffentlicher Belange aus bauplanungsrechtlicher Sicht gegen das Vorhaben vorgebracht worden wären. Eine diesbezügliche Aufklärung verbiete sich in dem jetzt erreichten Verfahrensstadium. Sei das Gericht schon in den Fällen, in denen keine Erledigung eingetreten sei, nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, sofern sich dies dadurch rechtfertige, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen, so gelte dies erst recht in den Fällen, in denen sich das Verfahren erledigt habe, es also nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit gehe. Was dem Kläger also bleibt, ist allenfalls die Feststellung, dass sein geplantes Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Ammoniakausstoßes sowie von Geruchsstoffemissionen genehmigungsfähig gewesen ist. Der Kläger müsste also im Amtshaftungsprozess nachweisen, dass sein Vorhaben auch in planungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig gewesen wäre oder aber belegen, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsfähigkeit in nur immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ein Schaden entstanden ist. Dass eine solche Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos wäre, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit und ohne nähere Prüfung nicht feststellen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, unbegründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, das Vorhaben des Klägers sei bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der Geruchsstoffemissionen genehmigungsfähig gewesen. Der Genehmigungsfähigkeit stand entgegen, dass der Beklagte zu Recht die Vorlage eines Geruchsgutachtens nach den Grundsätzen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) gefordert hatte, der Kläger sich weigerte, dieses Gutachten vorzulegen und dass deshalb nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob vom geplanten Vorhaben des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen worden wären.

Bei dem Betrieb der vom Kläger geplanten Hähnchenmastställe mit einem Besatz von insgesamt 80.000 Masthähnchen werden Geruchsstoffe, mithin Luftverunreinigungen bewirkt, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen können. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dieser immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht kommt - anders als der Regelung in Nr. 2 - drittschützende Wirkung zu (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 120). Als auf § 48 BImSchG beruhende Verwaltungsvorschrift hat die TA Luft eine normkonkretisierende Funktion, wobei allerdings der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt wird, sondern Regelungen nur unter Vorsorgegesichtspunkten getroffen werden (vgl. Nr. 1 Abs. 3 TA Luft). Mangels gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorschriften ziehen Verwaltungspraxis und Verwaltungsgerichte unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles auch im Übrigen technische Regelwerke heran, die das Spannungsfeld zwischen hinzunehmender Beeinträchtigung und erheblichen Belästigungen unter Vorsorgegesichtspunkten regeln. Hierzu zählt - soweit es wie hier um Gerüche von Hühnern geht - die VDI-Richtlinie 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner), die in Nr. 3.2 Regelungen für den von der Anlage zur nächsten Wohnbebauung einzuhaltenden Abstand trifft, der sich nach der Anzahl der Tiere in den Ställen (bemessen in Großvieheinheiten) richtet. Diese Abstandsregelungen beruhen auf Durchschnittswerten nach Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenentfernung ermittelt wurde, also in Abhängigkeit von der Stalltechnik (maximal 100 Punkte) und Bestandsgröße (in Großvieheinheiten) erstmalig spezifischer Stallgeruch wahrnehmbar war. Auf den so gefundenen Abstandswert wurde ein Sicherheitsaufschlag hinzugerechnet, der im Ergebnis einer Verdoppelung des Geruchsschwellenabstandes entspricht. Die Berechnung des erforderlichen Abstandes erfolgt anhand einer Mindestabstandskurve, die mit zunehmender Zahl von Großvieheinheiten im Stall einen größeren Abstand zur Nachbarbebauung verlangt. Daraus ergibt sich hier Folgendes: 80.000 Masthähnchen geteilt durch den Umrechnungsfaktor von 420 ergibt 190,48 Großvieheinheiten. Bei einer Stallbewertung nach den Kriterien der VDI-Richtlinie 3472 mit 100 Punkten errechnet sich nach der VDI-Richtlinie (Bild 13) ein einzuhaltender Abstand zur Wohnbebauung von ca. 333 m (voller Abstand; vgl. auch die Mindestabstandskurve in Nr. 5.4.7.1 TA Luft, aus der das Erfordernis eines geringeren Abstands abzulesen ist). Ob und in welchem Maße eine Reduzierung des Abstands nach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie und unter Berücksichtigung des Einbaus einer Abluftfilteranlage mit einem Abscheidegrad von 70 % zur Wohnbebauung in Betracht kommt, muss nicht näher erörtert werden. Da die nächste Wohnbebauung von der geplanten Anlage des Klägers ca. 400 m entfernt liegt, konnte das Hochbauamt des Beklagten zu Recht in seinen Stellungnahmen vom 14. Mai 2002 und vom 6. März 2003 bestätigen, dass die Abstände zur Wohnbebauung eingehalten würden. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Einhaltung dieser Abstände in der Regel ein Indiz dafür darstelle, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten werden.

Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte der Beklagte der Anregung der Landwirtschaftskammer F. folgend vom Kläger gleichwohl die Vorlage eines Geruchsimmissionsgutachtens nach den Grundsätzen der GIRL verlangen. Grundlegende Bedenken gegen die Heranziehung der GIRL als solche bestehen nicht. Der Kläger macht zwar geltend, es sei zu bedenken, dass die Wahrnehmungshäufigkeit an die Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ anknüpfe und 1 GE/m³ die Geruchsschwelle markiere, bei der 50 % der geschulten Probanden einen Geruchseindruck hätten; zudem relativiere sich die tatsächliche Belastung dadurch, dass Gerüche schon dann im Umfang einer Geruchsstunde berücksichtigt würden, wenn an mindestens sechs Minuten die Geruchsschwelle überschritten werde (vgl. Nr. 4.4.7 der GIRL). Damit bezeichnet er aber Umstände, die mit Erfolg schon grundsätzlich gegen eine ergänzende Heranziehung der GIRL angeführt werden können und geeignet sind, deren grundsätzliche Brauchbarkeit in Zweifel zu ziehen, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 als auch die GIRL als rechtlich nicht verbindliche Regelwerke bezeichnet, die keine Rechtsquellen darstellten, und weiter ausgeführt, beide Regelwerke enthielten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhten und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten hätten (Beschl. v. 7.5.2007 - 4 B 5.07 -, juris, BauR 2007, 1454 - nur Leitsatz -). Es entspricht auch sonst der (inzwischen) ganz herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die GIRL ein geeignetes Hilfsmittel für die Beurteilung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63; Urt. v. 26.4.2007 - 7 D 4/07. NE -, juris; Beschl. v. 24.6.2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259; Urt. v. 19.2.2002 - 10a D 133/00.NE -, juris; Urt. v. 25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, RdL 2001, 64; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2006 - 1 LA 5/06 -, NordÖR 2006, 173; Bay.VGH, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 CS 06.2459 -, juris; Urt. v. 25.5.2004 - 20 B 01.2294 -, juris; Beschl. v. 28.8.2001 - 26 ZS 01.1413 -, GewArch 2001, 499; aus der Rechtsprechung des Nds. OVG: (1. Senat) Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 259/04 -, Nds. VBl. 2006, 243; Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 202/03 -, RdL 2005, 172; Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24; (7. Senat:) Beschl. v. 16.5.2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212; (12. Senat:) Urt. v. 26.4.2007 - 12 LB 62/07 -, Nds. VBl. 2008, 128; Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240; s. auch BGH, Urt. v. 21.6.2001 - III ZR 313/99 -, DVBl. 2001, 1435; kritisch demgegenüber Bay.VGH, Urt. v. 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, DVBl. 2002, 709).

Der Senat hat zur Entwicklung und zur Frage der generellen Eignung der GIRL als Entscheidungshilfe ausgeführt (Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, a.a.O.):

"Die GIRL, die inzwischen in zahlreichen Bundesländern Anwendung findet, geht auf in die 1980-iger Jahre zurückreichende Vorarbeiten zurück. Eine Entwurfsfassung ist im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), einem Beratungsgremium aller für den Immissionsschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und in dessen Unterausschuss Wirkungsfragen einer eingehenden Überprüfung unterzogen und im Jahr 1993 vom LAI in einer ersten Fassung beschlossen worden, die 1998/1999 und 2003/2004 überarbeitet worden ist. Die in der Richtlinie niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und epidemiologischen Untersuchungen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL i.d.F. Niedersachsen (Stand: 9/2004) wird dargestellt (dort zu Nr. 1), dass die Schlüssigkeit des Systems der GIRL in mehreren umfangreichen Untersuchungen (Landesumweltamt NRW; Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin) habe bestätigt werden können. Die gewonnenen Ergebnisse zeigten, dass mit Hilfe der in der GIRL enthaltenen Methoden die tatsächlichen Verhältnisse mit hinreichender Sicherheit beschrieben werden könnten - darin eingeschlossen sei auch die Verwendung der Definition der sogenannten Geruchsstunde - und dass die beiden in der GIRL zugelassenen Methoden (Rasterbegehung und Immissionsprognose) erkennbare Gerüche ermittelten und zu gleichwertigen Ergebnissen führten. In einer Untersuchung des Landesumweltamtes NRW und des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene (MIU) an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf habe sich hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Falles darüber hinaus gezeigt, dass Befragungen zur Belästigungssituation diese Ergebnisse bestätigt hätten. Auch in den umfangreichen Untersuchungen des Forschungsprojekts "Untersuchungen zur Auswirkung von Intensität und hedonischer Geruchsqualität auf die Ausprägung der Geruchsbelästigung" (Hedonik-Projekt 2003) habe sich das System der GIRL erneut bestätigt. Im Wesentlichen sei festgestellt worden, dass die Methoden der GIRL eine hinreichende Erfassung der Geruchsbelastung ermöglichten und sicherstellten, dass mit den auf Geruchsstunden basierenden Geruchshäufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern möglich sei, dass eine Berücksichtigung der Hedonik nur im Falle von eindeutig angenehmen Gerüchen erforderlich sei und dass die Geruchsintensität zur Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern nicht erforderlich sei. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen Geruchshäufigkeiten und Belästigungsparametern auch an einem großen Schweinemastbetrieb nachgewiesen worden seien (vgl. dazu Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 1 und 5) und im Umweltgutachten 2004 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen den zuständigen Behörden empfohlen werde, der Geruchsimmissions-Richtlinie des LAI die wesentlichen Anhaltspunkte für die Genehmigungsverfahren zu entnehmen (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1). Soweit die Kritik an der GIRL nicht ohnehin durch neuere Erkenntnisse überholt ist, verbleibt es insoweit bei der Feststellung, dass zur Frage der Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, die jeweils aus ihrer Sicht den gleichen wissenschaftlichen Anspruch auf Richtigkeit behaupten. Damit wird aber die generelle Eignung der GIRL als Entscheidungshilfe mit brauchbaren Beurteilungskriterien nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Selbst wenn man unterstellt, dass hinsichtlich der Beurteilung von Geruchsimmissionen noch Erkenntnislücken und Unsicherheiten im Bereich der naturwissenschaftlichen und technischen Feststellungen und Bewertungen bestehen, schließt dies die Heranziehung der GIRL als einer Beurteilungsgrundlage nicht aus. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, noch liegt es im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ungelöste wissenschaftlich-technische Fragen einer Lösung zuzuführen. Zu derartigen Fragen können divergierende Auffassungen und Lösungen vertreten werden, von denen die eine diese, die andere jene Vorzüge oder Nachteile besitzen mag, ohne dass sich schon deshalb sagen ließe, dass eine dieser Positionen als unvertretbar und außerhalb der Bandbreite des aktuellen Erkenntnisstandes liegend anzusehen sei."

Der Kläger bezeichnet weder tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten.

Bei der Anwendung der GIRL ist allerdings ihre nachrangige und ergänzende Bedeutung zu beachten. Als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen ist bei der Haltung von Hühnern grundsätzlich und zunächst auf die TA Luft und VDI-Richtlinie 3472 zurückzugreifen. Erst bei Nichteinhaltung der Abstände sowie bei in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen besteht darüber hinaus regelmäßig Bedarf für eine Prüfung nach den weiteren Verfahrensschritten der GIRL. Von dieser gestuften Verfahrensweise geht die GIRL selbst aus. In Nr. 1 der GIRL (siehe auch Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL zu Nr. 1) heißt es, im Falle der Tierhaltung könne die Genehmigungsbehörde auf die Anwendung der Regelungen der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nr. 5.4.7.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles (z. B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erforderten. In dem Gemeinsamen Runderlass niedersächsischer Ministerien vom 14. November 2000 (Nds. MBl. 2001, 224), mit dem die GIRL i.d.F. des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 13. Mai 1998 in Niedersachsen eingeführt worden ist, wird bemerkt, dass für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden seien. Falls sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen ließen, kämen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung (vgl. in diesem Sinne auch die GIRL in der Fassung des LAI vom 21. September 2004, die in Niedersachsen durch Gemeinsamen Runderlass vom 30. Mai 2006 (erneut) eingeführt worden ist, Nds. MBl. 2006, 657).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte die Vorlage eines Geruchsgutachtens nach den Grundsätzen der Geruchsimmissions-Richtlinie fordern. Die Besonderheiten des Falles ließen es nicht ausreichend erscheinen, sich mit der Einhaltung der Abstände nach TA Luft bzw. der VDI-Richtlinie 3472 zufriedenzugeben. Zu dieser Erkenntnis konnte der Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung des Gutachtens der Landwirtschaftskammer F. vom 8. Juli 2003 und deren weiterer Stellungnahme vom 8. Juni 2005 gelangen.

Gegenstand des Gutachtens vom 8. Juli 2003 war ein Bauvorhaben des Sohnes des Klägers. Geplant war der Umbau eines Wirtschaftsgebäudes zur Rinderhaltung, der Umbau eines Anbindestalles für Kühe und der Umbau eines Sauen- bzw. Mastschweinestalles zu einem Boxenlaufstall auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 3, Flurstück 32/1, der Hofstelle des Klägers bzw. seines Sohnes. Diese Hofstelle liegt im nordnordwestlichen Bereich der Ortsrandlage D.. Bei der Ermittlung der Immissionssituation im Bereich der Nachbarhäuser der Hofstelle des Klägers bzw. seines Sohnes stellt das Gutachten zunächst die Ist-Situation aufgrund der vorhandenen Stallanlagen und der dort gehaltenen Tiere dar. Anschließend erfolgt eine zweite Berechnung unter Berücksichtigung der geplanten Bauvorhaben und der geplanten Tierhaltung, die dadurch geprägt ist, dass der Kläger bzw. sein Sohn die Schweinehaltung aufgeben und dafür den Milchviehbestand aufstocken will. Mit dieser geplanten Umstrukturierung geht erfahrungsgemäß ein geringeres Geruchsemissionspotential einher und eine qualitativ und quantitativ günstigere Emissionssituation ist zu erwarten. Dies zugrunde gelegt, ermittelt die Landwirtschaftskammer F. in diesem Gutachten (vgl. Tabelle 7 des Gutachtens: Darstellung der ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten) als "Ist-Situation" eine Geruchsstundenhäufigkeit von 42 % der Jahresstunden im Bereich des Nachbarwohnhauses I., sowie eine Geruchsstundenhäufigkeit in Höhe von 24,8 % bis 34,1 % der Jahresstunden im Bereich des Nachbarwohnhauses G., der im Gegensatz zum Nachbarn I. kein Landwirt ist. Für die übrigen Nachbarn (J., K., L., M., N., O., P., Q. und R.) stellt der Gutachter Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 4,7 % (R.) und 20 % (K.) der Jahresstunden für die Ist-Situation fest. Für die Plan-Situation ermittelt der Gutachter für das Nachbarwohnhaus I. eine Geruchsstundenhäufigkeit von 35,6 % der Jahresstunden und für den Bereich des Nachbarwohnhauses G. eine Geruchsstundenhäufigkeit von 19,0 % bis 27,3 % der Jahresstunden. Für die übrigen Nachbarn wird für die Plan-Situation eine Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 3,0 % (R.) bis zu 15,8 % (K.) der Jahresstunden genannt. Dieses Gutachten zeigt zunächst, dass durch die seinerzeit geplante Umstrukturierung des Betriebes des Klägers bzw. seines Sohnes eine Verbesserung der Geruchssituation in der Ortsrandlage D. zu erwarten ist. Es zeigt aber auch, dass selbst für diese Plan-Situation in den Bereichen der Nachbarwohnhäuser I. und G. Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 19,0 und 27,3 % (G.) und 35,6 % (I.) der Jahresstunden zu erwarten sind. Zwar weist der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich dieses Gutachten, dessen Ergebnisse er im Einzelnen nicht in Frage stellt, wofür auch der Senat keinen Anlass hat, nicht mit seinem hier streitgegenständlichen Vorhaben befasst. Es zeigt aber deutlich, dass die Ortsrandlage der Gemeinde D. im Hinblick auf die Immissionslage erheblich vorbelastet ist und deshalb die Zulässigkeit einer weiteren Zusatzbelastung nicht allein aufgrund einer Abstandsbeurteilung angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass dieses Gutachten lediglich die Entwicklung der Geruchssituation ausgehend vom Betrieb des Klägers bzw. seines Sohnes untersucht, jedoch die Emissionen der anderen in diesem Bereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe vollständig außer Acht lässt.

Das Gutachten trifft keine Aussage dazu, wie sich das hier streitgegenständliche Vorhaben des Klägers auf die Geruchsbelastung in der Ortsrandlage D. auswirken könnte. Dazu verhält sich indes die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer F. vom 8. Juni 2005, aufgrund derer sich für den Beklagten weitere konkrete Anhaltspunkte dafür boten, dass mit der Einhaltung der Abstände nach TA Luft bzw. VDI-Richtlinie 3472 die Geruchssituation in der Ortsrandlage D. nicht hinreichend erfasst wird. Ob diese Stellungnahme die Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der GIRL erfüllt ist, ist unerheblich. Jedenfalls lässt diese Stellungnahme nebst den grafischen Darstellungen hinreichend konkret erkennen, dass von dem streitigen Vorhaben eine beachtliche Zusatzbelastung ausgegangen wäre, die zu der hohen Vorbelastung hinzugetreten wäre. Die Stellungnahme, deren Ergebnisse im Einzelnen der Kläger nicht in Zweifel zieht und deren Richtigkeit auch der Senat nicht Anlass hat, in Frage zu stellen, bietet damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass vom geplanten Vorhaben des Klägers Geruchsemissionen ausgegangen wären, die bei der Wohnbebauung in der Ortsrandlage D. trotz Einhaltung der Abstandsregelungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätten führen können, zumindest aber einen weiteren Klärungsbedarf auslösten. Die Stellungnahme kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass selbst unter der optimistischen Annahme eines Geruchsminderungsgrades von 70 % die sog. kleine Irrelevanz von 0,49 % der Jahresstunden im Bereich der Ortschaft D., östlich des geplanten Standorts des Vorhaben des Klägers gelegen, nicht eingehalten werde. Aus der grafischen Darstellung (S., ODOR - Häufigkeit von Geruchsstunden) geht zunächst nur hervor, in welchen Bereichen ausgehend vom geplanten und hier streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers die Zusatzbelastung in der Ortsrandlage D. in einer Bandbreite unter 2 % und zwischen 2 % und 13 % liegen würde. Diese zu erwartende Zusatzbelastung ermittelte die Landwirtschaftskammer F. mit dem Modell AUSTAL 2000, das nach der GIRL zugrunde zu legen ist (vgl. Nr. 4.5 der GIRL). Aus der weiteren grafischen Darstellung (T. 03, ODOR - Häufigkeit von Geruchsstunden (Auswertung)), lassen sich die Kenngrößen der Zusatzbelastung bezogen auf die einzelnen Beurteilungsflächen entnehmen. Danach zeigt sich, dass vom Vorhaben des Klägers ausgehend Gerüche in der Wohnbebauung der Ortsrandlage D. deutlich wahrnehmbar wären. So weist die genannte grafische Darstellung in diesem Bereich Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 1,6 % bis 2,9 % aus. Für den Bereich des Wohnhauses des Klägers und der Nachbargrundstücke I. und G. stellt die Grafik noch eine Geruchsstundenhäufigkeit von 1,8 % bzw. 1,9 % dar. Bei dieser Sachlage war es nicht fehlerhaft, sondern geradezu geboten, der Anregung der Landwirtschaftskammer F. folgend vom Kläger die Vorlage eines Geruchsgutachtens auf der Grundlage der GIRL zu verlangen. In der Zusammenschau des Gutachtens aus dem Jahr 2003 und der Stellungnahme aus dem Jahr 2005 ist hinreichend dargetan, dass sich die in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen lediglich mit Hilfe der Abstandsregelungen der TA Luft bzw. der VDI-Richtlinie 3472 nicht lösen lassen. Schon das Bestehen einer (erheblichen) Geruchsvorbelastung macht es regelmäßig erforderlich, die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung zu bringen (vgl. Nr. 1 der GIRL). Das Verwaltungsgericht hat diese Geruchsvorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in der Ortsrandlage D. unberücksichtigt gelassen. Die ausschließliche Anwendung der TA Luft und der VDI-Richtlinie 3472 führte dazu, dass die durch die Hofstelle des Klägers bzw. seines Sohnes und durch andere Betriebe im Bereich der Ortsrandlage D. hervorgerufenen Geruchseinwirkungen gänzlich unberücksichtigt geblieben wären. Es bedurfte daher weiterer gutachtlicher Feststellungen.

Das Verlangen nach einem Geruchsimmissionsgutachten wäre allerdings dann unberechtigt gewesen, wenn auch unter Berücksichtigung der örtlich spezifischen Gegebenheiten und einer dementsprechend durchzuführenden Beurteilung der Geruchssituation nach der GIRL sicher von einer Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage auszugehen gewesen wäre. Denn in einem solchen Fall wäre die Forderung nach der Vorlage eines Geruchsimmissionsgutachtens auf der Grundlage der GIRL nicht geboten. In diesem Zusammenhang weist der Kläger im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung - auch des Senats - im landwirtschaftlich geprägten Bereich zum Teil weit über den Wert von 20 % der Jahresstunden hinausgehende Immissionswerte für zulässig erachtet hat. In seinem Urteil vom 26. April 2007 (- 12 LB 62/07 -, a.a.O.) führt der Senat dazu aus:

"Die sich daraus ergebende Gesamtbelastung kann auch absolut gesehen (noch) nicht als schlechthin unzumutbar bezeichnet werden. In der Rechtsprechung werden, worauf die Beigeladene und der Beklagte hinweisen, im landwirtschaftlichen Bereich zum Teil weit über den Wert von 20 % der Jahresstunden hinausgehende Immissionswerte für zulässig gehalten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AgrarR 2003, 58 <30,5% bei Intensivtierhaltung>; ferner OVG NRW, Beschl. v. 03.11.2000 - 7 B 1533/00 -, JURIS <bei Gerüchen aus Rinderhaltung Wahrnehmungshäufigkeit über 20% der Jahresstunden noch zumutbar>; Beschl. v. 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = BauR 2002, 1684 <dass möglicherweise in mehr als 50% der Jahresstunden Gerüche - primär aus Rinderhaltung - wahrnehmbar sein mögen, vermag eine Unzumutbarkeit jedenfalls für landwirtschaftsbezogenes Wohnen noch nicht ohne weiteres zu begründen>; ebenso Beschl. v. 19.12.2002 - 10 B 435/02 -, BauR 2004, 292 = NWVBl 2004, 307 und Beschl v. 19.05.2003 - 22 A 5565/00 -, AUR 2003, 279; Urt. v. 25.06.2003 - 7 A 4042/00 -, RdL 2003, 293 = BauR 2003, 1850 = NWVBl 2004, 95 <In einem faktischen Dorfgebiet, das bestimmungsgemäß auch durch noch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, kann jedoch ein in zeitlicher Hinsicht auch höheres Maß - Anm.: als eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,10 bis 0,20 - an landwirtschaftlichen Gerüchen zuzumuten sein>). Dies wird mit folgenden Erwägungen begründet: Nach Tabelle 1 der GIRL liegen die Immissionswerte bei 10 % der Jahresstunden für Wohn-/Mischgebiete und 15 % für Gewerbe-/Industriegebiete. Der niedersächsische Einführungserlass zur GIRL vom 14. November 2000 (Nds. MBl. S. 224) betont ebenso wie der vom 30. Mai 2006 für Dorfgebiete und Außenbereich die nach § 6 BauNVO gebotene Rücksichtnahme auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und lässt unter der Voraussetzung überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung und daraus resultierender Immissionen aus Tierhaltungen Immissionswerte von bis zu 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit zu. Dieser vom Erlass bezeichnete Wert stellt jedoch nicht die Grenze zu gesundheitsschädlichen Geruchsbelästigungen dar. Es ist nämlich einerseits zu bedenken, dass die Wahrnehmungshäufigkeit an die Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ anknüpft und 1 GE/m³ die Geruchsschwelle markiert, bei der 50% der geschulten Probanden einen Geruchseindruck haben. Außerdem relativiert sich die tatsächliche Belastung dadurch, dass Gerüche schon dann im Umfang einer Geruchsstunde zu berücksichtigen sind, wenn an mindestens sechs Minuten die Geruchsschwelle überschritten wird (vgl. Nr. 4.4.7 letzter Absatz der GIRL). Der Immissionswert von 0,2 wäre z.B. schon dann erreicht, wenn an 176 Stunden (über das Jahr verteilt) die Geruchsschwelle überschritten wird (365 <Tage> x 24 <Stunden>) : 10 <Geruchsstunden> x 0,2 <Immissionswert>). (so Nds. OVG, Urt. v. 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, a. a. O. mit weiteren Nachweisen)."

Hinzuzufügen ist, dass nach dem Einführungserlass in sehr stark landwirtschaftlich geprägten Regionen in Einzelfällen, in denen ausschließlich die Interessen von Landwirten oder Betreibern von Tierhaltungsanlagen untereinander berührt sind, ein höherer Immissionswert (als 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit) zugelassen werden kann. Wo die Schwelle der Zumutbarkeit liegt, ist indes eine Frage des Einzelfalls und der umfassenden Würdigung aller die spezifische Situation prägenden Umstände (vgl. dazu Nr. 5 der GIRL und den Einführungserlass des MU vom 30.5.2006). Dazu hätte das geforderte Gutachten den notwendigen Beitrag leisten können.

Der Erforderlichkeit einer Einzelfallbeurteilung lässt sich hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die streitige Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht hätte und deshalb die zu erwartende Zusatzbelastung irrelevant gewesen wäre. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung der so genannten "kleinen Irrelevanz" (Zusatzbelastung von max. 0,49 % der Jahresstunden), welche ihre verwaltungsmäßige Grundlage (wohl) in dem Erlass des Nds. Umweltministeriums vom 4. Dezember 2001 findet, hier nicht gegeben sind, lässt sich den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer ohne weiteres entnehmen. Davon abgesehen sind aber auch die Anforderungen, die die Irrelevanzregelung in Nr. 3.3 GIRL stellt, nicht erfüllt. Danach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 (= 2 %) überschreitet. So verhält es sich hier nicht. Aus den grafischen Darstellungen zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer F. vom 8. Juni 2005 ergibt sich, dass für die Wohnbebauung in der Ortsrandlage der Gemeinde D., die sich in einem Abstand von ca. 400 bis 600 m zur vom Kläger geplanten Anlage befindet, eine Zusatzbelastung allein durch das Vorhaben des Klägers zwischen 1,6 % und 2,9 % der Geruchsstundenhäufigkeit entstanden wäre. Wie hoch die Gesamtbelastung sein würde, ergibt sich daraus indes nicht und konnte ohne Vorlage eines Geruchsimmissionsgutachtens auf der Grundlage der GIRL auch nicht ansatzweise abgeschätzt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus dem Gutachten des Ingenieursbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz ("Ammoniakimmissionsprognose für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes U. in V. - D. ") vom 11. März 2004 nicht, dass sein Vorhaben genehmigungsfähig gewesen ist. Dieses Gutachten befasst sich ausschließlich mit den Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf den nahen Waldbestand, trifft aber keine Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Geruchssituation in der Ortsrandlage D.. Insbesondere befasst es sich nicht mit der Frage, wie hoch die Gesamtbelastung in der Ortsrandlage D. sein würde.

Ende der Entscheidung

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