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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: 12 ME 159/05
Rechtsgebiete: AFBG


Vorschriften:

AFBG § 2 I
AFBG § 6 I
AFBG § 6 III
1. Die Geltung des Grundsatzes des Förderungsausschlusses bei bestehender gleich- oder höherwertiger beruflicher Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird durch die Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Maßnahmeabschnitten nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG nicht eingeschränkt.

2. Der Abschluss als Betriebswirt (HWK) ist im Hinblick auf den Meistertitel mindestens gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den sie im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. April bis zum 13. Juli 2005 vorläufig darlehensweise Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in gesetzlicher Höhe für den Besuch eines Meistervorbereitungskurses zum Maurer- und Betonbauermeister, Teile I (meisterhafte Verrichtung) und II (fachtheoretische Kenntnisse) zu bewilligen, ist begründet. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kein Anlass, da der Antragsteller jedenfalls nicht einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe durch eidesstattliche Versicherung einen Anordnungsgrund in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass er auf die begehrten Leistungen zur Behebung einer existenziellen Notlage angewiesen sei. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die in Rede stehenden Teile des Vorbereitungskurses für den Erwerb des Meistertitels im Maurer- und Betonbauerhandwerk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig seien und die Antragsgegnerin der hieraus folgenden Berechtigung zu Unrecht die Regelungen des § 6 AFBG entgegengehalten habe. Zwar werde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG eine Förderung vorbehaltlich der Regelung des § 6 Abs. 3 AFBG nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Der Anspruch des Antragstellers auf Förderung des Meistervorbereitungskurses werde gleichwohl nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits im Jahr 2002 eine Fortbildung zum geprüften Polier und im Jahr 2003 eine solche zum Betriebswirt (HWK) absolviert habe, die jeweils zwar nicht tatsächlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert worden seien, jedoch dem Grunde nach förderungsfähige Maßnahmen nach diesem Gesetz dargestellt hätten. Denn eine separate Betrachtung der bereits unternommenen Fortbildungen werde der Fortbildungsplanung des Antragstellers nicht gerecht, die erkennbar und einheitlich darauf ausgerichtet gewesen sei, die gemäß § 45 Abs. 3 der Handwerksordnung (HWO) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Prüfungsteile I bis IV) für den Erwerb des Meistertitels im Maurer- und Betonbauerhandwerk zu erlangen. Für eine derartige Konstellation ergebe sich die Förderungsfähigkeit aus den Sonderregelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG. Der Zweck dieser Vorschriften bestehe darin, flexibel auf die zahlreichen und individuell unterschiedlichen Möglichkeiten, den Meistertitel zu erlangen, reagieren und dieses Ausbildungsziel als übergeordnetes, die einzelnen Maßnahmeabschnitte übergreifendes Gesamtziel betrachten zu können. Im Fall des Antragstellers hätten die Fortbildungen zum Polier und zum Betriebswirt (HWK) diesem Ziel objektiv sowie nach den von dem Antragsteller bekundeten Berufsbildungsplanungen und seinem mit dem Förderungsantrag vorgelegten Fortbildungsplan gedient. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit dem erlangten betriebswirtschaftlichen Abschluss für die von ihm angestrebte Meisterprüfung überqualifiziert sei, wirke sich nicht anspruchsvernichtend aus. Die Handwerkskammer B. habe die Fortbildungen zum Polier und Betriebswirt (HWK) im Sinne des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AFBG als Teile der Meisterprüfung anerkannt, indem sie den Antragsteller wegen seiner Vorqualifikationen von den Teilen III und IV der Meisterprüfung befreit habe. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Antragstellers trete nicht ein, weil er im Falle des Erlangens des Meistertitels ohne vorhergehende Prüfung zum Betriebswirt (HWK) gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung einer Fortbildung zum Betriebswirt gehabt hätte. Schließlich stehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG dem Förderungsbegehren des Antragstellers nicht entgegen, weil die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gleichwertigkeit zwischen dem Betriebswirt (HWK) und dem Handwerksmeister nicht bestehe. Der Betriebswirt (HWK) erlange zwar auf einem Teilgebiet - betreffend den Teil III der Meisterprüfung - weitergehende Kenntnisse; da jedoch die Teile I, II und IV der Meisterprüfung durch die Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) nicht abgedeckt würden, könne von einer gleichwertigen Prüfung nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die Annahme sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches. Letzteren habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, weil der Antragsteller mit der Fortbildung zum Polier und zum Betriebswirt (HWK) bereits zwei Fortbildungsziele im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erreicht habe und die Förderung eines dritten Fortbildungszieles weder nach der Grundregel des § 6 Abs. 1 AFBG noch nach der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 AFBG verlangen könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde durch diese Wertung die Fortbildungsplanung des Antragstellers nicht in unzulässiger Weise in selbstständige Teile zerlegt, denn die von dem Antragsteller bereits abgelegten Qualifikationen stellten weder notwendige Voraussetzungen noch Maßnahmeabschnitte oder Prüfungen mit inhaltlicher Deckungsgleichheit im Hinblick auf die Meisterprüfung dar, bei ihnen handele es sich vielmehr um rechtlich selbstständige Fortbildungsabschlüsse nach § 42 HWO bzw. besonderen Rechtsvorschriften der Handwerkskammern. Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG stehe einem Förderungsanspruch des Antragstellers entgegen, da er mit dem Abschluss eines Betriebswirtes (HWK) bereits einen Qualifizierungsgrad erreicht habe, der höherwertig sei als der erstrebte Meistertitel. Der Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung bestehe nur darin, dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg auf eine Ebene oberhalb des Niveaus eines Gesellen, Facharbeiters oder Gehilfen zu ermöglichen. Schließlich werde nicht deutlich, dass der Erwerb des Meistertitels tatsächlich das vorrangige Fortbildungsziel des Antragstellers gewesen sei, denn er habe diese Fortbildungsmaßnahme nicht frühestmöglich ergriffen, sondern stattdessen erst eine Fortbildung zum Polier und danach zum Betriebswirt (HWK) absolviert und dann ein Studium an der Fachhochschule Göttingen begonnen und sich nach einem Job umgesehen, bevor er sich schließlich zum Meisterlehrgang angemeldet habe.

Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vermag der Senat in dem durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO umrissenen Rahmen seiner Prüfungskompetenz und unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers in beiden Instanzen des gerichtlichen Eilverfahrens sowie des Akteninhaltes im Übrigen der für den Antragsteller positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beizutreten.

Aus den Darlegungen der Antragsgegnerin ergibt sich deutlich der Gesichtspunkt, der zur Überzeugung des Senats entscheidend dafür ist, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der für die vorläufige (auch darlehensweise) Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erforderliche Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Dies ist der Umstand, dass der Antragsteller jedenfalls mit der Qualifikation zum Betriebswirt (HWK) bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG dem von ihm nunmehr erstrebten Fortbildungsabschluss in Gestalt des Meistertitels im Maurer- und Betonbauerhandwerk mindestens gleichwertig - genauer gesagt: höherwertig als dieser - ist.

Der Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes liegt - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - darin, beruflichen Fachkräften einen beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG finanziell zu ermöglichen. Ist die Voraussetzung für einen derartigen beruflichen Aufstieg aber schon durch eine erste Fortbildungsmaßnahme erfüllt oder liegt unabhängig hiervon bereits eine Qualifikation vor, die im Vergleich zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig oder sogar höherwertig als diese ist, besteht nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich kein anerkennenswerter Bedarf mehr dafür, eine weitere Maßnahme der beruflichen Fortbildung zu fördern. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die erste Fortbildungsmaßnahme tatsächlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert worden ist; entscheidend ist insoweit eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach (vgl. aus den Gesetzesmaterialien: BT-DS, 13/3698, S. 2, 16 und weiterhin: Trebes/Reifers, AFBG, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2004, § 6, Anm. 2). An dieser grundsätzlichen Ausrichtung der beruflichen Aufstiegsförderung hat sich seit dem Inkrafttreten der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 23.4.1996, BGBl. S. 623) nichts geändert.

Ergänzt worden sind durch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetzesnovelle (Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. S. 402) in Gestalt der Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 4 - 5 AFBG, auf die das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, die Vorschriften über die Förderungsfähigkeit von sog. Maßnahmeabschnitten. In der Ursprungsfassung des Gesetzes befassten sich mit der Problematik von Fortbildungen, die nicht aus einem einzigen zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang bestanden, lediglich die - auch derzeit weiterhin geltenden - Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG. Während die erstgenannte Vorschrift besagt, dass förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen auch aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten - sog. Maßnahmeabschnitten - bestehen können, bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG für diesen Fall, dass der Bewerber die Maßnahmeabschnitte in seinem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan angeben muss. Durch diese Normen werden aufeinander aufbauende bzw. miteinander abgestimmte, in sich selbstständige Bausteine erfasst, die zusammengenommen zu einem Fortbildungsziel im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG führen, wie z. B. die Teile I - IV der Meisterprüfung (vgl. Trebers/Reifers a. a. O., § 2, Anm. 2.5).

Nach den im Jahr 2002 hinzu gekommenen Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AFBG hat die Förderung alle Maßnahmeabschnitte zu umfassen, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden; dies gilt auch für solche Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen. In der Begründung der Gesetzesnovelle (BT-DS 14/7094, S. 16) wird auf die vielfältigen und sehr individuellen Fortbildungsbiografien in der Praxis verwiesen. Es sei unbefriedigend, dass eine in mehreren Abschnitten durchgeführte Fortbildung zum Meister nach geltendem Recht dann nicht oder nur teilweise gefördert werden könne, wenn ein Maßnahmeabschnitt mit einer selbstständigen, aber voll auf die Meisterprüfung anrechenbaren Prüfung ende. Künftig solle die Vorbereitung auf die Meisterprüfung insgesamt auch dann gefördert werden, wenn einzelne Teile durch vorgezogene, aber voll anrechnungsfähige Prüfungen absolviert würden. In diesen Fällen sei die Meisterprüfung als übergeordnetes erstes Fortbildungsziel anzusehen.

In den im Jahr 2002 in das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz eingefügten Regelungen ist eine Weiterentwicklung des bisherigen Rechtszustandes insoweit angelegt, als der Grundsatz, dass diejenige Fortbildung, die ihrerseits bereits eine förderungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG darstellt, nicht zugleich ein Maßnahmeabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG sein kann, zugunsten einer auf ein übergeordnetes Ziel gerichteten Fortbildungsplanung modifiziert wird. Andere Grundprinzipien des Gesetzes sind dagegen unberührt geblieben. Hierzu gehört vor allem der in § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG enthaltene Grundsatz, dass eine Förderung nicht in Frage kommt, wenn der Betroffene bereits über eine berufliche Qualifikation verfügt, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss gleichwertig oder höherwertig als dieser ist. Denn das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz will seinem Titel entsprechend den beruflichen Aufstieg, nicht aber die Unterfütterung einer bereits erreichten hervorgehobenen beruflichen Position oder gar den beruflichen Abstieg fördern.

In diesem Sinne stellt im Fall des Antragstellers zwar nicht die Vorqualifikation als Polier, wohl aber diejenige als Betriebswirt (HWK) eine im Vergleich zu dem angestrebten Meistertitel höherwertige berufliche Qualifikation dar. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Umstand, dass nach den einschlägigen (Kammer-) Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt (HWK) eine Zulassung zur Prüfung vorbehaltlich eines - im Falle des Antragstellers gewährten - Dispenses den Nachweis der bestandenen Meisterprüfung voraussetzt.

Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend der Antragsteller in seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren - verkennen die Bedeutung des Grundsatzes des Förderungsausschlusses bei bereits bestehender mindestens gleichwertiger beruflicher Qualifikation im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG, wenn sie (bereits) eine Gleichwertigkeit im Ergebnis nur in Fallgestaltungen annehmen wollen, in denen eine weitgehende Identität der jeweiligen Ausbildungsanforderungen besteht, und deshalb das Eingreifen der Vorschrift im vorliegenden Fall verneinen. Dagegen kann es zur Überzeugung des Senats nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nur auf eine auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen durchzuführende abstrakte Bewertung ankommen (in diesem Sinne auch: Trebes/Reifers, a. a. O., § 6 Anm. 2 unter Verweis auf die generelle Höherwertigkeit eines Hochschulabschlusses). Weiterhin vermischt das Verwaltungsgericht die Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Maßnahmeabschnitten mit dem Grundsatz des Förderungsausschlusses bei bestehender gleich- oder höherwertiger beruflicher Qualifikation, wenn es die - von ihm so genannte - Überqualifikation des Antragstellers als Betriebswirt (HWK) deshalb als förderungsunschädlich ansieht, weil diese Vorqualifikation zu einer Befreiung des Antragstellers von Teil III der Meisterprüfung geführt habe. Dass es hierauf im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht entscheidend ankommen kann, ergibt sich aus der Erwägung, dass eine höherwertige Ausbildung in aller Regel die Möglichkeit der Anrechnung von Ausbildungsleistungen auf eine weniger qualifizierte Ausbildung bieten wird, wenn beide Abschlüsse - wie hier - das gleiche Berufsfeld betreffen.

Die Frage, ob der von dem Antragsteller besuchte Meistervorbereitungskurs nach § 6 Abs. 3 AFBG als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig ist, hat im bisherigen Verfahrensverlauf keine entscheidende Rolle gespielt. Nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht vor. Weder ist dem Antragsteller der Zugang zur Meisterprüfung erst durch das Erreichen der Qualifikation eines Betriebswirtes (HWK) im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG eröffnet worden noch sind besondere Umstände des Einzelfalles erkennbar, die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG Grundlage einer Ermessensentscheidung über die Förderung einer weiteren Fortbildung sein könnten.

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