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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: 12 ME 159/09
Rechtsgebiete: FeV, StVG


Vorschriften:

FeV § 46 Abs. 1 Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Er wurde am 12. November 2008 um 22.50 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Hannover West vom 2. Dezember 2008 wurden bei dem Antragsteller an dem bezeichneten Abend fahreignungsrelevante Auffälligkeiten festgestellt. Die daraufhin entnommene Blutprobe erbrachte nach Untersuchung der Medizinischen Hochschule B. - Institut für Rechtsmedizin - positive Befunde für Cocain-Metabolite. Die Bestätigungsanalyse des Instituts ergab eine Konzentration von 31,4 ng/ml Benzoylecgonin, von weniger als 5,0 ng/ml Ecgoninmethylester (qualitativ nachgewiesen) und von weniger als 5,0 ng/ml Cocain (nicht nachgewiesen) im Serum. Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 entzog die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers daraufhin dessen Fahrerlaubnis, weil dieser sich durch den Konsum einer sog. harten Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen und sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe. Das sei der Fall, wenn ein Mangel u.a. nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliege, der im Regelfall bei der Einnahme von Betäubungsmitteln bestehe. Diese Voraussetzungen seien nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen hier gegeben. Der Antragsteller habe den einmaligen Konsum von Cocain auch eingeräumt. Bereits ein solcher einmaliger Konsum "harter" Drogen schließe nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Dass der durch die Blutprobe festgestellte Benzoylecgoninwert von 31,4 ng/ml weit unter dem von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten Kommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 75 ng/ml liege, sei ohne Bedeutung. Ab diesem Grenzwert sei sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, zu rechnen. Für die Bestimmung der Fahreignung komme es aber nicht darauf an, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Wirkung einer "harten" Droge geführt habe. Atypische Umstände, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Fahrerlaubnisinhaber trotz des Drogenkonsums (wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, seien nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt worden. Stehe die Nichteignung des Antragstellers nach allem fest, habe die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis ohne Anforderung eines Gutachtens entziehen können.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern.

Der Antragsteller tritt dem Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Berufung auf die Entscheidung des Hess. VGH (ZfSch 2002, 599) mit der Erwägung entgegen, der einmalige Cocainkonsum könne allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründen, erlaube aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Einholung eines Gutachtens nicht. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Regelfall liege nicht vor. Er - der Antragsteller - habe klar zwischen dem Cocainkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges unterschieden und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie Cocain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. dazu nur Senat, Beschl. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, Blutalkohol 40, 327; v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 u. v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48; jüngst etwa Beschl. v. 30.6.2009 - 12 ME 112/09 -). Demgegenüber vermag sich der Senat der Auffassung des Antragstellers, dass ein bloß einmalig nachgewiesener Cocainkonsum lediglich Bedenken gegen die Fahreignung begründe, die durch die Anordnung einer Begutachtung aufzuklären seien, nicht anzuschließen.

Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf "harte" Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Kraftfahrzeugführung ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotential hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei den Bundesministerien für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hg.), Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien, Stand Januar 2003, S. 108 ff.). Demgegenüber trägt die vom Antragsteller vertretene Auffassung dem Gefährdungspotential dieser Drogen nicht hinreichend Rechnung.

Der Antragsteller verkennt im Übrigen die Systematik der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 schon allein die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) ein hinreichender Grund zur Verneinung der Fahreignung im Regelfall, so bleibt nur unter besonderen Umständen Raum für weitere Ermittlungen durch Einholung von Gutachten. Mit dieser Auslegung der Fahrerlaubnis-Verordnung und ihrer Anlage 4 befindet sich der Senat im Übrigen im Einklang mit der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 S 97.09 -; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2009 - 11 CS 09.85 -; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2008 - 10 B 10646/08 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.3.2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112, 371; Bad.-Württ. VGH, Beschl. v. 19.2.2007 - 10 S 3032/06 -, VRS 112, 375; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.1.2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112, 308). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, a.a.O.) ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Zustimmung geblieben.

Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller weder substantiiert vorgebracht noch sind diese sonst erkennbar. Dass der festgestellte Benzoylecgoninwert mit 31,4 ng/ml deutlich unter dem von der sog. Grenzwertkommission festgelegten Grenzwert von 75 ng/ml liegt, stellt einen solchen Umstand jedenfalls nicht dar. Dieser Grenzwert hat zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Cocain als Betäubungsmittel eingenommen wurde und aufgrund dessen die Kraftfahreignung zu verneinen ist. Dafür kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag. Im Übrigen ist die Behauptung des Antragstellers, er habe sich verantwortungsvoll verhalten und klar zwischen dem Cocainkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterschieden, auch nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen der im Rahmen der Verkehrskontrolle ermittelnden Polizeibeamten wurden vielmehr bei dem Antragsteller fahreignungsrelevante Auffälligkeiten festgestellt, die eine Überprüfung auf den Konsum von Betäubungsmitteln notwendig machten.

Ende der Entscheidung

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