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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 13 LA 313/05
Rechtsgebiete: NDG


Vorschriften:

NDG § 6 Abs. 1
Die Erhebung von Deichverbandsbeiträgen im Amt Neuhaus - durch Staatsvertrag 1993 aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgeschieden und dem Land Niedersachsen beigetreten - ist grundsätzlich rechtmäßig.
Gründe:

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltendgemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Heranziehung des Klägers zu Deichverbandsbeiträgen für das Jahr 2002 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 7 m. w. N.).

Gegen die streitige Beitragserhebung sprechen zunächst nicht Gesichtspunkte aus der besonderen Situation des "Beitrittsgebietes". Das Gebiet des Amtes Neuhaus ist auf der Grundlage des Staatsvertrages aus dem Jahre 1993 aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und dem Staatsgebiet des Landes Niedersachsen angegliedert worden. Daraus folgt ganz selbstverständlich - ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Regelung in dem Staatsvertrag bedurfte hätte -, dass für das betreffende Gebiet nunmehr sämtliche Gesetze des Landes Niedersachsen, insbesondere also auch die Vorschriften des Niedersächsischen Deichgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes, Anwendung finden. Ob im Land Mecklenburg-Vorpommern Deichverbandsbeiträge erhoben werden, ist nicht mehr von Bedeutung. Es kann dahinstehen, ob in dem genannten Staatsvertrag eine Regelung dahingehend hätte getroffen werden dürfen, dass im Amt Neuhaus Deichverbandsbeiträge nicht zu erheben sind. Eine derartige Regelung ist in ihm jedenfalls nicht enthalten.

Die Auffassung des Klägers, die durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg vom 1. März 1996 bestimmten Grenzen des Verbandsgebiets des Beklagten seien unzutreffend festgesetzt worden, ist unsubstantiiert und geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils können damit nicht begründet werden. Der beklagte Verband hat demgegenüber zu Recht ausgeführt, dass sich die Ausdehnung des Verbandsgebiets nach dem durch die von ihm unterhaltenen Deiche gewährten Schutz richtet. Besondere Lasten, die die Deichpflichtigen im Gebiet des Amtes Neuhaus treffen, werden im übrigen durch das Land Niedersachsen im Rahmen des Zuschusses nach § 8 NDG ausgeglichen.

Auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei nicht rechtmäßig gegründet worden, ist durch nichts substantiiert worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch in dieser Hinsicht nicht dargetan. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, das Verwaltungsgericht habe die Gründungsverfügung vom 31. August 1998 nicht beigezogen. Vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen es auf die Beiziehung dieser Gründungsverfügung rechtlich ankommen soll. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz vernachlässigt haben könnte, ist bei dem geltendgemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils unbeachtlich. Diesen Gesichtspunkt hätte der Kläger allenfalls im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensmangel - geltendmachen können, was er nicht getan hat.

Auch die Einwendungen des Klägers gegen den in der Satzung des Beklagten verankerten Beitragsmaßstab vermögen nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Heranziehung des wirtschaftlichen Wertes der Grundstücke einen tauglichen Verteilungsmaßstab bildet. In der Tat erscheint es nicht als willkürlich, die Beitragslast nach dem Grundsteuermessbetrag zu berechnen. Sicher wären auch andere Anknüpfungspunkte für die Beitragsbemessung möglich und zulässig. Solche andersgearteten Gesichtspunkte mögen auch im Interesse des Klägers liegen, im Verhältnis zu anderen Deichpflichtigen zu geringeren Beiträgen herangezogen zu werden. Ein Unzulässigkeit der Anknüpfung an den Grundsteuermessbetrag bei der Heranziehung folgt daraus indessen nicht.

Unverständlich erscheint der Hinweis des Klägers auf Schwankungen bei der Beitragserhebung in unterschiedlichen Jahren. Der Beitrag wird für das entsprechende Haushaltsjahr berechnet. Die Höhe der über Beiträge abzudeckenden Einnahmen richtet sich nach dem Betrag, der nach Abzug sonstiger Einnahmen des Verbandes von den im Haushaltsjahr zu leistenden Ausgaben verbleibt. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die bloße Behauptung des Klägers, eine Überprüfung der Beitragsberechnung im Einzelfall sei nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies der Fall sein sollte.

Ende der Entscheidung

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