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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 13 LB 207/07
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 10 Abs. 1
Anforderungen an die Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers bei der Klärung einer möglichen Staatsangehörigkeit (Libanon).
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Sie wurde am 19. August 1982 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre nach ihren Angaben 1952 bzw. 1950 in Beirut geborenen Eltern reisten am 12. August 1981 versehen mit Laissez-Passer-Papieren des Libanon in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen ihres erfolglos gebliebenen Asylverfahrens gaben sie an, libanesische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. In einem Asylfolgeverfahren bezeichneten sich die Eltern der Klägerin als Palästinenser. Diese Angabe hielt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für nicht glaubhaft, vielmehr sei ihre kurdische Volkszugehörigkeit hinreichend nachgewiesen. Auf Grund eines generellen Abschiebungsstopps wurde die Familie ausländerrechtlich zunächst geduldet. Das Begehren der Ausländerbehörde der Stadt Lüdenscheid und des Kreises Unna, den Eltern der Klägerin neue Ausweispapiere auszustellen, lehnte die libanesische Botschaft mit der Begründung ab, die erforderliche Genehmigung der zuständigen Beiruter Behörde sei nicht erteilt worden. Die Klägerin sowie deren Eltern wurden in der Folgezeit ausländerbehördlich entweder als libanesische Staatsangehörige, als Staatenlose oder mit ungeklärter Staatsangehörigkeit geführt.

Die Klägerin erhielt erstmalig am 29. Oktober 1992 eine Aufenthaltsbefugnis, die fortlaufend verlängert wurde. Die Anträge der Klägerin und ihrer Eltern auf Ausstellung von Reiseausweisen für Staatenlose lehnte der Kreis Unna am 14. Juni 1993 mit der Begründung ab, sie seien de jure nicht staatenlos, weil nach dem libanesischen Staatsangehörigkeitsrecht sowohl die Eltern wie auch die Klägerin libanesische Staatsangehörige seien.

Am 30. November 2000 beantragte die Klägerin bei der Stadt Gelsenkirchen ihre Einbürgerung. Zur Klärung der Identität der Klägerin leitete die dortige Ausländerbehörde im Jahre 2001 Ermittlungen ein. In dem Vermerk vom 2. Januar 2003 führte sie aus, ausländerbehördlich seien keine Erkenntnisse bekannt geworden, die bei der Klägerin auf eine andere als die libanesische Staatsbürgerschaft hindeuteten; insbesondere hätten die Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen türkischen Staatsangehörigkeit nichts ergeben.

Am 15. August 2002 heiratete die Klägerin und zog im Jahre 2004 nach Salzgitter. Aus der Ehe gingen zunächst drei Kinder hervor. Unter dem 26. Juni 2006 gab die Klägerin an, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Im Jahre 2006 trug die Klägerin eine Problemschwangerschaft aus und hielt sich für mehrere Monate in Krankenhäusern auf. Bei der Zwillingsgeburt verstarb ein Kind. Das überlebende Kind ist schwerbehindert und bedarf besonderer Betreuung. Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld II und ist seit dem 13. Oktober 2004 Inhaberin einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG.

Mit Bescheid vom 16. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG lägen nicht vor, denn die Staatsangehörigkeit der Klägerin gelte als ungeklärt. Die Klägerin sei nicht staatenlos, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie nach dem libanesischen Staatsangehörigkeitsrecht nach ihrem Vater, der aufgrund seiner Geburt im Libanon libanesische Staatsangehöriger sei, selbst die libanesische Staatsangehörigkeit erworben habe. Damit fehle es an der Einbürgerungsvoraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin sei auch ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, denn sie habe trotz Aufforderung keine Nachweise über ihre Staatsangehörigkeit vorgelegt.

Die Klägerin hat am 24. April 2006 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der libanesische Staat erkenne sie und ihre Eltern nicht als Staatsangehörige an. Er weigere sich, ihnen entsprechende Dokumente auszustellen. Sie und ihre Eltern hätten vergeblich versucht, solche Dokumente zu erhalten. Deshalb sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Selbst wenn sie aber die libanesische Staatsangehörigkeit besäße, müsste sie eingebürgert werden. Denn libanesische Staatsangehörige würden regelmäßig unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG eingebürgert. Sie sei auch bereit, vorsorglich auf eine eventuell bestehende libanesische Staatsbürgerschaft zu verzichten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2006 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Begründung ihres Bescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen: Es treffe zwar zu, dass libanesische Staatsbürger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert würden. Eine vorsorgliche Verzichtserklärung reiche jedoch nicht aus, weil die bisherige Staatsbürgerschaft durch diese vorerst nicht verloren gehe und die libanesischen Behörden die Verzichtserklärung nicht annähmen, solange die Klägerin keinen libanesischen Reisepass besitze und diesen der Verzichtserklärung zur Glaubhaftmachung ihrer libanesischen Staatsbürgerschaft beilege.

Im Verlauf des Klageverfahrens ist die Klägerin von Salzgitter nach Dortmund verzogen. Die nunmehr für die Einbürgerung zuständige Stadt Dortmund hat am 21. März 2007 der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte in eigener Zuständigkeit zugestimmt.

Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Staatsangehörigkeit der Klägerin sei ungeklärt. In Betracht komme lediglich der Erwerb der libanesischen Staatsbürgerschaft. Anhaltspunkte für eine türkische Staatsangehörigkeit lägen nach dem schlüssigen Vermerk der Ausländerbehörde der Stadt Gelsenkirchen vom 2. Januar 2003 nicht vor. Nach libanesischem Staatsangehörigkeitsrecht könnten Personen die libanesische Staatsangehörigkeit nach ihrem libanesischen Vater erwerben. Der Vater der Klägerin sei im Gebiet des Großlibanon, nämlich in Beirut, geboren worden. Dieser Umstand führe zum Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit. Die früher zuständigen Ausländerbehörden hätten allerdings vergeblich versucht, eine hinreichende Klärung der Staatsangehörigkeit der Familie der Klägerin herbeizuführen. Die Klägerin mache geltend, ihre eigenen Bemühungen und die ihres Vaters seien ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Andererseits stehe auch die de jure Staatenlosigkeit der Klägerin nicht fest. Im Einbürgerungsverfahren könne jedoch offen bleiben, ob die Klägerin die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, eine Klärung ihrer libanesischen Staatsbürgerschaft herbeizuführen; denn für den Fall ihrer Staatenlosigkeit habe sie einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit und als libanesische Staatsbürgerin einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Da hier die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, die die höheren Anforderungen an die Einbürgerung stelle, nämlich § 10 StAG, vorlägen, sei eine weitere Klärung der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit der Klägerin entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 10 StAG lägen insbesondere auch im Hinblick auf die Vermeidung einer doppelten Staatsangehörigkeit und die Sicherung des Lebensunterhalts vor. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit stehe der Einbürgerung der Klägerin nicht entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG werde von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft regelmäßig verweigere. Dies sei der Fall, wenn die Entlassung nicht oder fast nie ausgesprochen werde, was für den Libanon zutreffe. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG seien gegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe für sie deren Verpflichtung erklärt, sowohl auf die libanesische Staatsbürgerschaft zu verzichten als auch einen Entlassungsantrag zu stellen. Es sei auch nicht erforderlich, den Entlassungsantrag und einen libanesischen Reisepass den libanesischen Behörden zu übergeben. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG sei nur die Abgabe eines unwiderruflichen, vollständigen und formgerechten Antrages auf Entlassung aus der libanesischen Staatsbürgerschaft gegenüber der deutschen Einbürgerungsbehörde Voraussetzung für die Einbürgerung. Der Einbürgerungsbewerber habe damit die ihn betreffende Mitwirkungslast erfüllt. Gleiches gelte für eine Verzichtserklärung gegenüber dem libanesischen Staat. Aufgrund der Unwiderruflichkeit des Entlassungsantrages und der Verzichtserklärung seien diese für die Klägerin bindend, sie müsse sich daran festhalten lassen und könne sich nicht mehr auf eine libanesische Staatsbürgerschaft berufen.

Ihr Bezug von Arbeitslosengeld II stehe der Einbürgerung der Klägerin nicht entgegen, weil die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative StAG vorliege, wonach von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abgesehen werde, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten könne. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II sei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen keine Arbeit zumutbar, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes gefährden würde, was bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, in der Regel der Fall sei. Die Klägerin müsse jedenfalls ihr zuletzt geborenes Kind ständig versorgen, könne daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und habe deswegen die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II nicht zu vertreten. Ihr jüngstes Kind sei als Zwillingsfrühgeburt zur Welt gekommen und benötige, wie sich aus dem schlüssigen Attest des Kinderarztes ergebe, rund um die Uhr ein Sauerstoffgerät und die Betreuung der Mutter. Auch der Leistungsbezug des Ehemannes der Klägerin als unterhaltsberechtigter Familienangehöriger stehe dem nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG komme es allein darauf an, ob der einbürgerungswillige Ausländer selbst den Leistungsbezug zu vertreten habe. Wenn die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Leistungsbezug zu vertreten hätten, stehe dies der Einbürgerung nicht entgegen. Ob die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative StAG eingreife, wonach von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abgesehen werde, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, könne danach offen bleiben.

Dagegen richtet sich die vom Senat nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO zugelassene Berufung der Beklagten: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Klägerin nicht ohne Klärung ihrer staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse eingebürgert werden. Es fehle bereits an einer hinreichenden Klärung ihrer Identität. Nur wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit nachgekommen sei, könne er ausnahmsweise unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die angeblichen Bemühungen der Klägerin nicht ausreichend seien. Die Klägerin solle darauf hinwirken, hinsichtlich ihres Vaters einen legalisierten Auszug aus dem Personenstandsregister für libanesische Staatsangehörige zu erhalten. Ferner sei eine so genannte Negativbescheinigung der Sureté Générale beizubringen. Auch diese Bescheinigung müsste bezogen auf die Person ihres Vaters verlangt werden. Ein Tätigwerden ihres Vaters oder ihrer Eltern sei insoweit nicht erforderlich. Um in den Besitz dieser Unterlagen zu gelangen, könne es nach den Hinweisen der deutschen Botschaft in Beirut vom 3. November 2006 (Bl. 281 ff. GA) der Klägerin zugemutet werden, auch eine Mittelsperson im Libanon bzw. einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Für den Fall einer libanesischen oder türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin seien zunächst die Auswirkungen auf ihr Aufenthaltsrecht und damit auf die Einbürgerungsvorausetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG zu überprüfen. Denn der Klägerin sei seinerzeit eine Aufenthaltsbefugnis nur nach einer Bleiberechtsregelung erteilt worden. Darüber hinaus stehe der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ihr Bezug von Arbeitslosengeld II entgegen. Grundsätzlich stehe auch der nicht berufstätige Ehemann der Klägerin für die Betreuung der minderjährigen Kinder zur Verfügung. Erwerbstätigen Hilfsbedürftigen sei eine Arbeit zumutbar, wenn die Pflege eines Angehörigen auf andere Weise sichergestellt werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit, weil auch die Staatenlosigkeit der Klägerin nicht feststehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 23. Mai 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere hält sie ihre Bemühungen zur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit - soweit ihr diese überhaupt zumutbar seien - für ausreichend. Sie habe postalisch mit der libanesischen Botschaft in Deutschland Kontakt aufgenommen. Als Antwort sei lediglich ein "leerer Antrag" zurückgekommen, der insgesamt weder Ausfüllungen enthalten habe noch etwa einen Hinweis oder eine Erläuterung, weshalb von Seiten der libanesischen Behörden derart verfahren worden sei (eidesstattliche Versicherungen vom 24.9.2007, GA Bl. 255, 255a). Auf gerichtliche Nachfrage, was unter "leeren Anträgen" zu verstehen sei, hat die Klägerin erklärt, dass sie und ihr Ehemann bei der libanesischen Botschaft in Berlin lediglich ein Informationsblatt erhalten hätten. Hierbei habe es sich um ein standardisiertes Formular gehandelt, welches eine Aufzählung der Voraussetzungen enthalte, die etwa für die Neuausstellung bzw. die Verlängerung eines Reisepasses benötigt würden. Die von der Beklagten geforderten Bemühungen insbesondere durch Einschaltung von Mittelspersonen bzw. eines Rechtsanwalts in Beirut seien völlig aussichtslos, was die gleichartigen Nachforschungen, die ihre Schwester zur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit unternommen habe, belegten. Die geforderten Mitwirkungshandlungen seien ihr aber auch nicht zumutbar, weil sie die Mittel insbesondere zur Beauftragung eines Rechtsanwalts einschließlich der damit verbundenen Beurkundungskosten nicht aufbringen könne. Der Bezug von Arbeitslosengeld II stehe ihrer Einbürgerung nicht entgegen. Ihr Ehemann komme zur Betreuung der Kinder nicht mehr infrage, nachdem er seit Dezember 2007 als Lagerhelfer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2006, mit dem der Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG (dazu 1.) noch nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (dazu 2.).

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG. Denn es steht nicht fest, ob die Klägerin die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Insoweit hat sie es als Einbürgerungsbewerberin an einer ihr zumutbaren Mitwirkung fehlen lassen. Gemäß § 37 Abs. 1 StAG gilt im Einbürgerungsverfahren § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechend. Danach ist der Einbürgerungsbewerber verpflichtet, seine Belange und für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Mitwirkung im Einbürgerungsverfahren wird das bisherige Verhalten der Klägerin nicht gerecht.

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht hinreichend sicher, ob die Klägerin die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt. Zwar hat die Beklagte ihr im Oktober 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, nachdem sie seit Oktober 1992 fortlaufend eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hatte. Für den Fall einer libanesischen Staatsangehörigkeit der Klägerin sind nach dem Vorbringen der Beklagten Auswirkungen auf ihr Aufenthaltsrecht aber nicht auszuschließen, weil die Aufenthaltsbefugnisse der Klägerin seinerzeit nach einer Bleiberechtsregelung erteilt wurden. Sofern die Klägerin als libanesische Staatsangehörige dem von der Bleiberechtsregelung begünstigten Personenkreis nicht angehören sollte, könnten rückwirkende Aufhebungen der jeweils erteilten Aufenthaltstitel ausländerbehördlich in Betracht zu ziehen sein. Schon deshalb kann wegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage der libanesischen Staatsangehörigkeit der Klägerin könne offen bleiben, nicht gefolgt werden.

Auch wenn bei der Einbürgerung libanesischer Staatsangehöriger die Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Regel sein sollte, kann die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht ungeklärt bleiben. Das Erfordernis der Klärung der staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse eines Einbürgerungsbewerbers ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 - 13 S 21113/01 - in einem Einbürgerungsverfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 - durchaus strenge Anforderungen an die Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers gestellt. Einem Einbürgerungsbewerber, der seinen Einbürgerungsanspruch - wie die Klägerin - auf Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1101) stützt, obliege es nachzuweisen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Wege, von dem in Betracht kommenden anderen Staat, zu dem er eine besondere Beziehung hat, tatsächlich und rechtlich als dessen Staatsangehöriger behandelt zu werden, erfolglos beschritten hat (VGH BW aaO., S. 19 UA). Wenn hingegen offen bleibt, ob der Eingebürgerte noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, besteht auf Dauer eine Rechtsunsicherheit, die grundsätzlich vermieden werden muss. Es ist deshalb nicht vertretbar, dass bei den Staaten, die - wie der Libanon - die Aufklärung von Staatsbürgerschaften erschweren, von vornherein auf zumutbare Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers verzichtet wird, eine Klärung herbeizuführen. Die Rechtsordnung in Deutschland geht davon aus, dass eine Person entweder eine Staatsangehörigkeit hat oder staatenlos ist. Die Rechtsposition einer ungeklärten Staatsangehörigkeit im Sinne eines dritten Status gibt es dagegen nicht (Mühl-Jäckel, Rechtsfragen einer ungeklärten Staatsangehörigkeit, Festschrift für Günter Berge, Berlin 1989, S. 57 f.). Ist eine weitere Klärung der Staatsangehörigkeit eines Einbürgerungsbewerbers ausgeschlossen oder hat er alles ihm Zumutbare unternommen, eine Klärung herbeizuführen, kommt ein Festhalten an der während der Ermittlungen noch ungeklärten Staatsangehörigkeit nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist in diesen Fällen zu entscheiden, ob Überwiegendes für eine bestimmte Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers oder für dessen Staatenlosigkeit spricht. Daran ist auch die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag auszurichten.

Im Fall der Klägerin spricht nach ihrem Vorbringen und dem libanesischen Staatsangehörigkeitsrecht Überwiegendes für den Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit nach ihrem auf dem Gebiet des Großlibanon geborenen Vaters. Diese Staatsangehörigkeit hat der libanesische Staat bisher weder anerkannt, aber auch noch nicht endgültig verweigert. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin das ihr Zumutbare noch unternimmt, eine Klärung ihrer Beziehungen zum Libanon herbeizuführen, könnte sie unter Hinnahme einer (möglichen) Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, sofern sie gegenüber der Beklagten vorsorglich auf eine etwaige libanesische Staatsangehörigkeit verzichtet und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind.

Hinweise auf eine andere in Betracht kommende Staatsangehörigkeit, insbesondere die türkische, lassen sich den Vorgängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen. Zwar trifft es zu, dass in der jüngeren Vergangenheit Angehörige verschiedener Staaten in den Libanon eingewandert sind. Diesbezügliche Ermittlungen der mit der Familie der Klägerin befassten Ausländerbehörden sind im vorliegenden Fall bisher ergebnislos verlaufen.

Nach Auffassung des Senats lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Klägerin die ihr zumutbaren Anstrengungen zur Klärung der auch nach ihrem eigenen Vorbringen wahrscheinlichen libanesischen Staatsangehörigkeit unternommen hat. Insoweit ist es ihr im Rahmen der gesetzlich gebotenen Mitwirkung zuzumuten, Mittelspersonen mit Nachforschungen in Beirut hinsichtlich möglicher Eintragungen ihres Vaters in die verschiedenen Register zu beauftragen und die nachprüfbaren Ergebnisse dieser Bemühungen der Beklagten vorzulegen. Auch wenn sie selbst kein Interesse an einer libanesischen Staatbürgerschaft hat und persönliche Beziehungen in den Libanon nicht unterhält, besteht ihre Verbindung zum libanesischen Staat in ihrer Abstammung von ihrem dort geborenen Vater. Die deutsche Botschaft in Beirut hat in ihrer Auskunft vom 3. November 2006 unter der Überschrift "Beschaffung von Passersatzpapieren" (Bl. 281 ff. GA) die Art des Vorgehens bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden durch Bevollmächtigung von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder eines Rechtsanwalts beschrieben und ausdrücklich ausgeführt, dass entsprechende Bemühungen in den meisten Fällen zum Erfolg führten (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.2.2008 - 11 LA 7/07 -). Auch nach dem zuletzt veröffentlichten Lagebericht des Auswärtigen Amtes für den Libanon vom 18. März 2008 gibt es dort ein besonderes Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Den von der Klägerin geltend gemachten Einbürgerungsanspruch könnte in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Negativbescheinigung der Sureté Génerale stützen, die ebenfalls von Bevollmächtigten der Klägerin beschafft werden könnte, wobei es jeweils auf die Person ihres in Beirut geborenen Vaters ankommt. Dies dürfte der anwaltlich vertretenen Klägerin bekannt sein. Es ist deshalb für den Senat nicht verständlich, dass in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten (weiteren) eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 9. September 2008 davon die Rede ist, sie habe im Jahre 2005 die libanesische Botschaft aufgesucht, um eine Geburtsbescheinigung für sie zu beantragen. Ein solches Anliegen hat die Botschaft ersichtlich zu Recht mit dem Hinweis abgelehnt, die Klägerin sei nicht im Libanon, sondern in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

Grundsätzlich besteht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch durchaus die Möglichkeit, dass der Libanon die Klägerin wegen einer geänderten Rechtspraxis als libanesische Staatsangehörige anerkennt. Mitte der 90er Jahre wurden im Libanon etwa 130.000 Kurden "eingebürgert". Im Hinblick auf den mit der Veränderung der politischen Verhältnisse im Libanon einhergehenden Wegfall der "demografischen Sperre", die früher die Einbürgerung von Muslimen verhindert hat, und der damit verbundenen Änderung der Einbürgerungspraxis gegenüber staatenlosen Kurden spricht auch heute einiges dafür, dass dem Vater der Klägerin und ihr selbst die libanesische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden könnte (vgl. VGH BW, aaO.).

Ohne Erfolg hält die Klägerin dem die mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden verbundenen Kosten entgegen. Das Einbürgerungsverfahren ist nicht kostenfrei. Die zu erwartenden Kosten erscheinen auch bei Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin durchaus als noch tragbar, zumal sich diese bei der zu erwartenden Mithilfe von Angehörigen oder Bekannten im Libanon in Grenzen halten dürften. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat sich zudem ergeben, dass die Klägerin zumindest über ihre Schwester Kontakt zu Bezugspersonen im Libanon aufnehmen kann. Denn ihre Schwester hat selbst einen dort lebenden Onkel mit entsprechenden Nachforschungen betraut. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Klägerin beharrlich weigert, selbst so zu verfahren. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf die bisherige Ergebnislosigkeit der Bemühungen ihrer Schwester um eine Klärung ihrer Staatsangehörigkeit berufen. Abgesehen davon, dass die deutsche Botschaft in Beirut das Verfahren als in den meisten Fällen als Erfolg versprechend bewertet hat, hat jeder Fall seine individuellen Besonderheiten. Da die Schwester der Klägerin nicht in Deutschland, sondern im Libanon geboren worden ist, dürfte es in ihrem Fall für den Staatsangehörigkeitserwerb nicht zwingend auf ihren Vater ankommen, so dass offen ist, ob die gerade im Fall der Klägerin erforderlichen Auskünfte von ihrer Schwester überhaupt eingeholt worden sind. Ob die Bemühungen der Schwester der Klägerin im Ergebnis erfolglos bleiben werden, ist im Übrigen offen. Das Verfahren zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Libanon ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2008 ohnehin langwierig. Schließlich ist die bloße Darstellung der Schwester der Klägerin ohne Vorlage nachprüfbarer Urkunden, etwa eines Berichtes des vom Onkel der Schwester beauftragten libanesischen Rechtsanwalts, für den Nachweis der Ergebnislosigkeit der Bemühungen nicht ausreichend.

Die Darlegung der bisherigen Bemühungen der Klägerin um Klärung einer libanesischen Staatsangehörigkeit ist unsubstantiiert, soweit sie sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, sie bzw. ihr Vater seien an die Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland herangetreten. Die jeweiligen Zeitpunkte und Inhalte ihrer Anfragen sind nicht konkret dargestellt worden. Ferner sind die Angaben aber auch widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwar in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und in den im Berufungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durchaus detailliert beschrieben, von der libanesischen Botschaft ein Papier erhalten zu haben, das sie zunächst als "leeren Antrag" bezeichnet haben. Dazu hat der Ehemann der Klägerin in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass alles in dem "leeren Antrag" durchgestrichen gewesen sei. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Begriff des "leeren Antrags" zunächst aufgegriffen und ergänzt, dass dieser insgesamt keine Ausfüllungen enthalten habe. Auf gerichtliche Nachfrage, was unter "leeren Anträgen" zu verstehen sei, hat die Klägerin angegeben, sie habe ein Informationsblatt erhalten. Wenn berücksichtigt wird, dass diese Erklärungen mit anwaltlicher Hilfe zustande gekommen sind, widersprechen sich der Begriff eines Antrags, der keinerlei Ausfüllungen enthalten habe, und der eines Informationsblattes unauflösbar. Vollends unverständlich sind die Ausführungen, wenn der frühere Vortrag des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht berücksichtigt wird, wonach alles durchgestrichen gewesen sei. Im Berufungsverfahren ist von derartigen Streichungen nicht mehr die Rede. Vielmehr hat die Klägerin das Informationsblatt nunmehr dahingehend beschrieben, dass es eine Aufzählung der Voraussetzungen enthalten habe, die etwa für die Neuausstellung bzw. die Verlängerung eines Reisepasses benötigt würden. Schließlich will die Klägerin das fragliche Papier zunächst auf dem Postweg, dann aber bei ihrem Besuch in der Botschaft erhalten haben. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin löst diese Widersprüche und Ungereimtheiten nicht plausibel auf. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass sich die Klägerin gegenüber den libanesischen Behörden um die Klärung ihrer Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise bemüht und im Rahmen ihrer gesetzlich gebotenen Mitwirkung die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse beigebracht hat.

Die Klägerin kann ihre Einbürgerung aber auch deshalb nicht beanspruchen, weil sie als Bezieherin von Arbeitslosengeld II ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hier gemäß § 40c StAG noch zu berücksichtigende Ausnahmeregelung für Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. StAG in der bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung), greift im Fall der Klägerin nicht. Nach überwiegender und nach Auffassung des Senats zutreffender Ansicht kommt es bei dieser Privilegierung jüngerer Ausländer nicht auf den Zeitpunkt des Einbürgerungsantrags, sondern auf den der verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung an (GK-StAR, § 10 Rn. 211 u. 259). Diese Ausnahmeregelung soll zwar jüngere Ausländer begünstigen, die beruflich noch nicht gefestigt sind oder sich noch in einer Ausbildung befinden, so dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nur teilweise oder gar nicht bestreiten können, ohne dass dies ihrer Einbürgerung entgegen stehen soll. Ist die Altersgrenze im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung aber - wie hier - überschritten, besteht kein Anlass für eine weitere Anwendung dieser Privilegierung auf den Fall, dass der Einbürgerungsantrag früher gestellt worden ist. Ein etwaiges Vertrauen des Einbürgerungsbewerbers auf die Fortgeltung der Privilegierung ist rechtlich nicht geschützt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin den Leistungsbezug auch zu vertreten. Zwar sind ihre minderjährigen Kinder betreuungsbedürftig. Zu berücksichtigen ist ferner die Schwerbehinderung ihres jüngsten Kindes. Ist die Pflege von Angehörigen aber auf andere Weise als die Betreuung durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gesichert, ist dessen Arbeitsaufnahme zumutbar. So liegt es auch hier. Die Klägerin hat eine Fortdauer der erst im Dezember 2007 angeblich aufgenommenen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes trotz gerichtlicher Aufforderung vom 10. Juli 2008 weder vorgetragen noch belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Ehemann der Klägerin für die Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung steht. Vor der Geburt des jüngsten Kindes war die Aufsicht und Erziehung der drei unter fünf Jahre alten Kinder offensichtlich sichergestellt, denn die Klägerin hat noch in dem Schriftsatz vom 26. Juni 2006 vortragen lassen, "einer geregelten Tätigkeit nachzugehen". Dann dürfte einer Arbeitsaufnahme der Klägerin trotz der Pflegebedürftigkeit ihres jüngsten Kindes nichts Durchgreifendes entgegenstehen.

2. Derzeit kann die Klägerin auch nicht nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1101), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1622) eingebürgert werden, weil auch ihre Staatenlosigkeit nicht feststeht. Staatenlos im Sinne des Gesetzes ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht. Dabei muss die Staatenlosigkeit de jure bestehen, eine Staatenlosigkeit de facto reicht nicht aus (BVerwGE 92, 116 ff.). Eine de jure Staatenlosigkeit der Klägerin besteht nicht, sofern sie libanesische Staatsangehörige ist. Dies ist nach den obigen Ausführungen derzeit aber noch offen. Eine Entscheidung über die Frage der Staatenlosigkeit kann demzufolge erst getroffen werden, sofern weitere Bemühungen der Klägerin um Klärung ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit aussichtslos erscheinen oder nicht zumutbar sind. Auf die obigen Ausführungen kann daher verwiesen werden.

Nach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Ende der Entscheidung

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