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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 13 LB 208/07
Rechtsgebiete: AsylVfG, StAG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 2c
StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Ein Einbürgerungsbewerber kann sich nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK berufen, wenn sein Asylstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen oder zurückgenommen ist. Die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag ist bereits vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfallen (§ 73 Abs. 2c AsylVfG).
Tatbestand:

Die Kläger begehren ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Sie sind 1990, 1991, 1994 und 1997 geboren, türkische Staatsangehörige und Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet erkannte sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit den Bescheiden vom 25. August und 19. November 1993, 23. April und 6. Juli 1997 wegen ihrer Religionszugehörigkeit als Asylberechtigte an und stellte ferner bei den Klägern zu 1, 2 und 4 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG fest. Daraufhin wurden den Klägern unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die Mutter der Kläger ist ebenfalls Asylberechtigte. Sie ist Inhaberin eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Darin sind die Kläger als ihre Mutter begleitende Kinder eingetragen.

Unter dem 11. August 2005 beantragten die Kläger - vertreten durch ihre Eltern - bei dem Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Daraufhin bat der Beklagte das Bundesamt, den asylrechtlichen Status der Kläger zu überprüfen.

Mit Bescheiden vom 4./5. April 2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und der bei den Klägern zu 1, 2 und 4 getroffenen Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger haben dagegen bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben (5 A 101/06), über die noch nicht entschieden ist.

Ihren Einbürgerungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 ab. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setze der Anspruch auf eine Einbürgerung grundsätzlich voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werde. Das sei den Klägern nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Türkei erst mit Erreichen ihrer Volljährigkeit möglich. Eine Einbürgerung der Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit komme nicht in Betracht. Sie besäßen zwar noch Reiseausweise nach Art. 28 GFK. Trotzdem könne von der Einbürgerungsvoraussetzung des Verzichts auf die bisherige Staatsangehörigkeit nicht abgesehen werden. Einbürgerungsbewerber könnten sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung des Widerrufs ihres Asylstatus nicht mit Erfolg auf den Besitz des Reiseausweises berufen. Wenn für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG der bloße Besitz eines Reiseausweises genügte, obwohl die Asylanerkennung bereits widerrufen sei, wäre § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bedeutungslos. Danach sei für Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfallen. Damit sei bereits mit dem Eintritt der äußeren Wirksamkeit des Widerrufs die Bindungswirkung der Asylanerkennung aufgehoben. Durch diese Regelung werde der Asylberechtigte so gestellt, als wenn der entsprechende Anerkennungsbescheid nicht ergangen wäre. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn die Kläger sich im Einbürgerungsverfahren auf den Fortbestand ihrer Asylanerkennung, die Grundlage für den Reiseausweis sei, berufen könnten.

Die Kläger haben am 19. Oktober 2006 Klage erhoben und geltend gemacht, dass ihnen unabhängig von dem Verfahren betreffend den Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zustehe. Sie seien im Besitz von Reiseausweisen nach Art. 28 GFK. Nach seinem klaren Wortlaut stelle § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur darauf ab, ob der Ausländer einen solchen Reiseausweis besitze.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern und den Bescheid vom 12. Oktober 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 2007 den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2006 aufgehoben und ihn verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG iVm § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG zu. Auf ihre türkische Staatsangehörigkeit müssten die Kläger nicht verzichten, weil sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG seien. Der Wortlaut dieser Regelung sei eindeutig. Er stelle nicht auf die vom Bundesamt festgestellte Flüchtlingseigenschaft oder auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus, sondern nur auf den rechtmäßigen Besitz des Reiseausweises im Zeitpunkt der Einbürgerung ab. Die Widerrufsbescheide des Bundesamtes seien noch nicht bestandskräftig und wirkten sich deshalb auf die Gültigkeit des Reiseausweises der Kläger nicht aus. Dieser erlösche nicht bereits mit der Aufhebung der Asylanerkennung oder dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, sondern erst nach Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung. Auch wenn eine teleologische Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG den Schluss zulasse, dass der Besitz des Reiseausweises auf Dauer rechtmäßig sein müsse und wegen der Widerrufsbescheide des Bundesamtes konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus der Kläger demnächst wegfalle, müsse berücksichtigt werden, dass der Wortlaut des § 87 AuslG durch § 12 StAG geändert worden sei. Wenn der Gesetzgeber die entsprechende Formulierung ändere und in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG (nur) auf den Besitz des Flüchtlingsausweises abstelle, sei dies für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich, lasse Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers zu und bilde die Grenze der teleologischen Auslegung. Eine andere Auslegung werde auch dem Suspensiveffekt nicht gerecht.

Dagegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten. Er vertritt die Auffassung, dass beim Einbürgerungsbewerber allein der Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK nicht schon die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertige, sondern gerade wegen § 73 Abs. 2a Satz 4 bzw. § 73 Abs. 2c AsylVfG und der weit reichenden Folgen einer Einbürgerung auch den Fortbestand seiner materiellen Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft auf Dauer erfordere. Das sei bei den Klägern nicht mehr der Fall.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Braunschweig (5 A 101/06 bzw. 5 A 130/08) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht zu. Hierfür ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 1.1.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist Voraussetzung für eine Einbürgerung, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Hieran fehlt es. Die Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Grundlage hierfür ist bei der Anspruchseinbürgerung allein § 12 StAG. Keine der dort genannten Voraussetzungen ist hier erfüllt.

Die Kläger können sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG berufen. Nach Satz 1 der Vorschrift wird vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach Satz 2 Nr. 6 der Vorschrift anzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953 S. 559) besitzt. Zu den danach begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte nach Artikel 16a GG und sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 AsylVfG, die als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung gelten. Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist der Nachweis für die durch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG begünstigten Personengruppen. Die Kläger sind zwar noch im Besitz rechtmäßiger Reiseausweise. Ihr Reiseausweis ist jedoch zum derzeitigen, für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich nicht mehr beachtlich. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit den Bescheiden vom 4./5. April 2006 nach § 73 AsylVfG die Asylanerkennung der Kläger und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Ihre dagegen beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhobene Klage hat zwar gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb müssen sie der aus §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Pflicht, den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben, erst mit Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsbescheide nachkommen. Ihr Reiseausweis ist jedoch aufgrund der besonderen Regelung des § 73 Abs. 2c AsylVfG (bis zum 27.8.2007 § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) für das Einbürgerungsverfahren rechtlich nicht mehr beachtlich.

§ 73 AsylVfG regelt den Widerruf und die Rücknahme einer Anerkennung als Asylberechtigter. Der bis zum 27. August 2007 geltende Absatz 2a der Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 46b des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingeführt worden und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Der bisherige Satz 4 des Absatzes 2a der Vorschrift hat nunmehr als Abs. 2c folgenden (unveränderten) Wortlaut:

"Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag."

Danach fällt für Einbürgerungsverfahren die in § 4 AsylVfG geregelte Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag schon vor der Bestandskraft des Asylwiderrufs weg. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorschrift in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt. Sie ist aber gerade in Einbürgerungsverfahren zu berücksichtigen und nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass bis zur Bestandskraft des Asylwiderrufs nicht nur die Asylanerkennung "unverbindlich" und damit als nicht mehr wirksam zu behandeln ist, sondern auch ein aufgrund der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ausgestellter Reiseausweis. Der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes, der die Vorschrift auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drucksache 15/3479, S. 14) aufgenommen hat, ohne dass eine nähere Begründung hierzu vorliegt (vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 112), hat die für den Einbürgerungsbewerber günstige Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht mehr, wie nach dem bis Ende 2004 geltenden § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, an den Status eines politisch Verfolgten im Sinne von § 51 AuslG geknüpft, sondern nur noch an den Besitz eines Reiseausweises. Damit wollte er jedoch den Grund für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht von dem Status als politischer Flüchtling trennen und rein abstrakt auf den Besitz eines Reiseausweises abstellen (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 17.2.2005 - 5 B 04.392 -, juris), sondern lediglich die Ausnahmeregelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG an die Systematik des mit dem Zuwanderungsgesetzes erlassenen Aufenthaltsgesetzes anpassen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/420, S. 116). Anderenfalls liefe § 73 Abs. 2c AsylVfG in der Tat auch leer. Wenn diese Regelung nur zur Unverbindlichkeit des Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus führen würde, wäre Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG, der auf den (rechtmäßigen) Besitz des Reiseausweises abstellt, stets unabhängig von einem Verfahren nach § 73 AsylVfG über den Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung wegen des durch Klageerhebung nach § 75 AsylVfG eingetretenen Suspensiveffektes hinzunehmen. Denn die Pflicht zur Abgabe des Reiseausweises besteht für den Inhaber erst dann, wenn der Asylwiderruf unanfechtbar geworden ist. Insoweit hätte es für die Fälle nicht bestandskräftig abgeschlossener Widerrufsverfahren dieser besonderen Regelung in Einbürgerungsverfahren nicht bedurft. § 73 Abs. 2c AsylVfG ergibt nur dann einen Sinn, wenn im Fall der Bekanntgabe einer Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes der davon betroffene Einbürgerungsbewerber sich nicht mehr auf seinen bisherigen Status als politischer Flüchtling und den Besitz eines darauf beruhenden Reiseausweises berufen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230). Denn Zweck der Regelung ist es, den mit einem Widerrufsverfahren konfrontierten Statusberechtigten im Einbürgerungsverfahren so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (GK-AsylVfG, § 73 RdNr. 109). Für seine Intention, die für Einbürgerungsbewerber günstige Entbehrlichkeit des Verlustes oder der Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren, bedurfte der Gesetzgeber der Regelung des § 73 Abs. 2c AsylVfG. Sonst hätte wegen des Suspensiveffektes nach § 75 i.V.m. § 4 AsylVfG der Status als Flüchtling bis zur Bestandskraft des Widerrufsbescheides weiter gegolten.

An seiner früheren, ebenfalls nur am Wortlaut des § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. StAG orientierten Auffassung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung (Beschl. v. 21. 7.2006 - 13 LA 215/06) hält der Senat nicht mehr fest.

Ende der Entscheidung

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