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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 13 ME 362/06
Rechtsgebiete: AufenthG, GG, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO 123 Abs. 1
Die Beseitigung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grds. nicht erreichbar.

Erfordert der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an deren Erfolgsaussichten hohe Anforderungen zu stellen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 13 ME 362/06

Datum: 02.02.2007

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von den Antragstellern begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit umfassender und überzeugender Begründung zu Recht abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Das Begehren der Antragsteller ist nach ihrer Abschiebung nach Armenien am 19. Juli 2006 vor allem auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, ihnen die Rückkehr und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erlauben.

Die Antragsteller - ursprünglich eine sechsköpfige Familie, später wurden in der Bundesrepublik Deutschland zwei weitere Kinder geboren - reisten nach eigenen Angaben im Oktober 1998 in das Bundesgebiet ein. Ihre Asylanträge blieben ohne Erfolg. Ihrer vollziehbaren Verpflichtung zur Ausreise kamen sie jedoch nicht nach. Am 19. Juli 2006 sollte die gesamte Familie (mit Ausnahme einer Tochter, die inzwischen Mutter von zwei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist) abgeschoben werden. Hinsichtlich zweier weiterer Kinder der Eheleute B. stellte das Verwaltungsgericht Oldenburg im Wege einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen fest, so dass zu dem genannten Termin noch fünf Personen, der Antragsteller zu 1), seine Ehefrau mit ihren noch minderjährigen Kindern - die Antragsteller zu 2) bis 4) - in ihr Heimatland Armenien zurückgeführt werden sollten. Die Abschiebung der Ehefrau und Mutter, Frau F. B., wurde wegen psychischer Auffälligkeiten abgebrochen. Sie wurde (vorübergehend) in das Landeskrankenhaus G. eingewiesen. Die Abschiebung der übrigen vier Familienmitglieder - die Antragsteller - wurde durchgeführt. Der Aufenthalt der Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller im Bundesgebiet wird gegenwärtig vom Antragsgegner geduldet.

Einer Wiedereinreise der Antragsteller steht bereits § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG entgegen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Allerdings werden die Wirkungen der genannten Vorschrift gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet. Einen derartigen Antrag haben die Antragsteller zwischenzeitlich bei dem Antragsgegner auch gestellt. Sie sind jedoch der Auffassung, bereits ihre Abschiebung sei rechtswidrig gewesen, so dass sie im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Kosten der öffentlichen Hand nach Deutschland zurückzutransportieren seien. Dem steht jedoch entgegen, dass sie seit langem vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sind und deshalb abgeschoben werden durften (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Der Antragsgegner durfte dabei in Anbetracht des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch davon ausgehen, dass die Antragsteller nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend von der Ehefrau bzw. ihrer Mutter, die ebenfalls ausreisepflichtig ist, getrennt werden.

Die schon vor einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in § 11 Abs. 2 Satz 1 "ausnahmsweise" vorgesehene Erteilung einer sog. Betretenserlaubnis scheidet hier deshalb aus, weil die Antragsteller das Bundesgebiet nicht nur - wie dort vorgesehen - "kurzfristig betreten" wollen.

Die demnach erforderliche Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum) an die Antragsteller mit armenischer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der erlaubten Einreise und des (längerfristigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1 AufenthG) setzt - wie bereits ausgeführt - die Beseitigung der Sperrwirkung der vollzogenen Abschiebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG voraus. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beseitigung dieser Sperrwirkung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht erreichbar ist (OVG Münster, Beschluss vom 18. 7. 2006 - 18 B 1324/06 -; BayVGH, Beschl. v. 16.8.2005 - 24 CE 05.1731 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.2006 - 11 ME 393/06 -). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dagegen soll einem Antragsteller nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Auch unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache würde den Antragstellern im Falle einer (nur) vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf den 31. Januar 2007 und Erteilung einer Vorabzustimmung zur Ausstellung eines Visums durch die Deutsche Botschaft in Eriwan die Einreise in das Bundesgebiet und der Aufenthalt ermöglicht, mithin der Erfolg der Hauptsache bereits vollständig vorweggenommen.

Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO kann indessen ausnahmsweise durchbrochen werden, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar, insbesondere in dem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Diese Durchbrechung ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Dies vermag der Senat hier nicht zu erkennen.

Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Vorschriften sind zwar wertentscheidende Grundsatznormen, die die Ausländerbehörde - sofern der Aufenthalt des im Bundesgebiet verbleibenden Familienmitglieds berechtigt ist (BVerfG, InfAuslR 2000, 67/68) - bei ihren Entscheidungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen zu berücksichtigen hat. Die Antragsteller stützen ihren Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung denn auch maßgeblich auf die Behauptung, die Familie sei auf Dauer getrennt worden, weil die Ehefrau und Mutter, Frau F. B., wegen ihrer stark angegriffenen Gesundheit auf unabsehbare Zeit weder freiwillig in ihren Heimatstaat ausreisen könne, noch zwangsweise nach Armenien abgeschoben werden dürfe. Dies ist indessen zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.

Zwar ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Ehefrau und Mutter der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung leidet. Ferner ist die zudem für sie geltend gemachte Suizidgefahr entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur von der früher sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau H., deren Approbation gegenwärtig ruhen soll, attestiert worden. Auch das Niedersächsische Landeskrankenhaus G. hat nach seinem Bericht vom 14. November 2006 an den Antragsgegner das Vorliegen einer akuten Suizidgefahr in Einklang mit der Stellungnahme des Amtsarztes vom 3. Juli 2006 ausdrücklich bestätigt. Danach leidet Frau F. B. an einer ausgeprägten Depression mit suizidalen Tendenzen, wobei von der Psychogenität der Verursachung auszugehen ist. Da das Krankheitsbild der Frau B. nach Auffassung des Senats hinreichend geklärt ist, ist der darauf bezogene Beweisantrag der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 27./15. September 2006 abzulehnen. Soweit in diesem Beweisantrag darüber hinaus für den Fall einer Abschiebung eine sachverständige Prognose hinsichtlich einer möglichen Verschlimmerung des Leidens mit einer ihr sogar drohenden Lebensgefahr begehrt wird, ist eine Beweiserhebung entbehrlich, weil sich diese Frage bereits aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ebenfalls hinreichend sicher beantworten lässt, zumal die Einholung sachverständiger (ergänzender) Gutachten grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bedarf die Ehefrau und Mutter der Antragsteller der medikamentösen Therapie durch Psychopharmaka sowie der Gesprächstherapie (vgl. insb. Gesundheitsamt vom 3.7.2006). Weitergehenden Therapiebedarf haben die Antragsteller nicht dargelegt, zumal nach ihrem Sachvortrag bereits unklar ist, ob sich die Ehefrau und Mutter der Antragsteller in den letzten Monaten bis heute in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befunden hat bzw. befindet und ob sie während ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet überhaupt eine Gesprächstherapie wahrgenommen hat, was wegen ihrer nur eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse ohnehin nur schwer vorstellbar wäre. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die in ihrem Fall aus medizinischer Sicht für erforderlich gehaltenen therapeutischen Maßnahmen zur Überzeugung des Senats auch in Armenien für sie zur Verfügung stehen, so dass im Falle ihrer Rückkehr mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer damit verbundenen konkreten Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht zu rechnen ist.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Auskunftslage zu den Behandlungsmöglichkeiten in Armenien bereits eingehend dargestellt. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend hat der Senat insbesondere den Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Republik Armenien vom 2. Februar 2006 herangezogen, in dem bereits früher erteilte Auskünfte fortgeschrieben werden. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller, die sich insoweit auf die schriftliche Stellungnahme von Frau Dr. I. an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 13. Juni 2006 stützen, vermögen nicht zu überzeugen. Diese Stellungnahme steht nicht im Widerspruch zu der Darstellung der durchaus vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei psychischer Erkrankung durch die Deutsche Botschaft in Eriwan (Schreiben vom 23. 4.2003 mit Anlagen an den Antragsgegner). So hat die nach Auskunft von Frau Dr. I. an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 13. Juni 2006 befragte Fachärztin und stellvertretende Leiterin des "Zweiten Polyklinikums für Heiltherapie" in Eriwan, Frau J., die Möglichkeit der Behandlung einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die zudem befragte Psychologin am "Kinder-Psychotherapeutischen Zentrum des 6. Nervenkrankenhauses für Kinder" in Eriwan, Frau Dr. K., hat die Gewährleistung einer medikamentösen Therapie "in der Regel" bestätigt. Ferner sollen die Behandlungsmöglichkeiten gerade in Eriwan bestehen. Bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Beiakte A, Bl. 69) ist die Feststellung getroffen worden, dass ambulante psychiatrische Behandlungen in der neuropsychiatrischen Fürsorgestelle des Bürgermeisteramts der Stadt Eriwan, stationäre psychiatrische Behandlungen darüber hinaus in fünf (!) im einzelnen bezeichneten Krankenstationen durchgeführt werden. Insoweit ist auch von besonderer Bedeutung, dass die Antragsteller und deren Ehefrau bzw. Mutter gerade in Eriwan polizeilich gemeldet sind (BA. E, Bl. 27, Bl. 62). Ferner wird die Erhältlichkeit der erforderlichen, im Einzelnen genannten Medikamente von den befragten Ärztinnen ausdrücklich bestätigt. Schließlich findet sich in der von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahme die Aussage, dass die erforderlichen Medikamente in Armenien nicht teuer seien, wobei die Medikamentierung sogar kostenlos erfolgen solle. Aus anderen Quellen ergibt sich, dass die gesetzlich garantierte kostenfreie Behandlung eine Entscheidung des Gesundheitsministeriums voraussetzt, was in der Bevölkerung weitgehend unbekannt sei. Dazu führt das Auswärtige Amt (Lagebericht, aaO., S. 24) aus, dass inzwischen immer mehr Patienten durchaus erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung bestünden. Der Ehefrau und Mutter der Antragsteller wäre danach zuzumuten, sich um eine solche kostenfreie Behandlung zu bemühen. Allerdings ist schon nicht sicher, ob Frau B. zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dem die kostenfreie Versorgung aus sozialen Gründen zusteht, oder ob sie nicht vielmehr doch in der Lage sein wird, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Denn aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Asylbewerber gelten in Armenien überwiegend nicht als mittellos, da sie in der Regel während ihres langjährigen Aufenthalts nicht unerhebliche Geldsummen erspart haben (AA v. 23.2.2005 an VG Koblenz). Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar, zumal das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum in Armenien lediglich umgerechnet knapp 40 € je Monat beträgt (Lagebericht, aaO., S. 23). Die Verfügbarkeit der im vorliegenden Verfahren als erforderlich angesehenen Medikamente hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan unter Vorlage einer vertrauensärztlichen Stellungnahme am 24. November 2006 gegenüber dem Antragsgegner erneut bestätigt. Deren Verwertbarkeit kann auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie von der Deutschen Botschaft vorgelegt worden ist, nicht ernstlich bezweifelt werden. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners hat sich im Übrigen bereits bereit erklärt, die Versorgung von Frau B. mit den erforderlichen Medikamenten sicherzustellen.

Hinsichtlich einer im Einzelfall (dringend) erforderlich werdenden fachärztlichen Versorgung hat sich darüber hinaus die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan in anderen Fällen von Rückkehrern, die ebenfalls einer psychotherapeutische Versorgung bedurften, in der Lage gesehen, die ärztliche Betreuung des Betreffenden vom Zeitpunkt der Einreise an sicherzustellen (AA v. 23.2.2005 an VG Koblenz). Im Fall von Frau B. könnte entsprechend verfahren werden. Da die Deutsche Botschaft in Eriwan im übrigen in der Lage ist, in derartigen Fällen die erforderliche ärztliche Behandlung bereits im Vorfeld sicherzustellen, zeigt dies, dass die Behauptung der Antragsteller, diese Versorgung sei in Armenien nicht zu erreichen, nicht zutrifft.

Auch die Reisefähigkeit der Frau B. erscheint gegeben. Die sie früher behandelnde Fachärztin, Frau H., hatte diese lediglich unter Hinweis auf die bei Frau B. bestehende Suizidgefahr verneint. Insoweit ist aber eine ausreichende Betreuung durch einen sie begleitenden Psychiater im Falle einer zwangsweisen Rückführung, die zusätzlich noch vorbereitet werden soll, inzwischen gewährleistet. Unter diesen Voraussetzungen wird die Reisefähigkeit durch den Amtsarzt des Antragsgegners ausdrücklich bestätigt.

Schließlich wird der Beweisantrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 28.11.2006 abgelehnt.

Zunächst enthält der Beweisantrag die nicht belegte Unterstellung der "Mittellosigkeit", wovon nach den obigen Ausführungen im Fall der Antragsteller und ihrer Ehefrau und Mutter keineswegs als selbstverständlich auszugehen ist. Davon abgesehen ist nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes und der OSZE aber davon auszugehen, dass es in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Hinweise darauf gibt, dass psychisch erkrankte Jeziden kurdischer Volkszugehörigkeit in Armenien keine ausreichende fachärztliche Versorgung erhalten können, weil sie Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen wären (Lagebericht, aaO., S. 11). Diese Feststellung ist im Übrigen auch in dem das Asylverfahren der Antragsteller und der Frau B. betreffenden rechtskräftigen Urteil des VG Oldenburg - 1 A 2076/03 - vom 17. Mai 2005 getroffen worden.

Ende der Entscheidung

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