Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: 13 OA 137/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 1
Kosten für ein vorprozessual zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage privat eingeholtes anwaltliches Rechtsgutachten können regelmäßig nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO angesehen werden.
Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Kläger die Festsetzung eines höheren Kostenerstattungsbetrages gegen den Beklagten begehren, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juni 2009 zu Recht zurückgewiesen.

1.

Die von den Klägern im Kostenfestsetzungsantrag vom 25. März 2009 geltend gemachten Kosten für die von ihnen vor Klageerhebung eingeholte gutachtliche Stellungnahme von Rechtsanwalt C., D., in Höhe von 372,36 EUR sind nicht nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig.

a) Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Kosten für ein vor Klageerhebung privat eingeholtes Gutachten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen sind. Die Erstattungsfähigkeit ist allerdings auf Ausnahmefälle begrenzt. Bei Sachverständigengutachten folgt diese Begrenzung auf Ausnahmefälle aus dem Amtsermittlungsgrundsatz. Bei der - hier gegebenen - Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen vor Klageerhebung ist zu differenzieren: Die Kosten einer anwaltlichen Beratung im Hinblick auf die Frage, ob eine Klage erhoben werden soll, können erstattungsfähig sein, wenn die Einholung des Rats notwendig und sachgerecht war (Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl., § 162 Rdnr. 7). Bei darüber hinausgehenden anwaltlichen Aktivitäten ist hingegen in Rechnung zu stellen, dass (zusätzliche) Kosten für während der Prozessführung eingeholte private Rechtsgutachten zum inländischen Recht nur als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen geht (Kopp/Schenke: a.a.O., § 162 Rdnr. 8, m.w.N.). Übertragen auf die vorprozessuale Situation bedeutet dies, dass anwaltliche Aktivitäten, die - etwa in Gestalt eines privaten Rechtsgutachtens - über einen Rechtsrat bzw. eine anwaltliche Beratung in Bezug auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten hinausgehen, regelmäßig nicht als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO angesehen werden können. Will sich der Adressat eines Verwaltungsakts durch ein privates Rechtsgutachten eine "sicherere" Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage beschaffen, so kann dies regelmäßig nicht mehr den zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zugerechnet werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nämlich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte (BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 - 4 KSt 1008/07 -, juris).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen können die Kosten für das von Rechtsanwalt C. eingeholte schriftliche Gutachten nicht als erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein verständiger Beteiligter hier zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage mehr als einen anwaltlichen Rechtsrat eingeholt hätte. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten war auch nicht etwa wegen außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen nur durch die Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme möglich. Die Kläger haben sich keineswegs in einer "prozessualen Notlage" befunden, die die Einholung des Gutachtens erforderlich gemacht hätte. Dafür spricht letztlich auch, dass das Gutachten überhaupt nicht erkennbar in den dann geführten Prozess eingeflossen ist. Die Kläger können demgegenüber nicht mit der Argumentation durchdringen, dass sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt gefunden hätten und schon deshalb wenigstens die entstandenen Kosten für ein Rechtsgutachten als erstattungsfähig angesehen werden müssten. Die Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO ist nämlich nicht dazu bestimmt, über die Erstattung vorprozessualer Kosten den Umstand auszugleichen, dass ein vertretungsbereiter Anwalt nicht gefunden wird oder aus sonstigen Gründen kein Anwalt mit der Prozessführung beauftragt wird.

2.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Erstattungsfähigkeit der im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht berücksichtigten Fahrtkosten abgelehnt. Soweit mit der Beschwerde nunmehr geltend gemacht wird, die in Nr. 10 des Kostenfestsetzungsantrags geltend gemachten Fahrtkosten seien im Juni 2007 und damit während des laufenden Klageverfahrens entstanden, ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es handelte sich offenbar um "Privatermittlungen" der Kläger, die aus ihrer Sicht ihr Klagebegehren untermauern sollten. Dass ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise vorgegangen wäre, ist aber weder erkennbar noch wird dies hinreichend begründet.

Ende der Entscheidung

Zurück