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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 2 LA 1238/06
Rechtsgebiete: HRG, AStA


Vorschriften:

HRG § 37 Abs. 3
HRG § 41 Abs. 3
AStA
Die Beschränkung auf höchstens drei Urlaubssemester für Studierende wegen der Tätigkeit in Hochschulgremien ist rechtmäßig.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

BESCHLUSS

Aktenz.: 2 LA 1238/06

Datum: 12.04.2007

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die der Senat bei seiner Überprüfung beschränkt ist, nicht gegeben sind.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger wegen seiner Tätigkeit für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) über die bereits gewährten drei Urlaubssemester für das Sommersemester 2004 und damit für ein viertes Semester vom Studium zu beurlauben. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren im Ergebnis keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die von dem (1969 geborenen) Kläger, der seit dem Wintersemester 1990/1991 (unrichtig im Tatbestand des angefochtenen Urteils: seit Sommersemester 1975) studiert, geltend gemachte Gremientätigkeit könne nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 3 der Immatrikulationsordnung der Beklagten - ImmO - für eine weitere, d. h. über drei Urlaubssemester hinausgehende Beurlaubung anerkannt werden. Zwar sei eine Gremientätigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Für eine über drei Urlaubssemester hinausgehende weitere Beurlaubung könne nach Sinn und Zweck der Regelungen über die Gewährung von Urlaubssemestern nicht außer Betracht bleiben, aus welchen Gründen die früheren Beurlaubungen erfolgt seien und wie sich der Studienverlauf insgesamt darstelle. Mit der Beschränkung auf regelmäßig drei Urlaubssemester in § 8 Abs. 1 Satz 2 ImmO solle gewährleistet werden, dass das Studium nach einer Beurlaubung in den Folgesemestern ordnungsgemäß und zügig fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werde. Daher könnten Gründe, die zur Begründung eines Beurlaubungsantrages angeführt würden, gleichsam verbraucht werden, wenn sie unangemessen beansprucht würden. Dies sei im Fall des Klägers gegeben. Er habe sich im Sommersemester 2004 bereits im 24. Fachsemester und 27. Hochschulsemester befunden, während sich die Regelstudienzeit für den von ihm gewählten Studiengang auf nur neun Semester belaufe. Überdies habe er auch für das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 wiederum unter Hinweis auf seine Gremientätigkeit weitere Beurlaubungen beantragt. Die vom Kläger als Grund angegebene Gremientätigkeit stelle sich bei dieser Sachlage nicht mehr als nur vorübergehendes Studienhindernis, sondern als Dauersachverhalt dar. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 HRG sei nicht gegeben, denn auch insoweit sei anerkannt, dass die Privilegierung nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg in Anspruch genommen werden dürfe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf den in § 34 HRG genannten Personenkreis sowie diejenigen Studierenden, die zunächst aus anderen Gründen als einer Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien für drei Semester beurlaubt worden seien und im Anschluss hieran ein weiteres Urlaubssemester aufgrund einer Gremientätigkeit beanspruchen könnten, liege ebenfalls nicht vor.

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, ein Grund könne verbraucht sein, wenn er über Gebühr in Anspruch genommen werde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar bedarf es nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 ImmO für die ersten drei Urlaubssemester nicht der Angabe eines Grundes. Gleichwohl ist auch einer Beurlaubung vom Studium in diesem Zeitraum mit Gründen verbunden. Diese Gründe können ungeachtet der wörtlichen Fassung des § 8 Abs. 1 ImmO nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck eines Urlaubssemesters, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat. Bei einer Beurlaubung vom Studium handelt es sich von vornherein immer nur um eine kurzzeitige Unterbrechung der Ausbildung. Führt ein Studierender wie hier der Kläger für seine immer wiederkehrenden Anträge auf Beurlaubung vom Studium jeweils den gleichen Grund an, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diesen Grund ab dem vierten Urlaubssemester als verbraucht anzusehen. Denn andernfalls würde die Beurlaubung vom Studium ein Dauerzustand, der nicht hingenommen werden kann.

Dies gilt auch und insbesondere für die vom Kläger geltend gemachte Mitarbeit in Hochschulgremien. Auch die Mitarbeit in derartigen Gremien ist nicht unbegrenzt gewährleistet. Studierende sind auch im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gehalten, in erster Linie ihr Studium zu betreiben, da sie insofern öffentliche Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren und der damit einhergehenden Frage der Anerkennung eines "Bonussemesters" sowie der Frage der Verlängerung der Förderhöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist anerkannt, dass grundsätzlich nur derjenige Zeitaufwand zu kompensieren ist, der auch regelmäßig durch die entsprechende Tätigkeit entsteht. Wirkt ein Studierender in einem Semester in einem Gremium der Selbstverwaltung mit, so wird er jedoch regelmäßig neben dieser Tätigkeit zugleich auch in mehr oder weniger großem Umfang sein Studium vorantreiben können und müssen. Ihm für jedes Semester, in welchem er einem Gremium der Hochschulselbstverwaltung angehört, ein "Bonussemester" im Hinblick auf den Eintritt der Langzeitstudiengebührenpflicht einzuräumen, stellt ihn daher prinzipiell besser als einen Studierenden, der sein Studium ohne entsprechende "Nebentätigkeiten" absolviert. Die Begrenzung auf insgesamt drei Semester, also ein Drittel der in vielen Studiengängen veranschlagten Regelstudienzeit von - so auch hier - neun Semestern, erscheint vor diesem Hintergrund großzügig, jedenfalls aber ausreichend bemessen. Der Studierende kann sich damit während eines erheblichen Teils seiner Zeit mit Tätigkeiten der Hochschulselbstverwaltung beschäftigen, ohne dadurch im Hinblick auf die Studiengebühren und die Weitergewährung von Ausbildungshilfe Nachteile befürchten zu müssen. Macht ein Studierender hingegen die Tätigkeit in Gremien der Hochschulselbstverwaltung zu seiner Hauptbeschäftigung, so besteht keine Veranlassung, ihm eine vollständige Kompensation für den erlittenen Zeitverlust zu gewähren. Denn von dem Studierenden kann erwartet werden, dass er den Privilegierungstatbestand nicht über das angemessene Maß hinaus ausnutzt. Er ist vielmehr gehalten, den Zeitverlust aus seiner Gremientätigkeit zu begrenzen und sein Studium zielstrebig voranzutreiben (vgl. hierzu hinsichtlich der Förderungshöchstdauer nach BaföG etwa BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 11.7.2003 - 2 K 973/03 -, juris; hinsichtlich der Erhebung von Langzeitstudiengebühren s. etwa OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006 - 15 A 2407/05 -, juris = NWVBl. 2007, 111; VG Minden, Urt. v. 11.11.2004 - 9 K 1859/04 -, juris; VG Köln, Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 2836/04 -, juris).

Diese Erwägungen gelten für die Gewährung von Urlaubssemestern entsprechend. Engagiert sich ein Studierender - wie der Kläger - in einem über drei Semestern hinausgehenden Umfang in der Selbstverwaltung, so hat er die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zu tragen und kann ein weiteres Urlaubsemester nicht beanspruchen. Der Kläger hat ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit zu wahren. Mit dem Angebot der Hochschulen, die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, ist die berechtigte Erwartung verbunden, dass die Studierenden ihr Studium umsichtig planen und zielstrebig durchführen. Dies ist auch bei der Übernahme von Funktionen in der Selbstverwaltung der Hochschulen zu berücksichtigen. Die Gremientätigkeit darf daher im Vergleich zum Studium insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sein. Der anzuerkennende Zeitraum für eine zu berücksichtigende Gremientätigkeit trägt dabei einerseits dem Bedürfnis nach einer länger dauernden Mitwirkung in der Gremienarbeit Rechnung. Andererseits ist eine untergeordnete Bedeutung der Gremientätigkeit nicht mehr gegeben, wenn diese mehr als drei Semester in Anspruch nimmt. Denn bei einer Regelstudienzeit von - wie hier - neun Semestern, entspricht dies bereits einem Drittel der Studienzeit, in der ein Studiengang im Regelfall abgeschlossen werden kann und sollte.

Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der über das angemessene Maß hinausgehenden Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien der Hochschule lässt sich auch dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 HRG in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Zwar erschöpft sich dieses Benachteiligungsverbot nicht in einem Verbot zielgerichteter Diskriminierungen, sondern soll daneben auch den Eintritt rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile verhindern, die wegen der Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsgremium entstehen können. Die mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung verbundenen Belastungen werden aber nur dann von § 37 Abs. 3 HRG erfasst, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Aber auch insoweit ist nur eine der jeweiligen Benachteiligung angemessene Kompensation geboten. Denn § 37 Abs. 3 HRG berechtigt Hochschulmitglieder nicht, sich aus der Tätigkeit in der Selbstverwaltung Vorteile zu verschaffen. Deshalb verpflichtet diese Schutzvorschrift von vornherein allenfalls zu einer Kompensation der regelmäßig eintretenden Studienverlängerung. Im Regelfall ist es Studierenden aber möglich und zumutbar, neben einer Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsgremium auch ihr Studium - wenn auch ggf. nur in eingeschränktem Umfang - voranzutreiben (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006 - 15 A 2407/05 -, a. a. O. m. w. N.). Deshalb haben Studierende nicht ohne Weiteres für jedes Semester, das sie einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, einen Anspruch auf Beurlaubung. Eine derartige Praxis würde sie zum einen in unzulässiger Weise gegenüber denjenigen Studenten, die eine solche Tätigkeit nicht ausüben, besser stellen und zum anderen das oben beschriebene Ziel, das Studium in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen und so angesichts der begrenzten Aufnahmekapazität einer Hochschule den Studienplatz zugunsten anderer Studierwilliger frei zu machen, außer Acht lassen. Die Studierenden sind deshalb gehalten, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zum Studium insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sein (OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006 - 15 A 2407/05 - a. a. O. unter Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 1.6.1979 - 5 B 75.78 und Beschl. v. 18.7.1986 - 5 B 21.85 -).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass - wie der Kläger meint - er für die Gewährung der ersten drei Urlaubssemester überhaupt keinen Grund hätte angeben müssen. Diese Argumentation geht nach dem Gesagten ins Leere und berücksichtigt überdies nicht hinreichend die Tatsache, dass er in den Vorjahren ausdrücklich und ausschließlich wegen seiner Gremientätigkeit die Beurlaubungsanträge gestellt und die Beklagte ihm diese auch (nur) unter dieser Maßgabe gewährt hat.

2. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen des Klägers insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Der vom Kläger zur Überprüfung gestellte Sachverhalt weist in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf, wie dies für diesen Zulassungsgrund aber erforderlich ist. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, handelt es sich vielmehr um einen Fall, der lediglich durchschnittliche Fragen im Zusammenhang mit der entscheidungserheblichen Frage, ob wegen der Tätigkeit in Hochschulgremien auch über das dritte Urlaubssemester hinaus ein weiteres Urlaubssemester gewährt werden muss, aufwirft.

3. Soweit der Kläger geltend macht, seiner Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos bleiben.

Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10).

Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, einen durchgreifenden, zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führenden Zulassungsgrund darzulegen. Die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, wann ein wichtiger Grund i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 3 Immo vorliege, ist nicht allgemein gültig klärungsfähig, sondern hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Die weiter von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob § 37 Abs. 3 HRG eine Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 3 ImmO dahingehend gebiete, dass einem Studierenden wenigstens für ein Semester eine Beurlaubung wegen seiner Gremientätigkeit zu gewähren sei, ist nach dem oben Gesagten bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bejahend zu beantworten, bedarf mithin keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Ungeachtet dessen würde sie sich aber im Fall des Klägers in der von ihm aufgeworfenen Art und Weise in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da ihm wegen seiner Gremientätigkeit bereits drei Urlaubssemester gewährt worden sind und er eine weitere Urlaubsgewährung anstrebt.

Soweit der Kläger mit diesen von ihm aufgeworfenen Fragen im Übrigen geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung folge bereits aus der großen Anzahl gleichartiger Parallelfälle, ist ihm entgegenzuhalten, dass (allein) hieraus der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht abgeleitet werden kann (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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