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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 2 LA 418/07
Rechtsgebiete: GG, GKG, NJAG, NJAVO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
NJAG § 11 Abs. 1 S. 4
NJAVO § 8 Abs. 3
1. Aus dem prüfungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt nicht, dass im Fall der Wiederholung einer bereits im ersten Durchgang bestandenen Prüfung das endgültige Prüfungszeugnis auf den Zeitpunkt der ersten bestandenen Prüfung zu datieren ist.

2. Wenn sich der in einem Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Inhalt des begehrten Prüfungszeugnisses nur in unwesentlichen Nuancen unterscheidet, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand i. S. d. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.


Gründe:

I.

Der Kläger bestand am 9. Januar 1998 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote "ausreichend (6,25 Punkte)". Gegen die Festsetzung der Gesamtnote in dem Zeugnis des Beklagten vom 16. Januar 1998 erhob er vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage; das Klageverfahren - 6 A 7268/98 - wurde durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches dahingehend beendet, dass der Kläger die mündliche Prüfung unter Einsatz anderer Prüfer wiederholen durfte und über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden war. Aufgrund der in der am 25. September 2000 durchgeführten erneuten mündlichen Prüfung besser bewerteten Prüfungsleistungen wurde die Prüfungsgesamtnote nunmehr auf "befriedigend (6,51 Punkte)" festgesetzt. Daraufhin stellte der Beklagte dem Kläger unter dem Datum des 27. September 2000 ein Zeugnis aus, in dem es heißt, dass der (namentlich genannte) Referendar am 25. September 2000 die zweite juristische Staatsprüfung befriedigend (6,51 Punkte) bestanden habe.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 bei dem Beklagten, ihm ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote "befriedigend (6,51 Punkte)" unter dem Datum des 9. Januar 1998 auszustellen. Dies lehnte der Beklagte ab.

Die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage - mit dem Hauptantrag, ihm ein Zeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen: "Der Referendar ... hat am 9. Januar 1998 vor dem Landesjustizprüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung befriedigend (6,51 Punkt) bestanden" und dem Hilfsantrag, das Zeugnis wie folgt zu fassen: Der Referendar ... hat am 9. Januar 1998 vor dem Landesjustizprüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Gesamtergebnis: befriedigend (6,51 Punkte)" - wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die von ihm fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf die der Senat bei der Überprüfung seines Begehrens beschränkt ist, greifen nicht durch.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis mit den von diesem gewünschten Inhalten auszustellen. Zur Begründung hat es es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei bei der textlichen Gestaltung von Zeugnissen über die zweite juristische Staatsprüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 NJAG wie auch zuvor nach § 8 Abs. 3 NJAVO rechtlich nicht gebunden, sondern müsse zwingend nur der Beweisfunktion des Zeugnisses gemäß §§ 417 f. ZPO Rechnung tragen. Zwar treffe es zu, dass das unter dem 27. September 2000 ausgestellte Prüfungszeugnis missverständlich sei, da es einem Außenstehenden fälschlicherweise suggeriere, der Kläger habe die zweite juristische Staatsprüfung erst am 25. September 2000 bestanden, zumal dieser dort als "Referendar" bezeichnet werde. Gleichwohl könne der Kläger nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm ein Zeugnis mit den im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Inhalten erteile. Ein Zeugnis mit dem in dem Hauptantrag verlangten Inhalt ließe sich bei objektiver Interpretation ohne Kenntnis der Prüfungsvorgeschichte nur so verstehen, dass der Kläger am 9. Januar 1998 nicht nur die Prüfung bestanden hätte, sondern dass an jenem Tag auch schon von dem damaligen Prüfungsausschuss die Prüfungsgesamtnote "befriedigend" vergeben worden wäre. Auch dieses entspräche in dem wesentlichen Punkt des Zeitpunktes des Bestehens mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" nicht den Tatsachen. Einen Anspruch auf die Ausstellung eines in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Prüfungszeugnisses gebe es nicht. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Aussage müsse zwar nicht zwingend zu einer derartigen Fehlinterpretation führen. Der Kläger könne von dem Beklagten aber nicht verlangen, die der vollständigen Wahrheit entsprechende Besonderheit des Prüfungsverfahrens im Prüfungszeugnis unerwähnt zu lassen. Denn die mit dem Hilfsantrag begehrte Aussage sei nicht die ausschließlich richtige. Gegenstand der in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2000 vereinbarten Neuentscheidung sei nicht lediglich das Ergebnis der mündlichen Prüfung vom 9. Januar 1998, sondern das Gesamtergebnis gewesen, das sich ausschließlich nach Bewertung des Ergebnisses der neuen mündlichen Prüfung vom 25. September 2000 ergeben habe. Mit der Beweisfunktion des Prüfungszeugnisses stünde es ebenso in Einklang, wenn der Beklagte darin neben dem Bestehen der Prüfung am 9. Januar 1998 mit der Angabe des 25. September 2000 auch das Datum bescheinigte, an welchem die Prüfungsgesamtnote "befriedigend" vergeben worden sei. Diese Erwägung zeige, dass das behördliche Ermessen des Beklagten nicht auf den mit dem Hilfsantrag beanspruchten Inhalt eines Prüfungszeugnisses reduziert sei.

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Zu Unrecht beruft er sich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf die Verwaltungspraxis des Beklagten. Diese referiert der Kläger zwar zutreffend dahingehend, dass in dem Zeugnis das "korrekte Datum" des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie die "korrekte Note" enthalten seien. Er zieht hieraus aber die falschen Schlüsse. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit zutreffender und ausführlicher Begründung darauf hingewiesen, dass ein Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mit dem von dem Kläger mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrten Inhalt gerade nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde. Mit dem von dem Kläger gewünschten Inhalt würde es daher nicht "korrekt" sein und der Verwaltungspraxis des Beklagten gerade widersprechen.

Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. § 8 Abs. 3 NJAVO in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung vom 2. November 1993 (Nds. GVBl. S. 561) wie auch § 11 Abs. 1 Satz 4 NJAG bestimmen, dass in dem Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfungen die Prüfungsgesamtnote ausgewiesen wird. Die Prüfungsgesamtnote umfasst auch die Leistungen des Prüflings in der mündlichen Prüfung als letztem Prüfungsabschnitt. Die Prüfungsgesamtnote "ausreichend", die der Kläger aufgrund der mündlichen Prüfung am 9. Januar 1998 erreicht und die ihm der Beklagte in dem Prüfungszeugnis vom 16. Januar 1998 bescheinigt hatte, war aufgrund seiner Klage - 6 A 7268/98 - noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden. Rechtlich maßgeblich ist daher allein die Prüfungsgesamtnote "befriedigend"; diese hat der Kläger aber erst aufgrund seiner Leistungen in der (erneuten) mündlichen Prüfung am 25. September 2000 erlangt. In die letztlich verbindliche Prüfungsgesamtnote kann daher allein die in dieser mündlichen Prüfung am 25. September 2000 gezeigte abschließende Teilleistung des Klägers einfließen. Prüfungsleistungen, die für das Bestehen der Prüfung nicht kausal geworden sind, dürfen nach dem Sinn und Zweck des Prüfungszeugnisses keine Erwähnung finden (Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 708 unter Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 6.5.1977 - 5 A 1851/75 -). Dies trifft auf die Leistungen des Klägers, die er in der mündlichen Prüfung am 9. Januar 1998 gezeigt hat, zu. Daher kann das Datum des 9. Januar 1998 in dem von dem Beklagten auszustellenden Prüfungszeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht in der von dem Kläger mit den Klageanträgen gewünschten Weise dokumentiert werden. Der Einwand des Klägers in diesem Zusammenhang, die Fehlerhaftigkeit der mündlichen Prüfung vom 9. Januar 1998 habe allein die damalige Prüfungskommission zu verantworten, deren Handlungen sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, führt nicht weiter. Nach Abschluss des Klageverfahrens 6 A 7268/98 durch den gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2000 kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Verfahren der mündlichen Prüfung an den von dem Kläger gerügten Fehlern gelitten hat. Aus der Doppelnatur des Prozessvergleiches, der neben der den Prozess beendenden Funktion auch einen materiell-rechtlichen Inhalt aufweist (vgl. hierzu Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 106 Rdnr. 8 ff. m. w. N.), folgt, dass die den Streitgegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens bildende Frage, ob Fehler der mündlichen Prüfung bestanden, zwischen den Beteiligten nicht erneut Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann. Der gerichtliche Vergleich vom 22. März 2000 sieht daher in Ziffer 1. auch folgerichtig vor, dass der Beklagte sich verpflichtet, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers nach Wiederholung der mündlichen Prüfung neu zu entscheiden.

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34, 52 = NJW 1991, 2005) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12. 2001 - 6 C 14.01 -, NVwZ 2002, 1375 = NdsVBl. 2002, 262) entwickelten Grundsatz, dass ein Prüfling, der eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nochmals ablegen darf, nicht benachteiligt werden dürfe. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die Durchführung des Prüfungsverfahrens selbst sowie die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe und gibt für die Frage der näheren Ausgestaltung des Prüfungszeugnisses und insbesondere seiner Datierung nichts her. Dem Kläger ist indes zuzugestehen, dass den Beklagten als Prüfungsbehörde aufgrund dieses Benachteiligungsverbotes unter Umständen eine über die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens hinausgehende und zeitlich nachwirkende Fürsorgepflicht treffen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte und durchaus nachvollziehbare Befürchtung, wegen des vermeintlichen Bruchs in seiner Ausbildungsbiografie unter Umständen Nachteilen in Bewerbungsverfahren ausgesetzt zu sein. Dieser nachwirkenden Fürsorgepflicht kann aber auch in der - von dem Beklagten angebotenen - Weise entsprochen werden, dass in einem von dem Beklagten verfassten Begleitschreiben zu dem Prüfungszeugnis vom 27. September 2000 als Tage der mündlichen Prüfung sowohl der 9. Januar 1998 als auch der Wiederholungstermin des 25. September 2000 aufgeführt werden. Mit dieser Vorgehensweise würde bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sowohl dem Grundsatz der Zeugniswahrheit als auch den berechtigten Belangen des Klägers in hinreichendem Umfang Genüge getan werden. Ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass in dem Prüfungszeugnis selbst beide Termine ausdrücklich erwähnt werden, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Prüfungszeugnis mit einem derartigen Inhalt ist von dem Kläger nicht beantragt worden und auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu der Frage der (Zurück-)Datierung von Arbeitszeugnissen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 9.9.1992 - 5 AZR 509/91 -, NJW 1993, 2196 = juris m. w. N.) ist ein von dem Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Diese Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist hingegen nicht auf die hier im öffentlichen Recht und insbesondere im Prüfungsrecht verankerte Frage der Datierung von Prüfungszeugnissen zu übertragen. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist zu der Berichtigung von Arbeitszeugnissen ergangen, ohne dass - wie dies in Konstellationen wie der hier vorliegenden aber typischerweise der Fall ist - inhaltlich eine neue Entscheidung aufgrund einer neuen Tatsachengrundlage - hier: der Wiederholung der mündlichen Prüfung und der Neufestsetzung der Prüfungsgesamtnote - getroffen worden ist. Überdies hebt auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung den Grundsatz der Zeugniswahrheit besonders hervor und betont, dass ein Zeugnis in allen Fragen in erster Linie wahr sein müsse; es kommt lediglich aufgrund einer Interessenabwägung zu einem für den Arbeitnehmer vorteilhaften Ergebnis. Nach dem oben Gesagten führt die Interessenabwägung hier aber zu einem für den Kläger nachteiligen Ergebnis.

2. Soweit der Kläger geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos bleiben.

Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2007, § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10). Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, einen durchgreifenden, zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führenden Grund darzulegen.

a) Die Ausführungen des Klägers genügen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat eine aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise aufgezeigt. Die von ihm gewählten Formulierungen, es sei ungeklärt, ob "Besonderheiten des Prüfungsverfahrens, die auf Rechtsfehlern des Landesjustizprüfungsamtes ... beruhen, zu Lasten des Prüflings Dritten offenbart werden dürften" und ob "Ausstellung und Form des Zeugnisses durch den Gesetzgeber geregelt werden" müssten, da "möglicherweise wegen der Relevanz des Zeugnisses für das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ... der Parlamentsvorbehalt eingreifen könnte", genügten hierfür nicht. Allein die pauschalen und nicht näher untermauerten Hinweise, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung und "die aufgeworfenen Rechtsfragen" seien bisher in der Rechtsprechung noch ungeklärt, reichen hierfür nicht aus (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 a Rdnr. 212 m. w. N.). Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung folge bereits aus der großen Anzahl gleichartiger Parallelfälle in Niedersachsen sowie in den übrigen Bundesländern, ist ihm entgegenzuhalten, dass (allein) hieraus der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht abgeleitet werden kann (Senat, Beschl. v. 12.7.2007 - 2 LA 213/06 -, NJW 2007, 3657, 3659; Meyer-Ladewig/Rudisele, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 30). Die von dem Kläger zuerst aufgeworfene Frage ist überdies von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig und daher einer fallübergreifenden Klärung ohnehin nicht zugänglich.

b) Aber selbst wenn man annimmt, dem Darlegungserfordernis sei jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Ausstellung und die Form eines Prüfungszeugnisses und insbesondere die Frage seiner Datierung im Wiederholungsfall durch den Gesetzgeber geregelt werden müsse, Genüge getan, hat die so formulierte Fragestellung keine grundsätzliche Bedeutung. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung verneinend beantwortet werden.

Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen wie etwa dem Prüfungsrecht durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. statt aller VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.7.2007 - 9 S 1298/07 -, DÖV 2007, 1059 m. w. N.). Im Bereich der berufsbezogenen Prüfungen wird der Gesetzesvorbehalt angenommen erstens hinsichtlich der Verfahrensfragen, die sowohl den äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens wie auch das verfahrensmäßige Zustandekommen der Leistungsbewertung sowie die Wiederholung der Prüfung betreffen, zweitens hinsichtlich der Leistungsanforderungen in der Prüfung und drittens hinsichtlich der bei der Bewertung der Prüfungsleistungen anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe (vgl. hierzu Niehues, a. a. O., Rdnr. 37 ff. m. w. N.). Diese Problemkreise sind derart wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte (insbesondere für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG), dass sie einer Entscheidung durch den Gesetzgeber bedürfen. Die hier interessierende Frage, auf welchen Zeitpunkt im Fall der Wiederholung einer (Teil-)Prüfung das Prüfungszeugnis zu datieren ist, ist demgegenüber nicht von einer derart grundrechtsrelevanten Bedeutung und ergibt sich im Übrigen bereits aus der konkreten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, das seinerseits normativ festgelegt ist. Wenn - wie hier - eine Prüfung nach der einschlägigen normativen Grundlage mit ihrem mündlichen Teil abgeschlossen wird, wird am Ende der Prüfung das Prüfungsergebnis verkündet. Dann versteht es sich von selbst, dass das Datum des Prüfungszeugnisses identisch ist mit dem Tag der mündlichen Prüfung (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 656). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie hier - die mündliche Prüfung als letzter Teilakt der Gesamtprüfung aufgrund von Einwendungen des Prüflings wiederholt wird. Wie bereits dargelegt schließt dann erst die Wiederholungsprüfung das - in zeitlicher Hinsicht festgelegte - Prüfungsverfahren ab. Etwas anderes kann unter Umständen dann gelten, wenn den Prüflingen die Prüfungsreihenfolge freigestellt ist (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rdnr. 656 ff.); ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben.

2. Der Kläger kann sich des Weiteren auch nicht auf den Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen.

a) Die Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zu stellen sind, sind daran auszurichten, dass der Gesetzgeber mit diesem Zulassungsgrund an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft hat. Jedenfalls keine "besonderen Schwierigkeiten" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten solche Rechtsstreitigkeiten, die ohne Weiteres durch einfache Anwendung einer eindeutigen Rechtsvorschrift auf einen klar zu Tage liegenden Sachverhalt gelöst werden können. Für die Darlegung reicht es daher nicht aus, wenn lediglich jeder richterlichen Rechtsanwendung immanente Probleme (und sei es unter Heranziehung von in Rechtsprechung und Schrifttum aufbereiteter Rechtsfragen) bezogen auf einen im Kern geklärten (entscheidungserheblichen) Sachverhalt oder die Notwendigkeit der Aufbereitung und der Würdigung des Tatsachenstoffes aufgezeigt werden. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen rechtlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden, wobei der Darlegungslast genügt wird, wenn im Zulassungsantrag mit erläuternden Hinweisen ein erheblicher Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung angesprochen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, NVwZ-RR 2006, 197).

Eine am Schwierigkeitsgrad gemessene rechtliche Komplexität der Sache zeigt der Zulassungsantrag des Klägers nicht auf. Seine Ausführungen erschöpfen sich maßgeblich darin, das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die - von ihm überdies nur in Stichworten bezeichneten - Problemkreise des "Parlamentsrechts" und der "Grundrechtsdogmatik" sowie die Frage, "ob die grundrechtliche Bedeutung der konkreten Gestaltung des Zeugnisses so hoch ist, dass sie als wesentliche Entscheidung durch das Parlament (hätte) getroffen werden müssen", in Zweifel zu ziehen.

b) Aber selbst wenn man diese Bedenken an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zurückstellen würde, wäre für einen Erfolg des Zulassungsantrages nichts gewonnen, da die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufweist. Wie aus den obigen Ausführungen deutlich wird, handelt es sich vielmehr um einen Fall, der lediglich durchschnittliche Fragen im Zusammenhang mit dem entscheidungserheblichen Problem, ob die Datierung eines Prüfungszeugnisses im Fall der Wiederholung einer (Teil-)Prüfung einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedürfe, aufwirft. Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geben nach dem oben Gesagten keinen Anlass an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres in einem Zulassungsverfahren klären und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der Ausgang des Rechtsstreits ist mit anderen Worten nicht offen, sondern in dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Sinn geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR), da der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon ausgeht, dass eine Bestimmung des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung etwa mit den Ziffern II.18.2, 18.5 (Hochschulrecht) oder 36 (Prüfungsrecht) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) nicht möglich ist. Anders als das Verwaltungsgericht addiert der Senat hingegen die Streitwerte des Haupt- und Hilfsantrages nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf einen Streitwert in Höhe von insgesamt 10.000 EUR. Nach dieser Vorschrift wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG aber dann nicht, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 2 denselben Gegenstand betreffen; in diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend. Letzteres ist hier anzunehmen. Der Haupt- und der Hilfsantrag haben denselben Gegenstand zum Inhalt und nicht etwa jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt. Ziel des Klägers ist es ersichtlich, das Prüfungszeugnis auf einen aus seiner Sicht günstigeren Zeitpunkt zu datieren, wobei sich der in dem Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Inhalt des begehrten Zeugnisses nur in unwesentlichen Nuancen unterscheidet (vgl. zu § 39 Abs. 1 GKG OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2007 - 19 E 220/07 -, juris = Leitsatz in DVBl. 2008, 135 m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für die erste Instanz war daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 5 GKG).

Ende der Entscheidung

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